Manchmal doch: Reisekosten des auswärtigen Spezialanwalts erstattungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.12.2012

Grundsätzlich gilt, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gesichtsort noch am Sitz zu vertretenden Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten erstattungsfähig sind. Dass dies im Ausnahmefall auch anders sein kann, zeigt der Beschluss des OLG Jena vom 6.9.2012 - 9 W 405/12 -. So z. B.  dann, wenn ein spezialisierter auswärtiger Anwalt mandatiert ist und ein vergleichbarer Anwalt  am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann.

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