Was Leser dieses Blogs schon lange wussten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.01.2013
Rechtsgebiete: KindesunterhaltGroßelternFamilienrecht|3229 Aufrufe

hat das OLG Hamm (v. 25.10.12 - 6 WF 232/12) nun nochmals bekräftigt:

Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Der Fall:

Die 3 Kinder werden von der Mutter betreut. Der Vater ist nur beschränkt leistungsfähig und kann den vollen Kindesunterhalt nicht zahlen.

Die Kinder wollen nun den Großvater väterlicherseits in Haftung nehmen.

Der Senat stellt klar:

§ 1606 III 2 BGB

Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

gilt nur im Verhältnis der (gleichrangigen) Eltern. Die nachrangigen Großeltern (§ 1606 II BGB) haften nur, wenn auch die Mutter leistungsunfähig ist. An entsprechendem Vortrag fehle es.

Zwar habe die Kindesmutter drei minderjährige Kinder zu betreuen. Aber ihr jüngstes Kind sei bereits sechs Jahre alt, so dass die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht zwingend erkennbar sei. Die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Kinder sei möglich.

Darauf hatte ich hier schon hingewiesen

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