Beschäftigtendatenschutz - politische Kompromissfindung.

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 15.01.2013

Will man sich schnell vergewissern, ob ein Handbuch oder eine Kommentierung zum Arbeitnehmerdatenschutz eher arbeitgeber- oder arbeitnehmerfreundlich ausgerichtet ist, braucht man bisher nur einen Blick auf die Behandlung einer Detailfrage zu werfen: Darf der Arbeitgeber die Privatadressen seiner Arbeitnehmer auch für den Versand der Wirtschaftszeitung AKTIV nutzen, die Themen „aus einem (…) durchaus nicht arbeitgeberunfreundlichen Blickwinkel behandelt“ (Gola, Datenschutzrechtliche Fragestellungen beim Versand der Zeitung AKTIV an Privatadressen von Arbeitnehmern, Köln 2010). Hieran scheiden sich die Geister (ausführlich Gola, aaO.). Der Änderungsantrag der CDU/CSU und FDP vom 10.1.2013 (Ausschuss-Drs. 17(4)636), mit dem der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom 15.12.2010 (BT-Drs. 17/4230) doch noch über die parlamentarischen Hürden gebracht werden soll, ist hier bereit, ein Opfer zu erbringen: „Beschäftigtendaten dürfen für die Versendung von Informationen und Meinungen über politische und wirtschaftlichen Themen an die Beschäftigten [nur noch] verarbeitet und genutzt werden, wenn (…) die Betroffenen eingewilligt(sic!) haben“. Nach der Änderungsbegründung ist der neue § 28 Abs. 2a BDSG-RegE insbesondere auf „die Versendung von Druckerzeugnissen, etwa Arbeitgeberzeitschriften“ gemünzt. Im Gesamtkontext des Änderungsantrags (Konzernprivileg nach § 32m BDSG-RegE; Abschwächung der „lex XING“; offene Videoüberwachung „zur Qualitätskontrolle“ nur, soweit diese „rechtlich verpflichtend ist“; Einwilligungsmöglichkeit zur Teilnahme an freiwilligen sozialen Leistungen; etc.) ist der neue § 28 Abs. 2a BDSG-RegE sicherlich nur eine Marginalie, aber dennoch ein netter Einblick in die politische Kompromissfindung.

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