Gesamtstrafenbildung bei bereits verbüßtem Fahrverbot

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.02.2013

Sicher ist das kein Problem, bei dem auch erfahrenste Verkehrsrechtler firm sind: Was ist zu tun, wenn das Fahrverbot aus dem gesamtstrafenfähigen Urteil bereits erledigt ist? Der BGH hat hierzu mal wieder Stellung genommen:

 

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Januar 2012 aufgehoben, soweit
a) eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der für die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 9. November 2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, unterblieben ist,
b) das in dem oben bezeichneten Urteil verhängte Fahrverbot aufrechterhalten und
c) der Verfall eines Geldbetrages von 180.000 Euro angeordnet worden ist......

.....

Das Landgericht hat zudem übersehen, dass die im oben bezeichneten Urteil des Amtsgerichts Witten vom 9. November 2010 verhängte Nebenstrafe nicht aufrechtzuerhalten war. Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weitere) Vollstreckung entfallen sind (Senat 4 StR 552/10 Rn. 2). Im vorliegenden Fall war das dreimonatige Fahrverbot bereits tatsächlich erledigt. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Witten nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, so dass die
Verbotsfrist mit Rechtskraft des Urteils am 9. November 2010 begonnen hatte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB).

 

BGH, Beschluss  vom 28.8.2012 - 4 StR 188/12

 

Ausführlich hierzu auch die Darstellungen in Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010.

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