Rücktritt vom Versuch: Drängte sich das wirklich auf?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.02.2013
Rechtsgebiete: RücktrittBGHStrafrechtVerkehrsrecht1|3052 Aufrufe

Also, wann sich Erörterungen zum Rücktritt vom Versuch aufdrängen, kann natürlich nicht nach festen Regeln entschieden werden. Hier ist jeder Einzelfall anders. Im nachfolgenden Fall wäre ich wohl auch nicht so eben auf den Rücktritt gekommen:

 

1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte, nachdem er in einem Drogeriemarkt eine Plastikbox mit Rasierklingen entwendet hatte, von dem Ladendetektiv des Geschäfts verfolgt und schließlich gestellt. Da er sich der Festnahme entziehen wollte, griff der Angeklagte den Detektiv mit Schlägen und Tritten an, der indes nicht zurückschlug, sondern versuchte, den Angeklagten durch Haltegriffe zu fixieren. Es entwickelte sich ein Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte mehrfach mit einer von ihm mitgeführten, handelsüblichen Nagelfeile mit einer Klingenlänge von sieben Zentimetern nach dem Detektiv stach - einer der Stiche kam dem Gesicht sehr nahe -, ohne diesen jedoch zu treffen. Im weiteren Verlauf gingen beide zu Boden; dem Angeklagten gelang es, sich aus dem Haltegriff zu befreien und er floh, bevor er von der zwischenzeitlich verständigten Polizei festgenommen wurde.

2. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist, obwohl sich diese Prüfung nach den Umständen des Falles aufdrängte. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Nach den bisherigen Feststellungen bleibt insbesondere die Möglichkeit offen, dass ein unbeendeter Versuch der gefährlichen Körperverletzung vorlag mit der möglichen Folge, dass der Angeklagte davon ohne weiteres Tätigwer-den mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Urteilsgründe verhalten sich bereits nicht zu der Frage, ob der Angeklagte im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung im Besitz der Nagelfeile verblieb; die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, dass er sie trotz der Aufforderung des Ladendetektivs nicht freiwillig fallen ließ. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Nagelfeile bis zu seiner Festnahme in der Hand behielt und jederzeit wieder damit hätte zustechen können. Für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, der vorliegt, wenn der Zurücktretende den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nicht mehr für möglich hält (SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 1. Aufl., § 24 Rn. 16 mwN), ist unter dieser Voraussetzung kein Raum. Ebensowenig zwingt der Umstand, dass der Angeklagte die Nagelfeile nicht freiwillig fallen ließ, zu dem Schluss, er habe nicht freiwillig von weiteren Stichen gegen den Ladendetektiv abgesehen. Schließlich ist ein strafbefreiender Rücktritt auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte zwischenzeitlich sein außertatbestandliches Ziel, sich aus dem Griff des Ladendetektivs zu lösen, erreicht hatte (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221).

 

BGH, Beschluss vom 20.9.2012 - 3 StR 367/12

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1 Kommentar

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O-Ton eines Repititors: "Der Rücktritt wird IMMER geprüft. Wann wird der Rücktritt geprüft? IMMER!!!"

Es ist wirklich erstaunlich, wie weit die Rspr. des BGH geht, wenn es um den Rücktritt geht. Im Prinzip muss bewiesen sein, dass der Angeklagte von seinem Scheitern überzeugt war. -- Das ist zwar dogmatisch zutreffend, aber man würde sich manchmal wünschen, dass der BGH sich auch in anderen Bereichen etwas mehr an die Dogmatik hielte. Es ist ja bekannt, dass der BGH z.B. bei der Mittäterschaft immer schön am materiellen Recht dreht um bei Zurechnungsfragen Beweisprobleme möglichst gering zu halten.

 

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