Recht des (nur) biologischen Vaters auf Umgang

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.02.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht1|5214 Aufrufe

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 1.2.2013 zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters Stellung bezogen. Die Neuregelungen sehen vor, dass der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind dann erhält, wenn er ein nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und wenn der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit dessen Mutter nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht gem. § 1685 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm bisher der Kontakt zum Kind verwehrt. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.

Außerdem hat ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater bisher auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Denn der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.

Der EGMR hatte diese Situation beanstandet. Insbesondere die Tatsache, dass dem leiblichen Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird, hielten die Richter für bedenklich. Infolgedessen soll nun die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter gestärkt werden. Der Gesetzesentwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:

  • Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
  • Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
  • Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

Dem mutmaßlichen leiblichen Vater wird allerdings kein generelles Recht zur Klärung der Abstammung und damit der leiblichen Vaterschaft eingeräumt. Schließlich soll die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichen Eltern und dem Kind nicht durch Abstammungsklagen gefährdet werden, die dem Kind die Geborgenheit der Familie nehmen könnten und nicht sicher zu einer neuen engen familiären Beziehung zum leiblichen Vater führen müssen. Hierzu hatte der EGMR ausdrücklich klargestellt, dass keine Veranlassung besteht, dem biologischen Vater das in § 1598a BGB geregelte Verfahren zur Klärung der Abstammung generell zur Verfügung zu stellen.

Allerdings sieht der Gesetzentwurf in streitigen Fällen, in denen die leibliche Vaterschaft nicht feststeht, eine Klärung im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens - gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung - vor. Danach müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Hierdurch wird verhindert, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

Quele: BMJ

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1 Kommentar

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Diese Presseerklärung steht ohnehin bereits seit einer Woche beim BMI online, siehe hier. Interessanter statt eine erneute Kopie davon wäre ein Kommentar dazu.   Nun heisst es zum Beispiel nur noch "wenn der Umgang dem Kindeswohl dient" statt "...wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht".   Die Aussage, der leibliche Vater hätte "kein selbständiges Recht auf Klärung der leiblichen Abstammung unabhängig vom Umgangsrecht", aber es müssten "Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden" erscheint widersprüchlich.   Schliesslich wird eine heile-Welt-Familie herbeigezaubert: "Denn die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichen Eltern und dem Kind soll nicht durch Abstammungsklagen gefährdet werden, die dem Kind die Geborgenheit der Familie nehmen könnten und nicht sicher zu einer neuen engen familiären Beziehung zum leiblichen Vater führen müssen."   Was ist denn, wenn das Kind in der neuen Familie überhaupt keine Geborgenheit hat oder gar keine neue Familie existiert? Mit welcher Begründung hat denn dann der leibliche Vater kein generelles Recht auf Klärung der Abstammung?   Die Winkelzüge, Undefiniertheiten, unbelegten Vorausannahmen sehen nach "Wir müssen leider ein Gesetz machen, weil der EGMR uns wieder mal völlig überraschend eine Ohrfeige verpasst hat, aber dann machen wir es wenigstens so dass es keine Anwendung finden kann" aus. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.

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