BAG zur mehrfachen Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.02.2013

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eröffnet in seinem § 15 Arbeitnehmern die Möglichkeit, während der Elternzeit ganz oder zeitweise gar nicht oder mit einer reduzierten Stundenzahl von bis zu 30 Wochenstunden zu arbeiten. Wer Teilzeit arbeiten möchte, muss bei seinem Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6, 7 BEEG kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf eine dritte Reduzierung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit hat. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2006 in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 05.06.2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 04.06.2010 Elternzeit in Anspruch. Am 03.12.2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum Ende der Elternzeit am 04.06.2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 07.04.2010 nahm die Klägerin ab dem 05.06.2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (Urt. vom 18.05.2011 - 5 Sa 461/11). Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des BAG Erfolg. Nach Ansicht der Erfurter Richter steht dem Anspruch auf die Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung (und damit die erneute Verringerung der Arbeitszeit im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Vollzeittätigkeit) nicht entgegen, dass § 15 BEEG lediglich ein zweimaliges Verringerungsrecht gewähre. Die Vereinbarung der Parteien vom 03.12.2008 zähle nämlich nicht mit. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen seien auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nicht anzurechnen (BAG, Urt. vom 19.02.2013 - 9 AZR 461/11).

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