Wer eine Pauschvergütung will, muss sich das rechtzeitig überlegen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.02.2013
Rechtsgebiete: PauschgebührVergütungs- und Kostenrecht|4112 Aufrufe

Dass man durch eine vielleicht unüberlegte Vergütungsabrechnung Anwaltsgebühren verschenken kann, zeigt wieder einmal der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 22.01.2013  - 2 AR 51/12. Denn nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist, wenn ein Pflichtverteidigers eines freigesprochenen Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 und 2 RVG die Festsetzung der Gebühren eines Wahlverteidigers gegen die Staatskasse beantragt hat und diesem Antrag entsprochen worden ist, ein danach gestellter Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG unzulässig. Denn wenn der Verteidiger gemäß § 14 RVG nach eigenen Ermessen unter Berücksichtigung alles Umstände, zu denen auch die für die Bewilligung der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG maßgeblichen Kriterien nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Anwalts gehören, die für angemessen erachteten Gebühren verbindlich bestimmt hat, ist kein Raum mehr für die Annahme, diese Gebühren seien für ihn unzumutbar.

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