Der Fall Mollath in der Wiederaufnahme

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.02.2013

Der Fall Mollath hält mittlerweile seit gut drei Monaten die bayerische Öffentlichkeit in Atem.

Ich hatte in meinem ersten Beitrag (hier) auf einige schon aus dem schriftlichen Urteil erkennbare Schwächen der Beweiswürdigung Bezug genommen. Inzwischen hatte ich Gelegenheit, sehr viele weitere Einzelheiten zu erfahren, die meinen ersten Eindruck, dass hier etwas im Argen liegt, bestätigen bzw. noch weit übertreffen: Nicht nur die Beweiswürdigung, auch die Beweisaufnahme zu den angeklagten Taten in Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung war fehler- und lückenhaft.

Das Wiederaufnahmegesuch

In dieser Woche nun hat Mollaths Verteidiger einen Wiederaufnahmeantrag gestellt (Quelle), in dem außerdem die Verfahrensgeschichte so detailreich dokumentiert wird, wie es bisher noch nicht in der Öffentlichkeit geschehen ist. Wer Gelegenheit hatte, in die Akten dieses Falls Einblick zu nehmen, kennt diese Geschichte bereits. Und wenn man sich ein bisschen länger mit der Sache beschäftigt, hat man noch weit mehr erfahren, denn Strates Wiederaufnahmegesuch muss sich ja auf die Umstände konzentrieren, die nach § 359 StPO aus seiner Sicht als Wiederaufnahmegründe zu nennen sind. Der Antrag überzeugt mich.

Dabei nennt er nicht einmal alle aus meiner Sicht in Betracht kommende Gründe, sondern konzentriert sich weitgehend auf die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den Vorsitzenden der damaligen Strafkammer.

Um es kurz zu machen: Die Strafsache Mollath ist eine bisher von mir nie gesehene Ansammlung von vorsätzlichen Gesetzesverletzungen, gravierenden Verfahrensfehlern, gepaart mit schweren Verteidigungsfehlern und Versagen von kontrollierenden Instanzen. Hinzu kommt eine – angesichts der (sachlich formulierten) Schreiben Mollaths - geradezu unmenschlich erscheinende Ignoranz der jeweiligen Adressaten.

Einige solcher Fehler kommen in jedem Strafverfahren vor, aber sie werden regelmäßig korrigiert bzw. kompensiert durch die Kontrolle des Richterkollegiums, Sachverständigengutachten, der Revisionsinstanz, der Strafverteidigung, der zur Objektivität verpflichteten Staatsanwaltschaft und die regelmäßigen Überprüfungen der Unterbringung durch Strafvollstreckungskammer. Hier aber haben offenbar alle Kontrollmechanismen versagt. Es ist nachvollziehbar dass es Herrn Mollath so vorkommt, als habe man sich gegen ihn verschworen.

Reaktion bayerischer Richter und Staatsanwälte

Es ist trotzdem erstaunlich schwierig, hohe und höchste Justizjuristen in Bayern davon zu überzeugen, was sie da vor sich haben.  Die Nürnberger Justizsprecherin hat jüngst lediglich ein paar  „handwerkliche Fehler“ im Urteil eingeräumt (Quelle), und meinte damit aber nur die offenkundigen Schreib- und Verwechslungsfehler.

Herr Mollath ist derweil weiterhin im Bayreuther Bezirksklinikum untergebracht – die Strafvollstreckungskammer hat offenbar beschlossen, das Wiederaufnahmeverfahren abzuwarten, bevor man sich wieder mit Herrn Mollath befasst – auch das erscheint mir eine fragwürdige Verfahrensweise. Sobald die Strafvollstreckungskammer davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr oder noch nie vorgelegen haben, muss sie die Unterbringung für erledigt erklären. Die Anzeichen dafür haben sich seit November verdichtet. Und wenn nicht die neuen Tatsachen und die mittlerweile offenkundig werdenden Fehler ausreichen, dann sollte man sich ernsthaft darüber Gedanken machen, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig ist – bevor das Bundesverfassungsgericht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erneut in einem Unterbringungsfall Geltung verschaffen muss.

Die bayerische Justiz soll bei allem nicht pauschal unter Verdacht gestellt werden. Ich kenne viele hervorragende Juristen und aufrichtige wie nachdenkliche Menschen in der bayerischen Justiz, seien sie als Staatsanwälte oder Richter tätig. Sie können sich bisher einfach nicht vorstellen, dass Herr Mollath tatsächlich zu Unrecht untergebracht ist und empfinden deshalb die Bewertungen in der Presse, im Fernsehen und im Internet als ungerechte und geradezu unverschämte Einmischung in ein alles in allem rechtsstaatlich funktionierendes System. Ich denke, dass gerade die Reaktionen solcher Personen wie des Nürnberger Generalstaatsanwalts  und auch der Justizministerin selbst damit zu erklären sind, dass sie sich erstens loyal vor „ihre“ Behörde stellen wollen, zweitens über den Verfahrensgang unzureichend informiert wurden und drittens deshalb das Ausmaß des Unrechts in diesem Fall unterschätzen. Sie meinen, wie leider auch einige JournalistInnen von Zeit und Spiegel-Online,  im Großen und Ganzen könne man immer noch die (weitere) Unterbringung des Herrn Mollath vertreten. Und die sieben Jahre Psychiatrie habe Mollath sich letztlich durch Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie seiner querulatorisch-wahnhaften und unkooperativen Persönlichkeit selbst zuzuschreiben. In die (rechtskräftige) Entscheidung unabhängiger Gerichte dürften sich Öffentlichkeit und Politik ohnehin nicht einmischen.

Wenn ich aber mit Juristen über die mir bekannten Einzelheiten des Falls spreche, dann gerät das Bild regelmäßig ins Wanken. Meine Gesprächspartner beginnen dann zu verstehen, dass hier möglicherweise doch gravierendes Unrecht im Gange ist und dass die öffentliche Befassung mit dem Fall Mollath nicht nur ein künstlicher Medienhype ist, um der bayerischen Justiz und ihrer Ministerin zu schaden, sondern einen realen Hintergrund hat.

Ich bin auch überzeugt davon, dass jeder redliche Volljurist bei Aktenkenntnis zu dem Ergebnis käme, zu dem ich auch gekommen bin: Hier sind so viele und so erhebliche Fehler gemacht worden, dass die Rechtskraft des Urteils und die weitere Unterbringung des Herrn Mollath nicht mehr mit rechtsstaatlicher Legitimität aufrecht erhalten werden kann.

Staatsanwaltschaft, Psychiatrie, Gericht – alle Institutionen, die sich gegenseitig auch kontrollieren sollen, haben sich teilweise unter schwerwiegender Missachtung von Normen, die einen Beschuldigten schützen sollen, instrumentalisieren lassen zu Entscheidungen, die im Lichte betrachtet gesetzes- und rechtsstaatwidrig sind. Ein Richter hat sich offenbar hinreißen lassen dazu unter grober, teilweise nur mit Vorsatz erklärbarer  Missachtung von Gesetz und Recht  ein Strafverfahren mit einem schwerwiegenden Ergebnis zu produzieren.

Dies gilt schon unabhängig von dem HVB-Bericht, der die Geldgeschäfte von Mollaths Ehefrau (also den Kern des angebliches „Wahns“ bestätigte). Und es gilt auch unabhängig von dem Anruf des Richters bei der Steuerfahndung, die Anzeige Mollaths sei wahnhaft und deshalb nicht weiter beachtlich.

Obwohl das Verfahren zahlreiche revisible Verfahrensverstöße aufwies, wurden diese in der Revision nicht auf zulässige Weise gerügt und sind jetzt für die Wiederaufnahme gleichsam „verbraucht“.

Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg?

Es war am Ende eine richtige Entscheidung der Ministerin, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, einen Wiederaufnahmeantrag vorzubereiten. Denn auf diesem Weg hatten nun neutrale bis dahin nicht befasste Regensburger Staatsanwälte Auftrag und Gelegenheit, die Nürnberger Akten zu prüfen. Und das Erschrecken war, wie man hört, groß. Man hat bisher wohl kaum einmal ein solches ungutes Zusammenwirken von Fehlern und Versäumnissen auf allen Ebenen feststellen können. Ich bin sicher, dass sich dieses Wissen auch in den höheren Etagen der bayerischen Justiz verbreiten wird, auch wenn nicht unbedingt öffentliche Fehlereingeständnisse die Folge sein werden. Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat eine schwierige Entscheidung zu treffen, denn mit der Wiederaufnahme treten auch Versäumnisse seiner eigenen Behörde zutage. Aber ich bin sicher, er hat die nötige Professionalität, nun auch den staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrag auf den Weg zu bringen – dies wäre ein vertrauensbildendes Zeichen, dass die Justiz selbst bereit ist, Fehler einzuräumen und eine Korrektur einzuleiten.

Zum Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr.3 StPO

Kurz zur rechtlichen Bewertung; dazu kann ja unten noch diskutiert werden. Der Rechtsbeugungsvorwurf stellt einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr.3 StPO dar, und damit den "absoluten" WA-Grund der strafbaren Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters. "Absolut" ist dieser WA-Grund, weil es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbeugung sich direkt auf die Feststellungen des  Urteils ausgewirkt hat. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass jedes Urteil aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ein mitwirkender Richter sich "in Beziehung auf die Sache" strafbar gemacht hat. Dieser WA-Grund wurde allerdings bisher in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte meines Wissens noch nie bejaht.

Die anderen Gründe beziehen sich auf neue Tatsachen nach § 359 Nr.5 StPO - der häufigste WA-Grund. Hier muss im Einzelnen geprüft werden, ob diese neuen Tatsachen auch ein anderes Urteil ergeben hätten ("Erheblichkeitsprüfung").

Das LG Regensburg wird mit der Prüfung des WA-Antrags befasst sein. Die Entscheidungsoptionen habe ich am Ende des vorigen Beitrags (Update 20.02.2013) bereits dargelegt.

 

Die ausufernde Diskussion im vorherigen Beitrag wird geschlossen, sie kann natürlich weiterhin nachgelesen werden, und unter diesem Beitrag fortgeführt werden.

 

UPDATE am 7. März 2013

Die heutige Ankündigung aus dem Justizministerium, dass der seit Wochen vorbereitete Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, das Verfahren im Fall Mollath zugunsten des Untergebrachten wieder aufzunehmen  "in Kürze" gestellt werde (MittBay Zeitung), kommt eigentlich nicht überraschend. Schließlich hat die Justizministerin die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Antragstellung beauftragt. Dass die Nachricht jetzt doch bei allen, die den Fall beobachten, mit deutlich spürbarem Aufatmen registriert wird, hängt mit Folgendem zusammen: In den letzten Tagen war der Eindruck entstanden , der Nürnberger Generalstaatsanwalt, der in der Behördenhierarchie über den Regensburgern steht, habe womöglich Zweifel und würde möglicherweise den Antrag doch nicht stellen lassen. Es wurde auch der Vorwurf der "Befangenheit" des GenStA erhoben und dann heute versucht, diesem mit einem Dringlichkeitsantrag im Landtag (von den Freien Wählern und den Grünen) den Fall zu entziehen - der Antrag scheiterte allerdings  (SZ).

Rechtlich ist nach der Gesetzeslage eine staatsanwaltliche Befangenheit weitgehend  irrelevant. Aber im Fall Mollath, in dem es einerseits um die Freiheit eines seit sieben Jahren untergebrachten Menschen geht, andererseits um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bayerische Justiz, sind eben nicht nur rechtliche, sondern auch politische und öffentlichkeitswirksame Maßstäbe anzulegen.

Dies hat der CSU-Abgeordnete Weidenbusch erkannt (SZ), als er anregte, eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Nürnberg mit dem Wiederaufnahmeantrag zu betrauen. Dennoch schiene es mir bedenklich, wenn eine solche Frage durch das Parlament entschieden werden sollte.

Aber wie schon oben in meinem Beitrag angemerkt: Die Nürnberger Staatsanwaltschaft hat das ursprüngliche Strafverfahren gegen Mollath betrieben. Und eine Staatsanwaltschaft hat in einem Strafverfahren nicht nur einseitig die Interessen gegen einen Angeklagten zu vertreten, sondern ist zugleich auch Wächter über die Einhaltung der Verfahrensnormen. Insofern könnten die Verfahrensverstöße, die in dem Verfahren nun zutage getreten sind – teilweise dokumentiert im Antrag Strates – auch auf Versäumnisse der Nürnberger Staatsanwaltschaft hinweisen. Der jetzige Generalstaatsanwalt war zwar damals noch nicht in dieser Funktion, so dass eine persönliche Befangenheit insofern nicht besteht, aber er sitzt dennoch strukturell "zwischen den Stühlen". Ich habe oben in meinem Beitrag schon geschrieben, dass ich in dieser Hinsicht letztlich denke, dass die Professionalität ausreichen müsste, richtig einzuschätzen, dass bei den offensichtlichen und gravierenden Fehler der bayerischen Justiz, die im Wiederaufnahmeverfahren zutage treten werden, nur durch Transparenz und Objektivität Vertrauen in die Institutionen zurück gewonnen werden kann. Mittlerweile müsste das Interesse der bayrischen Justiz deshalb dem Interesse Herrn Mollaths entsprechen.

Ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wird belegen: Nicht nur Herr Mollath, seine Verteidiger und einige Internetblogger sehen, dass das rechtskräftige Urteil gegen Herrn Mollath nicht bestehen bleiben kann - auch die Staatsanwaltschaft sieht das so.

Wenn der staatsanwaltliche Antrag eingereicht ist, wird eine Kammer des LG Regensburg über beide Anträge entscheiden. Die Optionen habe ich hier (am Ende des Beitrags)  schon aufgeführt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1119 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Herr Professor Müller, Sie setzen sich mit keinem Wort mit dem auseinander, was ich geschrieben habe und behaupten nur pauschal "dass fast jeder Satz, den [ich schreibe], diesen Fakten widerspricht". Ich kann das nur zurückweisen, es stimmt nicht. Bitte lesen Sie meinen Beitrag aufmerksam.

Herr Stegmann, "dass Richter Brixner den Herrn Mollath bereits Jahre vor einem Prozess den Finanzbehörden gegenüber als krank bezeichnet hat" mag eine irgendwie neue Tatsache sein. Und zwar eine sehr unschöne. Aber dennoch ist sie nur zur Kritik am damaligen Verfahren geeignet. Das genügt aber nicht für ein Wiederaufnahmeverfahren! Für § 359 Nr. 5. StPO kommt es nicht in Betracht, weil es nichts an den Sachverhalten ändert, die zu diesem Urteil führten. Für § 359 Nr. 3. StPO kommt es auch nicht in Betracht, weil es zwar eine Verfehlung des Richters ist, aber keine strafbare Verfehlung. Die Hürden für Wiederaufnahmeverfahren sind extrem hoch. Es gab in der gesamten Rechtsgeschichte der BRD nur eine Hand voll.

Wie ich schon angedeutet habe, wenn Mollaths Darstellung zutrifft, hat er zwei Optionen, das Theater ganz einfach zu beenden:

1. Er greift die Diagnose an. Dazu muss er sich nur untersuchen lassen, und dann bestätigt sich die Diagnose entweder oder sie bestätigt sich nicht.  Wenn sie sich nicht bestätigt, kommt er frei.

2. Er tritt mithilfe neuer Tatsachen den Gegenbeweis an, dass er die Reifen nicht zerstochen hat. Dann greift der § 359 Nr. 5. StPO und er bekommt sein Wiederaufnahmeverfahren.

Das sind die beiden wesentlichen Optionen. Andere Optionen, wie z.B. Kritik an dem Urteil und was daran alles falsch, widersprüchlich oder unhaltbar ist, das spielt alles keine Rolle. "Aus Gründen der Rechtsklarheit kann auch ein fehlerhaftes, aber rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. " (http://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens) Die ganze Kritik ist im wesentlichen Systemkritik an diesem Sachverhalt und hat mit Mollath nix zu tun. Das wäre eine rechtspolitische Frage, die man diskutieren kann. Aber dann bitte nicht bezogen auf diesen Einzelfall. Wir können keine Justiz machen nach dem Prinzip der Mollath ist mir sympathisch, der soll bitte nicht in die Klapse.

Sollte Mollath nämlich tatsächlich den Wahn haben und die Reifen zerstochen haben, dann wäre die Einweisung ja offenbar nicht zu beanstanden. Da spielt es keine Rolle, wenn seine Ansichten so konform mit gewissen populären politischen Meinungen gehen. Die Justiz ist nicht ohne Grund unabhängig.

2

Anonymous schrieb:

1. Er greift die Diagnose an. Dazu muss er sich nur untersuchen lassen, und dann bestätigt sich die Diagnose entweder oder sie bestätigt sich nicht.  Wenn sie sich nicht bestätigt, kommt er frei.

 

Sollte Ihnen die rechtswidrige Natur Ihres Vorschlages nicht bewusst sein, schliessen Sie sich selbst aus diesem Problemorientierten Gesprächskreis aus.

Über genau dieses Problem diskutieren wir nunn schon seit bald 3 Monaten...

 

 

Anonymous schrieb:

Sollte Mollath nämlich tatsächlich den Wahn haben und die Reifen zerstochen haben, dann wäre die Einweisung ja offenbar nicht zu beanstanden.

 

Das ist schlicht falsch.

Reifen zu zerstechen ist eine blosse Sachbeschädigung. Ungeachtet dessen, was Brixner in seiner literarischen Sturm und Drangphase da noch an atmosphärischen Gefährlichkeiten hineindichtet.

 

Reifenstechen und Wahn führen nicht zu einer Einweisung!

 

Es erübrigt sich mit Ihnen Satz für Satz Ihre Fehler durchzugehen, denn 99% davon sind wohl taktische Sachverhaltsenstellungen. Das 1% Irrtum, das bei Ihnen vorliegt, zu finden, ist zu zeitaufwendig...

5

Tine Peuler, lesen Sie noch einmal aufmerksam meinen Beitrag. Ich sage nicht, dass es illegal sei, eine unpragmatische, mitfühlende, sensible, schwierige, was auch immer für eine Persönlichkeit zu haben. Aber der Rechtsstaat ist auch nicht verpflichtet, eine Extrawurst für  solche Persönlichkeiten zu braten. Die Regeln müssen für alle gleich sein. Wir haben alle Rechte. Und wenn jemand unpragmatisch ist und sie deshalb nicht oder nicht im vollen Umfang ausübt, dann darf er das. Er darf sich aber nicht wundern oder beschweren, wenn es dann so kommt wie es kommt. Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um, lautet ein altes Sprichwort.

3

@Anonymus

Ich prophezeie Ihnen erneut, dass es mindestens zu Demos kommt, sollte hier die Hürde für eine Wiederaufnahme so hoch gesteckt sein, wie Sie glauben zu wissen und der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen werden. 

Dann regaiert der gesunde Menschenverstand. Wenn sie so wollen, der "Pöbel auf der Straße."

Richterliche Unabhängigkeit hin oder her. Aber an Gesetze müssen sich auch Richter halten.

 

Robert Stegmann

 

 

5

@Robert Stegmann: Die Hürden sind so hoch; ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Schauen Sie sich doch den 359 StPO selbst an: http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__359.html Sie haben recht, dass Richter sich an die Gesetze halten müssen. Aber das ändert nichts daran, dass es jetzt zu spät ist, das zu monieren. Hätte Mollath das während des Verfahrens mit einem Anwalt getan, wäre das Verfahren sicher anders ausgegangen. Er hat sich aber entschieden, anders zu halten.

@Max Mustermann: An meinem Vorschlag ist nichts rechtswidrig. Mollath hat das Recht, nicht die Pflicht, sich untersuchen zu lassen, und die Diagnose so zu widerlegen. Die Beweislast liegt bei ihm, seit das Urteil mit der Diagnose nach Aktenlage rechtskräftig wurde. So ist das Recht nun mal. Wenn Mollath sich nicht untersuchen lasen will, muss er das auch nicht. Nur kommt er dann eben auch nicht frei. Wer das kritisiert, der kritisiert das System, nicht den Fall Mollath. Es gibt z.B. rechtspolitische Vorschläge, psychiatrische Diagnosen und Einweisungen ganz abzuschaffen und stattdessen gleiches Strafrecht unabhängig von der Frage eines Wahns anzuwenden. Nur darf diese Diskussion nicht am Fall Mollath festgemacht werden. "Reifenstechen und Wahn führen nicht zu einer Einweisung!" Doch! Der Richter hat geurteilt, dass durch den Wahn eine nicht mehr abgrenzbare Personenmenge in Gefahr gerät. Jede beliebige Person, die mit Mollath in Kontakt gerate und die er nicht möge, sei automatisch in Gefahr, von ihm für einen Schwarzgeldverschwörer gehalten zu werden, und durch Reifenstechereien in Lebensgefahr zu geraten. Daher urteilt er auf Gemeingefährlichkeit. Nehmen Sie doch mal für einen Moment rein hypothetisch an, es sei zutreffend. Sollte man Ihrer Ansicht nach solche Personen frei herumlaufen lassen?

2

@Anonymous

Sie können wirklich die Rechtslage zur Zeit sehr gut beschreiben. Es hängt alles davon ab, wie liebenwert man in den Augen anderer ist. Die Straftaten sind völlig egal.

Ich möchte dich darum bitten, den WA-Antrag Strates genau zu lesen. Erst am 08.08.2006 stand fest, dass Herr Mollath die vorgeworfenen Straftaten begangen hatte. (Und das lässt sich nun mal auch bezweifeln.) Schauen Sie dann in dem WA-Antrag Strates nach, wie viele sog. Extrawürstchen das Rechtssystem für Herr Mollath bis dahin gebraten haben.

Nicht wenige, wenn man daran denkt, der Mann hätte auch unschuldig sein können - egal ob mit Wahn oder nicht.

Im Falle, dass die Straftaten am 08.08.2006 nicht verurteilt worden wären. Wie hätte man das mehrfache Einsperren erklärt?

Ich spekuliere: Ach, wir sperren alle mit einem Wahn weg - nach Lust und Laune. Wir stimmen selbstverständlich mit demokratischen Machtstrukturen ab, was als Wahn anzusehen ist. So ganz unmenschlich sind wir ja nicht. Danach entscheiden wir eigenmächtig, ob der Wahn nun als gefährlich oder ungefährlich anzusehen ist.

Ich sage nur, pass auf, was du denkst - und sag´s vor allem nicht laut.

Gruss

Tine Peuler

5

@Anonymus

 

Soviel ich weiss, hatte Herr Mollath bei all seinen Verfahren Anwälte.

 

Anwälte jedoch, die eher die Meinung des Richters teilten, wie die des Angeklagten.

 

Frau RAin Lorenz-Löblein, eine Anwältin, die sich couragiert auf die Seite ihres Mandanten stellt, schildert in dem heute veröffentlichten Interview selbst, welche Steine ihr in den Weg gelegt wurden bzw. noch gelegt werden.

 

Haben sie dieses Interview denn nicht gelesen?

 

Hier wird verschleiert und vertuscht, wo es nur geht.

 

Robert Stegmann

 

 

5

@anonymous

Sie stellen unrichtige Rechtsmeinungen auf.

Zur Beweislast:

Die StVK muss mindestens einmal jährlich nachweisen, dass eine weitere Unterbringung gerechtfertigt ist.

 

Zum Tatbestand der eine  Unterbringung rechtfertigt:

 

Egal welche Kausalketten ein Richter zusammenfabuliert, eine Sachbeschädigung reicht nicht für eine Unterbringung.

Zum Glück gabs ja das Attest. Das wurde als Beweis für eine gefährliche KV gewertet. Darum sitzt Mollath in der Forensik. (Aber Achtung: Unechte Urkunde=359 Abs.5 StPO)

 

Zu ihrem Videobeweis vorher. Ja das Video gibts. Nein, die darauf gezeigten Sachbeschädigungen sind nicht teil des Verfahrens gewesen, da diese nicht angeklagt wurden.

Wofür ist Ihrer Meinung nach dieses Video denn ein Indizienbeweis?!?

5

@anonymous

Sie stellen unrichtige Rechtsmeinungen auf.

Zur Beweislast:

Die StVK muss mindestens einmal jährlich nachweisen, dass eine weitere Unterbringung gerechtfertigt ist.

 

Zum Tatbestand der eine  Unterbringung rechtfertigt:

 

Egal welche Kausalketten ein Richter zusammenfabuliert, eine Sachbeschädigung reicht nicht für eine Unterbringung.

Zum Glück gabs ja das Attest. Das wurde als Beweis für eine gefährliche KV gewertet. Darum sitzt Mollath in der Forensik. (Aber Achtung: Unechte Urkunde=359 Abs.5 StPO)

 

Zu ihrem Videobeweis vorher. Ja das Video gibts. Nein, die darauf gezeigten Sachbeschädigungen sind nicht teil des Verfahrens gewesen, da diese nicht angeklagt wurden.

Wofür ist Ihrer Meinung nach dieses Video denn ein Indizienbeweis?!?

4

Tine Peuler, Sie üben Kritik am Verfahren. Ich sage gar nicht, das diese Kritik falsch ist. Nur hilft sie jetzt nicht weiter. Mit formellen Einwänden gegen ein Verfahren können Sie eine ganze Menge erreichen -- aber nur solange das Verfahrne noch nicht rechtskräftig ist. Jetzt sind alle diese Kritiken keinen Pfifferling mehr wert! Den WA-Antrag Strates habe ich gelesen, wie Sie erkennen sollten an meiner Kritik der mangelnden Professionalität des Antrags (Stichwort Anfängerfehler; er ist in eine offensichtliche Falle der Staatsanwaltschaft getappt). Der Antrag enthält viel Kritik am Verfahren, womit er versucht, die schwer zu erfüllenden Voraussetzungen des 359 StPO zu konstruieren. Das mag sich für Sie überzeugend lesen, weil die Kritik am Verfahren größtenteils stimmt, aber juristisch gesehen steht es alles auf äußerst schwachen Beinen. Bedenken Sie den Grundsatz, der da lautet: "Aus Gründen der Rechtsklarheit kann auch ein fehlerhaftes, aber rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden." (http://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens) Das Problem ist nicht, dem Urteil widersprechende Tatsachen aufzuzeigen und dem Richter Fehlverhalten nachzuweisen. Das Problem ist, Tatsachen, nachzuweisen, die neu und sachlich relevant sind, und Fehlverhalten nachzuweisen, das strafbar ist.

@Robert Stegmann: Mollath hatte einen gesetzlichen Pflichtverteidiger, dem er misstraut hat, mit dem er nicht zusammengearbeitet hat und der ihm daher nicht helfen konnte. Mollath hatte die volle Freiheit, seinen Verteidiger zu wählen und mit ihm zu kooperieren. Ein guter Verteidiger hätte Mollath aus dieser Sache mit Leichtigkeit (!) herausbekommen, selbst wenn Diagnose und alle Anschuldigungen zutreffend gewesen wären. Aber Mollath hat sich nun einmal entschieden, keinen eigenen Anwalt zu wählen und die Sache so zu kommen zu lassen, wie sie kam. Die wesentliche Verantwortung dafür liegt bei ihm und seiner unpragmatischen Haltung ganz allein. Wenn Sie am Berghang stehen und ein Fels auf Sie runterkracht, und Sie gehen einfach nicht zur Seite, dann wird er Sie nun mal erschlagen. Ja ich habe das Interview gelesen. Haben Sie es auch gelesen? Die besagte Anwältin arbeitet für Mollath erst seit dem letzten Jahr, überhaupt erst einige Monate nachdem der Fall zum ersten Mal bei Report Mainz war und lange nach Rechtskraft des Verfahrens. Da war schon längst alles gelaufen. Wenn Sie erst nach einem rechtskräftigen Urteil auf die Idee kommen, ups, ich nehm mir besser mal einen Anwalt, dann sind Sie zu spät dran!

2

@Gastfrau: Was in dem Blog steht, ist Verfahrenskritik. Wie gesagt, das mag alles so sein, und niemand bestreitet diese Verfahrensfehler, nur, ich wiederhole mich, das sind keine neuen Tatsachen im Sinne der Voraussetzung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Das Blog nennt keine konkreten neuen Tatsachen, die beweisen, dass Mollath die Reifenstechereien nicht begangen hat. Es nennt nur Tatsachen, die bezweifeln, dass die Beweisführung im Urteil korrekt war. Genau solche genügen aber nicht. Die hätten während des Verfahrens kommen müssen. Nun sind sie juristisch wertlos. Das können Sie kritisieren, ist aber Systemkritik, die in die Rechtspolitik gehört.

@Max Mustermann: Ja, aber dieser Beweis ist reine Formsache. Solange Mollath sich nicht untersuchen lässt, ist ja die Aktenlage unverändert, und das Urteil hat festgestellt, dass Mollath nach dieser Aktenlage wahnhaft ist. Alleine schon aus Haftungsgründen werden die Ärzte sich natürlich dieser Einschätzung anschließen. Daher liegt in allen praktischen Belangen die Beweislast eben doch bei Mollath. Er ist der einzige, der die Aktenlage ändern kann, indem er sich untersuchen lässt. Eine andere Möglichkeit gibt es praktisch gesehen nicht, solange er nicht beweist, dass er die Reifenstechereien nicht begangen hat.

Sie haben auch recht, dass eine Sachbeschädigung nicht genügt. Aber es war eine  Sachbeschädigung mit potentiell lebensgefährlichen Folgen und wurde laut Gutachten wegen Wahns durchgeführt. Ein Video habe ich m.W. nicht angesprochen; ich weiß nicht, was Sie damit meinen. Eine angebliche Fälschung des Attests macht Strate m.W. weder geltend, noch ist das mehr als ein altes Gerücht der SZ von Zeiten bevor man wusste, dass es vom Sohn der Ärztin stammt. Im Gegenteil, Mollath hat ja mit der Aussage, er habe sich eben gewehrt, mehr oder weniger zugegeben, dass der Inhalt grundsätzlich zutrifft, und nur dessen Interpretation bestritten.

2

Anonymous schrieb:

@Max Mustermann: Ja, aber dieser Beweis ist reine Formsache.

Hübsches Zitat von Ihnen.

Mollath ist nicht verpflichtet, der StVK deren gesetzlich vorgeschriebene Arbeit abzunehmen.

Mollath hat klar erklärt, er sei momentan nich krank und werde gegen seinen Willen festgehalten.

Den Gegenbeweis müsste die StVK erbringen.

5

@Anonymus

 

Vielleicht hat Herr Mollath an einen Rechtsstaat geglaubt.

Warum braucht er einen Verteidiger, wenn er unschuldig ist, bzw. ihm diese vorgeblichen Straftaten gar nicht nachgewiesen werden können.

Erst das Konstrukt überhaupt machte eine Verteidigung überhaupt nötig. 

 

Das er als juristischer Laie nicht die ganzen Winkelzüge der Justiz durchschaut, kann man ihm nun wirklich nicht zur Last legen.

 

Sie schieben die Schuld auf einen Menschen, der äußerst friedfertig ist und deshalb gar nicht auf den Gedanken kam, dass ihm der Rechtsstaat Böses will.

 

Robert Stegmann

5

@anonymous   Mollath hat das Recht, nicht die Pflicht, sich untersuchen zu lassen, und die Diagnose so zu widerlegen. 

Guter Witz. Er wird jährlich mit immer dem gleichen Ergebnis "begutachtet".

Wer mir erzählen will das es möglich bei einem Anstaltsinsassen durch ein "Gutachten" oder einer "Untersuchung" festzustellen ob dieser "Patient" bei einem schwarzgeldverdächtigen Reifenstehereien durchführt gehört einer bescheidenen Meinung nach selber in die Klapse. Der Begriff von Schweinejustiz, geprägt von einer Aussenseitergruppe ist da wohl mehr als zutreffend. 

 

Sie haben natürlich Recht mit ihren Ausführungen das das Justizsystem so ist wie es ist. Auch das Herr Strate der bayrischen Staatsanwaltschaft auf den Leim gegeangen sein könnte und diese sich als taktierende Lügenbolde erweisen würde mich nicht üerraschen. Ganz im Gegenteil.

 

Nur am Rande:, hier in Hamburg laufen die Herren Justizbeamte am OLG jeden Arbeitstag auf eine Wand mit den Zahlen 1933-1945 zu. Ein, wie ich finde, klug gesetztes "Kunstwerk". 

 

Angesichts der Irrationalität und des doch wohl offenkundigen PsychoVodoos, seiner Willkür und Mißbrauchsmöglichkeiten sowie der von ihnen ja wunderbar dargelegten Unmöglichkeit interner oder externer Korrekturen (sei es nun ..system oder ..staat) dieser so offenkundigen Unzahl von Mitläufern und dem Desinteresse die Minifreislers aus dem "System" zu entfernen den Begriff "Recht" zu verwenden halte ich aber dann doch für ein "gefährliches Wahnsystem";-).

 

Zu erklären bestenfalls durch "wes Brot ich ess des Lied ich sing.

5

Sehr geehrter Anonymous,

ich habe Ihren Beitrag gelesen und habe daraus  den Eindruck gewonnen, dass Sie sich mit dem Fall nicht aktuell näher befasst haben und deshalb erst einmal empfohlen, die entsprechenden Fakten nachzulesen.

Dass eine Wiederaufnahme schwierig ist, habe ich oft genug betont (schon in meinem früheren Beitrag hier und auch auf lto), dafür braucht man als Jurist kein Wikipedia.

Aber nun gibt es den Antrag von Strate, aus dem Sie weitere Einzelheiten erfahren können, wenn es Sie wirklich  interessiert. Die dort zitierten Aktenbestandteile geben weit mehr Indizien dafür her, dass Mollath das Opfer von Straftaten des vorsitzenden Richters ist, als umgekehrt die (mageren) Indizien für die Straftaten, die er begangen haben soll und aufgrund derer er untergebracht ist.

Von der Kommentarsektion eines Blogs können Sie nicht erwarten, dass die Wiederaufnahmegründe, wie sie etwa in dem Antrag von Herrn Strate aufgeführt werden (140 Seiten) noch einmal wiedergegeben werden - ich weiß, es ist mühevoll, aber die Mühe lohnt sich. Es ist wenig sinnvoll, wenn Sie von einem Informationsstand Ende November ausgehend hier Annahmen und  Schlussfolgerungen präsentieren.

Zu § 359 Nr. 3 StPO. Herr Strate hat hier schlüssig einige Verhaltensweisen des Vors. Richters aufgeführt, die durchaus für strafbare Amtspflichtverletzungen (im Sinne der Rechtsbeugung) sprechen.

Nur einen Punkt will ich hier hervorheben: Es gibt wenige Rechte, die eindringlicher und häufiger konkret gesetzlich gesichert sind wie das Recht, dass ein Mensch (das kann auch SIE betreffen!) nach Festnahme unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen ist, um die Gründe seiner Festnahme zu erfahren: Es ist ein Menschenrecht (Art. 5 Abs.2 EMRK), ein bundesdeutsches Grundrecht (Art. 104 Abs.3 GG), ein bayerisches Grundrecht (Art. 102 Abs. 2 BayVerf ) und ein strafprozessuales Recht (§§ 115, 115 a StPO). Nach der mir bekannten Aktenlage hat der Vors. Richter dieses Recht des Herrn Mollath vorsätzlich missachtet und eine Vorführung, die nach dem GG spätestens am Tag nach der Festnahme erfolgen MUSSTE, nachdem er davon erfuhr, verschleppt - und zwar um mehrere Wochen(!).

Henning Ernst Müller

 

 

 

@ Anonymous

 

Sind Sie zufällig mit dem Richter B. befreundet? Sie setzen sich ja so richtig ein, für wen genau?

 

>>Solange Mollath sich nicht untersuchen lässt, ist ja die Aktenlage unverändert, und das Urteil hat festgestellt, dass Mollath nach dieser Aktenlage wahnhaft ist. Alleine schon aus Haftungsgründen werden die Ärzte sich natürlich dieser Einschätzung anschließen. Daher liegt in allen praktischen Belangen die Beweislast eben doch bei Mollath.  Er ist der einzige, der die Aktenlage ändern kann, indem er sich untersuchen lässt. Eine andere Möglichkeit gibt es praktisch gesehen nicht, solange er nicht beweist, dass er die Reifenstechereien nicht begangen hat.<<

 

 

5

@Anonymous

Gebe mir sehr viel Mühe die verschiedenen Darstellungen zu verstehen. Auch Ihre.

Meine Schlussfolgerung ist, dass man Ihrer M.n. einen Menschen blau und grün verprügeln darf. (Psychische Gewalt ist genau so grausam wie physische Gewalt - manchmal schlimmer.)

Wenn er beim Prozess nicht mehr aufrechtstehen kann - das Vertrauen verloren hat, dann ist er nach ihren juristischen Kenntnissen selber Schuld.

Was für ein Rechtsstaat.

Gruss

Tine Peuler

 

5

Robert Stegmann: Sie schildern es sehr schön. Ich habe es aber schon in meinem ersten Beitrag kritisiert: "Verfahren sind 99% Taktik, nicht Gerechtigkeit, und daher kommt man nur mit Zweckrationalismus weiter, nicht mit einem Rechtsstaatsdogmatismus nach der Art, Verfahren müssten ganz ohne Mitwirkung des Angeklagten immer unfehlbar zum richtigen Ergebnis führen." Es ist einfach nur ein populärer Irrtum, die Rechte der Beschuldigten in Strafverfahren seien für die Schuldigen da, die übrigen bräuchten sie nicht. Im Gegenteil! Diese Rechte sind vor allem für die Unschuldigen da! Wer das missversteht, hat ein fatal falsches Verständnis vom Rechtsstaat. Und wer darauf aufbauend dann seine Rechte nicht in Anspruch nimmt, bekommt solche Ergebnisse wie bei Mollath, das ist absolut vorhersehbar. Schauen Sie sich einmal http://www.youtube.com/watch?v=bgAznWgyueU an, ein sehr lehrreicher Vortrag, den jeder gesehen haben sollte. Der Rechtsstaat ist wie die Regeln im Schach: Sie ermöglichen kluge Züge und angemessene Verteidigung, aber sie garantieren sie nicht. Sie erlauben es Ihnen, sich gegen Winkelzug-Angriffe und Unsportlichkeiten zur Wehr zu setzen, aber sie garantieren Ihnen nicht, dass sie nicht vorkommen.

@Legoland: Er wird jährlich immer mit dem gleichen Ergebnis begutachtet, weil die Aktenlage, nach der begutachtet wird, die gleiche ist, solange er sich nicht untersuchen lässt. "Wer mir erzählen will das es möglich bei einem Anstaltsinsassen durch ein 'Gutachten' oder einer 'Untersuchung' festzustellen ob dieser 'Patient' bei einem schwarzgeldverdächtigen Reifenstehereien durchführt gehört einer bescheidenen Meinung nach selber in die Klapse." Sie bringen da etwas durcheinander. Die Untersuchung könnte ergeben, dass Mollath nicht wahnhaft ist. Um die Frage, ob er die Reifenstechereien durchgeführt hat, geht es an dieser Stelle nicht. Das wird dabei vorausgesetzt, weil es rechtskräftig festgestellt ist. Bei der Untersuchung geht es also nur um die Frage, ob Mollath wahnhaft war, während er die Reifenstechereien begangen hat. Wenn Mollath die Reifenstechereien selbst revidieren will, muss er jetzt (d.h. nach dem rechtskräftigen Urteil, vorher wäre das alles sehr viel einfacher gewesen) beweisen, dass er es nicht war, und damit die strengen Hürden für ein Wiederaufnahmeverfahren überwinden. Ich habe es oben schon erklärt. Die Möglichkeit, einerseites die Diagnose zu widerlegen und andererseits die Reifenstechereien zu widerlegen sind unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Mitteln und in unterschiedlichen Verfahren zu erreichen.

2

Anonymous schrieb:

 Er wird jährlich immer mit dem gleichen Ergebnis begutachtet, weil die Aktenlage, nach der begutachtet wird, die gleiche ist, solange er sich nicht untersuchen lässt. 

Die Aktenlage ist aber rechtswidrig erlangt worden und stützt sich primär auf das Eingangsgutachten, das so nicht hätte "eingeholt" werden dürfen. Die Aktenbasis ist also nichtig.

Blosses Fortschreiben einer StVK Stellungnahme verbietet das BverG.

Blosses Fortschreiben von rechtswidrigen "Akten" verbietet der gesunde Menschenverstand.

Anonymous schrieb:

Die Möglichkeit, einerseites die Diagnose zu widerlegen und andererseits die Reifenstechereien zu widerlegen sind unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Mitteln und in unterschiedlichen Verfahren zu erreichen.

 

Nochmal die Unterbringung stellt auf der gefährlichen KV ab.

Die psychiatrische Gefährlichkeitsprognose stellt auf die Reifenstecherei ab. Es ist aber unzulässig für das Vorliegen eines Wahnes auf die Anlasstat abzustellen.

Wahn und Reifenstechen hat nichts miteinander zu tun.

Was spricht denn für den Wahn?

5

Türöffner, Schritt in die Freiheit, Anrufung des BVerfG

 

1. Türöffner

 

Durchgreifender Grund, das Wiederaufnahmeverfahren zu eröffnen, liegt in der Nichtverwertbarkeit der dem Urteil zugrundeliegenden Gutachten. (Die zwangsweise Erstunterbringung des G.M. steht im offenkundigen Widerspruch zur bekannten Entscheidung des BVerfG; Wiederaufnahme nach Artikel 79 Absatz 1 BVerfGG).

Damit gibt es keine verwertbaren Feststellungen zur Gemeingefährlichkeit des G.M. zum Zeitpunkt des ergangenen Urteils.

 

2. Freiheit

Die beiden Entscheidungen des BVerfGG im IV. Quartal machen deutlich, wann eine Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig ist und damit gegen die Verfassung verstößt.

 

Nach dem Erst-recht-Schluss ist in Ansehung der G.M. vorgeworfenen "Einsatz-Taten"  jedenfalls spätestens seit dem 1.1.2013 jeder weitere Tag seiner Nicht-Freisetzung (Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses) ein weiterer Tag kumulativer Freiheitsberaubung.

 

Unter letzterem Aspekt würde ich als außergewöhnlichen Rechtsbehelf einen Eilantrag an das BVerfG - einstweilige Anordnung - ernsthaft erwägen.

5

Anonymous schrieb:

Eine angebliche Fälschung des Attests macht Strate m.W. weder geltend, noch ist das mehr als ein altes Gerücht der SZ von Zeiten bevor man wusste, dass es vom Sohn der Ärztin stammt.

Dass das Attest vom Sohn stammt, macht es erst zur unechten Urkunde, daher 359 Abs 5 StPO. Von Fälschung sprechen bislang nur Sie und Frau Lakotta.

 

Herr Strates WA Antrag beschränkt sich bisher nur auf die Verfassungswidrigkeit eines solchen Urteils.

In Absprache mit der StA wurden anhand der ermittlungstechnischen Möglichkeiten die Arbeit geteilt. Neue Tatsachen wie das Attest, werden mitte März  von der StA geliefert.

Und wenn wider Erwarten nicht, dann reicht Strate das eben nach...

5

@Herr Professor Müller: Ich habe mir die Argumentation von Herrn Strate durchaus angeschaut, und ich hoffte, dass Sie das aus meinem Beitrag erkennen. Sie sagen es, Dreh- und Angelpunkt bei einem Wiederaufnahmeverfahren nach Nr. 3 ist, ob man dem Richter strafbares Verhalten nachweisen kann. Nur, wenn man die Argumentation von Herrn Strate realistisch betrachtet, ist sie arg zusammenkonstruiert. Man kann das so interpretieren, dass der Richter Rechte vorsätzlich missachtet hat, muss es aber nicht. Und dann muss man erst mal mit der Argumentation durchdringen, dass da in strafrechtlich relevanter Weise etwas falsch gelaufen ist. Viele dieser Argumente wären während des Verfahrens wunderbar gewesen. Meines Erachtens kommen sie nun zu spät und lassen sich nur schwer für ein Wiederaufnahmeverfahren wiederbeleben. Sie lassen es geradezu so erscheinen, als sei es ein reines Wunder, dass der Nr. 3 in der Praxis bedeutunglos ist. Meine Einschätzung ist, dass Herr Strate es schwer haben wird, mit dieser Argumentation etwas zu erreichen.

@Max Mustermann: "Mollath hat klar erklärt, er sei momentan nicht krank und werde gegen seinen Willen festgehalten. Den Gegenbeweis müsste die StVK erbringen." Sie wiederholen, was Sie bereits gesagt haben. Dieser Beweis ist reine Formsache, solange die Aktenlage unverändert ist, weil rechtskräftig festgestellt ist, dass nach dieser Aktenlage ein Wahn besteht. Nur wenn Mollath sich freiwillig untersuchen lässt, gibt es eine Chance auf eine Änderung; ansonsten kommt er vorhersehbar nicht frei. So sind nun mal die Regeln; Sie können es kritisieren als Systemkritik, das ist aber eine Frage der Rechtspolitik, die Sie nicht am Einzelfall festmachen können. Bei Mollath mag es Ihnen lieber scheinen, dass es anders wäre, weil er einige Ansichten hat, die mit gewissen populären politischen Ansichten sehr konform gehen, aber wenn etwa ein psychisch kranker Kinderschänder eingewiesen wird, oder jemand der an eine linke Verschwörung der Bankenkritiker glaubt, und fast jeden damit in Verbindung bringt, den er trifft, und deren Reifen in gefährlicher Weise ansticht, wollen Sie dann auch, dass er mit einem "bin nicht mehr krank"  schnell wieder rauskommt?

2

@Anonymus

 

Wieso soll ein biederer Bürger die Winkelzüge vorausahnen, wenn selbst gestandene Juristen, wie Herr RA Strate daran verzweifeln können.

 

Sollte die Staatsanwaltschaft Regensburg keinen Wiederaufnahmeantrag stellen, dann wurde Herr RA  Strate ebenso im Vertrauen auf einen Rechtsstaat herein gelegt.

 

Gut, lt. den Ausführungen von Frau Gabriele Wolff könnte er das noch korrigieren, den die Akten der seit Dezember 2012 angefallenen neuen Erkenntnisse hat er ja. Aber vorher würde schon das Volk auf die Straße gehen und dafür demonstrieren, dass es zu einem Wiederaufnahmeverfahren im Fall Mollath kommt.

 

Die Justiz hat derzeit ja nur Angst vor einem Dammbruch, wenn es zu einem Aufnahmeverfahren kommt, das einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist und wo - anders als im Fall Kachelmann - klar ist, auf welcherseite die eigentlich Schuldigen sitzen.

 

Im Fall Kachelmann kann man immer zweifeln. Egal wie das Urteil ausgefallen und rechtskräftig geworden ist. Da gibt es nur zwei Personen, die die Wahrheit kennen. Herr Kachelmann und seine ehemalige Lebensgefährtin.

 

Hier ist es aber anders.

 

Robert Stegmann

5

 

>>Nur wenn Mollath sich freiwillig untersuchen lässt, gibt es eine Chance auf eine Änderung; ansonsten kommt er vorhersehbar nicht frei. So sind nun mal die Regeln; <<

 

Warum sollte er sich freiwillig untersuchen lassen, nur damit Sie zufrieden sind? Woher wissen Sie so genau, dass er ansonsten nicht frei kommt? Welche Regeln, Ihre?

5

@Max Mustermann: Dass das Attest vom Sohn stammt, macht es nicht zur unechten Urkunde. Zudem: Für 359 Abs 5. würde es auch ganz grundsätzlich nicht genügen, dass es mit einer Urkunde unwesentliche Überraschungen gibt, z.B. sie tatsächlich jemand anderes angefertigt hat als angenommen. Es müssen Tatsachen auftauchen, die widerlegen, dass wesentliche Tatvorwürfe zutreffend sind. Sie verkennen immer noch das Prinzip. Für Nr. 5 muss der Kern des Urteils angegriffen und widerlegt werden. Es genügt nicht, seine Beweisführung anzugreifen. Das geht nur, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig ist. (Nr. 1 greift übrigens auch nicht. Der greift nur, wenn eine tatsächlich echte Urkunde fälschlicherweise und zu ungunsten des Angeklagten als unecht eingestuft wurde.)

Strates Antrag ist ein Wiederaufnahmeantrag, keine Verfassungsbeschwerde. Mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit können Sie gar keinen Wiederaufnahmeantrag stellen, denn dafür sind die ordentlichen Gerichte und bei Erschöpfung des Rechtsweges das Bundesverfassungsgericht zuständig, auch das hätte also im Verfahren selbst beanstandet werden müssen. Strate argumentiert auch nicht so. Er versucht dem Richter strafbares Verfahlten nachzuweisen -- m.E. mit einer Argumentation, die akademisch ist, es aber in der Praxis sehr schwer haben wird.

Es ist schon grob fahrlässig von Strate, sich überhaupt darauf zu verlassen, dass die Staatsanwaltschaft irgendetwas einreicht. Als Mandant würde ich so einen Anwalt hochkantig rauswerfen; das ist eine grobe unprofessionalität, die nicht zu verzeihen ist. Ein Verteidiger hat die Interessen des Mandanten zu vertreten, und nicht mit der Staatsanwaltschaft in irgendeiner Form zu kooperieren oder auch nur sich von deren Verhalten in irgendeiner Weise abhängig zu machen.

2

@Anonymus

".. Ein Verteidiger hat die Interessen des Mandanten zu vertreten, und nicht mit der Staatsanwaltschaft in irgendeiner Form zu kooperieren oder auch nur sich von deren Verhalten in irgendeiner Weise abhängig zu machen...."

 

Eben. Ein Verteidiger, der gleichzeitig auch Zeuge der Anklage ist, vertritt NICHT die Interessen des Mandanten. (Urteil gegen Mollath S. 8)

Mollath hat diesen Anwalt abglehnt...die Ablehnung wurde verworfen, wie auch andere Anträge, Widersprüche, Beschwerden Mollaths.

Sowas kann man nicht als faires Verfahren bezeichnen...und das gehört zu den Menschenrechten. Das kann auch ein "rechtskräftiges Urteil" nicht aushebeln.

5

@"Anonymous"

Das meiste von dem, was Sie sagen, stimmt - im Ansatz. Ja, die Anforderungen an ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren sind hoch. Auch ich neige dazu, daß dies de lege lata der Fall ist (in Teilen anders RiBGH Eschelbach http://goo.gl/SuYO3) und daß es hingenommen werden kann.

Aber wisssen Sie, "Anonymous", ein Jurist sollte nicht nur gut sein bei der Formulierung der Obersätze, sondern auch bei Subsumtion des Sachverhalts. Wenn Sie sich tatsächlich gründlich mit dem Sachverhalt beschäftigt haben - alle einschlägigen Dokumente und den jetzt vorliegenden Schriftsatz von Strate nicht nur quergelesen haben - und trotzdem zu dem Ergebnis kommen, daß für ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hier nichts vorliegt, dann haben Sie ein ernsthaftes Problem mit dieser Ebene der Rechtsanwendung. Und falls Sie Rechtsanwalt sind, haben Ihre Mandanten ein Problem. Falls Sie hingegen Richter oder Staatsanwalt sind, dann hat die Öffentlichkeit, jeder potentiell an einem Verfahren Beteiligte, ein Problem. Was ihren Anspruch auf seriöses und an Gerechtigkeit orientiertes Justizpersonal betrifft.

Man soll den Verdacht der Rechtsbeugung im strafrechlichen Sinne nicht leichtfertig aussprechen. Aber die Verfahrensfehler in diesem Fall (um Sie zu zitieren: "viele Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten, Fehler, auch gravierende, ganz erhebliche Fehler im Verfahren") sind von einer Struktur und Systematik, daß nicht nur ein Anfangsverdacht auf Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden Richter besteht (Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO). Andere Richter sind schon für weit harmloseres verurteilt worden. Vor nicht allzu langer Zeit sagte ein Vorsitzender Richter am LG Potsdam in einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung: "Wenn das keine Rechtsbeugung ist, dann gibt es keine Rechtsbeugung." Dieser Satz könnte auch hier fallen.

Ich verweise hierzu auf meinen Beitrag http://blog.delegibus.com/3037, der nur einen Ausschnitt dieses Themas behandelt. Der Antrag von Strate hat dann das gesamte Ausmaß sichtbar gemacht.

Und der Rechtsbeugungsaspekt ist auch nur einer von mehreren hier einschlägigen Wiederaufnahmegründen.

Von der Wiederaufnahmeproblematik abgesehen: Sie haben recht - "Die Sache ist eigentlich ganz einfach". Aber nicht so, wie Sie es meinen. Sollte Mollath tatsächlich die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben, dann wäre er zu bestrafen gewesen. Nach den Maßstäben des BGH war er keineswegs ein Fall für eine psychiatrische Unterbringung. Ich empfehle Ihnen, sich mit den BGH-Beschlüssen auseinanderzusetzen, aus denen ich in meinem Beitrag http://blog.delegibus.com/3093 zitiere.

Ihre Herangehensweise an den konkreten Fall Mollath erinnert mich auf fatale Weise an die akademisch-elfenbeinturmhafte Berufsanschauung, die ein bayerischer Richter, bis vor kurzem Staatsanwalt, unter http://www.lto.de//recht/hintergruende/h/urteilsfindung-stpo-strafrecht-... verbreitete. Eine solche gerechtigkeits-ferne Schöngeistigkeit sollte der Justiz erspart bleiben.

5

@Robert Stegmann: Niemand sagt, ein Bürger müsse Winkelzüge vorausahnen. Aber genau deshalb gibt es Anwälte. Nein, RA Strate wurde nicht "im Vertrauen auf einen Rechtsstaat herein gelegt" Dieses Verständnis von Rechtsstaat ist falsch. Strate hat einfach unprofessionell gehandelt.  Als Strafverteidiger sollte er es besser wissen, dass man sich nicht von der Staatsanwaltschaft abhängig macht.

Sie machen es sich zu einfach, wenn Sie quasi sagen, die Wahrheit sei offensichtlich, und alle Vorwürfe gegen Mollath seien eindeutig falsch. Ich gehe nicht so weit. Ich weiß es schlicht nicht. Es kann der Fall sein, dass Mollath wahnhaft ist, es kann auch sein, dass es nicht so ist. Einiges spricht dafür, einiges dagegen. Es kann der Fall sein, dass er Reifen angestochen hat, und kann auch sein, dass er das nicht getan hat. Ich schließe weder das eine, noch das andere aus. Was aber feststeht, ist, dass es ein rechtskräftiges Urteil gibt, und dass es schwer ist, aus so etwas wieder rauszukommen, wenn es erst so weit ist, und dass Mollath selbst es in der Hand gehabt hat, ein für ihn günstigeres Ergebnis herbeizuführen.

Gerade weil wir in einem Rechtsstaat leben, ist die Justiz unabhängig und nicht an die "öffentliche Meinung" gebunden. "auf die Straße gehen und dafür demonstrieren, dass es zu einem Wiederaufnahmeverfahren im Fall Mollath kommt." wird daher nichts nutzen. Das hat in der Demokratie nur Platz als Akt der Systemkritik, weil die Rechtspolitik keine Urteile abeändern kann, sondern nur Gesetze. Eine solche Debatte dürfte sich aber nicht auf den Einzelfall Mollath beziehen, wie ich schon mehrfach betont habe.

 

2

Es gibt keine Beweislastumkehr, die jemanden verpflichtet, seine "geistige Gesundheit" (was immer das ist) nachzuweisen, ebensowenig wie die, nachzuweisen, keine Straftaten begangen zu haben! 

 

Mittlerweile sind aber genügend Indizien, Tatsachen und Einzelheiten bekannt, die praktisch den "dringenden Tatverdacht" nahelegen, dass hier strukturelle Defizite in Form von Amtsmissbrauch, Missbrauch von Gutachten etc. gegen Unschuldige und 'lästige' Personen stattfinden. Wäre die bayerische Justiz eine Person, wäre sie in Untersuchungshaft zunehmen - und zwar wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr UND Wiederholungsgefahr......! Man sollte sich langsam schon überlegen, obman die schwindende Legitimation und Glaubwürdigkeit mit formaljuristischen Kniffen retten kann, wie offenbar "anonyme" Formaljuristen immer noch glauben? Die Realität ist längst weiter, das Dach brennt....

5

@Anonymus

Könnte es vielleicht sein, dass Ihr Klarname Hasso Nerlich ist?

 

Zu Ihrem Zweifel an auf die Straße gehen. Im Jahr 1989 hat eine Deutsche Regierung auch mal gedacht, dass nur genügend Druck ausüben muss, dann verschwindet der Pöbel schon wieder von der Straße. Den Menschen damals ging es auch um die Freiheit.

 

Die Menschen sind geblieben und immer mehr geworden. Es dauerte keine drei Monate und diese Deutsche Regierung war in dieser Form Geschichte.

 

Robert Stegmann

5

@O. García: Sie werfen mir eine "akademisch-elfenbeinturmhafte" Einstellung vor. Dieser Vorwurf ist gerade unberechtiigt. Meine Argumentation ist ganz einfach nur realistisch. So, wie Sie es darstellen, kommt es mir eher umgekehrt vor. Sie argumentieren, als ob es das Ziel eines Verteidigers sein sollte, akademisch schöne Argumentationen anzustellen und das Gerechtigkeitsgefühl des Mandanten wiederherzustellen.

Meine Auffassung ist eine andere. Nach meiner Auffassung sollte es das Ziel eines Verteidigers sein, seinen Mandanten so schnell wie möglich aus seiner wie auch immer gearteten misslichen Lage zu befreien. Ich plädierte für Zweckrationalismus. Und nannte eine realistische Option, nämlich sich einfach freiwillig untersuchen zu lassen.

Die Argumentationen von Herrn Strates Antrag sind akademisch ansprechend. Und es wäre sicher wünschenswert, wenn sie durchkommen würden. Aber ich glaube einfach realistisch gesehen nicht daran! Verstehen Sie? Ich denke, dass er besser eine akademisch weniger ansprechende, aber praktisch aussichtsreichere Argumentation versucht hätte. Ich werde das Gefühl nicht los, Herr Strate geht aus Eigennutz ein zu hohes Risiko ein, nach der Art, wenn er damit durchkommt, schreibt er Rechtsgeschichte -- statt dass er eine Argumentation nimmt, die mehr Erfolgsaussichten hat, aber keine Rechtsgeschichte schreiben würde...

"Nach den Maßstäben des BGH war er keineswegs ein Fall für eine psychiatrische Unterbringung." Sie gehen in eine Richtung, die ich oben schon mehrfach kritisiert habe. Sie bemängeln das Verfahren und die Beweisführung des Richters. Ich habe doch klar gesagt, dass man das tun kann. Aber das Urteil ist nun einmal so rechtskräftig geworden! Es ist daher nicht zielführend, solche Überlegungen anzustellen. Diese Verfahrenskritik kann noch so richtig sein, sie kann jetzt nichts mehr ändern. Sie hätten geholfen während des Verfahrens.

Sie nennen meine Ausführungen "gerechtigkeits-ferne Schöngeistigkeit". Ich sehe sie mitnichten als Schöngeistigkeit, sondern einfach nur als zweckrational und realistisch; die Diskussion, ob sie in einem höheren Sinn zu Gerichtkeit führt, überlasse ich der Philosophie. Ich hoffe, Sie nehmen es mir dann nicht übel, wenn ich Ihre Ausführungen als "gerechtigkeits-nahe Schöngeistigkeit" bezeichne.

 

2

Anonymous schrieb:

Sie argumentieren, als ob es das Ziel eines Verteidigers sein sollte, akademisch schöne Argumentationen anzustellen und das Gerechtigkeitsgefühl des Mandanten wiederherzustellen.

Wie kommen Sie denn darauf? Ich finde Strates Schriftsatz sehr zielführend, abgesehen davon, daß er auch akademisch anspruchsvoll ist. Aber klären Sie doch erst einmal Ihre Position:

Anonymous schrieb:

Und es wäre sicher wünschenswert, wenn sie durchkommen würden. Aber ich glaube einfach realistisch gesehen nicht daran! Verstehen Sie? Ich denke, dass er besser eine akademisch weniger ansprechende, aber praktisch aussichtsreichere Argumentation versucht hätte. Ich werde das Gefühl nicht los, Herr Strate geht aus Eigennutz ein zu hohes Risiko ein, nach der Art, wenn er damit durchkommt, schreibt er Rechtsgeschichte -- statt dass er eine Argumentation nimmt, die mehr Erfolgsaussichten hat, aber keine Rechtsgeschichte schreiben würde...

Nun ist Herr Strate für das Wiederaufnahmeverfahren mandatiert. Sie sagen, daß er mit seinem Schriftsatz keine gute Arbeit geleistet habe. Bitten lassen Sie uns doch konkret wissen, was Sie - als mandantenorientierterer Wiederaufnahmeanwalt - geschrieben hätten. Abstrahieren Sie hierbei von Ihrem offenbar vorhandenem Vorverständnis, daß ein Wiederaufnahmeverfahren ohnehin keinen Sinn habe.

Anonymous schrieb:

"Nach den Maßstäben des BGH war er keineswegs ein Fall für eine psychiatrische Unterbringung." Sie gehen in eine Richtung, die ich oben schon mehrfach kritisiert habe. Sie bemängeln das Verfahren und die Beweisführung des Richters. Ich habe doch klar gesagt, dass man das tun kann. Aber das Urteil ist nun einmal so rechtskräftig geworden! Es ist daher nicht zielführend, solche Überlegungen anzustellen. Diese Verfahrenskritik kann noch so richtig sein, sie kann jetzt nichts mehr ändern. Sie hätten geholfen während des Verfahrens.

Sie argumentieren an der Sache vorbei. Ich spreche keineswegs von Mängeln des Verfahrens und der Beweisführung. Ich spreche davon, daß das damalige Gutachten von Leipziger aus Rechtsgründen nicht ausreichte für eine Unterbringung. Die BGH-Entscheidungen, die ich nannte, ließen sich ergänzen um dutzende weitere. Daß der 1. Strafsenat hier versagte, ist von dieser Aussage mitumfaßt. Daß dies für sich kein Wiederaufnahmegrund ist - falls Sie darauf hinaus wollen - weiß ich. Ich habe Ihnen - schauen Sie ruhig oben noch einmal nach - hier erwidert nicht im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren, sondern auf ihre Argumentation, das Urteil wäre richtig, wenn man nur - wie das Gericht es tat - die Taten und den Wahn bejahte ("Sollte Mollath nämlich tatsächlich den Wahn haben und die Reifen zerstochen haben, dann wäre die Einweisung ja offenbar nicht zu beanstanden.").

Anonymous schrieb:

Sie nennen meine Ausführungen "gerechtigkeits-ferne Schöngeistigkeit". Ich sehe sie mitnichten als Schöngeistigkeit, sondern einfach nur als zweckrational und realistisch; die Diskussion, ob sie in einem höheren Sinn zu Gerichtkeit führt, überlasse ich der Philosophie. Ich hoffe, Sie nehmen es mir dann nicht übel, wenn ich Ihre Ausführungen als "gerechtigkeits-nahe Schöngeistigkeit" bezeichne.

Ich würde mich sogar freuen, wenn Sie es ernst meinten. Was Sie zu vergessen scheinen ist, daß das Recht der Gerechtigkeit verpflichtet ist. Wofür denken Sie, sind die gesetzlichen Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren da? Da können Sie sich noch so lange am technokratischen Herd der Zweckrationalität und der Idee abstrakter Rechtssicherheit wärmen, den Grundgedanken des Rechts verfehlen Sie gleichwohl. Hierzu nur ein Zitat aus einer Entscheidung des BVerfG:

Weicht das Wiederaufnahmegericht von den Grundsätzen des Wiederaufnahmeverfahrens im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung der Chancen des Verurteilten auf Erlangung eines gerechten Richterspruchs ab, so verfehlt es dessen Ziel, den Konflikt zwischen materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit angemessen zu lösen. Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG , das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt.

BVerfG, Beschluß vom 14.09.2006 - 2 BvR 123/06, http://dejure.org/2006,2400

Anonymous schrieb:

Dass das Attest vom Sohn stammt, macht es nicht zur unechten Urkunde. Zudem: Für 359 Abs 5. würde es auch ganz grundsätzlich nicht genügen, dass es mit einer Urkunde unwesentliche Überraschungen gibt, z.B. sie tatsächlich jemand anderes angefertigt hat als angenommen. Es müssen Tatsachen auftauchen, die widerlegen, dass wesentliche Tatvorwürfe zutreffend sind. Sie verkennen immer noch das Prinzip.

Bis hierher dachte ich, Sie wären Jurist. Selbstverständlich handelte es sich bei dem Attest von Frau Dr. Reichel, das in Wahrheit von ihrem Sohn herrührt, um eine unechte Urkunde im Sinne von § 359 Nr. 1 StPO. Die Frage kann nur sein, wie die Beruhensprüfung (§ 370 Abs. 1 StPO: "nach Lage der Sache") ausfällt. In all diese Fragen können Sie sich, da Sie im Fall Mollath so engagiert sind, einarbeiten anhand der Ausführungen auf http://blog.delegibus.com/2776 (am Ende), http://blog.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter?page=9#co... und http://www.internet-law.de/2012/12/fall-mollath-alles-nur-heise-luft.htm...

Anonymous schrieb:

Viele dieser Argumente wären während des Verfahrens wunderbar gewesen. Meines Erachtens kommen sie nun zu spät und lassen sich nur schwer für ein Wiederaufnahmeverfahren wiederbeleben.

Und noch so eine grundtendenz-beeinflußte Ahnungslosigkeit. Es ist gerade nicht so, daß das Revisionsverfahren (gleich, ob es durchgeführt wurde oder nur die Möglichkeit hierzu bestand) sämtliche Einwände gegen das Verfahren präkludiert. In http://dejure.org/1997,439 verweist der BGH im Revisionsverfahren sogar darauf, das Wiederaufnahmeverfahren in Bezug auf bestimmte Verfahrensvorgänge durchzuführen:

Der Beschwerdeführer macht in "Vorbemerkungen" zur Revisionsbegründung geltend, daß eine "Verfälschung des Sachverhalts" durch die Strafkammer vorliege. Sollte der Beschwerdeführer mit der genannten Behauptung ernsthaft eine bewußte Verfälschung des Sachverhalts durch die Strafkammer - wofür der Senat keinerlei Anhaltspunkte sieht - gemeint haben, so gilt der Hinweis auf die Vorschriften der § 336 StGB und § 359 Nr. 3 StPO.

Zurecht macht Strate nun einen solchen Fall einer "Verfälschung des Sachverhalts" geltend.

Zuletzt noch zu Ihrer für den konkreten Fall hanebüchenen Grundhaltung:

Anonymous schrieb:

Mollath hatte die volle Freiheit, seinen Verteidiger zu wählen und mit ihm zu kooperieren.

Die "volle Freiheit"? Entweder Sie haben tatsächlich nur lustlos durchgeblättert oder Sie lieben den Zynismus. Mollath wurde bei der Vorbereitung der Haupverhandlung und des Revisionsverfahrens in der Hochsicherheitsforensik Straubing festgehalten (aus Gründen, die noch einer genauen Aufklärung harren). Als Kostprobe, wie es um seine Verteidigungsmöglichkeiten stand, hier aus einem Brief, den er später an die Strafvollstreckungskammer richtete:

Schon im Gerichtssaal kündigte ich meinen Willen zur Revision an. Richter Brixner tobte: "Niemand wird Ihnen helfen, kein BGH, kein Bundesverfassungs-Gericht, kein EU-Gerichtshof".

 

Als ich um die Vorführung heim Rechtspfleger bat, um laut Rechtsmittelbelehrung meine Revision einlegen zu können, wurde ich am 14.08.2006 einfach in die Oberfolterstation A 1 geworfen. Stationsarzt S. behauptete einfach ich hätte E. R. beleidigt. Bis heute wurde mir nicht offenbart, was ich angeblich gesagt haben soll. Ich musste mich nackt ausziehen, in den Hintern sehen lassen und war aller Habe beraubt. Später schüttete man mir meine Kleider aus einem blauen Müllsack auf meine Pritsche in der Zelle von  A1. Optimale Ausgangsposition um eine Revision zu führen. Ein geeigneter Rechtsanwalt war mir, wie immer, nicht bekannt. Ein Mitgefangener riet zu RA K., weil der doch so schnell kam. Ja, zur Vollmachtunterschrift war der schnell da. Dann wurde der zu meinem letzten "Sargnagel". ich hatte ihm alle Verfahrensfehler schriftlich mitgeteilt. Ihn gebeten, seine Begründungen rechtzeitig zu geben, damit wir diese besprechen und ggf. ändern können. Was macht RA K.? Am letzten Tag des Fristablaufs schickt er dem Gericht und mir seine katastrophale Revisionsbegründung. Aber für seine Bezahlung hat er, wie sich viele Monate später rausstellte, mit dem Berufsbetreuer G. in Einklang gesorgt.

http://www.gustl-for-help.de/download/2008-04-17-Brief-Mollath-StVK-Stra...

 

5

@anonymous

Eigentlich habe ich zur Trollfütterung keine Zeit.

Wie kommen Sie eigentlich darauf, Strate wäre von der unbedingten Erfolgswahrscheinlichkeit seines Antrages überzeugt? Das ist eher bei den 99% Taktik einzuordnen...

Die strafbare Rechtsbeugung fingiert Strate auch nur.

Die Urkunde ist bloss Verlesen worden, damit reicht es durchaus für Abs. 5.

 

 

 

Und die Beweislast liegt bei der StVK. Selbst wenn in den Akten stehen sollte, dass X. vor 5 Jahren Bauchweh hatte, verhindert nicht dass X. heute kein Bauchweh mehr hat. Und da X. dies auch so erklärt hat, muss die StVK nachweisen, dass die Aktenmeinung, dass X. Bauchweh hat, als zutreffender zu werten ist, als X. geäusserte Befindlichkeit.

Dass der Arzt sagt, er konnte bisher X. Bauch nicht aufschneiden und Teile des Bauches entfernen, widerspricht dem auch nicht.

 

Also Bitte nochmal, was spricht denn heute für den Wahn?

5

@M.Deeg: Wenn nach Aktenlage Wahn festgestellt ist, dreht sich die Beweislast um, in allen praktischen Belangen. Der Betroffene muss dann beweisen, dass er keinen Wahn hat. Ebenso ist es bei den Straftaten. Wenn Indizien vorliegen, dass der Beschuldigte sie begangen hat, muss er beweisen, dass er das nicht hat. Schlagen Sie einmal in einer Enzyklopädie den fundamentalen Unterschied zwischen formellem Recht und materiellem Recht nach. Die Frage, mit welchen Methoden die Wahrheit im Verfahren zu finden ist, und die Frage, wie die Wahrheit tatsächlich aussieht, sind nicht gleichzusetzen. Sie können natürlich wie Mollath die wildesten Spekulationen über Hintergründe anstellen und das ganze politisieren, nur, so etwas führt am Ende doch meistens zu nichts. Utopische Ideen einer perfekten "Gerechtigkeit für alle" a la Mollath sind meistens weitaus problematischer als unser ach so böses Justizsystem mit seinen vielen Unzulänglichkeiten, mit denen man aber letzten Endes leben kann, wenn man sich richtig darauf vorbereitet und richtig verhält. Ich finde, es ist besser, wenn Leute sich auf das konzentrieren, was sie selbst realistisch tun können, und nicht versuchen, allen anderen einen eigenen Gerechtigkeitsbegriff, also eine Gesellschaftsutopie aufzudrängen. Wir haben schon genügend Erfahrungen in der Geschichte gemacht, die uns zeigen, wohin das letztlich führt.

 

2

Anonymous schrieb:

@M.Deeg: Wenn nach Aktenlage Wahn festgestellt ist, dreht sich die Beweislast um, in allen praktischen Belangen. Der Betroffene muss dann beweisen, dass er keinen Wahn hat. Ebenso ist es bei den Straftaten.

Wenn aber die beauftragten Gutachter bereits festgestellt haben, dass der Untergebrachte dem Wahn verfallen ist - wie bitteschön soll der untergebrachte die "Sachverständigen" vom Gegenteil überzeugen? Sie, die "Experten", die doch viel besser als der "Wahnsinnige" wissen, was Wahn ist und was nicht? Experten, die selbst normale menschliche Gefühlsregungen wie Liebe oder Hass als krankhaft (Rnr. 7) ansehen?

Schon mal Kafka gelesen oder Watzlawick? Offensichtlich nicht, sonst würden Sie so ein Ding der Unmöglichkeit nicht so nonchalant hinschreiben. Sollten Sie dringend, dringend nachholen ...

Anonymous schrieb:
Ich finde, es ist besser, wenn Leute sich auf das konzentrieren, was sie selbst realistisch tun können, und nicht versuchen, allen anderen einen eigenen Gerechtigkeitsbegriff, also eine Gesellschaftsutopie aufzudrängen. Wir haben schon genügend Erfahrungen in der Geschichte gemacht, die uns zeigen, wohin das letztlich führt.
Völlig richtig. Und genau aus diesem Grund muss verhindert werden, dass ein Berufsstand - der wie jeder andere auch seine Pfründe und Einkommensmöglichkeiten verteidigen und erweitern will und zugleich Qualitätskontrollen scheut - allen anderen einen eigenen Gesundheitsbegriff, also eine Gesellschaftsutopie aufdrängt und sich zur Durchsetzung seiner Interessen der Justiz bedient.

@Max Mustermann: Ich habe doch nirgends behauptet, dass Herr Strate von der Erfolgswahrscheinlichkeit seines Antrags überzeugt wäre. Im Gegenteil, ich habe kritisiert, dass er nicht nach einer realistischeren Argumentation gesucht hat. Er hat stattdessen eine akademische Argumentation gewählt, die ihm viel Ruhm und Ehre einbringt, wenn sie durchkommt. Das ist aber m.E. nicht im besten Interesse seines Mandanten, sondern klar von Eigeninteressen motiviert. Ob die Urkunde verlesen wurde oder nicht, spielt gar keine Rolle. Über die Urkunde würden Sie die maßgeblichen Stellen nicht zur Überzeugung bewegen, dass Nr. 5 lebt. Herr Strate hat diese Argumentation auch gar nicht aufgegriffen.

Ihre Ausführungen zur Beweislast sind Wunschdenken, die mit der Realität nichts zu tun haben. Faktisch ist es so, dass die Betroffenen nur dann freikommen können, wenn sie die Diagnose durch eine freiwillige Untersuchung widerlegen können. Ihre Ausführungen dazu laufen auf Systemkritik hinaus und führen in eine Richtung, die vermutlich wenig sinnvoll ist. Sie müssen das ganze einfach vom Zweck her betrachten. Grundsätzlich ist der Maßregelvollzug für Leute gedacht, die psychische Krankheiten haben, durch die sie für die Allgemeinheit sehr gefährlich sind. Da will man nicht, dass die mit ein paar Kniffen a la "Ich bin gesund und jetzt bewiesen Sie bitte mal das Gegenteil" so einfach wieder da rauskommen. Schauen Sie sich nur die Fälle an, wo solche Leute entlassen werden sollen und wieder eine Wohnung suchen. Da gibt es unter den Anwohnern oft ganz erhebliche Proteste, und ich bin mir sicher, Sie wären der erste, der sich beschweren würde, wenn Sie als Anwohner von derart gelockerten Freilassungskriterien persönlich betroffen wären, weil ein früherer Insasse des Maßregelvollzugs in Ihrer Nachbarschaft einziehen soll. Sie dürfen nicht nur die eine Seite der Medaille betrachten.

 

2

@Anonymus

Merken sie den gar nicht, dass sie ausschließlich eine Gesellschaftsutopie verteidigen?

Die Utopie, dass die Justiz immer Recht hat. Egal, wie sie entscheidet.

Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen. In diesem Fall sagt aber das Volk mit weit über 90 %iger Mehrheit, sofern man den Usern und Bloggern Glauben schenken kann Nein!!!!! Das geht quer durch alle Schichten. Vom Taxifahrer bis zum Juraprofessor und einer ehemaligen Oberstaatsanwältin ist alles drin.

Von all diesen Usern und Bloggern, möchte jeder Einzelne nur eines. Eine faire Prüfung eines Antrages auf ein Wiederaufnahmeverfahren. Und zwar eine gradlinige Prüfung ohne Winkelzüge durch die Justiz.

 

Was bitteschön wollen sie denn noch mehr?

 

Robert Stegmann

5

Ihre Argumentation gleicht Frau Lakottas irrtümlicher Rechtsauffassung durchaus.

Aber falsch bleibt falsch. Es gibt ja Gerichte die sowas entscheiden und ihre Auffassung widerspricht derjenigen des BvERfG. Herr Garcia hat schon eine Vielzahl von Fundstellen in diesem blog geliefert. 

 

Herr Mollaths Freiheitsanspruch gilt ohne besondere Begründung, wenn der Staat meint er wolle diesen einschränken, muss er das jeweils gesondert begründen.

 

Dass in der Praxis natürlich bisweilen rechtswidrig gehandelt wird, steht dem auch nicht entgegen.

Und die StVK will trotz Gefahr im Verzug einer Haftunterbringungsprüfung aus dem Weg gehen.

 

Und nebenbei in den Akten liegen auch Gutachten, die Mollath als gesund beschreiben.

5

@ Anonymous

Laut Grundgesetz Art. 4

Glauben ist die subjektive Überzeugung und Gewissheit in Bezug auf eine Religion oder eine Weltanschauung.

Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, das heißt an den Kriterien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich als bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernsthafte Gewissensart handeln könnte.

Herr Mollath hat an Schwarzgeldgeschäfte geglaubt/ glaubt immernoch. (mit Recht)

Er hat daran geglaubt, dass solche Geschäfte falsch sind. (Denke ich auch)

Von welchem Wahn sprechen Sie?

Oder sind Sie der Meinung, dass wenn ein Psychiater ohne jegliche Begründung (bis 08.08.2006 gab es keine bewiesenenTaten, die als Begründung dienen konnten) behauptet, hier ist ein Wahn - dann muss es einfach wahr sein.

Wenn ja, dann ist es Ihr Glauben, nicht mein. Und um auf die Einleitung zurückzukommen. Wir haben Glaubensfreiheit. Glauben kann aber nicht als rechtliche Grundlage dienen.

Gruss

Tine Peuler

5

@anonymous #27:

 

Ich war sieben Monate in der Forensik Lohr eingesperrt, weil ein Fehlgutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Würzburg mit einen "paranoiden Wahn" attestierte, Ziel Paragraf 63.

 

Ich habe 'bewiesen', dass

 

a) weder Straftat zugrundelag - Freispruch

b) KEINE Voraussetzung 20/21 StGB vorlag, Obergutachten .

 

 

Jetzt ist es an der bayerischen  Justiz, zu BEWEISEN, dass sie noch rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet ist! 

Und phantasieren Sie nicht von einem  'bösen Justizsystem', mit dem man schon klarkommt, wenn man sich "richtig verhält"....genau das ist eben nicht mehr der Fall! Das Justizsystem wäre in Ordnung - die Akteure hier in Bayern sind es nicht mehr! 

5

@anonymous -

 

Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.

 

Es ist schon unglaublich, dass Sie sich in einem juristischen blog (naja - sollte er jedenfalls sein -) als Troll bezeichnen lassen müssen.

2

Es ist schön, dass man mit dem Anonymous hier auch einmal ein Exemplar der Sorte von Rechtsdeutern kennernlernen darf, die auch sonst in der bayrischen Justiz offenbar die Entscheidungen vornimmt. Und zwar natürlich mit einem Verständnis von richterlicher Unabhängkeit, die sie so deutet, dass ein Richter alles darf, auch Gesetze ignorieren.

 

Die Vermutung, es könnte sich um jemanden aus dem allernächsten Umfeld von Klaus Leipziger, Otto Brixner, Hasso Nerlich oder Beate Merk handeln, liegt nicht ganz fern.

 

5

Franzerl schrieb:

Es ist schön, dass man mit dem Anonymous hier auch einmal ein Exemplar der Sorte von Rechtsdeutern kennernlernen darf, die auch sonst in der bayrischen Justiz offenbar die Entscheidungen vornimmt. Und zwar natürlich mit einem Verständnis von richterlicher Unabhängkeit, die sie so deutet, dass ein Richter alles darf, auch Gesetze ignorieren.

 

Die Vermutung, es könnte sich um jemanden aus dem allernächsten Umfeld von Klaus Leipziger, Otto Brixner, Hasso Nerlich oder Beate Merk handeln, liegt nicht ganz fern.

Sie unterschätzen da etwas, wenn Sie auf das "allernächste Umfeld" bestimmter Hauptakteure im Fall Mollat schließen...

Und zwar ganz erheblich...

Und: Hier im Beck-Blog halten dieses Anonymlinge noch sehr zurück, ich habe seitens solcher Leute schon ganz andere Sachen erlebt, übelste Beleidigungen, Drohungen, Mobbing im Rudel...

 

5

Zitat : "Rudert der Generalstaatsanwalt schon zurück? Mollaths Anwalt Gerhard Strate reagiert irritiert: Ihm sei stets der Eindruck vermittelt worden, Regensburgs Staatsanwaltschaft werde "auf jeden Fall einen Antrag einreichen". Auf wichtige Details habe er in seinem Antrag deshalb verzichtet - um Doppelungen zu vermeiden. Würde die Staatsanwaltschaft nun doch keinen Antrag einreichen, wäre "mein Antrag automatisch unvollständig", sagt er"

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-generalstaatsanwalt-verdonnert-kollegen-zum-schweigen-1.1607387

Komische Taktik, dass der Antrag dann automatisch unvollständig sein soll.

 

Wenn wirklich wichtige Details im Antrag fehlen weshalb ging Herr S. davon aus , dass die Staatsanwaltschaft von Selbst daraufstoßen werde, wenn "Staatsanwälte" früher das nicht sahen  ?

 

Prof. Müller sprach hier im Forum , dass er auch noch Ungereimheiten entdeckt hat, die Ra. S. nicht in den 140 Seiten aufgeführt hat.

 

 

 

 

4

@Robert Stegmann: Ich sage gar nicht, dass die Justiz immer Recht hat. Ich habe im Gegenteil betont, dass es offensichtlich schwere Verfahrensfehler gab. Und ich sage nur, dass Herr Mollath sein Schicksal ein Stück weit selbst in der Hand hatte und einen anderen Verfahrensausgang hätte bewirken können. Das hat er nicht genutzt und so hat die Justiz nun mal, zumindest bis hierher, gewonnen. Ein Urteil im Namen des Volkes (also stellvertretend für das Volk) muss nicht ein Volksurteil sein, das "das Volk" oder eine Mehrheit mitträgt. Die Justiz ist unabhängig und nicht an die öffentliche Meinung gebunden.

Eine Prüfung ohne Winkelzüge ist Wunschdenken. Ein kompetenter Anwalt weiß das, muss damit rechnen und damit umzugehen wissen. Es ist alles 99% Taktik, wie ich bereits sagte.

Sie wiederholen Ihre Verfahrens- und Systemkritik, ich habe aber mehrfach gesagt, dass das alles sein mag, aber keine Rolle spielt; diese Argumentation kommt zu spät, weil das Verfahren abgeschlossen ist. Fakt ist, Mollath sitzt rechtskräftig im Maßregelvollzug und so einfach wird er da auch nicht wieder rauskommen. Besser wäre es, sein Anwalt würde auf realistische Möglichkeiten hinarbeiten als akademische oder gar politische Experimente zu machen, die Herrn Mollath gefallen mögen, aber nicht wirklich seiner Freilassung dienlich sind.

@Tine Peuler: Ich spreche davon, dass per rechtskräftigem Urteil festgestellt ist, dass Wahn nach Aktenlage vorliegt. Sie können es drehen und wenden, wie Sie wollen, so ist jetzt die formelle Sachlage, die ausschlaggebend für alle praktischen Belange ist, und Mollaths Lage bestimmt. Ob Wahn wirklich vorliegt und ob es so etwas überhaupt gibt, diese Frage ist nicht weiterführend. Sehr viele hier argumentieren nach dem Prinzip "In einer idealen Welt ..." Die Welt ist aber nicht ideal. Lernen Sie es zu akzeptieren, oder lassen Sie es eben, aber beschweren Sie sich nicht bei mir, wenn Sie dann gegen eine Wand laufen, die in einer idealen Welt da nicht stehen dürfte.

Ich denke, meine Perspektive auf die Sache ist nun klar, und ich verabschiede mich daher.

2

@Anonymus

Warum sollte Herr Mollath sich erneut begutachten lassen? Im sind ja nicht einmal die Straftaten ohne juristische Winkelzüge nachzuweisen.

Schon dass ist ein Grund, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Sie sehen selber, dass hier die Justiz viele Feher gemacht hat, wälzen die Schuld an den Fehlern auf Herrn Mollath ab und sagen, er kommt frei, wenn er sich untersuchen läßt.

 

Was nun, wenn Herr Mollath einen Grad der Behinderung rückwirkend bis zur Geburt überprüfen liese. Das geht, nach Schwerbehinderungsausweisverodnung § 6.

 

Dieser Gutachter stellt aber keinerlei Behinderung fest. Weder aktuell, noch in der Vergangenheit.

 

Damit hätte er den Beweis angetreten, nie wahnhaft gewesen zu sein. Wäre Ihnen dann geholfen?

 

Robert Stegmann

 

 

 

4

@Anonymous

"Ich werde das Gefühl nicht los, Herr Strate geht aus Eigennutz ein zu hohes Risiko ein, nach der Art, wenn er damit durchkommt, schreibt er Rechtsgeschichte -- statt dass er eine Argumentation nimmt, die mehr Erfolgsaussichten hat, aber keine Rechtsgeschichte schreiben würde..."

Wie würde es denn aussehen wenn Herr Mollath aufgrund eines neuen Gutachtens frei kommen würde? Man hat ihm alles genommen, er ist mittellos. Das ist eine tolle Freiheit die Sie ihm da empfehlen.
Sollte Herr Dr. Strate Erfolg haben und und in einem neuen Prozess einen Freispruch erzielen dann könnte er gegen die Verursacher seiner Qualen vorgehen. Und ich denke darum geht es ihm - Gerechtigkeit! Dafür ist er in Nürnberg auf die Straße gegangen.
Und die Beteiligten bekommen kalte Füße. Wörthmüller verteidigt sich sichtlich dumm in seinem Interview, von Kröber hört man nichts mehr, Leipziger brauch sicher keine Kongresse mehr veranstalten, da wird keiner hingehen. Und Brixner sagt kein Wort mehr.

Ich glaube auch nicht das Strate "Anfägerfehler" begangen hat. Der ist ein Vollprofi. Sollte die Staatsanwaltschaft mauscheln dann wird er sicher genügend Argumente haben um Frau Dr. Merk in den Vorruhestand schicken zu können. Und die geht nicht allein, die nimmt ihren Hasso mit.

Ihren Vorschlag einer Begutachtung kann Mollath zu jeder Zeit aufgreifen.

5

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.