Der Fall Mollath in der Wiederaufnahme

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.02.2013

Der Fall Mollath hält mittlerweile seit gut drei Monaten die bayerische Öffentlichkeit in Atem.

Ich hatte in meinem ersten Beitrag (hier) auf einige schon aus dem schriftlichen Urteil erkennbare Schwächen der Beweiswürdigung Bezug genommen. Inzwischen hatte ich Gelegenheit, sehr viele weitere Einzelheiten zu erfahren, die meinen ersten Eindruck, dass hier etwas im Argen liegt, bestätigen bzw. noch weit übertreffen: Nicht nur die Beweiswürdigung, auch die Beweisaufnahme zu den angeklagten Taten in Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung war fehler- und lückenhaft.

Das Wiederaufnahmegesuch

In dieser Woche nun hat Mollaths Verteidiger einen Wiederaufnahmeantrag gestellt (Quelle), in dem außerdem die Verfahrensgeschichte so detailreich dokumentiert wird, wie es bisher noch nicht in der Öffentlichkeit geschehen ist. Wer Gelegenheit hatte, in die Akten dieses Falls Einblick zu nehmen, kennt diese Geschichte bereits. Und wenn man sich ein bisschen länger mit der Sache beschäftigt, hat man noch weit mehr erfahren, denn Strates Wiederaufnahmegesuch muss sich ja auf die Umstände konzentrieren, die nach § 359 StPO aus seiner Sicht als Wiederaufnahmegründe zu nennen sind. Der Antrag überzeugt mich.

Dabei nennt er nicht einmal alle aus meiner Sicht in Betracht kommende Gründe, sondern konzentriert sich weitgehend auf die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den Vorsitzenden der damaligen Strafkammer.

Um es kurz zu machen: Die Strafsache Mollath ist eine bisher von mir nie gesehene Ansammlung von vorsätzlichen Gesetzesverletzungen, gravierenden Verfahrensfehlern, gepaart mit schweren Verteidigungsfehlern und Versagen von kontrollierenden Instanzen. Hinzu kommt eine – angesichts der (sachlich formulierten) Schreiben Mollaths - geradezu unmenschlich erscheinende Ignoranz der jeweiligen Adressaten.

Einige solcher Fehler kommen in jedem Strafverfahren vor, aber sie werden regelmäßig korrigiert bzw. kompensiert durch die Kontrolle des Richterkollegiums, Sachverständigengutachten, der Revisionsinstanz, der Strafverteidigung, der zur Objektivität verpflichteten Staatsanwaltschaft und die regelmäßigen Überprüfungen der Unterbringung durch Strafvollstreckungskammer. Hier aber haben offenbar alle Kontrollmechanismen versagt. Es ist nachvollziehbar dass es Herrn Mollath so vorkommt, als habe man sich gegen ihn verschworen.

Reaktion bayerischer Richter und Staatsanwälte

Es ist trotzdem erstaunlich schwierig, hohe und höchste Justizjuristen in Bayern davon zu überzeugen, was sie da vor sich haben.  Die Nürnberger Justizsprecherin hat jüngst lediglich ein paar  „handwerkliche Fehler“ im Urteil eingeräumt (Quelle), und meinte damit aber nur die offenkundigen Schreib- und Verwechslungsfehler.

Herr Mollath ist derweil weiterhin im Bayreuther Bezirksklinikum untergebracht – die Strafvollstreckungskammer hat offenbar beschlossen, das Wiederaufnahmeverfahren abzuwarten, bevor man sich wieder mit Herrn Mollath befasst – auch das erscheint mir eine fragwürdige Verfahrensweise. Sobald die Strafvollstreckungskammer davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr oder noch nie vorgelegen haben, muss sie die Unterbringung für erledigt erklären. Die Anzeichen dafür haben sich seit November verdichtet. Und wenn nicht die neuen Tatsachen und die mittlerweile offenkundig werdenden Fehler ausreichen, dann sollte man sich ernsthaft darüber Gedanken machen, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig ist – bevor das Bundesverfassungsgericht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erneut in einem Unterbringungsfall Geltung verschaffen muss.

Die bayerische Justiz soll bei allem nicht pauschal unter Verdacht gestellt werden. Ich kenne viele hervorragende Juristen und aufrichtige wie nachdenkliche Menschen in der bayerischen Justiz, seien sie als Staatsanwälte oder Richter tätig. Sie können sich bisher einfach nicht vorstellen, dass Herr Mollath tatsächlich zu Unrecht untergebracht ist und empfinden deshalb die Bewertungen in der Presse, im Fernsehen und im Internet als ungerechte und geradezu unverschämte Einmischung in ein alles in allem rechtsstaatlich funktionierendes System. Ich denke, dass gerade die Reaktionen solcher Personen wie des Nürnberger Generalstaatsanwalts  und auch der Justizministerin selbst damit zu erklären sind, dass sie sich erstens loyal vor „ihre“ Behörde stellen wollen, zweitens über den Verfahrensgang unzureichend informiert wurden und drittens deshalb das Ausmaß des Unrechts in diesem Fall unterschätzen. Sie meinen, wie leider auch einige JournalistInnen von Zeit und Spiegel-Online,  im Großen und Ganzen könne man immer noch die (weitere) Unterbringung des Herrn Mollath vertreten. Und die sieben Jahre Psychiatrie habe Mollath sich letztlich durch Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie seiner querulatorisch-wahnhaften und unkooperativen Persönlichkeit selbst zuzuschreiben. In die (rechtskräftige) Entscheidung unabhängiger Gerichte dürften sich Öffentlichkeit und Politik ohnehin nicht einmischen.

Wenn ich aber mit Juristen über die mir bekannten Einzelheiten des Falls spreche, dann gerät das Bild regelmäßig ins Wanken. Meine Gesprächspartner beginnen dann zu verstehen, dass hier möglicherweise doch gravierendes Unrecht im Gange ist und dass die öffentliche Befassung mit dem Fall Mollath nicht nur ein künstlicher Medienhype ist, um der bayerischen Justiz und ihrer Ministerin zu schaden, sondern einen realen Hintergrund hat.

Ich bin auch überzeugt davon, dass jeder redliche Volljurist bei Aktenkenntnis zu dem Ergebnis käme, zu dem ich auch gekommen bin: Hier sind so viele und so erhebliche Fehler gemacht worden, dass die Rechtskraft des Urteils und die weitere Unterbringung des Herrn Mollath nicht mehr mit rechtsstaatlicher Legitimität aufrecht erhalten werden kann.

Staatsanwaltschaft, Psychiatrie, Gericht – alle Institutionen, die sich gegenseitig auch kontrollieren sollen, haben sich teilweise unter schwerwiegender Missachtung von Normen, die einen Beschuldigten schützen sollen, instrumentalisieren lassen zu Entscheidungen, die im Lichte betrachtet gesetzes- und rechtsstaatwidrig sind. Ein Richter hat sich offenbar hinreißen lassen dazu unter grober, teilweise nur mit Vorsatz erklärbarer  Missachtung von Gesetz und Recht  ein Strafverfahren mit einem schwerwiegenden Ergebnis zu produzieren.

Dies gilt schon unabhängig von dem HVB-Bericht, der die Geldgeschäfte von Mollaths Ehefrau (also den Kern des angebliches „Wahns“ bestätigte). Und es gilt auch unabhängig von dem Anruf des Richters bei der Steuerfahndung, die Anzeige Mollaths sei wahnhaft und deshalb nicht weiter beachtlich.

Obwohl das Verfahren zahlreiche revisible Verfahrensverstöße aufwies, wurden diese in der Revision nicht auf zulässige Weise gerügt und sind jetzt für die Wiederaufnahme gleichsam „verbraucht“.

Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg?

Es war am Ende eine richtige Entscheidung der Ministerin, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, einen Wiederaufnahmeantrag vorzubereiten. Denn auf diesem Weg hatten nun neutrale bis dahin nicht befasste Regensburger Staatsanwälte Auftrag und Gelegenheit, die Nürnberger Akten zu prüfen. Und das Erschrecken war, wie man hört, groß. Man hat bisher wohl kaum einmal ein solches ungutes Zusammenwirken von Fehlern und Versäumnissen auf allen Ebenen feststellen können. Ich bin sicher, dass sich dieses Wissen auch in den höheren Etagen der bayerischen Justiz verbreiten wird, auch wenn nicht unbedingt öffentliche Fehlereingeständnisse die Folge sein werden. Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat eine schwierige Entscheidung zu treffen, denn mit der Wiederaufnahme treten auch Versäumnisse seiner eigenen Behörde zutage. Aber ich bin sicher, er hat die nötige Professionalität, nun auch den staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrag auf den Weg zu bringen – dies wäre ein vertrauensbildendes Zeichen, dass die Justiz selbst bereit ist, Fehler einzuräumen und eine Korrektur einzuleiten.

Zum Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr.3 StPO

Kurz zur rechtlichen Bewertung; dazu kann ja unten noch diskutiert werden. Der Rechtsbeugungsvorwurf stellt einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr.3 StPO dar, und damit den "absoluten" WA-Grund der strafbaren Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters. "Absolut" ist dieser WA-Grund, weil es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbeugung sich direkt auf die Feststellungen des  Urteils ausgewirkt hat. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass jedes Urteil aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ein mitwirkender Richter sich "in Beziehung auf die Sache" strafbar gemacht hat. Dieser WA-Grund wurde allerdings bisher in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte meines Wissens noch nie bejaht.

Die anderen Gründe beziehen sich auf neue Tatsachen nach § 359 Nr.5 StPO - der häufigste WA-Grund. Hier muss im Einzelnen geprüft werden, ob diese neuen Tatsachen auch ein anderes Urteil ergeben hätten ("Erheblichkeitsprüfung").

Das LG Regensburg wird mit der Prüfung des WA-Antrags befasst sein. Die Entscheidungsoptionen habe ich am Ende des vorigen Beitrags (Update 20.02.2013) bereits dargelegt.

 

Die ausufernde Diskussion im vorherigen Beitrag wird geschlossen, sie kann natürlich weiterhin nachgelesen werden, und unter diesem Beitrag fortgeführt werden.

 

UPDATE am 7. März 2013

Die heutige Ankündigung aus dem Justizministerium, dass der seit Wochen vorbereitete Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, das Verfahren im Fall Mollath zugunsten des Untergebrachten wieder aufzunehmen  "in Kürze" gestellt werde (MittBay Zeitung), kommt eigentlich nicht überraschend. Schließlich hat die Justizministerin die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Antragstellung beauftragt. Dass die Nachricht jetzt doch bei allen, die den Fall beobachten, mit deutlich spürbarem Aufatmen registriert wird, hängt mit Folgendem zusammen: In den letzten Tagen war der Eindruck entstanden , der Nürnberger Generalstaatsanwalt, der in der Behördenhierarchie über den Regensburgern steht, habe womöglich Zweifel und würde möglicherweise den Antrag doch nicht stellen lassen. Es wurde auch der Vorwurf der "Befangenheit" des GenStA erhoben und dann heute versucht, diesem mit einem Dringlichkeitsantrag im Landtag (von den Freien Wählern und den Grünen) den Fall zu entziehen - der Antrag scheiterte allerdings  (SZ).

Rechtlich ist nach der Gesetzeslage eine staatsanwaltliche Befangenheit weitgehend  irrelevant. Aber im Fall Mollath, in dem es einerseits um die Freiheit eines seit sieben Jahren untergebrachten Menschen geht, andererseits um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bayerische Justiz, sind eben nicht nur rechtliche, sondern auch politische und öffentlichkeitswirksame Maßstäbe anzulegen.

Dies hat der CSU-Abgeordnete Weidenbusch erkannt (SZ), als er anregte, eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Nürnberg mit dem Wiederaufnahmeantrag zu betrauen. Dennoch schiene es mir bedenklich, wenn eine solche Frage durch das Parlament entschieden werden sollte.

Aber wie schon oben in meinem Beitrag angemerkt: Die Nürnberger Staatsanwaltschaft hat das ursprüngliche Strafverfahren gegen Mollath betrieben. Und eine Staatsanwaltschaft hat in einem Strafverfahren nicht nur einseitig die Interessen gegen einen Angeklagten zu vertreten, sondern ist zugleich auch Wächter über die Einhaltung der Verfahrensnormen. Insofern könnten die Verfahrensverstöße, die in dem Verfahren nun zutage getreten sind – teilweise dokumentiert im Antrag Strates – auch auf Versäumnisse der Nürnberger Staatsanwaltschaft hinweisen. Der jetzige Generalstaatsanwalt war zwar damals noch nicht in dieser Funktion, so dass eine persönliche Befangenheit insofern nicht besteht, aber er sitzt dennoch strukturell "zwischen den Stühlen". Ich habe oben in meinem Beitrag schon geschrieben, dass ich in dieser Hinsicht letztlich denke, dass die Professionalität ausreichen müsste, richtig einzuschätzen, dass bei den offensichtlichen und gravierenden Fehler der bayerischen Justiz, die im Wiederaufnahmeverfahren zutage treten werden, nur durch Transparenz und Objektivität Vertrauen in die Institutionen zurück gewonnen werden kann. Mittlerweile müsste das Interesse der bayrischen Justiz deshalb dem Interesse Herrn Mollaths entsprechen.

Ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wird belegen: Nicht nur Herr Mollath, seine Verteidiger und einige Internetblogger sehen, dass das rechtskräftige Urteil gegen Herrn Mollath nicht bestehen bleiben kann - auch die Staatsanwaltschaft sieht das so.

Wenn der staatsanwaltliche Antrag eingereicht ist, wird eine Kammer des LG Regensburg über beide Anträge entscheiden. Die Optionen habe ich hier (am Ende des Beitrags)  schon aufgeführt.

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1119 Kommentare

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Henning Ernst Müller schrieb:

die Lage in der öffentlichen Hauptverhandlung (regelmäßig ca. 0 bis 10 Zuschauer) ist eine völlig andere als im Internet (dauerhafte Öffentlichkeit in schriftlicher Form).

Ich halte Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung für enorm wichtig, um zumindest eine Minimalkontrolle des Gerichts durch den "Auftraggeber" (Entscheidungen erfolgen ja im Namen des Volkes) zu gewährleisten.

Mir ist schon klar, dass es der Justiz lieber ist, nur vor 0-10 Zuschauern zu verhandeln als etwa die gesamte Verhandlung (nicht nur das Urteil) ins Internet zu stellen. Warum eigentlich? Hat die Justiz Angst davor, dass Millionen von Bürgern im Internet etwa solche krassen Verhandlungsführungen schneller und effektiver angreifen könnten als die 10 Hansel, die normalerweise in der Hauptverhandlung sitzen?

Die gesamten Urteile der Sozialgerichtsbarkeit sind ja schon heute für jedermann im Internet zugänglich (auch mit intimen Details wie Einkommensverhältnisse etc.). Es wäre nur ein kleiner Schritt, dies auf alle Urteile der Strafgerichtsbarkeit auszudehnen und dann auch die Verhandlung selbst z.B. via Videoaufnahme oder Verschriftung einer Tonaufnahme publik zu machen.

Es ist nur ein schwaches Argument dagegen, dass dann manche Zeugen nicht aussagen würden. Wer seine Aussage nicht vor einer größeren Öffentlichkeit machen will, sondern nur vor den 0-10 Zuhöreren, dem sollte man ohnehin nur mit großem Vorbehalt Glauben schenken.

Fälle wie die Verhandlungsführung bei Mollath zeigen, dass wir nicht zuviel, sondern zuwenig Kontrolle haben Ein erster Schritt wäre, die Verhandlungen komplett im Internet zugänglich zu machen. Dann hätte es auch nicht 7 Jahre gedauert, bis die Öffentlichkeit ausreichend übr dieses Justizunrecht informiert worden wäre. Wenn die Verhandlung hingegen sauber geführt wurde, hat kein Richter etwas zu befürchten. Intime Details, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, können ja auch im Internet geschwärzt werden bzw. erst gar nicht mitgeteilt werden.

 

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Henning Ernst Müller schrieb:
... Aufhetzung durch zB ... SPIEGEL und ZEIT etc. ...
Das in diesem Blog zu lesen, schlägt dem Fass endgültig die Krone ins Gesicht. Grotesker geht's nimmer.

3

Gastmann schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:
... Aufhetzung durch zB ... SPIEGEL und ZEIT etc. ...
Das in diesem Blog zu lesen, schlägt dem Fass endgültig die Krone ins Gesicht. Grotesker geht's nimmer.

 

Wollen Sie behaupten, dass es grotesk sei, hier im Beck-Blog die Wahrheit zu lesen?

Was Lakotta, Rückert, Blasverg und Kohlenberg in Sachen Mollath boten, kann man gar nicht anders denn als demagogische Tatsachenverdrehung bezeichnen.  Wenn Sie unter BEATE LAKOTTA, KERSTIN KOHLENBERG und ANITA BLASBERG googeln, dann fällt Ihnen bereits auf der jeweiligen Google-Seite #1 auf, dass man nicht daran denkt, ihnen das zu vergessen.  Sabine Rückert wird insofern noch folgen.

Die Zeiten, in denen man sich an höchsten Werten vergreifen konnte, ohne die Konsequenz öffentlicher Ächtung zu tragen, sind vorbei.

 

Grüße von U.A.

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Gastmann schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:
... Aufhetzung durch zB ... SPIEGEL und ZEIT etc. ...
Das in diesem Blog zu lesen, schlägt dem Fass endgültig die Krone ins Gesicht. Grotesker geht's nimmer.

 

Dafür ist doch die SZ umso wichtiger ;-) Ein Musterbeispiel an Objektivität und Ausgewogenheit!

 

 

 

5

Gastmann schrieb:
Henning Ernst Müller schrieb:
... Aufhetzung durch zB ... SPIEGEL und ZEIT etc. ...

Das in diesem Blog zu lesen, schlägt dem Fass endgültig die Krone ins Gesicht. Grotesker geht's nimmer.

Jetzt hören Sie aber auf! Grotesk ist zunächst einmal, daß Sie das Zitat von Prof. Müller bewußt aus dem Zusammenhang reißen. Es lautet komplett

es ist gerade Sinn der Nichtöffentlichkeit, dass keine sachfremden Motive (etwa Sensationsgier, Rachsucht, Aufhetzung durch zB BILD, SPIEGEL und ZEIT etc.) schon im Ermittlungsverfahren relevant werden.

und ist gerade nicht speziell auf den Fall Mollath bezogen. Aber natürlich ist die Nennung von SPIEGEL und ZEIT neben BILD ein Seitenhieb auf deren Rolle im Fall Mollath. Und diese Kritik ist berechtigt. Hierzu nur zwei Zitate aus

http://www.zeit.de/2012/51/Mollath-Bankenskandal-Steuerhinterziehung/kom... (ebenso in der Printausgabe),

die sich mühelos vermehren ließen:

[Infokasten]

2001 Mollath misshandelt seine Ehefrau Petra

Das ist geradezu bösartig in einem Kontext, in dem es darum geht, ob das Urteil richtig ist. Der Umstand, daß es sich hier um eine rechtskräftige Feststellung handelt, ändert nichts daran, daß dies journalistisch unethisch ist, denn wir sind gerade in einer Wiederaufnahmesituation. Siehe bereits http://blog.beck.de/2013/02/23/der-fall-mollath-in-der-wiederaufnahme?pa...

So wird Druck gemacht – auch auf Sachverständige. Wird künftig ein Internet-Mob darüber entscheiden, wer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und wer nicht?

Wer sich an öffentlichen Diskussionen über einen möglichen Justizirrtum beteiligt, wird einem Internet-Mob zugerechnet?

Bitte klären Sie, was für Sie Aufhetzung ist und was nicht.

Ich finde es völlig korrekt, wenn Journalisten zurückhaltend und skeptisch herangehen an die Frage, ob die Justiz eine Fehler gemacht hat oder nicht (http://blog.delegibus.com/2012/12/14/fall-mollath-wenn-die-welle-des-jou...). Aber die Berichte von ZEIT und SPIEGEL vom letzten Dezember überschreiten die Grenze des seriösen Journalismus.

Aber vielleicht halten Sie ja Berichte wie http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-90157544.html für einen solchen.

Ein bisschen schizo, die Protestbürger?

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Gastmann schrieb:
Henning Ernst Müller schrieb:
... Aufhetzung durch zB ... SPIEGEL und ZEIT etc. ...
Das in diesem Blog zu lesen, schlägt dem Fass endgültig die Krone ins Gesicht. Grotesker geht's nimmer.
Lesen Sie doch einmal hier die Updates vom 13. und 14.12.
klabauter schrieb:
@Professor Müller.

Wenn Sie schreiben, dass "die gesamten Akten" ja nur von "Profis" objektiv analysiert werden könnten, dann müssten Sie doch gerade die Medienberichte von SZ, NN und report (anders als die Hetzblätter Zeit und Spiegel.....) äußerst kritisch einschätzen :

- keinerlei objektive Analyse möglich, da die ganzen Akten nicht bekannt sind

- überhaupt werden nur Bruchstücke bekannt.

- die dann häppchenweise serviert werden

- oder die aus "gut informierten Kreisen" stammen (angebliches Gespräch Brixner/Wörthmüller)

-bzw. bei der SZ (anders als z.B. bei report er auf BR) noch nicht einmal die wenigen Dokumente, die "der Redaktion vorliegen" offengelegt, man sich auf dieses exklusive  Herrschaftswissen (das gilt umgekehrt natürlich auch für Frau Lakotta, die die Gutachten ja angeblich kennt)

Ach das sind doch Kleinigkeiten. "Äußerst kritisch" ist vielmehr einzuschätzen, dass es selbst den zuständigen "Profis" nach allen Regeln der Kunst erschwert wird, überhaupt die gesamten Akten einzusehen - lesen Sie doch einmal das Interview mit der Verteidigerin Mollaths. So lange derartige Manipulations- und Verheimlichungsmethoden (was wäre eigentlich schlimmer: schlampige Aktenführung und Archivierung oder absichtliches "Verlieren" von Akten wie z.B. einem Strafbefehl?) möglich sind, so lange ist die Forderung zumindest nach einer von der Justiz nachträglich nicht mehr manipulierbaren Aktenbehandlung statthaft.

Zum Vergleich: in der Buchführung gibt es für Software und Ablagesysteme den Begriff "revisionssicher". Zum Beispiel heißt das, dass eine Fehlbuchung nur durch eine zweite Buchung - ein Storno - aufgehoben bzw. ausgeglichen werden kann. Beide Buchungen sind aber mit der Nummer des Buchungsbelegs verknüpft und können bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nachkontrolliert werden, ein nachträgliches Verschwindenlassen der Buchung ist nach dem Buchungslauf (dem "Festschreiben") nicht möglich. Jahresabschlüsse dürfen nur mit revisionssicherer Software erstellt werden. Hätte es ein vergleichbares System in der Nürnberger Justiz gegeben, dann wäre eindeutig feststellbar, ob ein zugestellter ("festgeschriebener") Strafbefehl exisitert hat. So ist man auf Aussagen angewiesen und da hat sich der Justizapparat bisher nicht durch glaubwürdigkeitsfördernde Aussagen hervorgetan. Insofern wäre es auch im Interesse des Justizsystems selbst, hier für mehr Nachvollziehbarkeit und extern überprüfbare Transparenz (es geht nur um den Aktenlauf und -verbleib, nicht um den Inhalt!) zu sorgen. Die Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit wäre mit diesem Mindestmaß an Qualität beim alltäglichen Arbeiten sicher ncht gefährdet.

Ebenso ist es mMn ein Unding, mit der richterlichen Unabhängigkeit jede Sauerei zu rechtfertigen bzw. mit dem Widerstand gegen Wortprotokolle eine wirksame Nachprüfung des grundgesetzlichen Anspruchs (Bindung an Recht und Gesetz) zu unterbinden. Jedes Landesparlament führt ein Wortprotokoll, jeder Gemeinderat muss ein Protokoll führen und öffentlich zugänglich machen. Und ausgerechnet die Staatsgewalt, die die beiden anderen kontrolliert, verweigert sich einer wirksamen internen Qualitätskontrolle? Das erinnert doch stark an den Unfehlbarkeitsanspruch des Papstes, insbesondere wenn vor dem Höchstgericht (bzw. einem speziellen Senat) auch der größte Mist durchgewunken wird.

Refrigerator schrieb:
Die Ausnutzung kollektiver Internetintelligenz für das Erstellen von Beweisanträgen, Revisionsanträgen usw. ist meines Erachtens keine schlechte Idee.
Was diese kollektive Intelligenz zu leisten vermag, kann man hier nachlesen: 
http://blog.beck.de/2010/09/23/love-parade-unglueck-zwei-monate-nach-den-tragischen-ereignissen-im-internet-weitgehend-aufgeklaert

Ob allerdings den Mandanten, die sich keine teuren Revisionsspezialisten leisten können, damit Möglichkeiten zu besseren Anträgen eröffnet würde, ist doch fraglich. Das Veröffentlichungsverbot von Akten aus einem laufenden Verfahren (und das gilt eben auch für solche in der Revision, weil noch nicht rechtskräftig) steht dem entgegen. Ob ein Anwalt seine Assistenten aber die Recherchearbeit direkt im Büro, in der Unibibliothek oder online über einen passwortgeschützten Zugang machen lässt und ob er diese Assistenten in seinem Büro oder online rekrutiert, dürfte prinzipiell keinen Unterschied machen.

 

 

Mein Name schrieb:

 

Ob allerdings den Mandanten, die sich keine teuren Revisionsspezialisten leisten können, damit Möglichkeiten zu besseren Anträgen eröffnet würde, ist doch fraglich. Das Veröffentlichungsverbot von Akten aus einem laufenden Verfahren (und das gilt eben auch für solche in der Revision, weil noch nicht rechtskräftig) steht dem entgegen. Ob ein Anwalt seine Assistenten aber die Recherchearbeit direkt im Büro, in der Unibibliothek oder online über einen passwortgeschützten Zugang machen lässt und ob er diese Assistenten in seinem Büro oder online rekrutiert, dürfte prinzipiell keinen Unterschied machen.

 

 

 

Ich veröffentliche seit Jahren alles aus meinen Akten, was ich veröffentlichen will, und lasse mir von einem Staat, der das Recht stets ganz nach seinem Belieben biegt und bricht, bestimmt nicht vorschreiben, was ich aus meinen Akten veröffentlichen darf und was nicht.

Im Übrigen kann niemand mehr etwas sagen, wenn Namen durch Pseudos ersetzt werden, was man bereits mit einfachsten Programmen (z.B. Paint, gehört zu allen Windows-Versionen) machen kann.

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Die Forderung, daß Details aus Verfahren nur von Experten, Profis zu bewerten sind, geht schon deswegen fehl, weil die Begriffe "Experte" und Profi" in diesem Zusammenhang ungeklärt sind.

Ein Absolvent einer juristischen Fakultät, nachdem ihm der Repetitor das Prüfungswissen eingetrichtert hat, auch mit 2. Staatsprüfung, ist nicht per se Experte bzw. Profi für die Aufklärung von Sachverhalten, das gilt sogar für Staatsanwälte und Richter, die sich gern für allwissend halten. 

Insofern ist durchaus die Systemfrage zu stellen, nämlich, ob die Justiz den Juristen zu überlassen ist. Ich meine nein. 

Juristen wären mehr als ausgelastet damit, in sich widerspruchsfreie, logisch nachvollziebare Gesetze und Verordnungen zu fabrizieren, damit scheinen sie aber bereits überfordert zu sein. Die Anwendung der Gesetze könnte man durchaus auch anderen Professionen überlassen.

Ein Jurist, insbesondere ein Justizjurist, ist nicht intelligenter, objektiver, gerechter als andere.

Das wissen die Justizjuristen natürlich auch selbst, zumindest die intelligenteren, und genau aus diesem Grund verteidigen sie die Unfehlbarkeit des Systems, wehren sich gegen Audio- und Videoprotokollierung von Verhandlungen (man könnte ihnen ja auf die Schliche kommen), damit weiter gemauschelt werden kann, wenn auch nicht von allen.

Der Fall Mollath ist nur eine Spitze des Eisbergs, es ist zu hoffen, daß er ein Umdenken anstößt. 

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Sehr geehrter Herr Mustermann,

die Antwort finden Sie doch in meinem Beitrag.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Deali,

wenn Sie meine Beiträge zum Kachelmann-Verfahren verfolgt hätten, hätten Sie auch gelesen, dass es juristisch  keine Freisprüche verschiedener Klassen gibt. Was der Vorsitzende (sich selbst decouvrierend) als mündliche Begründung lieferte, war dort unakzeptabel -  aber leider nicht justitiabel. Zitat (vom 1.6.20111)

Für kaum akzeptabel halte ich es aber, wenn ein Freispruch in der Urteilsbegründung kommentiert und "halb zurückgenommen" wird, indem man den "Verdacht" quasi aufrecht erhält. Es gibt aus gutem Grund keine Freispruchklassen mehr - und diese sollte auch das Gericht nicht durch die Hintertür wieder einführen. Zudem erscheint es mir als eine Heuchelei, einerseits zu beklagen, Herr Kachelmann müsse nun weiterhin mit einem "Verdacht" leben, andererseits gerade diesen Verdacht nach dem Freispruch selbst zu äußern und quasi festzuschreiben. Hierzu hätte das Gericht lieber ganz schweigen sollen. Es ist auch unsouverän und widersprüchlich, den Ansprüchen der Medienöffentlichkeit (Freispruch "erster oder zweiter Klasse?") nachzugeben, wenn das Gericht zugleich gerade diese Medienöffentlichkeit kritisiert. Also: Der Freispruch war rechtsstaatlich geboten und insofern hat das Gericht richtig entschieden. Die Ausführungen in der Presseerklärung/mündl. Urteilsbegründung zeugen leider nicht von einer distanzierten Souveränität, die man sich gewünscht hätte.

 

Ich habe in meinem Studium (anders als die meisten anderen Studenten) sehr viel Zeit im Kriminalgericht Moabit verbracht. Das ist zum Teil sehr aufschlussreich gewesen, aber leider ist der Inhalt einer Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis kaum abschließend bewertbar. Ich könnte noch einiges zum Verhältnis zwischen Öffentlichkeit und Strafverfahren beitragen, eines der Themen, mit denen ich mich in den letzten Jahren verstärkt beschäftigt habe, will aber die Diskussion nicht in eine unpassende Richtung lenken.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Deali,

wenn Sie meine Beiträge zum Kachelmann-Verfahren verfolgt hätten, hätten Sie auch gelesen, dass es juristisch  keine Freisprüche verschiedener Klassen gibt.

Das ist mir klar. Aber bei einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld hätte die Staatsanwaltschaft gegen die Anzeigenerstatterin ermitteln müssen.

So ist Kachelmann zwar frei aber muss jetzt zivilrechtlich vorgehen.

Schlimm ist es das die Richter offensichtlich machen können was sie wollen. Und deshalb gehören die Verfahren ins Internet. Wer nichts zu verbergen hat braucht nichts zu befürchten. In USA werden Verhandlungen sogar im TV übertragen.

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Henning Ernst Müller schrieb:

Ich habe in meinem Studium (anders als die meisten anderen Studenten) sehr viel Zeit im Kriminalgericht Moabit verbracht. Das ist zum Teil sehr aufschlussreich gewesen, aber leider ist der Inhalt einer Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis kaum abschließend bewertbar.

Henning Ernst Müller

Das verwundert mich doch. Nach meiner laienhaften Vorstellung sollte das Urteil das Ergebis sein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung. D.h., alle entscheidungsrelevanten Umstände müssen Gegenstand der Hauptverhandlung sein und der Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Aktenkenntnis zur Beurteilung eines Urteils darf also gerade nicht Voraussetzung für das Verständnis einer ordentlichen Verhandlung sein (sonst kann man sich die Öffentlich sparen und auch die Schöffen, die ja auch keine Aktenkenntnis haben und nur das beurteilen können, was sie in der HV sehen und hören).

Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Internetöffentlichkeit frühzeitig gesehen und gehört hätte, dass ein Richter entlastendes Material (Steuerhinterziehung und Schwarzgeldgeschäfte der EX-Frau als mögliches Falschbelastungsmotiv) nicht sehen und hören will und auch eine genauere Beweisaufnahme zu den angeblichen Verletzungen der Frau Mollath nicht wünscht (lediglich Verlesen eines alten, zudem gefälschten Attestes - die Urkunde suggeriert die Ausstellung durch eine Ärztin, statt dessen hat deren Sohn unterschrieben -) und auf die Ladung solch wichtiger Zeugen verzichtet, so hätte das genügt, um frühzeitig einen Aufschrei der Empörung über eine solche Verhandlungsführung hervorzurufen. Das würde armen Kerlen wie dem Mollath so manches Jährchen in Haft bzw. Psychiatrie ersparen. Doch der Jurist von altem Schrot und Korn kann sich einfach nicht vorstellen, wirksam durch die Öffentlichkeit kontrolliert zu werden. Wenn schon Öffentlichkeit, dann bitte schön zumindest ohne Konsequenzen.

So nicht! Die Justiz manövriert sich so auf ein Abstellgleis, denn irgendwann wird der Zorn der Öffentlichkeit eine solche Justiz hinwegfegen. Das Vertrauen in eine gute und funktionierende Justiz ist wichtig, damit Entscheidungen akzeptiert werden können. Dieses Vertrauen habe ich mittlerweile verloren, wie viele andere Menschen auch. Das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument gegen eine Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit, dass dadurch nämlich die Unabhängigkeit der Justiz verloren ginge, kann ich wie viele andere Menschen auch  nicht mehr hören. Jeder Berufszweig unterwirft sich mittlerweile Qualitätskontrollen - nur die Justiz hat das nicht nötig.

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller

ich hatte am 24.2.2013 mit dem Kommentar # 30   Fragen zu der  merkwürdigen

auf n u r   sechs Monate befristeten Betreuung von Herrn Gustl Mollath gestellt und welche

juristischen Folgen sich dadurch ergaben. Vermutlich ist dieser Fragenkomplex Ihnen entgangen.

kurze Wiederholgung des Hintergrundes: Der Oberarzt Dr. Zappe BKH Bayreuth hatte

am 5.4.2006 die Betreuung beantragt die zwei Tage später genehmigt wurde und sich

auch auf die Rechtsvertretung bezog. Diese Betreuung wurde fragwürdigerweise v i e r      Monate v o r   der Hauptverhandlung ausgesprochen und hat neben der Unterbringung in der Hochsicherheitsforensik in Straubing zweifelsohne entscheidend dazu beigetragen, dass Herr Mollath so eine schlechte Verteidigung zur Verfügung stand.

Der Berufsbetreuer, Rechtsanswalt G. verließ im entscheidenden Augenblick die Hauptverhandlung und u n t e r l i e ß  das Verlesen der schriftlichen Verteidigungsschrift von Herrn Mollath !

Wenn ich Sie bitten darf auf meine nicht unwesentlichen Fragen einzugehen und danke Ihnen im voraus.

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Gast schrieb:

Sehr geehrter Herr Prof. Müller

ich hatte am 24.2.2013 mit dem Kommentar # 30   Fragen zu der  merkwürdigen

auf n u r   sechs Monate befristeten Betreuung von Herrn Gustl Mollath gestellt und welche

juristischen Folgen sich dadurch ergaben. Vermutlich ist dieser Fragenkomplex Ihnen entgangen.

kurze Wiederholgung des Hintergrundes: Der Oberarzt Dr. Zappe BKH Bayreuth hatte

am 5.4.2006 die Betreuung beantragt die zwei Tage später genehmigt wurde und sich

auch auf die Rechtsvertretung bezog. Diese Betreuung wurde fragwürdigerweise v i e r      Monate v o r   der Hauptverhandlung ausgesprochen und hat neben der Unterbringung in der Hochsicherheitsforensik in Straubing zweifelsohne entscheidend dazu beigetragen, dass Herr Mollath so eine schlechte Verteidigung zur Verfügung stand.

Der Berufsbetreuer, Rechtsanswalt G. verließ im entscheidenden Augenblick die Hauptverhandlung und u n t e r l i e ß  das Verlesen der schriftlichen Verteidigungsschrift von Herrn Mollath !

Wenn ich Sie bitten darf auf meine nicht unwesentlichen Fragen einzugehen und danke Ihnen im voraus.

 

Was Sie schildern, scheint mir eine Aushebelung des durch UNO-Konventionen verbrieften Rechtes von Ageklagten in Strafverfahren zur Selbstverteidigung zu sein, passend auch zu Tobsuchtsanfällen Brixners, um Mollath in der HV zum Schweigen zu bringen.

Ich denke so manches Mal, dass Prof. Müller so manches gern klarer sagen würde, und auch, dass ihm bewusst ist, was es heißt,  dass nicht jeder sagt, was er gern sagen würde.

Im Fall Mollath lässt sich jedenfalls eine Koordinierung sehr verschiedener Kräfte ausmachen, die samt und sonders darauf gerichtet waren Mollaths Möglichkeiten der Gegenwehr gegen Justizunrecht zu liquidieren, ihn moralisch zu brechen und zum Opfer krasser Willkür zu machen.

Ich kenne solche "Konzerte" auch aus eigener Erfahrung. Ein Beispeil: Ohne Grund und ohne Ankündigung setzte die ARGE-Unna ihre ALG-II-Zahlung im Juli 2007 aus, so dass ich meine Miete nicht zahlen konnte, betteln musste, um essen zu können. Am 04. Juli erschien ein Amtspsychiater in Begleitung zweier Männer vom Ordnungamt, redete von § 9 PsychKG.

Ich ließ sie nicht in die Wohnung, weil ich wusste, dass es nicht um eine Begutachtung nach vernünftigen Maßstäben gehen würde, sondern darum, sagen zu können: "Wir haben ihn begutachtet, und er muss eingewiesen werden." Wir redeten im Treppenhaus.

Letztlich sagte der Amtspsychiater auf meine Frage: "Welchen Grund haben Sie denn, in meinem Fall nach § 9 vorgehen zu wollen?" --- "Keinen, deshalb sind wir ja hier."

Ich sagte ihm darauf, dass es nun reiche, er solle sehen, dass er verschwinde, und allen anderen Behördianern sagen, dass ich ohne vorzeigbaren Rechtsgrund keinen einzigen von ihnen mehr im Haus sehen wolle.

In dem Moment schrie eine Nachbarin aus höherem Stockwerk herunter: "Was ist denn hier los? In welchem Land leben wir denn eigentlich? Seht bloß zu, dass Ihr hier weg kommt!"

Der Amtspsychiater und die Männer vom Ordnungsamt rannten (!) aus dem Haus, selbst auf der Straße rannten sie noch bis zum Auto.

Mitte August zahlte die Arge das Geld für Juli und August.

War es Zufall, dass man mich zeitlich passend zum  Psychiater-Besuch in existenzielle Geldnöte stürzte? Ich glaube das nicht.

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Sehr geehrter Psychofan,

bei Ihrer Stellungnahme geht einiges durcheinander. Es muss natürlich differenziert werden zwischen Hauptverhandlung, Urteilen und den Akten des gesamten Verfahrens.

1. Hauptverhandlung - sie ist öffentlich und sollte dies auch bleiben. Ob auch Filmaufnahmen zugelassen werden sollten und ob diese ins Internet gestellt werden sollten, das kann man durchaus diskutieren. Es gibt aber nicht nur Vorteile einer medienöffentlichen Verhandlung, sondern auch Nachteile.

2. Rechtskräftige Urteile - diese sollten (unter Namensschwärzung)  frei zugänglich sein. Aber Urteile werden ohnehin schon im Netz ziemlich breit veröffentlicht.

3. Die Akten - Die Nachteile einer Veröffentlichung von gesamten Akten sind m. E. so gravierend, dass man dies nicht zulassen sollte. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens wäre dies sogar  meines Erachtens menschenrechtswidrig.

Ausnahme (wie ja auch im Fall G. M.): ausgewählte Aktenbestandteile unter Wahrung von Persönlichkeitsrechten nach einem abgeschlossenen  Verfahren, um Missstände zu belegen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

1. Hauptverhandlung - sie ist öffentlich und sollte dies auch bleiben. Ob auch Filmaufnahmen zugelassen werden sollten und ob diese ins Internet gestellt werden sollten, das kann man durchaus diskutieren. Es gibt aber nicht nur Vorteile einer medienöffentlichen Verhandlung, sondern auch Nachteile.

Sehr geehrter Prof. Müller, nahezu alles, was Vorteile bietet, bietet auch Nachteile, und es ist oftmals schwer abzuwägen, weil meist Äpfel mit Birnen verglichen werden müssen. Sie brachten den falsch Verdächtigten aus Emden ins Spiel, damit einen Fall, in dem jemand vorschnell falsch verdächtigt worden war, wie sich zum Glück auch herausstellte. Ich glaube nicht, dass irgendjemand es will, dass Öffentlichkeit bereits dann hergestellt wird, wenn jemand in ersten Vernehmungen als Verdächtiger behandelt wird.

Wo findet man wissenschaftliche Abhandlungen darüber, welche Vor- und Nachteile z.B. eine Videodokumenation aller Strafverhandlungen mit sich brächte?

Henning Ernst Müller schrieb:

2. Rechtskräftige Urteile - diese sollten (unter Namensschwärzung)  frei zugänglich sein. Aber Urteile werden ohnehin schon im Netz ziemlich breit veröffentlicht.

Vorzeigeurteile werden offiziell veröffentlicht, Strafurteile wie das von Mollath nur dann, wenn Justizopfer Mut und Möglichkeit haben, für die Veröffentlichung zu sorgen. Und nicht nur Sie wissen, dass die Urteile allein nur sehr begrenzte Einblicke bieten, weil Richter alles heraushalten, was ihnen nicht passt, Behauptungen einfließen lassen, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar ist und so weiter.

 

Henning Ernst Müller schrieb:

3. Die Akten - Die Nachteile einer Veröffentlichung von gesamten Akten sind m. E. so gravierend, dass man dies nicht zulassen sollte. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens wäre dies sogar  meines Erachtens menschenrechtswidrig.

Ausnahme (wie ja auch im Fall G. M.): ausgewählte Aktenbestandteile unter Wahrung von Persönlichkeitsrechten nach einem abgeschlossenen  Verfahren, um Missstände zu belegen.

 

Über die von Ihnen geäußerten Urteile könnte man nicht nur streiten, sondern müsste man streiten.

Dass Sie Missstände erst nach abgeschlossenen Verfahren, wenn Urteile also rechtskräftig sind, belegen wollen, ist in Anbetracht der nicht nur Ihnen bekannten Schwierigkeiten zum Erreichen von Wiederaufnahmeverfahren völlig unverständlich.

Mit besten Grüßen

Winfried Sobottka

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@ Prof. Müller

Hinsichtlich Ihrer Antworten zu 1) bis 3) sind wir weitestgehend einer Meinung. Sie sind etwas zweifelnd bei der Forderung nach Videoübertragung, ich plädiere dafür.

Ich fordere auch nicht die Veröffentlichung der Akten (außer in begründeten Ausnahmefällen).

 

Leider haben Sie aber keine Antwort gegeben auf Ihre etwas missverständliche Aussage: "aber leider ist der Inhalt einer Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis kaum abschließend bewertbar" Der Inhalt einer Hauptverhandlung sollte aber m.E. für jedermann auch im Nachinein nachprüfbar und abschließend bewerbar sein (am besten im Internet). Das scheitert natürlich schon am fehlenden Wortprotokoll (m.W. wird zumindest in zweiter Instanz vor dem Landgericht kein Wortprotokoll mehr geführt, die Aussagen der einzelnen Zeugen in der Verhandlung sind also nicht mehr nachprüfbar - warum eigentlich??)

Insgesamt wird zur Zeit von der Justiz alles getan, um den Inhalt einer Hauptverhandlung im Nachhinein zu verschleiern, indem nicht nur auf Video- oder Tonaufnahmen verzichtet wird, sondern sogar ein vollständiges Wortprotokoll der Zeugenaussagen fehlt. Ein unhaltbarer Zustand im Hinblick auf Nachprüfbarkeit und Qualitätskontrolle. Warum hat die Justiz das Wort Qualitätsmanagement noch nie gehört, geschweige denn umgesetzt? Wenn ich eine Operation durchführe, ohne nicht jeden einzelnen Schritt haarklein zu dokumentieren, bin ich jedenfalls mit einem Bein im Gefängnis. Warum gilt nicht Gleiches für die Richter?

Die Diskussion betrifft durchaus auch Herrn Mollath, denn würde die Justiz diese grundlegenden Qualitätsstandarts, die für jeden Beruf gelten, selbst umsetzen, säße Herr Mollath mit Sicherheit keine 7 Jahre in der Psychiatrie.

 

 

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In Strafverfahren fehlt zuerst einmal die 2. Instanz !

In Verbindung mit der aktuellen Revisionspraxis des BGH,

sowie den hohen Hürden der Wiederaufnahme,sind der Willkür

Tor und Tür geöffnet.

Viele andere Vorschläge sind zwar wichtig, doch  teilweise auch

sehr problematisch,und sie helfen den oben beschrieben

Grundübeln nicht wirklich ab.

ARNO HUNGER schrieb:

In Strafverfahren fehlt zuerst einmal die 2. Instanz !

Das ist so nicht ganz richtig. Bei kleineren Straftaten, die vor dem Amtsgericht verhandelt werden (wie ursprünglich auch bei Mollath) gibt es als Berufungsinstanz (2. Instanz) das Landgericht. Und dann noch die Revisionsinstanz.

Paradox ist, dass gerade bei schwerer Kriminalität diese 2. Instanz als Kontrollinstanz weggestrichen wurde. Mir scheint, die Justiz scheut jegliche Kontrolle, sowohl externe als auch interne.

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Psychofan schrieb:

ARNO HUNGER schrieb:

In Strafverfahren fehlt zuerst einmal die 2. Instanz !

 Mir scheint, die Justiz scheut jegliche Kontrolle, sowohl externe als auch interne.

Es ist tatsächlich so, dass man als Normalmensch ein Strafverfahren in allen Facetten durchlebt haben muss, um sich in einem Strafverfahren wirklich verteidigen zu können - man muss erst alle Maschen kennen, die von der Justiz aufgeboten werden.

Ist ein Strafverfahren, in dem die Justiz nach § 63 einweisen will, die erste praktische Erfahrung mit der Strafjustiz, dann hat man kaum eine Chance. Wenn man verschiedene Dinge nicht beachtet, wird eigener Vortrag völlig wertlos, Beweisanträge können billigst abgeschmettert werden, ein Revisionsantrag auch.

Man läuft definitiv in eine Falle und kann anschließend nichts mehr reparieren. Ich sehe genau das als beabsichtigt an.

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ARNO HUNGER schrieb:

In Strafverfahren fehlt zuerst einmal die 2. Instanz !

In Verbindung mit der aktuellen Revisionspraxis des BGH,

sowie den hohen Hürden der Wiederaufnahme,sind der Willkür

Tor und Tür geöffnet.

Viele andere Vorschläge sind zwar wichtig, doch  teilweise auch

sehr problematisch,und sie helfen den oben beschrieben

Grundübeln nicht wirklich ab.

Nicht ganz korrekt: Bei eher geringfügigen Straftaten beginnt es, wenn die Justiz nicht nach § 63 StGB wegsperren will, am Amtsgericht, dann haben Sie das LG als Berufungsinstanz.

Gerade da, wo die Konsequenzen für den Angeklagten am härtesten sind, gibt es tatsächlich nur einen ordentlichen Instanzenzug, der nur unter schwierigen Umständen und mit ungewissen Erfolgsaussichten (es sind schon esoterisch anmutende Verhältnisse) der Überprüfung durch eine Revision unterzogen werden kann.

Ihre kritischen Worte treffen insofern voll ins Schwarze. Man muss auch sagen, dass es den meisten Menschen in D nicht klar ist, dass es so läuft und was das bedeutet.

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Korrektur zu  23

 

Gemeint ist Tatsacheninstanz.

Sehr geehrte Kommentatoren,

die Frage der Anfertigung von Tonband- oder Videoprotokollen (die ich stark befürworte - habe ich auch schon hier in der Mollath-Diskussion ausgeführt) ist eine ganz andere als die der Live-Übertragung oder Publikation im TV/Internet, die ich für problematisch halte. Allerdings würden bei den hunderten von Strafverfahren tagtäglich regelmäßig nur eine kleine Minderheit zuschauen, anders als bei den wenigen Verfahren, die etwa von Boulevardmedien begleitet werden würden. Und letzteres hielte ich dann doch lieber fern: Strafverfahren finden nicht zum Vergnügen der Medienöffentlichkeit statt.

Refrigerator schreibt:

Dass Sie Missstände erst nach abgeschlossenen Verfahren, wenn Urteile also rechtskräftig sind, belegen wollen, ist in Anbetracht der nicht nur Ihnen bekannten Schwierigkeiten zum Erreichen von Wiederaufnahmeverfahren völlig unverständlich.

Ein Wiederaufnahmeverfahren ist nunmal erst nach rechtskräftigem Urteil möglich. Vorher gibt es das Revisionsverfahren, das bei G.M. sehr schief gelaufen ist, zumal er offenbar an einer ordentlichen Verteidigung gehindert wurde. Aber im Übrigen weiß ich nicht, wie Sie sich das vorstellen: Sollen Internetuser eine Revisionsbegründung gemeinsam auf wikipedia schreiben? Ich fürchte, wir sind weiterhin darauf angewiesen, dass Leute, die das studiert haben und für den Fall zuständig sind (Staatsanwälte, Verteidiger, Richter), die juristischen Entscheidungen vorbereiten oder treffen (unter begrenzter öffentlicher Kontrolle und möglichst mit Protokollierung der Verhandlung), die dann natürlich nachher auch kritisiert werden dürfen und sollen. Es wäre so gut wie nichts damit gewonnen, wenn Akten im laufenden Verfahren (also vor der Entscheidung) veröffentlicht werden, aber es gäbe sehr viele Nachteile.

Schließlich zur (fehlenden) Berufungsinstanz. Hintergrund der gesetzlichen Entscheidung ist es, dass die "kleinen, einfachen Sachen" beim AG-Einzelrichter/Schöffengericht gut aufgehoben sind und wenn einmal nicht, wiederholt das Kollegialgericht am LG das Hauptverfahren nochmal. Waren gleich die Juristen-"Profis" des LG am Werk, dann ist nach der gesetzl. Vorstellung nur noch eine Rechtsprüfung durch den BGH nötig. Dass dieser Gesetzessinn fragwürdig ist, zeigt das Verfahren Mollath und auch andere Verfahren, in denen die Qualität der LG-Entscheidungen nicht stimmte. Auch ich befürworte hier eine Reform.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

 

Ein Wiederaufnahmeverfahren ist nunmal erst nach rechtskräftigem Urteil möglich. Vorher gibt es das Revisionsverfahren, das bei G.M. sehr schief gelaufen ist, zumal er offenbar an einer ordentlichen Verteidigung gehindert wurde. Aber im Übrigen weiß ich nicht, wie Sie sich das vorstellen: Sollen Internetuser eine Revisionsbegründung gemeinsam auf wikipedia schreiben?

 

Sehr geehrter Prof. Müller, Sie selbst sind doch derjenige, der im Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen mehrfach den Begriff der Prävention ins Spiel gebracht hat, und das findet meinen Beifall: Warum das Kind erst in den Brunnen fallen lassen (Fehlurteil) , dann den Brunnen versiegeln (Rechtskraft) und  dann jammern: "Ja, jetzt haben wir alle Fehler eingesehen und können sie nachweisen, aber leider nützt das ja nichts, wir brauchen ja neue Gründe!"

Die Ausnutzung kollektiver Internetintelligenz für das Erstellen von Beweisanträgen, Revisionsanträgen usw. ist meines Erachtens keine schlechte Idee. Hätte Mollath seinerzeit auf die Intelligenz der praktisch erfahrenen und gewieften OStA a.d. Gabriele Wolff zurückgreifen können, dann wäre Otto Brixner verdammt schlecht dran gewesen.

Ich sehe aber auch einen weiteren Aspekt: Durch Schaffung öffentlicher Transparenz würden Irrtümer im Volk beseitigt ("Richterin Barbara Salesch", "bester Rechtsstaat der Welt"), und somit würde politischer Druck erzeugt, der zwingend nötig ist, um sinnvolle Änderungen durchzusetzen.

Henning Ernst Müller schrieb:

Ich fürchte, wir sind weiterhin darauf angewiesen, dass Leute, die das studiert haben und für den Fall zuständig sind (Staatsanwälte, Verteidiger, Richter), die juristischen Entscheidungen vorbereiten oder treffen (unter begrenzter öffentlicher Kontrolle und möglichst mit Protokollierung der Verhandlung), die dann natürlich nachher auch kritisiert werden dürfen und sollen.

Sehr geehrter Prof. Müller, nicht nur im Fall Mollath waren und sind es (abgesehen von RAin Lorenz-Löblein und RA Dr. h.c. Strate) genau die von Ihnen genannten Rechtsexperten, die mit dem Recht in unsäglichster Weise Schlitten fuhren und fahren. Was nützt denn ein Anwalt, der um seine wirtschaftliche Zukunft fürchten muss, wenn er seinen Mandanten sachgerecht verteidigt?

160.000 Rechtsanwälte in Deutschland leben nicht davon, dass sie sich beherzt für das Recht einsetzen, sondern davon, dass sie sich in das herrschende System der "Rechtspflege" willig und unkritisch einfügen!

Entsprechend müssen formale Hürden abgebaut werden, die die Selbstverteidigung von Angeklagten erschweren und im Grunde nur dazu dienen, seine Verteidigungsrechte an ein Büttel des Justizsystems zu delegieren, an einen Rechtsanwalt, der es nicht wagt, irgendetwas zu tun, was der Justiz nicht passt.

Henning Ernst Müller schrieb:

Es wäre so gut wie nichts damit gewonnen, wenn Akten im laufenden Verfahren (also vor der Entscheidung) veröffentlicht werden, aber es gäbe sehr viele Nachteile.

Würden mir solche Sachen wie die Anklageschriften aus dem Mollath-Verfahren (die sicherlich nicht mehr Substanz hatten als die entsprechenden Teile des Strafurteils) aus einem laufenden Verfahren vorliegen, dann könnten Sie sehen, was die Verantwortlichen dann auf ihren Google-Seiten finden würden. Würden auch noch andere einsteigen, vielleicht auch Medien, dann würde es schon vor einem Fehlurteil zu anderen Vorgehensweisen kommen können.

Sehr geehrter Prof. Müller, dass ich noch frei bin, hat u.a. den Grund, dass alle, die mir im Unrecht kamen, es sehr schnell und sehr klar auf ihren Google-Seiten nachlesen konnten. Es gibt niemanden mehr, der sich sagt: "Im Falle von Sobottka können wir uns alles erlauben, ohne dass es für uns unangenehm wird."

Und ich habe die Unterstützung der Internet-Anarchisten auch deshalb, weil ich dafür kämpfe, dass niemandem Unrecht geschehen kann.

 

Mit besten Grüßen

 

Winfried Sobottka, U.A.

 

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Verhandlungen über wichtige Angelegenheiten auf wechselnden Marktplätzen sind sicher keine richtige Antwort auf das im Fall Mollath zu Tage getretene Problem einer unabhängigen Justiz, die dadurch im Einzelfall (hoffentlich nur im Einzelfall) auch mal ganz gewaltig persönliche Interessen verteidigen kann, und dabei eine Existenz zu ruinieren sich nicht scheut. Abhilfe erfordert sicher eine Analyse sine ira et studio, wobei der mangelhaft dokumentierte  und im Nachhinein umstrittene Ablauf der Hauptverhandlung ebenso eine Rolle spielt, wie die derzeitig strukturell insuffiziente Revision nach Entscheidung auf der Ebene des LG. Der Öffentlichkeit, insbesondere aber der Legislative, müssen sachliche Informationen über strukturelle Mängel, Fehlentwicklungen und nicht ausreichende sachliche und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen. Es wird ähnlich schwierig sein, wie der Übergang vom nach außen abgeschirmten Arzt-Patient-Verhältnis, unter dessen Schutz und Schirm sich auch allerhand ereignet hat, was jetzt mit Dokumentationspflicht, Beweislastumkehr, besseren Gutachten, spezialisierten Kammern etc.etwas gebesert werden konnte. Ob allerdings die Justiz bereit ist, die Zügel sich selbst anzulegen, die sie anderen begründet auferlegt, wird von mit noch solange bezweifelt, bis sich da faktisch was tut.Solange ein Richter das Privileg hat, nahezu ohne jedes Risiko foul  spielen zu können, hier ähnlich einem Abgeordneten, der auch so gut wie nicht bestechlich ist, sofern er es nur richtig anstellt, und solange die Haftung für allfällig so entstehende Schäden ähnlich wenig greift, wie das bis jetzt der Fall ist, wird sich nichts ändern. Auch hier schafft wohl erst der finanzielle Aspekt den nötigen Druck, sich dazu zu bequemen, das juristisch auch noch im eigenen Interesse verteidigbare Paradies der Unfehlbarkeit,wenn man nur selbst daran glaubt, zu verlassen.

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Josef Eisele schrieb:

Der Öffentlichkeit, insbesondere aber der Legislative, müssen sachliche Informationen über strukturelle Mängel, Fehlentwicklungen und nicht ausreichende sachliche und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen.

Nicht nur Gustl Mollath, sondern ein erheblicher Teil der Opfer krasser Justizwillkür wendet sich in seiner Verzweiflung auch an die Parlamentarier und Minister, man greift wirklich nach jedem Strohalm.

Im Internet finden Sie haufenweise Belege dafür, und immer wieder gibt es von Politikern entweder gar keine Antwort, oder die Antwort, dass sie für das Problem nicht zuständig seien und dass sie die Unabhängigkeit der Justiz achteten und deren Entscheidungen daher nicht kommentierten.

Was also wollen Sie hier erzählen?

Dass die Parlamentarier nicht wüssten, was los ist?

Wer hat denn das Gesetz gemacht, dass das BVerfG Entscheidungen ohne Angabe von Gründen ablehnen kann, z.B.?   Waren das Schlosser oder Eisverkäufer?

Die Rechtsanwälte stellen die mit Abstand stärkste Berufsgruppe in allen Parlamenten, meinen Sie, die wüssten nicht, was los sei?

 

Josef Eisele schrieb:

gerecht denkender

10.03.2013

Es gab und gibt wohl im Laufe des Verfahrens mehrfach Menschen, die korrekt gehandelt haben, auch bei der Justiz und Staatsanwaltschaft.

Sonst wär auch aus die Maus!

Die Maus ist aus, denn es gab niemanden, der sich im Einweisungsverfahren ./. Mollath für das Recht eingesetzt hatte!

 

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@Refrigerator:

 

Ich verstehe, wie Sie meinen Beitrag aufgefasst haben, aber so war er nicht gemeint. Die Menschen, die hier noch rechtstaatlich gedacht und das Aktengrab geöffnet haben, sind nicht in den Spitzen der Behörden angesiedelt, und es ist gut, dass man ihre Namen mit Ausnahme der Journalisten und der Verteidigung nicht kennt. Der Wiederaufnahmeantrag ist ein Dokument des Fehlurteils, gestützt auf öffentlich zugängliche Quellen. Der Revisionsbericht und die Aktennotiz mussten erst mal den Weg aus der Akte nehmen, um relevant zu werden.

 

Unter Unterrichtung der Legislative meinte ich nicht die diversen Berichte im Rechtsausschuss, sondern eine ausführliche Dokumentation spätestens nach Abschluss des Verfahrens, aus der hervorgeht, wer was wann wo und mit wem gemacht hat, um daraus die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Und da, insoweit unterscheide ich mich eventuell von Ihrer Meinung, könnte sich auch eine Mehrheit finden, die zum Beispiel dieses Verwerfen der Revisison  ohne Angabe von Gründen, ohne Verhandlung,  abstellt. Ihre Skepsis verstehe ich.

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Josef Eisele schrieb:

@Refrigerator:

 

Ich verstehe, wie Sie meinen Beitrag aufgefasst haben, aber so war er nicht gemeint. Die Menschen, die hier noch rechtstaatlich gedacht und das Aktengrab geöffnet haben, sind nicht in den Spitzen der Behörden angesiedelt, und es ist gut, dass man ihre Namen mit Ausnahme der Journalisten und der Verteidigung nicht kennt.

Ja, das ist sehr gut. Diese Leute leisten einen ungeheuren Beitrag im Kampf für das Recht und den Anstand. Sie sind sehr  mutig, müssen sehr besonnen vorgehen, und tun das für uns alle. Sie liefern äußerst wichtige Belege, sie erschüttern außerdem die Intriganten psychisch, was deren Kampfkraft nachhaltig beschädigt. Diese Leute leben nicht ungefährlich, und sie sind Helden, die keinen öffentlichen Ruhm ernten können, weil sie geheim bleiben müssen.

Diese Leuten verdienen die höchste Achtung und den größten Dank aller Anständigen, sie sind es wert, dass man ihnen auf den Knien dankt.

Zudem bestätigen sie meine Behauptung, dass die meisten Menschen im Herzen besser sind als ein System, dessen Züge von einer machtbesessenen und gewissenlosen Minderheit bestimmt werden.

Ich verneige mich tief vor den unbekannten Heldinnen und Helden.

Winfried Sobottka, U.A.

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# 29 Ref.

 

"Ist ein Strafverfahren, in dem die Justiz nach § 63 einweisen will, die erste praktische Erfahrung mit der Strafjustiz, dann hat man kaum eine Chance. Wenn man verschiedene Dinge nicht beachtet, wird eigener Vortrag völlig wertlos, Beweisanträge können billigst abgeschmettert werden, ein Revisionsantrag auch.

Man läuft definitiv in eine Falle und kann anschließend nichts mehr reparieren. Ich sehe genau das als beabsichtigt an."

 

Sehe ich auch so: wobei im Brixnerverfahren LG 8. Aug. 2006 dazu noch a) der "Betreuer", der aus Mollaths Verteidigungsschrift vortragen sollte, sich wähend des Verfahrens verpisste und b) Mollaths "Pflichtverteidiger" vom Vors. Berufsrichter gegen seinen "Mandanten" instrumentalisert wurde.

 

Herr Mollath hatte nicht den Hauch einer Chance in diesem Verfahren, das bis hin zum formellen "Freispruch"

manipuliert und  fingiert war. Und bis zum BGH rauf war der justizielle Rest bestenfalls Justizfarce ...

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FRAGENDER schrieb:

Herr Mollath hatte nicht den Hauch einer Chance in diesem Verfahren, das bis hin zum formellen "Freispruch"

manipuliert und  fingiert war. Und bis zum BGH rauf war der justizielle Rest bestenfalls Justizfarce ...

Zum 1. Strafsenat des BGH, der auch für Bayern zuständig ist gibt es auch einen interessanten Artikel von Oliver Garcia: http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freud...

Auszug hieraus (ich hoffe das Kopieren ist ok):

"daß eine Revision zum 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwar nicht formlos und fristlos, wohl aber zwecklos ist."

Wie ich mal gesagt habe, die Justiz kann man nicht reparieren, man muss sie abschaffen und komplett neu aufstellen!

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Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel schrieb:

Die Justiz muss wirkungsvoll extern und und unabhängig kontrolliert werden, damit wir nicht massenhaft aus dem Rechtsstaat austreten müssen.

Ich stimme Ihnen gerne zu, dass sich noch Vieles in der Justiz ändern muss. Eine externe Kontrolle halte ich aber für äußerst rückschrittlich. Damit würde man nur das Gegenteil bewirken. Denn derjenige, der kontrolliert, der hat auch Einfluss. Wenn Sie aber Einflussnahme auf den Spruchkörper, den Richter zulassen, dann gefährden Sie seine ausschließliche Bindung an Recht und Gesetz. Gerade durch die richterliche Unabhängigkeit und die Selbstkontrolle der rechtsprechenden Gewalt soll aber diese Bindung an Recht und Gesetz sichergestellt werden.

Im Umkehrschluss kann man argumentieren, dass fehlende Bindung an Recht und Gesetz die Folge fehlender Unabhängigkeit sei. Bei genauer Betrachtung kann das auch niemand leugnen. Dabei müssen wir nur zwischen der Unabhängigkeit des Richters und der institutionellen Unabhängigkeit der Gerichte differenzieren. Unabhängig ist bei uns nur der Richter, nicht das Gericht. Denn die gerichtliche Organisation betreibt immer noch, seit 1877 unverändert das Exekutivorgan. Daraus kann man folgern, dass zur Sicherung und Festigung der Bindung des Richters an Recht und Gesetz die richterliche Unabhängigkeit nicht ausreicht. Vielmehr sei darüber hinaus die organisatorische Unabhängigkeit der Gerichte erforderlich, also ihre Selbstverwaltung.

Es existieren dazu schon einige zaghafte Modellversuche in einigen Bundesländern. Mir persönlich gehen sie aber nicht weit genug, um echte Selbstverwaltung zu stellen. Dabei übersehe ich keineswegs das Hauptproblem: Wer soll den Finanzbedarf der Gerichte dann beim Finanzminister einfordern und durchsetzen, wenn es der Justizminister wegen der Selbstverwaltung wird nicht tun dürfen und wohl auch nicht wollen?

Dieses Problem gilt es zu lösen. Jedenfalls sehe ich die Ursachen für die maroden Zustände in Gerichten in der fehlenden Selbstverwaltung. Doch selbst bei fehlender Selbstverwaltung darf es solche Zustände wie im Fall Mollath einfach nicht geben.

WR Kolos schrieb:

Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel schrieb:

Die Justiz muss wirkungsvoll extern und und unabhängig kontrolliert werden, damit wir nicht massenhaft aus dem Rechtsstaat austreten müssen.

Ich stimme Ihnen gerne zu, dass sich noch Vieles in der Justiz ändern muss. Eine externe Kontrolle halte ich aber für äußerst rückschrittlich. Damit würde man nur das Gegenteil bewirken. Denn derjenige, der kontrolliert, der hat auch Einfluss. Wenn Sie aber Einflussnahme auf den Spruchkörper, den Richter zulassen, dann gefährden Sie seine ausschließliche Bindung an Recht und Gesetz. Gerade durch die richterliche Unabhängigkeit und die Selbstkontrolle der rechtsprechenden Gewalt soll aber diese Bindung an Recht und Gesetz sichergestellt werden.

 

 

Richterliche Unabhängigkeit ist eine reine Fiktion. Selbst, wenn man es durch Gesetze sicherstellte, dass der Justizbetrieb frei in der Luft aufgehängt von allen anderen Institutionen abhängig wären, so blieben immer noch die Richter und Staatsanwälte als Schwachpunkte.

Menschen, die auch außerhalbn ihres Berufslebens unerfüllte Wünsche und Sehnsüchte haben, die Ängste haben können und so weiter. All das bietet erhebliche Spielräume. um auf sie Einfluss nehmen zu können. Wer das nicht wahrhaben will, der muss auf dem Jupiter oder noch weiter weg aufgewachsen sein.

Im Falle Mollaths ist es nicht einmal klar, ob die Justiz auf Druck von oben handelte wie bekannt, oder ob der Rotary-Club Nürnberg der Ausgangspunkt war.

Wer von richterlicher Unabhängigkeit als tragfähiges Modell redet, soll mir erst einmal erklären, wie er es ausschließen will,  dass ein Richter nicht in gesellschaftliche Zusammenhänge eingebunden sein kann, die seine Unabhängigkeit über den Haufen werfen.

Bereits eine insofern wirklich "gute" Frau kann es ohne Weiteres schaffen, ein ganzes Rudel von Richtern und Staatsanwälten nach ihrer Pfeife tanzen zu lassen, das ist nicht Fiktion, sondern Tatsache.

Die Vorstellung, man müsse Richter und Staatanwälte nur institutionell unabhängiger machen, dann brauche man keine Kontrolle, ist völiger Unsinn.

Die von Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel  geforderte Kontrolle ist unverzichtbar, und das gilt nicht nur für die Justiz: Nennen Sie mir einen einzigen Bereich, in dem Selbstkontrolle in unseren Gesellschaften funktionierte!

Nur einen einzigen!

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[/quote]
 Bei genauer Betrachtung kann das auch niemand leugnen. Dabei müssen wir nur zwischen der Unabhängigkeit des Richters und der institutionellen Unabhängigkeit der Gerichte differenzieren. Unabhängig ist bei uns nur der Richter, nicht das Gericht. Denn die gerichtliche Organisation betreibt immer noch, seit 1877 unverändert das Exekutivorgan. [/quote]

In Bayern werden Richter angestellt, befördert und unterliegen der Dienstaufsicht des Justizministeriums. Staatsanwälte unterliegen den Weisungen des Justizministeriums.

Heribert Prantl schrieb darüber "Die Entfesselung der dritten Gewalt" [veröffentlicht in der Süddeutschen Zeitung Nr. 81 vom 6. April 2006, Seite 28]): "....In der Empfehlung des Europarates über die Rolle der Richter und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsländer heißt es: »Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive unabhängig sein« (Empfehlung Nr. R (94)12). Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden - in Deutschland nicht. Deutschland wäre also, wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat....." http://gewaltenteilung.de/prantl.htm

 

 

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@Professor Müller.
Wenn Sie schreiben, dass "die gesamten Akten" ja nur von "Profis" objektiv analysiert werden könnten, dann müssten Sie doch gerade die Medienberichte von SZ, NN und report (anders als die Hetzblätter Zeit und Spiegel.....) äußerst kritisch einschätzen :

- keinerlei objektive Analyse möglich, da die ganzen Akten nicht bekannt sind

- überhaupt werden nur Bruchstücke bekannt.

- die dann häppchenweise serviert werden

- oder die aus "gut informierten Kreisen" stammen (angebliches Gespräch Brixner/Wörthmüller)

-bzw. bei der SZ (anders als z.B. bei report er auf BR) noch nicht einmal die wenigen Dokumente, die "der Redaktion vorliegen" offengelegt, man sich auf dieses exklusive  Herrschaftswissen (das gilt umgekehrt natürlich auch für Frau Lakotta, die die Gutachten ja angeblich kennt)

Sie hätten vielleicht Recht, wenn einigermaßen ergebnisoffen diskutiert und stets diese nur bruchstückhafte Kenntnis berücksichtigt würde. Stattdessen wird mit starken bis diffamierenden Worten vernichtende Kritik an Verfahrensbeteiligten (bei Brixner sicher berechtigt schon aufgrund des objektiv gegebenen Fehlersammelsuriums)  wie z.B. Sachverständigen geübt wegen angeblicher Fehler, deren Vorhandensein man schlichtweg nicht prüfen kann, wenn man sich nicht einfach unkritisch den kritischen Analysen der  Mollath-Unterstützer anschließt. ME kann man sich auf dieser Grundlage  - ein paar Zitatfetzen aus Gutachten , sei es Kröber, Pfäfflin, oder Simmerl - aber nicht im geringsten ein Urteil bilden, dass und worin konkret die Gutachten fehlerhaft sein sollen (wenn man nicht der mantraartigen Behauptung folgt, dass ein Gutachten ohne Explorationsgespräch gar kein Gutachten sei  und somit alle Aktenlagegutachten nichts als Windhauch, Windhauch).

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klabauter schrieb:

. ...ME kann man sich auf dieser Grundlage  - ein paar Zitatfetzen aus Gutachten , sei es Kröber, Pfäfflin, oder Simmerl - aber nicht im geringsten ein Urteil bilden, dass und worin konkret die Gutachten fehlerhaft sein sollen (wenn man nicht der mantraartigen Behauptung folgt, dass ein Gutachten ohne Explorationsgespräch gar kein Gutachten sei  und somit alle Aktenlagegutachten nichts als Windhauch, Windhauch).

 

Nicht anhand von ein paar Zitatfetzen.

Aber man kann schon fragen, anhand welcher Grundlagen die Gemeingefährlichkeit bescheinigt wurden.

Die Akten geben dafür nichts her. Da gibts nur ein Attest , daß eine einfache Körperverletzung bestätigen könnte....gleichzeitig den Brief der Bank, daß man eine Prüfung einleitet, man Mollaths Angaben also glauben schenkt, (kein Wahn). Alles andere sind unbewiesene Behauptungen.

Frau Dr. K. aus Erlangen hat Mollath überhaupt nicht gesehen, Dr. Lippert hat ihn nur kurz bei der Verhandlung gesehen. Da kann man trotz allem eine schwere psychische Krankheit mit Gefahr für die Allgemeinheit diagnostizieren?

Dr. Leipziger hat ihn in der Ausnahmesituation "Zwangsaufenthalt" studieren können. ...aber nirgends hört man was von Gewalttätigkeit.

Kröber selbst sagt, er hat nur aufgrund der Aussagen der Exfrau und Mollaths handschriftlichen Notizen beurteilt.

Nach Aktenlage ist die Ex nicht grad glaubwürdig.

Da sind große Zweifel an den bestätigten Gutachten angebracht.

 

 

 

 

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Bille schrieb:

Aber man kann schon fragen, anhand welcher Grundlagen die Gemeingefährlichkeit bescheinigt wurden.

Weil Beate Lakotta sagt: "lebensgefährliche Reifenstecherei"

/Satire

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Deali schrieb:

Bille schrieb:

Aber man kann schon fragen, anhand welcher Grundlagen die Gemeingefährlichkeit bescheinigt wurden.

Weil Beate Lakotta sagt: "lebensgefährliche Reifenstecherei"

/Satire

 

Jo. Weil nur ein ausgewiesener Fachmann wie Mollath es schaft, in einem Reifen so gezielt zuzustechen, bei den restlichen über 100 Reifen mit dieser "perfiden Methode" versagt.

 

Aber das zählt nicht: als die Begutachtung angeordnet wurde, gabs die  noch gar nicht, auch im Einweisungsbeschluss ist davon nicht die Rede. Dafür war da der Briefdiebstahl aufgeführt. Ein zwangsläufiger Anzeichen für Gefahr für die Allgemeinheit.

 

 

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klabauter schrieb:

 ME kann man sich auf dieser Grundlage  - ein paar Zitatfetzen aus Gutachten , sei es Kröber, Pfäfflin, oder Simmerl - aber nicht im geringsten ein Urteil bilden, dass und worin konkret die Gutachten fehlerhaft sein sollen (wenn man nicht der mantraartigen Behauptung folgt, dass ein Gutachten ohne Explorationsgespräch gar kein Gutachten sei  und somit alle Aktenlagegutachten nichts als Windhauch, Windhauch).

 

Klabauter, Sie sollen doch ein Amtsrichter sein, wie hier mehrfach behauptet wird - also auch ein Jurist. Demnach müssten Sie die Antwort kennen, die ein Jurist üblicherweise darauf gibt, wie ein Sachverhalt juristisch einzuordnen sei, festgehalten in einem bekannten Juristenwitz:

Ein  Prüfer im Staatsexamen fragt einen Kandidaten danach, wie ein Sachverhalt juristisch einzuordnen sei. Der Kandidat antwortet: "Das kommt drauf' an." Der Prüfer sagt: "Sehr gut!" und fragt den nächsten Kandidaten: "Und worauf kommt es an?"

Entsprechend sind Ihre oben zitierten Aussagen Unsinn, denn es kann sehr wohl sein, dass einzelne Zitate aus Urteilen oder Gutachten selbstständig geeignet sind, Fehler aufzuzeigen, nämlich z.B. dann, sie die Erklärung einer Beurteilungsgrundlage ebenso wie das darauf bauende Urteil erklärt, oder aber auch, wenn nachweislich eine falsche Tatsache behauptet wird.

Dass die Gerichte zum Beispiel das Simmerl-Gutachten mit der Begründung komplett ablehnten, Simmerl sei ja vom Unterstützerkreis beauftragt worden, ist so ein Fall. Denn zumindest hätten die Gerichte sich mit dem Inhalt sachlich auseinandersetzen müssen, wie sie sich ja auch mit dem Sachvortrag eines Wahlanwaltes auseinandersetzen müssen. Das taten die Gerichte aber nicht, so dass jedenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegt, der innerhalb einer Verfassungsbeschwerde von RA DR. Kleine-Cosack auch bereits im Januar 2012 gerügt wurde.

Ich möchte an der Stelle anmerken, dass die unsägliche Rolle des Bundesverfassungsgerichts für meinen Geschmack viel zu wenig kritisiert wird, denn schließlich liegt auch nach Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts im Falle Mollaths Eilbedürftigkeit vor, dennoch liegt die Verfassungsbeschwerde des Dr. Kleine-Cosack seit mittlerweile fast 15 Monaten (!) unbeschieden in Karlsruhe.

Damit werden Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse zur Fortsetzung einer Unterbringung schlichtweg ad absurdum geführt.

Nach meiner Überzeugung hätte das BVerfG die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung übrigens längst ohne Angabe von Gründen abgelehnt, wenn es nicht genau wüsste, dass ein solches Vorgehen im Fall Mollath Wellen schlagen würde.

Die Möglichkeit der Ablehnung von Verfassungs- beschwerden ohne Angabe von Gründen wird durchaus dann genutzt, wenn die Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in wüstester Weise gegen Grundsätze der Verfassung verstoßen haben, und darum gehört diese Möglichkeit abgeschafft!

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Prof. Dr. Henning Ernst Mueller schrieb:

Waren gleich die Juristen-"Profis" des LG am Werk, dann ist nach der gesetzl. Vorstellung nur noch eine Rechtsprüfung durch den BGH nötig. Dass dieser Gesetzessinn fragwürdig ist, zeigt das Verfahren Mollath und auch andere Verfahren, in denen die Qualität der LG-Entscheidungen nicht stimmte. Auch ich befürworte hier eine Reform.

Klar, kann man sich das nur wünschen. Der bestehende Instanzenzug erfüllt nur die Mindestanforderungen der Verfassung: eine Tatsacheninstanz für den Rechtswegzugang und eine Revisionsinstanz für die rechtsstaatliche Selbstkontrolle. Weniger geht nicht!

Ob für Bayern mit der Zuständigkeit des Khan-Senats die Mindestanforderungen erfüllt sind, kann man gewiss geteilter Meinung sein.

Die verfügbaren Finanzmittel sind knapp. Und die Justiz ist schon immer von der Politik sehr kurz gehalten worden. Derzeit bezahlt der Bürger für seine Landesjustiz von allen seinen Steuerabgaben in etwa so viel wie eine schlechte Pizza, im Monat. Solange sie uns nicht mehr Wert ist, wüsste ich nicht, wie sich da etwas ändern sollte.

Aber eine winzig kleine  Änderung hat es in der Zwischenzeit schon gegeben. Heute hätte Mollath drei Berufsrichter und zwei Schöffen beim LG. Damals waren es nur zwei Berufsrichter. Damals reichte noch eine zwei zu zwei Abstimmung um ihn in die Psychiatrie zu bringen. Das wäre heute nicht mehr möglich.

WR Kolos schrieb:

Ob für Bayern mit der Zuständigkeit des Khan-Senats die Mindestanforderungen erfüllt sind, kann man gewiss geteilter Meinung sein.

Daß aus dem Nack-Senat unter Anspielung auf einen Ex-Nationaltorwart das phonetische Anagramm Kahn-Senat gemacht wird, ist bekannt. Aber nun auch Khan-Senat (unter Anspielung auf den als grausam geltenden Dschingis Khan?) - das hat was. :)

WR Kolos schrieb:

Die verfügbaren Finanzmittel sind knapp. Und die Justiz ist schon immer von der Politik sehr kurz gehalten worden. Derzeit bezahlt der Bürger für seine Landesjustiz von allen seinen Steuerabgaben in etwa so viel wie eine schlechte Pizza, im Monat. Solange sie uns nicht mehr Wert ist, wüsste ich nicht, wie sich da etwas ändern sollte.

Sehr wahr. Ich vergleiche ja gerne mit den Milliarden und Abermilliarden, die für Bahnhöfe und Flughäfen da sind, während angeblich für Gerichte keine Millionen aufzutreiben sind. Aber der Vergleich mit der Pizza ist schöner.

WR Kolos schrieb:

Aber eine winzig kleine  Änderung hat es in der Zwischenzeit schon gegeben. Heute hätte Mollath drei Berufsrichter und zwei Schöffen beim LG. Damals waren es nur zwei Berufsrichter. Damals reichte noch eine zwei zu zwei Abstimmung um ihn in die Psychiatrie zu bringen. Das wäre heute nicht mehr möglich.

Daß mit der jetzt zwingenden Fünferbesetzung stimmt (http://dejure.org/gesetze/GVG/76.html). Aber zwei zu zwei Stimmen reichten früher nicht, schon deshalb, weil es noch nicht einmal eine einfache Mehrheit wäre. Es waren mindestens drei Stimmen nötig (http://dejure.org/gesetze/StPO/263.html). Heute sind es vier. Aber wichtig ist vor allem die kritische Anwesenheit eines weiteren Richter, nicht so sehr das Quorum als solches.

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noch mal kurz zum bereits diskutierten Attest der Frau Dr. M. Reichel, welches - wie wir zwischenzeitlich erfahren haben - in Wirklichkeit von ihrem Sohn Markus unterzeichnet wurde.

Hier wurde bereits zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei um eine unechte Urkunde handelt (denn die Unterschrift über dem Stempel suggeriert, dass hier die Praxisinhaberin Frau Dr. Madeleine Reichel untersucht und attestiert habe). Auch wenn diese somit unechte Urkunde ein Wiederaufnahmegrund ist, so wurde doch in Frage gestellt, ob diese unechte Urkunde auch entscheidungsrelevant wäre (denn immerhin habe doch ein Arzt hier einen zutreffenden Sachverhalt festgestellt, somit war die unechte Urkunde für das Urteil des Richters nicht maßgebend).

Dem möchte ich entschieden entgegentreten und einige Fakten und auch einige Fragen in die Diskussion einwerfen.

 

Zunächst muss man erst mal wissen, dass in Zeiten der Zulassungssperren von Seiten der Ärztekammern und KVen sehr streng auf die sog. persönliche Leistungserbringung geachtet wird. Zum damaligen Zeitpunkt handelte es sich aber um die Praxis der FRau Dr. Reichel (heute  ist es eine Gemeinschaftspraxis mit Ihrem Sohn Markus, übrigens ohne Doktortitel). Herr Markus Reichel hatte also in der Praxis der Mutter zunächst einmal überhaupt nichts zu suchen, war insbesondere nicht berechtigt, irgendwelche Leistungen zu erbringen oder Atteste auszustellen (Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung). Ausnahme: der Sohn war als Weiterbildungsassistent in dieser Praxis gemeldet (war er wohl nicht). Manche Quellen sprechen davon, er sei damals Arzt im Praktikum gewesen. Wenn das stimmen würde, so wäre das verheerend, da ein AIP ausschließlich unter Aufsicht und unter Anleitung eines erfahrenen Arztes arbeiten darf. Es ist ihm strikt verboten, Urkunden und Atteste auszustellen. Zweite mögliche Ausnahme: der Sohn fungierte (ganz zufällig) sowohl am Untersuchungstag als auch ein dreiviertel Jahr später zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes als Praxisvertreter. So wohl auch die Darstellung der Mutter. Praxisvertretungen sind ohne Anzeige bei der KV bis max. 1 Woche zulässig. Voraussetzung ist aber immer, dass die Praxisinhaberin sich zum Zeitpunkt der Vertretung gerade nicht gleichzeitig in der Praxis befunden hat.

Und noch wichtiger: der Praxisvertreter muss sämtliche Qualifikationen des Praxisinhabers besitzen, insbesondere aber ebenfalls Facharzt für Allgemeinmedizin sein. Arzt allein genügt nicht, da ein Arzt frisch nach dem Studium eben nicht die nötige Qualifikation und Erfahrung besitzt.

Meiner bisherigen Recherchen nach war Markus Reichel zu diesem Zeitpunkt entweder AIP (also ohne Approbation!) oder approbierter Arzt, aber eben noch nicht Facharzt für Allgemeinmedizin, somit also nicht vertretungsberechtigt (egal ob seine Mutter nun abwesend war oder anwesend, dann erst recht nicht).

Wenn also ein Arzt unter Verwendung eines Briefkopfes eines Facharztes als nicht-vertretungsberechtigter Arzt (kein Facharzt, keine hinreichende Berufserfahrung) solche schwerwiegenden Diagnosen inkl. Atteste stellt, so ist die Urkunde nicht nur unecht, sondern ihre Unechtheit auch entscheidungsrelevant. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein echter Facharzt die Untersuchung gründlicher und genauer vorgenommen hätte. Markus Reichel durfte keine solche Urkunde ausstellen, schon gar nicht unter Vortäuschung des Namens und der Qualifikation seiner Mutter. Genauso hätte hier also die Sprechstundenhilfe oder der Bäcker von nebenan unterschreiben können, es hätte denselben Beweiswert.

Ich empfehle den Anwälten von Herrn Mollath, hier nochmals nachzuhaken. Den Status von Markus Mollath zum fraglichen Zeitpunkt erfährt der Anwalt bei der Ärztekammer, ggf. bei der KV. Bei der Ärztekammer ist auch das Datum der Approbation und das Datum der Facharztanerkennung zu erfahren. Die Erstellung eines Attestes durch einen nicht-approbierten Arzt im Praktikum wäre genauso entscheidungserheblich wie die Ausstellung eines solchen Attestes durch einen Praxisvertreter, der mangels Facharztanerkennung gar nicht vertretungsberechtigt ist (da ihm dies mit gutem Recht verwehrt wird, da es ihm eben an Erfahrung fehlt).

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Psychofan

09.03.2013

noch mal kurz zum bereits diskutierten Attest der Frau Dr. M. Reichel, welches - wie wir zwischenzeitlich erfahren haben - in Wirklichkeit von ihrem Sohn Markus unterzeichnet wurde.

 

Mit anderen Worten, es besteht die Möglichkeit das er wg. einer illegalen Praxisvertretung erpressbar.Auch ist es Möglich das ihm das Attest untergeschoben wurde.

Nach Aussagen verschiedener Quellen waren die Praxishelferin und Frau X geschiedene Mollath persönlich bekannt. Das ist nur ein Indiz da persönliche Empfehlungen das Kriterium für die Arztwahl ist, aber eben ein Indiz

Da würde ich mein Augenmerk einmal auf diese Person richten. 

 

Des weiteren gibt für Krankenakten eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Im Hinblick auf einen möglichen Strafprozess wg. Beweisfäschung gg. Arzt und Vertretung würde mich interessieren ob die (wohl eh schon stattgefundene) Vernichtung der Einträge in der Patientenakte verhindert werden kann. 

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Trebon schrieb:

 

Des weiteren gibt für Krankenakten eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Im Hinblick auf einen möglichen Strafprozess wg. Beweisfäschung gg. Arzt und Vertretung würde mich interessieren ob die (wohl eh schon stattgefundene) Vernichtung der Einträge in der Patientenakte verhindert werden kann. 

 

Für Krankenakten beträgt die Aufbewahrungspflicht 30 Jahre. Röntgenaufnahmen o.ä. dürfen nach 10 Jahren vernichtet werden. Kopien von Attesten fallen auch nicht unter die 30 Jahre, doch die zugrundeliegende Untersuchung, die in der Krankenakte ja dokumentiert werden musste, gehört wiederum zur 30er Regelung.

Leider sind die Akten heutzutage im PC und dort nicht fälschungssicher. Aber das Original-Attest liegt ja in den Gerichtsakten, im Urteil wird vom Attest der Frau Dr. med. Reichel, Fachärztin für Allgemeinmedizin gesprochen, und mittlerweile wissen wir, dass tatsächlich Markus Reichel, ohne Doktor und ohne Facharztausbildung die Unterschrift geleistet hat.

Ich halte dies schon für eine relevante Verfälschung einer Urkunde, da es nicht unerheblich ist, ob ein Attest beispielsweise von einem Professor für Rechtsmedizin oder aber von einem nicht approbierten AIP (Arzt im Praktikum) mit dem Briefkopf dieses Professors dem Gericht untergejubelt wird. Nicht viel anders verhält es sich zwischen Frau Dr. Reichel, Fachärztin, und Markus Reichel, AIP oder zumindest Arzt ohne Facharztausbildung. Einen AIPler hätte vermutlich sogar Richter Brixner vorgeladen, die Verteidigung sowieso. Da wären doch einige Fragen zur fachlichen Kompetenz dieses Bübchens fällig gewesen, der den Rezeptblock der Frau Mama missbraucht hat (anstatt seinen eigenen zu verwenden).

 

 

 

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Wenn hier vorgetragen wird, dass ausser der Verteidigung (RAin Lorenz-Löblein und Dr. Strate) alle mit dem Recht Schlitten fuhren, so ist auf die Homepage zu verweisen.

http://www.gustl-for-help.de/support.html

"Wir bedanken uns an dieser Stelle auch im Namen von Gustl Mollath bei denjenigen Menschen, die ihrem Gewissen gefolgt sind und in dem Verfahren nach Recht und Gesetz gehandelt haben. "

 

Es gab und gibt wohl im Laufe des Verfahrens mehrfach Menschen, die korrekt gehandelt haben, auch bei der Justiz und Staatsanwaltschaft.

 

Pauschal die Justiz und Staatsanwaltschaft als böse zu verurteilen, scheint hier falsch zu sein.

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gerecht denkender schrieb:

Es gab und gibt wohl im Laufe des Verfahrens mehrfach Menschen, die korrekt gehandelt haben, auch bei der Justiz und Staatsanwaltschaft.

 

Wen denn?

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Refrigerator schrieb:

gerecht denkender schrieb:

Es gab und gibt wohl im Laufe des Verfahrens mehrfach Menschen, die korrekt gehandelt haben, auch bei der Justiz und Staatsanwaltschaft.

 

Wen denn?

 

zum Beispiel die Richterin Fleischmann, aus der Chronologie http://www.gustl-for-help.de/chronos.html:

2007-05-23 Die Richterin Fleischmann vom Amtsgericht Straubing antwortet ausführlich auf ein Schreiben von Gustl Mollath mit diversen Beschwerden. Sie verfügt die Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft Nürnberg abzugeben und stellt einen Antrag auf Entlassung von Gustl Mollath unabhängig vom Anhörungstermin.

 

weitere Beispiele finden sich in der Chronologie, zudem ist davon auszugehen, dass manche objektiv unrichtigen Stellungnahmen durchaus im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen korrekt erstellt wurden, es wurde ja mehrfach geäußert, dass es wohl verschiedene Akten gegeben haben soll.

 

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gerecht denkender

10.03.2013

 

 

 

Es gab und gibt wohl im Laufe des Verfahrens mehrfach Menschen, die korrekt gehandelt haben, auch bei der Justiz und Staatsanwaltschaft.

 

Sonst wär auch aus die Maus!

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Ich habe in den nächsten Wochen sehr Wichtiges zu tun, es geht um ein noch bedauernswerteres Opfer als Mollath, das allerdings keine Unterstützung von irgendeiner Seite hat. Ein heute 26 Jähriger, der seit 7 Jahren eindeutig unschuldig wegen Mordes einsitzt und beste Gründe hat zu fürchten, dass am Ende seiner 10-jährigen Haftstrafe die Sicherungsverwahrung stehen wird, weil die Justiz es sich nicht erlauben kann, ihn frei zu lassen, wenn sie, und davon ist auszugehen, den Skandal unter dem Teppich halten will.

Entsprechend muss ich mich vorübergehend hier ausschalten, möchte aber schon jetzt sowohl dem Prof. Henning Ernst Müller als auch dem Beck Blog dafür danken, dass sie hier eine Diskussion zulassen, die hinsichtlich der Freiheit des Wortes Maßstäbe setzt, was noch vor wenigen Jahren nicht denkbar gewesen wäre.

Ich hoffe daher, dass ein guter Weg begonnen worden sein könnte, ein Weg, der den Vorstellungen von Demokratie und Recht im besten Sinne entspricht.

Mit herzlichen Grüßen in diesem Sinne

Winfried Sobottka, U.A.

 

 

 

 

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@Arne

 

Ich habe diesen Kommentar bereits an die facebookseite von Gustl Mollath weiter geleitet.

 

https://www.facebook.com/gustl.mollath

 

Sie wurde auch bereits vom Gustl Mollath Unterstützerkreis gelesen und wird sicher weiter geleitet.

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zur Frage der beruflichen Stellung von Markus Reichel:

Es kommt darauf an, wie die Behandlung abgerechnet wurde.

War es eine GKV-Leistung, oder wurde privat bezahlt?

Durfte Markus Reichel überhaupt als Arzt tätig sein?

 

Mögliches Szenario:

Ein niedergelassener Vertragsarzt vermietet seine Praxisräume an einen anderen Arzt zu bestimmten Stunden zur Privatbehandlung.

 

oder

 

ein Arzt behandelt im Rahmen einer Vertragsarztzulassung für einen anderen Arzt GKV-Versicherte ... dann müssen alle Vorschriften erfüllt sein

 

Fraglich ist, im Rahmen welcher Behandlung - Untersuchung das Attest erstellt wurde.

 

Manchmal werden GKV-Versicherte zur Erstellung von Attesten (z.B. für eine Gesundheitsprüfung einer Versicherung) zu Privatpatienten

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