EGMR: Gemeinsames Sorgerecht ist nicht zwingend

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.02.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht7|11765 Aufrufe

1. In seinem Urteil vom 13.12.2009 ( NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 501 – Zaunegger/Deutschland) hat der Gerichtshof festgestellt, es sei nicht verhältnismäßig verstoße gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V. mit Art. EMRK Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Famileinlebens), dass die Übertragung der Sorge allein auf die Mutter gerichtlich nicht überprüft werden konnte. Nach dem Urteil des BVerfG vom  21.7.2010  (NJW 2010 Seite 3008) und der Änderung von Art. EGBGB Artikel 224 § EGBGB Artikel 224 § 2 EGBGB kann das Familiengericht jetzt prüfen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient. Deswegen ist die Beschwerde insoweit offensichtlich unbegründet.

2. Die deutschen Gerichte haben abgelehnt, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen oder eine gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. Bei dieser Entscheidung hatten sie einen weiten Ermessensspielraum.

3. Die Ablehnung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer das Sorgerecht zu übertragen, war ein Eingriff in sein in Art. EMRK Artikel 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens. Der war nach Art. EMRK Artikel 8 EMRK Artikel 8 Absatz II EMRK gerechtfertigt, denn er war „gesetzlich vorgesehen“, diente dem berechtigten Ziel der Förderung des Kindeswohls und war „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, insbesondere auf „stichhaltige und ausreichende“ Gründe gestützt.

EGMR (V. Sektion), Entsch. v. 21.2.2012 2012-02-21 Aktenzeichen – 50216/09 (Döring/Deutschland)

Aus den Gründen

Insbesondere wegen der anhaltenden und unüberbrückbaren Differenzen zwischen den Eltern sowie der mangelnden Einigung in Fragen der Erziehung, der Betreuung und des Aufenthaltsortes ihres Sohnes sind die deutschen Gerichte zu dem Schluss gekommen, dass auch die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich wäre, und haben deshalb den Antrag des Bf., die Zustimmung der Mutter nach Art. EGBGB Artikel 224 § EGBGB Artikel 224 § 2 lit.a EGBGB zu ersetzen, zurückgewiesen.

Die deutschen Gerichte haben ihre Beschlüsse mit Erwägungen begründet, die auf eine Regelung der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes gerichtet waren, und diese Gründe waren i. S. von Art. EMRK Artikel 8 EMRK Artikel 8 Absatz II EMRK stichhaltig und ausreichend.

Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen des Bf. im Verfahren der deutschen Gerichte nicht ausreichend geschützt worden wären. Das AG Speyer hat die Eltern angehört sowie Stellungnahmen und Berichte der Verfahrenspflegerin, des zuständigen Jugendamts und die Feststellungen des psychologischen Sachverständigen berücksichtigt. Der Bf. konnte in den Verfahren vor dem AG und dem OLG alle Argumente für eine Übertragung des Sorgerechts für seinen Sohn auf sich vorbringen. Es wurde ihm insbesondere Gelegenheit gegeben, den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 19. 6. 2006 zu befragen, und er hatte auch Zugang zu allen maßgeblichen Informationen, auf die sich die Gerichte gestützt haben.

Was den Antrag des Bf. angeht, den Sachverständigen von einem Pädagogen befragen zu lassen, hat das AG Speyer in seinem Beschluss vom 25. 7. 2005 festgestellt, die beantragte Maßnahme sei im deutschen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen, und überzeugend ausgeführt, dass im Fall des Bf. keine besonderen Umständen vorlägen, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es generell Sache der staatlichen Gerichte ist, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen, einschließlich der Mittel zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts

Das Kind ist vom AG zuletzt im Jahr 2004, d.h. zwei Jahre vor dessen Beschluss vom 23. 8. 2006, angehört worden. Die Entscheidung der deutschen Gerichte, das Sorgerecht für den Sohn allein bei der Mutter zu belassen, beruhte aber auf ihrer Beurteilung, eine Übertragung des Sorgerechts oder eine gemeinsame elterliche Sorge sei dem Wohl des Kindes nicht dienlich, weil die Eltern offensichtlich und unbestritten keine Kooperationsbereitschaft zeigten. Außerdem hatte die Verfahrenspflegerin, die an der Gerichtsverhandlung am 19. 6. 2006 teilgenommen hat, erst kurz vor diesem Termin mit dem Kind gesprochen. Unter diesen Umständen war die Entscheidung des AG und des OLG, dass eine erneute Anhörung des Kindes für die Entscheidung über eine Sorgerechtsübertragung nicht nötig war und es keines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens bedurfte, nicht unangemessen.

Der Wunsch des Kindes, bei seinem Vater zu wohnen, ist im früheren Verfahren über das Umgangsrecht berücksichtigt worden. Das AG Speyer hatte mit Beschluss vom 5. 11. 2002 dem Bf. im Wege einer einstweiligen Anordnung das Recht auf betreuten Umgang mit seinem Sohn eingeräumt; dieses Recht wurde mit Beschluss des OLG Zweibrücken vom  15. 7. 2005 durch ein Recht auf regelmäßigen nicht betreuten Umgang mit seinem Sohn ersetzt. Diese Entscheidungen verfolgten das Ziel, eine übermäßige Einschränkung des Verhältnisses zwischen dem Bf. und seinem Sohn zu vermeiden.

Aus diesen Erwägungen und unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums, der den staatlichen Behörden und Gerichten in Sorgerechtsfragen zusteht, war die Verfahrensweise der deutschen Gerichte unter den gegebenen Umständen angemessen, und sie haben mit ihren Beschlüssen in dem Sorgerechtsverfahren einen gerechten Ausgleich zwischen dem Wohl des Kindes und den Interessen der Eltern hergestellt.

Folglich ist auch dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Art. EMRK Artikel 35 lit.a, IV EMRK zurückzuweisen .

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7 Kommentare

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D.h. die natürlichen Rechte auf Erziehungsbeteiligung eines Vaters sind der natürliche Spielball eines natürlichen Richters. Inklusive der natürlichen Verdienstchance für natürliche Anwälte, Verfahrenspfleger, Psychologen und anders kostspieliges Personal.

Die natürlichen Rechte der Mutter sind natürlich gesetzt.

Es bleibt uns ein weiter Ermessensspielraum, ob wir das natürlich finden.

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Zitat: EGMR (V. Sektion), vom 21.2.2012 Aktenzeichen – 50216/09 (Döring/Deutschland)

 

Wie passt das ein Jahr alte, überholte Urteil des EGMR in die heutige Zeit?

Der Gesetzesreform zum NEUEN Sorgerecht liegt das Leitbild zugrunde, dass sich am besten beide Elternteile, auch wenn sie nicht verheiratet und getrennt leben, um ihre Kinder kümmern sollen. Bisher behielt die Mutter bzw. wurde überwiegend ihr das Sorgerecht übertragen, auch in den Fällen, in denen der Vater das bessere Elternteil gewesen wäre.
Der Vater wurde an der Umsetzung seiner Elternpflicht, seines Elternrechts und damit an der Lebensaufgabe für sein Kind zu sorgen gehindert.

Die unwilligen Alleinerziehenden hebeln nun die Reform, die ja eigentlich unbürokratisch, beschleunigt und zum Wohle des Kindes im Gemeinsamen Sorgerecht enden soll, mit einer simplen Schutzschrift aus.  Parallel werden Fakten geschaffen, das gemeinsame Kind wird manipuliert und deren folgende Auffälligkeit wird dann als Grund für die Versagung vorgetragen.
Ein schmutziges Spiel auf dem Rücken der Kinder.

Demnach werden Anträge nach §155a im eigentlich ungewollten normalen Verfahren landen und zu einer hohen seelischen und finanziellen Belastung aller Beteiligten führen.

Wenn die Reform danach als gescheitert zu beurteilen ist, wie können Kinderfreundliche Familiengerichte das Bedürfnis auf Vater und Mutter nun dennoch umsetzen?
Was bringt die Reform dann überhaupt und tatsächlich?

Die große Masse an verantwortungsvollen Vätern werden in der Folge nicht nur die Beteiligung an der Sorge anstreben, sie werden immer auch die Erweiterung und Normalisierung des Umgangs mit dem eigenen Kind im Gepäck haben. Auch Väter mit Sorgerecht sind nun ermuntert und aufgefordert die Bindung zum Kind und die Förderung in der Woche zu leben.

Ausdrücklich soll das Gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter erteilt werden, weil Elternerhalt das Beste für das Kind und seine Entwicklung ist.

Das Sorge und Umgangsrecht ist so neu festzulegen, als hätte es den verfassungswidrigen Zustand nicht gegeben. Der Zustand vor Beantragung war unrechtmäßig erzwungen, die Kontinuität ist demnach nur unter einer zukünftigen Prognose einzuschätzen.
Die Benachteiligung und Einschränkung des Vaters ist aufzuheben, die Vernachlässigung der Kinder mittels einer 14 täglichen Wochenendbeschränkung ist zu beenden.
Aus grundrechtlicher Sicht ist grundsätzlich von einer wechselnden Betreuung auszugehen. Im Zweifel werden die Gerichte das paritätische Wechselmodell 50/50 anordnen, wie in Europa bewährt, weil es dazu keine bessere Alternative gibt. (Art.13 Abs.1 i.V.m. Art.8 Abs.3 BV bzw. Art.8 Ziff.1 i.V.m. Art.14 EMRK.)
 

Leitsatz:
"Ist aus der Aktenlage bzw. aus dem Vortrag der Mutter ersichtlich, dass sie die Bindung zwischen Vater und Kind nicht gefördert oder gar schädigend eingegriffen hat, dass die mangelnde Bindungstoleranz oder Kommunikationsunfähigkeit von ihr aus geht, dann entspricht das Gemeinsame Sorgerecht eben nicht dem Kindeswohl, ist das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen, weil dieser, entgegen den Bestrebungen der Mutter, das Bindungsverhältnis zwischen Mutter und Kind achtet und eher geeignet ist dies sicher zu stellen." (Begründung: Weil er das Gemeinsame und nicht das Alleinige beantragt hatte.)

 

Deutschlands Väter schrieb:

Die große Masse an verantwortungsvollen Vätern werden in der Folge nicht nur die Beteiligung an der Sorge anstreben, sie werden immer auch die Erweiterung und Normalisierung des Umgangs mit dem eigenen Kind im Gepäck haben. Auch Väter mit Sorgerecht sind nun ermuntert und aufgefordert die Bindung zum Kind und die Förderung in der Woche zu leben.

Was leider im obigen Artikel verschwiegen wird ist, dass Döring eben ein verantwortungsvoller Vater ist. Die vollständige Entscheidung findet mann hier.

Wen überrascht es, wenn mann erfährt, dass der Papa des sexuellen Missbrauchs seines Kindes verdächtigt wurde? Mich überrascht es nicht.

Enttäuschend finde ich die Haltung des Gerichts: Aus rein formalen Gründen haben sie die Diskriminierung nicht noch einmal bestätigen wollen (I. Teil der Begründung, hier im Blog ebenfalls nicht zitiert).

Zwar lässt das Gericht erkennen, dass es die Klage zugelassen hätte, wenn der Beschwerdeführer bereits in der I. Instanz die Diskriminierung gerügt hätte. Für den Beschwerdeführer bedeutet das, dass er seinen damaligen Rechtsvertreter auf Schadensersatz verklagen müsste, weil der keine Ahnung von Menschenrechte hatte. In 10 Jahren wäre er dann erneut vor dem Menschenrechtsgerichtshof.

Solche Entscheidungen verstärken unser Glaube in der unendlichen Weisheit unserer Juristen.

Daher wird sich der Trend, der im Familienreport 2005, KAS, Seite 6, Nr. 7) festgestellt wurde, dass 30% einer Generation kinderlos bleiben, noch mehr verstärken: Verantwortungsvolle Väter werden keine Kinder in die Welt setzen, um sie dann anschliessend in endlosen Verfahren seelisch und finanziell aufzureiben. Bereits heute sind 67% der männlichen Singles fest entschlossen kinderlos zu bleiben.

Bravo, weiter so!

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Hallo,
woher stammt denn der zuletzt zitierte Leitsatz? Der ist ja schön, aber fand er jemals Anwendung?

Gibt es irgendwelche neueren Gesetze, die diesem Leitsatz Rechnung tragen können?

Gibt es Möglichkeiten bei einer blockierenden Mutter, die sich willkürlich der Kooperation verwehrt (um ihre Alleinherrschaft zu behalten) trotzdem das geteilte Sorgerecht zu bekommen?
Thanx for Infos,
Foh
 

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Hallo,
dürfte ich bitte erfahren woher der erwähnte Leitsatz am Ende des Beitrags stammt?
Ist der zitiert? Woher?
Oder ist der selbst geschrieben?

"Leitsatz:
"Ist aus der Aktenlage bzw. aus dem Vortrag der Mutter ersichtlich, dass sie die Bindung zwischen Vater und Kind nicht gefördert oder gar schädigend eingegriffen hat, dass die mangelnde Bindungstoleranz oder Kommunikationsunfähigkeit von ihr aus geht, dann entspricht das Gemeinsame Sorgerecht eben nicht dem Kindeswohl, ist das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen, weil dieser, entgegen den Bestrebungen der Mutter, das Bindungsverhältnis zwischen Mutter und Kind achtet und eher geeignet ist dies sicher zu stellen." (Begründung: Weil er das Gemeinsame und nicht das Alleinige beantragt hatte.)"

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Das normale Verfahren vor dem Familiengericht soll nur noch stattfinden, wenn tatsächlich Kindeswohl GEFÄHRDET ist.
 

Einzelne Gerichte bzw. Richter werden NICHT der neuen Gesetzgebung folgen, vom REGELFALL Gemeinsames Sorgerecht nach Antrag abweichen.
Das allerdings wäre nur noch dann zulässig, wenn ausreichend begründet eine Notwendigkeit besteht, abzuklären, welches Elternteil vermag zukünftig
besser sicher zu stellen dass:

 

  • 1.) Beide Elternteile dem Kind erhalten bleiben
  • 2.) Streit sich reduziert
  • 3.) Umgang gleichwertig statt findet und gefördert wird
  • 4.) die geringste Gefahr des Wegzuges vom Lebensmittelpunkt des Kindes besteht

 

Das Verfahren arbeitet insbesondere folgende Schwerpunkte heraus: wer hat...

  • a.) Kommunikationsstörungen verschuldet
  • b.) den Umgang und Kontakte behindert oder verhindert
  • c.) Persönlichkeits-, Suizid-, Drogen- oder Alkoholprobleme
  • d.) sich bemüht, mit dem anderen Elternteil eine friedliche Lösung zu finden

 

Dort wo uneinsichtige, unwillige Mütter beteiligt, wo mangelnde Bindungstoleranz oder Erziehungsunfähigkeit festzustellen sind, muss in der Konsequenz das Sorge- und Aufenthaltbestimmungsrecht auf den Vater übertragen werden. Nach Punkt 3.4.2.4. Ärzteleitfaden Bayrisches Staatsministerium, ist Eltern Kind Entfremdung seelische Gewalt und Kindeswohlgefährdung.

KEIN Familienrichter besitzt nach der NEUEN Gesetzeslage mehr Spielraum das Sorgerecht grob fahrlässig bei einer solchen Mutter zu belassen, zumal alle seit 2003 getroffenen Sorgerechts- und Umgangsbeschlüsse, die ledige Väter betreffen, keinen Bestand haben. Sie wurden auf der Grundlage des rechtswidrigen §1626a getroffen (EGMR 2009, BVerfG 2010, Neues Sorgerechtsgesetz 2013).

 

Wird dennoch gegen das NEUE Leitbild oder das Interesse/Recht des Kindes auf BEIDE Eltern verstoßen, ist abzusehen, dass das Sorgerecht bei einem "ungeeigneten" Elternteil belassen werden soll, besteht noch im Verfahren die Möglichkeit den Vorsitzenden wegen Befangenheit abzulehnen.


Das Justizministerium nimmt dazu wie folgt Stellung.
Zitat:

"Soweit betroffene Väter Anlass haben zur Annahme, Gerichte würden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes oder des Gesetzgebers unzureichend beachten, kann man ihnen nur nahe legen, sich an einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu wenden, um mit ihm zu beraten, ob sie die Entscheidung des Gerichtes ggf. mit den vorgesehen Rechtsmitteln anfechten und zur Überprüfung stellen wollen."

 

Ledige Väter in Europa üben mit Vaterschaftsanerkennung das Gemeinsame Sorgerecht aus, hier wurde das Sorgerecht als Streitobjekt im Interesse der Kinder und Eltern abgeschafft.
Das Grundgesetz verpflichtet Väter zur Sorge. Das Antragsverfahren nach §155a steht bis zur Klärung unter dem Verdacht verfassungswidrig zu sein, gegen Menschenrechts- und Kinderrechtskonvention zu verstoßen. RECHTSUNSICHERHEIT ist, wenn ein Vater einem Prüfungsverfahren vor Gericht unterworfen wird, ohne sich in irgendeiner Form schuldig gemacht zu haben.
Wie kann man etwas beantragen, wozu man verpflichtet ist?

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