Die künftige einstweilige Verfügung auf Räumung: keine Wunderwaffe

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 12.03.2013

Der "wirkungsvolle" Kampf gegen Mietnomaden beginnt voraussichtlich am 1.6.2013. Dann tritt mit aller Wahrscheinlichkeit das MietRÄndG in Kraft, sofern es denn noch in diesem Monat im BGBl veröffentlicht wird. Nach § 940a Abs. 2 ZPO wird der Vermieter sodann die Möglichkeit haben, gegen einen Dritten, der die Wohnung des durch Titel zur Räumung verpflichteten Mieters (mit-) nutzt, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Räumungstitel zu erwirken. Abgesehen davon, dass zuvor rechtliches Gehör zu gewähren ist (§ 940a Abs. 4 ZPO), darf der Vermieter von der Existenz bzw. dem Besitz des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Räumungsprozess gegen den Mieter erfahren haben. Ansonsten ist der Antrag nach § 940a Abs. 2 ZPO unzulässig.

Soweit - so gut. Nur muss auch ein Verfügungsanspruch bestehen. Dazu muss der Vermieter einen Anspruch aus § 546 Abs. 2 BGB oder § 985 BGB schlüssig vortragen und glaubhaft machen. Denn allenfalls der Verfügungsgrund wird durch § 940a Abs. 2 ZPO fingiert.

Nun könnte man meinen, dass dieses Unterfangen für den Vermieter keine besonderen Probleme aufwirft. Immerhin ist der Räumungsanspruch gegen den Mieter tituliert. Indessen wirkt die Rechtskraft dieses Titels allein im Verhältnis Vermieter/Mieter und erstreckt sich nicht auf den Untermieter/Dritten (BGH v. 21.4.2010 - VIII ZR 6/09).

Bestreitet also der Dritte die Wirksamkeit der Kündigung, sind die Gründe zumindest glaubhaft zu machen. Dies mag z.B. bei der Zahlungsverzugskündigung nicht schwierig sein. Problematisch kann aber bereits der Nachweis des Zugangs werden. Wenn dann die Räumungsklage nur durch Niederlegung zugestellt wurde, ist das Glück perfekt. Denn die Kündigung kann zwar nachgeholt werden. Für das Verfahren gegen den Dritten nutzt dies aber herzlich wenig. Oder kommt es etwa nur auf die Formalie "Räungstitel gegen den Mieter" an?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen