OLG Düsseldorf: Zugangsprovider sind nicht verpflichtet, IP-Adressen von Kunden zugunsten der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen zu erheben und zu speichern

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 20.03.2013

Mit einem Beschluss vom 07.03.2013 hat das OLG Düsseldorf (Az.: I 20 W 121/12) entschieden, dass Zugangsprovider nicht verpflichtet sind, die IP-Adressen von ihren Kunden – zugunsten der Bekämpfung von möglichen Urheberrechtsverletzungen – zu erheben und zu speichern.

Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG nicht besteht, wenn der Zugangsprovider aus tatsächlichen Gründen an der Auskunft gehindert ist.

Hintergrund des Verfahrens ist das Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen („Filesharing“). Im vorliegenden Fall speichert der Zugangsprovider die dynamischen IP-Adressen – insbesondere auch wegen des hier im Blog diskutierten Urteils des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung (siehe auch NJW 2010,833 ff) – seiner Kunden nicht. Die IP-Adressen wurden lediglich für die konkrete Verbindung im System gehalten und mit Beendigung der Verbindung wieder gelöscht.

Nach Auffassung des OLG besteht derzeit keine gesetzliche Verpflichtung des Zugangsproviders IP-Adressen zum Zwecke der Auskunftserteilung zu beschaffen. Eine Erhebung zu Gunsten Dritter würde einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Kunden darstellen.

Damit ist die Prozess-Serie zu dem Thema aber noch nicht zu Ende. Was meinen Sie?

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