Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

Diskussion im Beck-Blog:

früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1671 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sehr geehrte Kommentatoren,

eigentlich bedauere ich, dass es unter denjenigen, denen es übereinstimmend um die Aufklärung des Falls Mollath geht, zu einem Streit kommt. Aber man muss sich natürlich bei jeder öffentlichen Angelegenheit, insbesondere bei (mutmaßlichen) Skandalen darüber bewusst sein, dass verschiedene Menschen unterschiedliche Ziele haben, die sie zugleich damit verfolgen: Den einen geht es darum, dass Herr Mollath möglichst schnell freigelassen und umfassend rehabilitiert wird, den zweiten v. a. um die Aufdeckung von Steuerhinterziehungen von Geldeliten, den dritten darum, zumindest die Justizministerin, wenn nicht die ganze Regierung abzulösen bzw. die nächsten Wahlen zu gewinnen, den vierten darum, den ganzen Staat oder zumindest die Justiz zugunsten der Anarchie abzuschaffen, den fünften darum, die Psychiatrie abzuschaffen zumindest die Rechtsgrundlagen für zwangsweise Unterbringungen...

Um verschiedene Ziel zu erreichen, sind dann politisch verschiedene Taktiken erforderlich - und daraus ergeben sich dann solche Streitpunkte. Ich halte einige der Ziele für durchaus vertertbare bzw. verständliche  Positionen, aber ich halte es für eine aus menschlicher Sicht kaum legitimierbare Instrumentalisierung des Herrn Mollath, wenn man aus solchen Gründen seine baldige Freilassung oder Rehablitierung hintanstellt bzw. gefährdet.

Ich denke, auf dieser Plattform geht es v.a. um Aufkärung der juristischen Versäumnisse in diesem Fall, und darum, das Wiederaufnahmeverfahren und Strafvollstreckungsverfahren kritisch zu begleiten.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

@ Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Grundsätzlich begrüße ich es, wenn Sie regelnd in "Ihren" Blog eingreifen, so wie in weiten Teilen Ihres obigen Kommentars [#33(Seite 3)].

Insbesondere stimme mit Ihrem letzten Absatz inhaltlich absolut überein:

"Ich denke, auf dieser Plattform geht es v.a. um Aufkärung der juristischen Versäumnisse in diesem Fall, und darum, das Wiederaufnahmeverfahren und Strafvollstreckungsverfahren kritisch zu begleiten."

 

Bei allem Respekt und Bewunderung für Ihren Einsatz, Herr Prof.Dr. Müller, kritischer sehe ich jedoch einen Teil Ihrer Aussage, Gustl Mollaths betreffend:  

"...aber ich halte es für eine aus menschlicher Sicht kaum legitimierbare Instrumentalisierung des Herrn Mollath, wenn man aus solchen Gründen seine baldige Freilassung oder Rehablitierung hintanstellt..."

Aus menschlicher Sicht, so wie Sie es schreiben, sollte doch zuallererst das Interesse Gustl Mollaths stehen. Und ich frage Sie: Ist es nicht Gustl Mollath selbst, der seine persönlichen Bedürfnisse, sogar Grundrechte, wie seine persönliche Freiheit hintanstellt, um "höhere" oder "ideele" Ziele zu erreichen, nämlich die Aufklärung von Mißständen in der (bayerischen) Justiz, in Psychiatrien, usw...
Und dafür sitzt er seit immerhin 7 Jahren "ein".  Ich habe ihn in seinen Stellungnahmen, Interviews, usw. nicht einmal sagen hören, dass er seine Haltung dazu bereut oder rückwirkend ändern würde, wenn er es denn könnte.
Insofern halte ich es für menschlich, wenn "seine Unterstützer" sich an seinen Maßstäben orientieren, weil ihm das die größtmögliche menschliche Hilfestellung bietet.

Freiheit ohne Rehabilitierung ist  -bewundernswerterweise-  mit ihm nicht zu machen.
Denn um eine "einfache" Freilassung zu erwirken, die unbenommen wichtig ist, gäbe es sicherlich einfachere Wege (z.B. eine weitere psychiatrische Untersuchung nach wissenschaftlichen Maßstäben, unter Protokollierung und neutraler Kontrolle....genau die aber von ihm selbst abgelehnt wird)

 

 

4

Zum "Unterschied" Gefängnis und Forensik, wobei an endlich davon abkommen sollte, Breivik o.a. Mörder als "Beispiel" zu nehmen, schlicht, weil die Mehrzahl der Forensik-Insassen weder Morde noch sonst schwere Straftaten zu verantworten haben, sondern regelhaft Anhäufungen von Bagatellen und/oder Fehlgutachten vorliegen oder eben auch Dämonisierungen im Zuge von belastenden Paarkonflikten wie im Fall Mollath  - das ist jedenfalls meine Erfahrung:

 

 Im Gefängnis weiß Mann in der Regel, wann man entlassen wird. Aus diesem Grund gibt es u.a. bei der "Untersuchungshaft" auch ein Beschleunigungsgebot. Außerdem besteht immer die Möglichkeit der Hafterleichterung, der vorzeitigen Entassung auf Bewährung etc..

 

In der Forensik hingegen ist man komplett ausgeliefert! 

Der "Fall" des Herrn Molath beleuchtet diese Umstände, die hier herrschen, auf das deutlichste. Wobei aber offenbar vielen die Vorstellungskraft fehlt, wahrzunehmen, was das heißt, wenn irgendein PsYchiater oder Staatsanwalt nur einen Schriftsatz aufzusetzen braucht, und einen das weitere Lebensmonate/Lebemsjahre kostet. 

 

Vom guten Willen, von einer von Rechtsstaatlichkeit getragenen Gesinnung kann man nicht mehr ausgehen, das zumindest sollte der "Fall" Mollath gezeigt haben! 

 

 

5

@M.Deeg

 

[quote=M. Deeg ]

Zum "Unterschied" Gefängnis und Forensik, wobei an endlich davon abkommen sollte, Breivik o.a. Mörder als "Beispiel" zu nehmen, schlicht, weil die Mehrzahl der Forensik-Insassen weder Morde noch sonst schwere Straftaten zu verantworten haben, sondern regelhaft Anhäufungen von Bagatellen und/oder Fehlgutachten vorliegen oder eben auch Dämonisierungen im Zuge von belastenden Paarkonflikten wie im Fall Mollath  - das ist jedenfalls meine Erfahrung:

 

 Ihr Eindruck und Ihre Erfahrung in Ehren. Belegen Sie dies doch bitte mal mit statistischen Zahlen.

 

Und die 5! Strafsenate des BGH nicken dies alles unkritisch ab. Oder werden die ganzen Urteile die zu § 63 führen sofort rechtskräftig?

 

Selbst Herr M. beschwert sich doch darüber mit "Doppelmördern" und "Kinderschändern" gemeinsam untergebracht zu sein.

3

Heinz B. schrieb:

@M.Deeg
M. Deeg schrieb:

Zum "Unterschied" Gefängnis und Forensik, wobei an endlich davon abkommen sollte, Breivik o.a. Mörder als "Beispiel" zu nehmen, schlicht, weil die Mehrzahl der Forensik-Insassen weder Morde noch sonst schwere Straftaten zu verantworten haben, sondern regelhaft Anhäufungen von Bagatellen und/oder Fehlgutachten vorliegen oder eben auch Dämonisierungen im Zuge von belastenden Paarkonflikten wie im Fall Mollath  - das ist jedenfalls meine Erfahrung:

Ihr Eindruck und Ihre Erfahrung in Ehren. Belegen Sie dies doch bitte mal mit statistischen Zahlen.

Und die 5! Strafsenate des BGH nicken dies alles unkritisch ab. Oder werden die ganzen Urteile die zu § 63 führen sofort rechtskräftig?

Selbst Herr M. beschwert sich doch darüber mit "Doppelmördern" und "Kinderschändern" gemeinsam untergebracht zu sein.

Herrn Deegs Einschätzung wird von der Statistik bestätigt:

Die Belegzahlen in den psychiatrischen Krankenhäusern haben sich in den letzten 15 Jahren verdoppelt (https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/Strafve...). Gleichzeitig sind laut Kriminalstatistik Kapitaldelikte seit Jahren rückläufig (Prof. Müller wird als Kriminologe genaueres sagen können; siehe nur für Mord: http://de.statista.com/statistik/daten/studie/2229/umfrage/mordopfer-in-...). Beides zusammengenommen bedeutet nichts anderes, als daß die praktischen Anforderungen an eine Unterbringung in den letzten Jahren erodiert sind. Wie ich schon in http://blog.delegibus.com/3093 schrieb, kommen kaum die Baumaßnahmen hinterher (hier Impressionen von der Vergrößerung des Reiches von Dr. Klaus Leipziger: http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/print.php?nav=&page=pages/html...).

Wie man ja in jeder Stellungnahme zu dem Phänomen nachlesen kann (egal ob pro oder contra), liegt es an dem "gestiegenem Sicherheitsbedürfnis" der Bevölkerung. Diesem Zeitgeist verschließt sich auch der BGH nicht, sofern er trotz der Überlastung seiner nur (!) fünf Strafsenate sich überhaupt einmal näher mit einem Fall befaßt. Daß er ab und zu versucht zu bremsen, ist in http://blog.delegibus.com/3093 nachzulesen (siehe auch die sich anbahnende neue Weichenstellung, auf die ich in http://blog.delegibus.com/2826, vorletzter Absatz, hinweise).

Ja, Herr Mollath beschwert sich darüber, daß er mit "Doppelmördern" und "Kinderschändern" in einen Topf geworfen wird. Er schreibt aber auch davon, daß weitere Mitinsassen ebensowenig wie er falsch in die Psychiatrie sind.

5

@garcia

 

Wie man ja in jeder Stellungnahme zu dem Phänomen nachlesen kann (egal ob pro oder contra), liegt es an dem "gestiegenem Sicherheitsbedürfnis" der Bevölkerung. Diesem Zeitgeist verschließt sich auch der BGH nicht, sofern er trotz der Überlastung seiner nur (!) fünf Strafsenate sich überhaupt einmal näher mit einem Fall befaßt. Daß er ab und zu versucht zu bremsen, ist in http://blog.delegibus.com/3093 nachzulesen (siehe auch die sich anbahnende neue Weichenstellung, auf die ich in http://blog.delegibus.com/2826, vorletzter Absatz, hinweise).

 

Ja, Herr Mollath beschwert sich darüber, daß er mit "Doppelmördern" und "Kinderschändern" in einen Topf geworfen wird. Er schreibt aber auch davon, daß weitere Mitinsassen ebensowenig wie er falsch in die Psychiatrie sind.

[/quote]

 

 

 

Differenzierte Statistik bei

 

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/Strafve...

 

Verlängert hat sich vor allem die Unterbringungssdauer aufgrund veränderter gesetzlicher Bestimmungen und öffentlicher Hysterie durch Medienkampagnen. (Gerhard Schr.: "Wegsperren, notfalls für immer")

 

Voraussetzung für die Entlassung ist seit Jahren dass, "KEINE Gefahr mehr besteht, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht." Die StVK`en und dir OLG´s  interpretieren dabei "KEINE" durchaus kreativ, sonnst könnte faktisch niemand mehr entlassen werden.

 

Möglicherweise gibt es eine Tendenz bei der StA bei "leichteren" Delikten eher ein Sicherungsverfahren in die Wege zu leiten. Früher wurde wohl häufiger  einfach wegen § 20 StGB eingestellt. Dies betrifft wohl vor allem die Delikte KV und GefKV aber auch Sexualdelikte im unteren Bereich.

 

Dramatisch zugenommen haben die Einweisungen nach § 64 StGB, wegen der von der Verteidigung geschätzten Möglichkeit einer Entlassung zum Halbstrafentermin. Die Risiken werden dabei oft übersehen. (Vollverbüßung bei Scheitern der § 64 StGB Unterbringung / 5 Jahre Führungsausicht nach Entlassung).

 

Meiner persönlichen Einschätzung nach sind die Kammern eher zunehmend zurückhaltend bei der Anwendung von § 63 StGB. Es sind mir mehrere Fälle der Nichtanordnung aus letzter Zeit bekannt. Die Verteidiger erkennen wohl auch, dass die Anwendung von § 21 StGB bei Persönlichkeitsstörungen und Paraphilien nicht im "Interesse" ihrer Mandanten sein kann.

 

Wenn man sich die (veröffentlichten) BGH Entscheidungen betrachtet, wird immer wieder darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für § 63 StGB die "erhöhte Wahrscheinlichkeit" für "erhebliche rechtswidrige Straftaten" ist.

 

Wenn die Gesellschaft will, daß weniger nach § 63 StGB untergebracht wird, muss der Gesetzgeber das Gesetz ändern, z.B. durch das Wegfallen von § 21 StGB als ausreichende Voraussetzung von § 63 StGB.

 

Nach meiner Einschätzung wäre eine grundsätzliche Revision der Bestimmungen $$ 20,21, 63, 64 StGB aber auch der Möglichkeit der Zurückstellung nach § 35 BtMG angezeigt. (Ausschluss einer Alkoholsucht ist hier meiner Meinung nach verfassungswidrig)

 

Ich habe wenig Hoffnung, dass hier in nächster Zeit Reformen vorgenommen werden, wenn man sich das Debakel bei der Reform von § 66 StGB näher betrachtet.

 

 

 

 

5

Heinz B. schrieb:
Wenn man sich die (veröffentlichten) BGH Entscheidungen betrachtet, wird immer wieder darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für § 63 StGB die "erhöhte Wahrscheinlichkeit" für "erhebliche rechtswidrige Straftaten" ist.

Ich habe auch den Eindruck, daß derzeit beim BGH derzeit ein Umdenken stattfindet, was auch der richtige Weg ist, denn:

Heinz B. schrieb:
Wenn die Gesellschaft will, daß weniger nach § 63 StGB untergebracht wird, muss der Gesetzgeber das Gesetz ändern, z.B. durch das Wegfallen von § 21 StGB als ausreichende Voraussetzung von § 63 StGB.

Wieso sollte es nur über eine Änderung durch den Gesetzgeber gehen? § 63 StGB ist seit 1975 unverändert (http://lexetius.com/StGB/63 ). Was die Rechtsprechung eingebrockt hat, kann sie auch selber auslöffeln.

Der zuletzt genannte Vorschlag wird an den "Bedürfnissen der Praxis" scheitern. Oft sind die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Und dann macht es sich die Praxis bequem und sagt, daß "jedenfalls" die des § 21 StGB vorliegen. Genau so ist es auch bei Mollath geschehen:

Für die Frage, ob er bestraft werden kann, wurde "in dubio pro reo" § 20 StGB unterstellt (obwohl übrigens eine Gefängnisstrafe milder ist als ein Psychiatrieaufenthalt, was das "pro reo" hier zweifelhaft macht). Für die Frage, ob § 63 StGB angewendet wird, wurde "in dubio pro reo" § 21 StGB unterstellt.

Das Hauptübel ist die niederschwellige Anwendung von § 63 StGB durch die Landgerichte, ermöglicht dadurch, daß der BGH nicht frühzeitig dagegen eingeschritten ist. Nehmen Sie nur diese Entscheidung: http://dejure.org/2008,41743. Dieser Fortdauerentscheidung des OLG Nürnberg liegt ein Urteil unserer 7. Strafkammer des LG Nürnberg-Fürth aus dem Jahr 2001 zugrunde. Anlaßtaten waren "[einfache] Körperverletzung in zwei Fällen und Bedrohung in zwei Fällen und Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung". Das Urteil lautete auf Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten nebst potentiell lebenslänglicher Unterbringung (man beachte, daß nun der 2. Strafsenat des BGH dazu übergeht, den Gerichten den gefährlichen Aspekt der Unbefristetheit in Erinnerung zu rufen: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-180-12.php). Im Zeitpunkt der OLG-Entscheidung war der Betroffene nach 7 Jahren immer noch untergebracht. Auch in diesem Fall trifft das zu, was ich in http://blog.delegibus.com/3093 schrieb:

Wer einmal so niederschwellig in die psychiatrische Anstalt hineinkam wie der Angeklagte in diesem Fall (oder Mollath in dem seinem), für den ist es wahrscheinlich, daß er nie wieder heraus kommt – denn welche Schwelle in Richtung “normal” gäbe es für ihn noch zuverlässig meßbar zu überspringen bei den fortan jährlich stattfindenden Überprüfungen? Die von Psychiatern und Gerichten Hand in Hand vorangetriebene Pathologisierung hat so den Effekt, daß eine Person um so länger untergebracht bleiben muß, je weniger sie krank ist. Wer möchte bei diesem Befund dem Satz von Heribert Prantl “Eine Justiz, die Menschen ohne gründlichste Prüfung einen Wahn andichtet, ist selber wahnsinnig” widersprechen?

5

O. García schrieb:

[

 

Das Hauptübel ist die niederschwellige Anwendung von § 63 StGB durch die Landgerichte, ermöglicht dadurch, daß der BGH nicht frühzeitig dagegen eingeschritten ist. Nehmen Sie nur diese Entscheidung: http://dejure.org/2008,41743. Dieser Fortdauerentscheidung des OLG Nürnberg liegt ein Urteil unserer 7. Strafkammer des LG Nürnberg-Fürth aus dem Jahr 2001 zugrunde. Anlaßtaten waren "[einfache] Körperverletzung in zwei Fällen und Bedrohung in zwei Fällen und Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung". Das Urteil lautete auf Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten nebst potentiell lebenslänglicher Unterbringung (man beachte, daß nun der 2. Strafsenat des BGH dazu übergeht, den Gerichten den gefährlichen Aspekt der Unbefristetheit in Erinnerung zu rufen: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-180-12.php). Im Zeitpunkt der OLG-Entscheidung war der Betroffene nach 7 Jahren immer noch untergebracht. Auch in diesem Fall trifft das zu, was ich in http://blog.delegibus.com/3093 schrieb:

 

 

Ich denke das "Hauptübel" für den hohen Bestand an im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten liegt an der restriktiven Haltung der Strafvollstreckungskammern und der äußerst "defensiven" Prognosebeurteilung der Kliniken und auch der vorgeschriebenen externen Sachverständigen.

 

Niemand will für neue Straftaten eines Ex-Untergebrachten "verantwortlich" gemacht werden. Ich erinnere mich noch gut an den - ebenfalls Nürnberger - Fall und das damit zusammenhängende Presseecho eines nach § 63 StGB untergebrachten Vergewaltigers, der nach der Bewährungsaussetzung der Unterbringung abgetaucht ist, und anschließend zwei junge Frauen verschleppt und sexuell mißhandelt hat.

 

Zentraler Punkt ist, wieviel Risiko sind  die Gesellschaft und damit indirekt auch die Richter aller Instanzen bereit zu tragen. Dieser Punkt hat Auswirkungen auf die Einweisungs- und Entlassungspraxis.

 

Nicht übersehen darf man auch, dass Untergebrachte im Vollzug oft nicht oder schlecht verteidigt werden. Oft ist es sinnvoll, bei angeblichen Schikanen im Vollzug, eine gerichtliche Entscheidung durch die zuständige StVK zu beantragen.

 

Dennoch soll nicht übersehen werden, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei nach § 63 untergebrachten Straftätern wohl signifikant besser ist als bei aus dem Regelstrafvollzug entlassenen Straftätern.

4

Ich gebe i Ihnen Recht. Im Fall Mollath konnten die strukturellen Defizite, die Sie ansprechen, leicht ausgenutzt werden. Es war gar nicht wichtig, ihm eine Straftat anzuhängen, wichtig war es ihn als "Verrückten" zu klassifiziieren. Deswegen auch die lust- bis nutzlose Beweisaufwürdigung im Urteil. Das Ziel war das andere, das Ziel war von Beginn an (Anruf bei der Steuer) die Psychiatrisierung. Danach konnte Mollath nichts mehr machen. Da war er festgelegt (und nach Richter Brixner, lebenslang, ohne Aussicht auf Hilfe beim BVerfG und bei EuGHMR.) 

 

Da könnte es sogar in der CSU welche geben, die solche strukturellen Möglichkeiten des Wegschaffens von Menschen für bedenklich  halten.

 

5

Sehr geehrter Vorschlag,

Sie schreiben:

Und ich frage Sie: Ist es nicht Gustl Mollath selbst, der seine persönlichen Bedürfnisse, sogar Grundrechte, wie seine persönliche Freiheit hintanstellt, um "höhere" oder "ideele" Ziele zu erreichen, nämlich die Aufklärung von Mißständen in der (bayerischen) Justiz, in Psychiatrien, usw...
Und dafür sitzt er seit immerhin 7 Jahren "ein".

Das klingt so, als meinten Sie, Herr Mollath habe es selbst gewählt, sich einsperren zu lassen, um Missstände aufzuklären. Nein, Herr Mollath sitzt nicht "dafür" ein, sondern er sitzt ein wegen der zum Teil schon aufgeklärten zum Teil noch ungeklärten juristischen und psychiatrischen (Fehl-)Entscheidungen, die er natürlich zu Recht anprangert, nachdem es ihm so ergangen ist. Ihre Interpretation erklärt  Herrn Mollath zu einer Art selbstgewähltem Märtyrer. Wohl ohne es zu wollen argumentieren Sie damit wie einige Journalistinnen Ende des Jahres, die meinten, Herr Mollath wolle lieber Märtyrer sein als frei gelassen zu werden. Herr Mollath hat alles (moralische) Recht der Welt, vollständige Aufklärung zu verlangen über das, was ihm passiert ist. Und Justiz wie Rechtswissenschaft sowie Psychiatrie  müssen dann ernsthaft daran gehen, sicherzustellen, dass so etwas nicht wieder passiert und auch dort korrigieren, wo es in anderen Fällen schon passiert ist. Aber mir erscheint Ihre Aussage wie der Versuch, die eigene Agenda zu der Herrn Mollaths zu erklären.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof.Dr. Müller,
leider ziehen Sie es vor, nicht direkt auf meine Frage zu antworten, sondern stattdessen meinen Beitrag zu (miß-)interpretieren, und leider fühlt es sich für mich so an, als wollten Sie mich damit persönlich angreifen und/oder diskreditieren.

Daher bitte ich Sie um Erlaubnis einer Erwiderung:

Selbstverständlich habe ich weder ein Märtyrertum Gustl Mollaths noch eine Rechtfertigung "meiner eigenen Agenda" im Sinn gehabt. Das Gegenteil ist der Fall! 
Es ging mir lediglich darum, zu erklären, was ich bei einer "Unterstützung" Gustl Mollaths für "menschlich" halte, nämlich seine ureigensten Anliegen mitzutragen und ihn genau darin zu unterstützen.

Seien Sie versichert:  
Ich persönlich würde mich vorrangig, wenn ich's denn erkennen würde, dass es Gustl Mollaths eigenes/einziges/höchstes Ziel wäre, dass es schnellstmöglich zu seiner Freilassung kommt, genau und nur noch dafür einsetzen

Leider aber macht Gustl Mollath es "uns" nicht so einfach. Und dafür zahlt er  momentan den sehr hohen Preis, nämlich den des über 7-jahrigen "Verräumtseins".  

Er selbst hatte wohl mehrfach die Möglichkeit, den Kopf aus der Schlinge der Justiz, der psychiatrischen Gutachter, der Drohungen durch seine Frau zu ziehen. Dies hat er abgelehnt und verweigert, mit dem Hinweis, sich um diesen Preis nicht kompromittieren zu wollen.

 

Das Sie mir unterstellen, ich wolle es so darstellen als hätte Gustl Mollath sein Verräumtwerden  selbst gewählt oder geollt, empfinde ich, verzeiehen Sie mir bitte den Begriff, als dreiste Unterstellung und damit als unverschämt. Denn wie oben bereits gesagt: Das Gegenteil ist der Fall.

 

Abschließend sei gesagt:
Ich kann es nachvollziehen, dass Sie überwiegend Justizwissenschaftliche Interessen verfolgen, und dass Sie diesen Blog wieder in diese Richtung lenken wollen sei Ihnen unbenommen. Sie haben darin meine Unterstützung. Die Kritik des von mir "beanstandeten Absatz", wo Sie auf Gustl Mollath und seine persönlichen Wünsche abzielen bleibt dennoch bestehen. 

 

Ich hoffe, dass ich auf Ihr Verständnis zählen kann. Mir scheint es, als ob unsere Differenzen im Marginalbereich liegen und bin gerne bereit, die Diskussion darüber hiermit zu beenden.

4

Henning Ernst Müller schrieb:

Nein, Herr Mollath sitzt nicht "dafür" ein, sondern er sitzt ein wegen der zum Teil schon aufgeklärten zum Teil noch ungeklärten juristischen und psychiatrischen (Fehl-)Entscheidungen, die er natürlich zu Recht anprangert, nachdem es ihm so ergangen ist. Ihre Interpretation erklärt  Herrn Mollath zu einer Art selbstgewähltem Märtyrer.

Herr Mollath sitzt natürlich ein wegen der juristischen und psychiatrischen Fehlentscheidungen. Er sitzt aber auch ein, weil er es ablehnte, unter Aufgabe seiner Prinzipien den Weg des geringsten Widerstandes zu wählen, um so wieder in Freiheit zu kommen.

Dieser Weg wäre gewesen: Annahme der "Therapie" der Psychiater, d.h. Neuroleptica, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Einzel- und Gruppensitzungen, offenes Eingestehen der Schuld und aktive Auseinandersetzung mit dem eigenen, zum Verbrechen führenden Fehlverhalten. Analyse der zum Verbrechen führenden äußeren und inneren Umstände, Erarbeiten von Vermeidungsstrategien. Und natürlich eine Zusammenarbeit mit psychiatrischen Gutachtern.

Dann hätte es so nach 3-5 Jahren keinen Grund gegeben, ihn weiter wegen Gefährlichkeit in der Forensik zu belassen. Die Gutachten der Ärzte wären positiv ausgefallen, die Vollstreckungskammer hätte ihn freigelassen.

So läuft es nicht nur in Bayern, sondern in ganz Deutschland ab. Siehe auch den Fall des Lehrers Arnold in Hessen, der als unschuldig Inhaftierter ebenfalls jegliche Therapie für Sexualstraftäter ablehnte und deshalb seine vollen 5 Jahre absaß.

Diesen oben skizzierten Weg hat Herr Mollath jedenfalls  nicht eingeschlagen, ich bewundere und achte ihn deswegen.

5

 

 

Wäre Herr Mollath wirklich frei gekommen, wenn er bei Therapien mitgemacht hätte?

Er wurde doch weggesperrt, um keinen Unsinn (=Verbreiten von Informationen über Finanztransaktionen) mehr anzurichten.

Somit war oder ist doch sein Wissen gefährlich, das Wegsperren hatte doch einen ganz konkreten Sinn, eine Entlassung hätte somit frühestens nach Verjährung oder erst dann, wenn für die Personen des öffentlichen Lebens (=allgemein bekannt) keine Gefahr durch Enthüllung mehr droht, also diese z.B. wegen Altersgründen aus dem öffentlichen Leben Abschied genommen haben.

Wenn nun die betroffenen Personen jung oder jünger gewesen sind, kann Herr Mollath doch tatsächlich hinter den Mauern schmoren, bis er als ungefährlich entlassen werden kann.

 

Also Psychofan, die These, dass es nach 3-5 Jahren keinen weiteren Grund für Forensik gegeben hätte, halte ich für sehr gewagt.

5

Mein #44 war eine Antwort an Herrn Deeg #40

5

Ich bekomme derzeit nur über Proxy-Server eine taugliche Verbindung zum Beck Blog, woran liegt's ?

Winfried Sobottka

5

Tendenzen von Staatsanwaltschaften interessieren nicht, die haben sich gefälligst an Gesetze und Vorschriften zu halten. 

 

Auch die, die karrierfoerderlichen  Urteilen "im Weg stehen", wie z.B. 160(2) StPO oder 62 StGB! 

 

 

 

 

 

5

http://www.heise.de/tp/blogs/8/154023

Im Zuge der Überprüfung wurde das Bezirkskrankenhaus Bayreuth aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Leipziger und die Oberärztin Ines Bahlig-Schmidt, die ebenfalls in der forensischen Psychiatrie in Bayreuth arbeitet und an der Stellungnahme beteiligt ist, wollen festgestellt haben, dass "Sinn und Zweck der Maßregelvollzugsbehandlung nicht in Ansätzen erreicht werden konnten und somit weitere rechtserhebliche Straftaten, wie in den Anlassdelikten, zu erwarten sind", heißt es in der Stellungnahme laut Lorenz-Löblein.

5

 

 

Was ist für die Sinn und Zweck der Maßregelvollzugsbehandlung?

Soll der Mann solange gebeugt werden, bis er klein bei gibt?

 

Wie die Wiederaufnahmeanträge zeigen, ist sowohl der Tatvorwurf Körperverletzung als auch Freiheitsberaubung sehr in Frage gestellt. Die Beweiswürdigung der vorgeworfenen Sachbeschädigung im Urteil ist schon mehr als fragwürdig, es gibt keine weitere Beschreibung eines tätlichen Angriffs, und Dr. Leipziger hält an einer Gefährlichkeitsprognose fest.

 

Das ist der Hammer, er habe sich an das rechtskräftige Urteil zu halten und von begangenen Straftaten auszugehen.

 

 

 

5

@Jule

Demnach muesste er wieder eine Frau beissen und wuergen. Und es duerfte zu Vandalismus gegen geparkte Autos kommen?

Sehr passend ist es, den "Wahn-Komplex" auszuklammern. Dies machte schon Frau Merk, die auf wahnhafte Beschuldigungen aller Art gegen quasi alle Mitbuerger sprach. Folglich speilt fuer beide, Dr. L. und Frau JuM Merk keine Rolle, ob denn nun etwas an den Vorwuerfen zu Schwarzgeld-Mauscheleien dran war, oder nicht. Denn der Wahn-Komplex bestehe darueber hinaus fort. Auch ohne Schwarzgeld. Der Verrueckte bleibt verrueckt, wobei ggf. dann Nachtatverhalten wie der Wunsch nach unparfuemierter Seife herharlten muss.

 

Bei denselben Masstaeben koennten, ja muessten hunderttausende Taeter ebenfalls psychiatrisiert werden. Doch geschieht dies nicht!

Normale Totschlaeger waeren nach 7 Jahren bei guter Fuehrung doch laengst wieder auf freiem Fusse! :X

Junge Maenner, die einfach so Fremde halb oder ganz tot schlagen und treten, werden garnicht est psychiatrisiert. Wie steht's denn bei deren Gefaehrlichkeit?!?

 

Und dann den unsaeglichen Massstab des Gesetzes, wonach nur jaehrlich die Unterbringung zu pruefen angemessen sein solle. Pardon, das alles stinkt zum Himmel!

 

Verdammt, kann seitens der Klinik mal ein unverbrauchter Arzt sich des Falles annehmen?! Oder ein Psychiater von aussen? Wie beim Teppichhaendler-Skandal vor vielen Jahren laesst mal wieder ein SV nicht locker. Manche dieser Halbgoetter in Weiss hat wohl eine Art Sendungsbewusstsein und ist seinerseit fuer die Gesellschaft nicht gerade ungefaehrlich udn voellig resistent gegen eine Einsicht des eigenen Fehlverhaltens!

 

 

 

 

wie steht eigentlich die Ärztekammer zu der Aussage, L. habe sich bei der Beurteilung, ob noch Allgemeingefährlichkeit vorliege, an unrichtige rechtskräftige Feststellungen zu halten und deshalb spricht er sich gegen eine Entlassung aus.

Wann erfolgt der Entzug der Approbation?

Was darf denn ein Halbgott in Weiss noch alles, bevor hier jemand aktiv wird?

5

Sams schrieb:

 

http://www.heise.de/tp/blogs/8/154023

Fall Mollath: Dr. Leipziger hält an Gefährlichkeitsprognose fest

 

Wer ist jetzt hier gefährlich und für wen?

Was soll er denn sonst sagen?

Wenn er etwas anderes ausgeführt hätte würde er nahelegen, daß seine bisherigen Diagnosen falsch waren, und das geht einfach nicht. 

Interessant ist sein Hinweis auf rechtliche Vorgaben, die von ihm zu beachten seien.

Das kann eigentlich nur ein nicht protokollierter Hinweis durch RiLG Brixner sein, welches Explorationsergebnis von Leipziger erwartet wurde.

Nicht verständlich und eigentlich skandalös ist, daß, nach Bekanntwerden so vieler bisher unbekannter Tatsachen, Leipziger überhaupt von der StVK zur Abgabe einer neuen Prognose aufgefordert wurde. Wenn der jetzt nicht befangen sein muss ....

5

Der SV erstattet ja sein Gutachten nicht etwa aufgrund eines Urteils, sondern vor dem Urteil und waehrend der Hauptverhandlung. Zudem beruft sich der Richter seinerseits auf Ausfuehrungen des SV, zumindest wenn der Paragraph 20 StGB bejaht wird.

 

Hier ein Zitat des Artikels: "Leipziger beruft sich, nach den Worten von Lorenz-Löblein, auf die Position, dass ihm als Gutachter keine "Beweiswürdigung" erlaubt sei und er sich an das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 2006 halten müsse." Wie bitte?!

Habe kein Urteil zur Hand, erinnere mich jedoch an eine Entscheidung des BVerfG, wonach die Anlasstat immer im Mittelpunkt eines Gutachtens zu stehen und eine tatsaechliche Beschwer im Alltag durch (SASA, Querulantenwahn, ...) vorgelegen haben muesse!! Ja wie stand es denn mit den Anlasstaten und dann dieser Beschwer im Alltag?

 

Als Dr. L. sein Gutachten muendlich abgab, existierte noch gar kein Urteil. Und wenn der Taeter sowieso psychisch krank und schuldunfaehig sein soll, dann macht es sich das Gericht leichter, als wenn die Gefahr einer Ueberpruefung durch ein Revisionsgericht bestehen wuerde.

 

Eine Aenderung der Persoenlichkeit des Taeters wird seitens Dr. L's gar nicht erst in Erwaegung gezogen? Der GM der vor ueber 7 Jahren eingeliefert wurde ist nicht nur biologisch nicht mehr derselbe.

Wie kommt es denn, dass 99,.% aller Vandalen und Sachbeschaediern garnicht erst psychiatrisiert werden? Dasselbe trifft auf Beziehungtaeter zu.

Die Justiz ist meist tatsaechlich blind und befasst sich garnicht erst mit 99,.% aehnlicher Faelle. Doch ab und zu nimmt sie die Binde weg und seiht sehr genau hin, um dann gezielt einige einzelne Taeter mit extremer Haerte zu bestrafen.

Dank der umfassenden Darstellung im Blog von Gabriele Wolff wird klar, wie extrem die bayerische Justiz arbeitet und jenseits von Grundgesetz und der hoechstrichterlichen Rechtsprechung operiert.

Also um die 1000 WA-Antraege muessten jedes Jahr allein in Bayern gestellt werden, wenn seitens der StA der Job richtig gemacht wuerde.

 

 

Chris Wagner schrieb:

 

Eine Aenderung der Persoenlichkeit des Taeters wird seitens Dr. L's gar nicht erst in Erwaegung gezogen? Der GM der vor ueber 7 Jahren eingeliefert wurde ist nicht nur biologisch nicht mehr derselbe.

 

 

 

 

Wieso eine Änderung der Persönlichkeit des Täters?

Was soll der Quatsch?

Herr Mollath kann als Verurteilter bezeichnet werden, aber als Täter???

Ihm werden Taten vorgeworfen, Dr. Leipziger hat Schuldunfähigkeit und Allgemeingefährlichkeit attestiert (aufgrund rechtlicher Hinweise), allerdings ist doch heute wohl eindeutig klar, dass es erhebliche Zweifel gibt, ob er die von der Ehefrau angezeigten Taten überhaupt begangen hat. Ohne Tatvorwürfe braucht es kein Gutachten, denn es gibt keinen Anhalt, dass Herr Mollath verwirrt sei und nach dem Unterbringungsgesetz eine Unterbringung notwendig ist.

 

5

@Oliver Garcia@Winfried Sabottka@Mein Name@Bille@Dr. Sponsel@Gastmann@Psychofan

M e r k w ü r d i g, widersprüchlich:

Dr. Strate ermittelt akribisch das systematische, illegale Praktiken des Richters Eberl, um die causa Mollath dem Hardliner Richter Brixner zu zuschanzen u n d Herr Oliver Garcia analysiert dies messerscharf, spricht quasi davon, dass die Rehabilitation argumentativ bereits erreicht ist, plädiert dafür, keine Hauptverhandlung stattfinden zu lassen und rationalisiert das Verhalten der Richter mit folgenden Worten: „Es kann kurioserweise, gerade auch darin begründet sein, dass sie (die Richter) fest glauben, die Unterbringung Mollaths war rechtlich die gegebene

Lösung…… die Richter hätten subjektiv lobenswerte Ziele gehabt …… und wären der Auffassung gewesen, Schaden vom bayerischen Volke zu bewahren!

Entschuldigen Sie Herr Garcia,das ist von Ihnen kurios und das glauben Sie doch selber nicht! Sie gehen davon aus: „Die Motive (für das Handeln) der Richter sind nicht bekannt!“ Natürlich werden der Öffentlichkeit die Motive und tatsächlichen Hintergründe nicht auf dem Tablett geliefert.

Ich frage mich, was wollen Sie aktuell mit Ihrem Standpunkt erreichen? Wollen Sie sich mit der Rehabilitation zufrieden geben und mit dem überwiegend staatskonformen Wiederauf-

nahmeantrag und einer Freilassung o h n e  Hauptverhandlung zufrieden geben(wie Sie sich dahingehend in einem Kommentar ausgesprochen haben)?

Wenn Sie es sich aus der aktuellen Lage so einfach machen und mehr oder weniger das Verhalten der Richter vermenschlichen und simpel konstatieren die Motive für die Verurteilung und Unterbringung von s i e b e n  Jahren wären nicht bekannt, dann ist zu folgern, dass sie die weiteren fragwürdigen Verbindungen Worthmüller zu Dr.Leipziger, zielgerichtete Verbringung in die Hochsicherheitsforensik v o r der Hauptverhandlung, vorübergehende Betreuung ausgerechnet vor der Hauptverhandlung, den Hintergrund (HypoVereinsbank, Immobilienpleite, der neue Ehemann bei der HypoRealEstate u.v.a.m. negieren. Mit Sicherheit werden weitere Zusammenhänge bekannt, wenn Herr Mollath nicht umgehend freigelassen wird. Seien Sie mir nicht böse, dass erinnert mich ansatzweise an das Verhalten des Richters Brixner.

Bevor Herr Mollath nicht freigelassen, rehabilitiert und großzügig und unbürokratisch entschädigt wird, wird keine gesellschaftliche Ruhe einkehren und es wird von bloggern u.a.weiter recherchiert und ermittelt!

Herr Mollath wurde ohne echte Hauptverhandlung verurteilt.Es ist angemessen, notwendig und sicherlich auch juristisch möglich eine faire Hauptverhandlung zu zulassen.

Herr Prof. Müller hat sehr zutreffend ausgeführt, dass die blogger verschiedene Interessen, Richtungen und Ziele vertreten. Hoffentlich verbindet uns alle, dass wir, wie Herr Gustl

Mollat der Wahrheit verpflichtet sind und die lässt sich nicht auf Juristisches reduzieren.

4

Der Bericht http://www.heise.de/tp/blogs/8/154023 ist widersprüchlich: Für die Stellungnahme von Leipziger wird das Datum 4. März 2013 angegeben. Weiter heißt es, daß "Leipziger bei seiner Bewertung zwar den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft in Regensburg gekannt habe". Der Wiederaufnahmeantrag datiert aber vom 18. März 2013. Es ist auch ausgeschlossen, daß Leipziger eine Vorabfassung hatte (was ohnehin bedenklich wäre), da entscheidende Vernehmungen für den Wiederaufnahmeantrag am 11. März 2013 stattfanden.

 

Möglich ist, daß Leipziger jetzt - "zwischen Tür und Angel" - sagt, daß auch der Wiederaufnahmeantrag an der Stellungnahme vom 4. März 2013 nichts ändere. Aber nach einer vertieften Auseinandersetzung mit ihr klingt das nicht.

 

Dies unabhängig davon, daß es ohnehin abwegig erscheint, Leipziger weiterhin als Gutachter heranzuziehen.

4

 

 

 

 

 

"Lorenz-Löblein sagte, dass Leipziger bei seiner Bewertung zwar den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft in Regensburg gekannt habe, dieser aber seiner Meinung nach unberücksichtigt bleiben könne. Das habe sie aus einem Gespräch mit dem Chefarzt erfahren."

 

Vielleicht hat die Stellungnahme ein falsches Datum, aber das ist sowieso egal, weil Leipziger ja sagt, er würde bei seiner Meinung bleiben, bis es andere juristische Feststellungen geben würde.

 

Ein Arzt, der ein Gutachten erstellt, hat sich doch an die Fakten zu halten, unabhängig von rechtskräftigen Feststellungen, oder liege ich da schief? Andernfalls müsste er doch - um nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln - zumindest Zweifel anklingen lassen.

 

Die Spatzen pfeifen es von den Dächern, dass die Tatvorwürfe wohl unberechtigt sind und der Arzt legt die zwischenzeitlich selbst von der Justiz bezweifelten Tatvorwürfe seiner Prognoseentscheidung für weitere Gefährlichkeit zugrunde. Selbst wenn er die Taten von vor Jahren zugrundelegt, so hat er doch den Zeitraum danach auch zu berücksichtigen. Meines Wisses gab es während des Aufenthalts in der Psychiatrie keine Aggressivitäten von Mollath. Leipziger blendet also die letzten Jahre bei seiner Prognoseentscheidung aus.

 

aus der Chronologie vom 4.2.2013:

Der Verlaufsbericht des BKH Bayreuth vom 18.12.2012 zeuge von dem krampfhaften Versuch, Herrn Mollath von der Richtigkeit der derzeit amtlichen Sicht der Dinge zu überzeugen. Es erfolgt keine Auseinandersetzung mit einer etwa bestehenden Gefährlichkeit, sondern lediglich eine Schilderung des Misserfolgs Herrn Mollath die vermeintliche Sicht auf die Dinge aufzuzwingen.

 

Es wird wohl noch dauern bis bei Herrn Mollath das Ziel der Maßregelvollzugsbehandlung erreicht ist. Ich bezweifle, dass Leipziger das jemals erreichen wird.

Komisch, wenn ein Polizeibeamter einen fragwürdigen Schuss abgibt, dann ist er erst mal weg vom Dienst, bis die Sache geklärt ist. Leipziger agiert munter weiter. Was denken sich die Verantwortlichen im Bezirk? Wo bleibt eigentlich die Sozialministerin? Was denkt der Innenminister als Aufsichtsbehörde für bayerische Bezirke?

 

5

Grübler schrieb:

"Lorenz-Löblein sagte, dass Leipziger bei seiner Bewertung zwar den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft in Regensburg gekannt habe, dieser aber seiner Meinung nach unberücksichtigt bleiben könne. Das habe sie aus einem Gespräch mit dem Chefarzt erfahren."

Vielleicht hat die Stellungnahme ein falsches Datum, aber das ist sowieso egal, weil Leipziger ja sagt, er würde bei seiner Meinung bleiben, bis es andere juristische Feststellungen geben würde.

Ein Arzt, der ein Gutachten erstellt, hat sich doch an die Fakten zu halten, unabhängig von rechtskräftigen Feststellungen, oder liege ich da schief?

Ja, da liegen Sie leider schief. Das ist nicht das einzige, aber auch ein Kernproblem bei der Anordnung von Maßregelvollzug, Prognosegutachten und Therapie im Vollzug. Die scheinbar vielen unabhängigen Kontrollorgane (Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Revisionsinstanz, Obergutachter und Zweitgutachter) sind alle miteinder verflochten und voneinander abhängig. Man könnte auch sagen: ein richtiger Filz.

Es ist leider einem Gutachter praktisch unmöglich, in seinem Gutachten die vom Gericht vorgegebenen Anknüpfungstatsachen selbst zu verändern.

Allerdings hätte die Vollstreckungskammer jetzt durchaus die Möglichkeit gehabt, ihn um eine Überprüfung seiner Gutachten unter Zugrungelegung der Unschuld Mollaths zu bitten.

Leipziger hat ja schon erklärt, dass er genau dann vermutlich zu einer anderen Meinung käme.

Merken Sie: Da schieben sich also zwei Beteiligte gegenseitig den Schwarzen Peter zu! Keiner will sich als erster bewegen, und alles zu Lasten des Herrn Mollath.

Einfach unanständig!

 

5

Bei der aktuellen Stellungnahme aus Bayreuth handelt es sich wohl um eine übliche und auch zwingend erforderliche Stellungnahme der Klinik im Rahmen der nach § 67 e StGB gesetzlich erforderlichen jährlichen Überprüfung und nicht um ein Gutachten im engeren Sinne.

 

Es wirkt bizarr wenn einerseits jetzt ein "unabhängiger" Gutachter gefordert wird, andererseits eine neue Begutachtung (mit Einfluss der Verteidigung auf die Auswahl des Sachverständigen) abgelehnt wurde.

 

Auch die Option, durch die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, auf nicht vorbelastete Behandler und "Gutachter" zu stoßen, wurde von Herrn M. nicht wahrgenommen.

2

Oberfranke schrieb:

Bei der aktuellen Stellungnahme aus Bayreuth handelt es sich wohl um eine übliche und auch zwingend erforderliche Stellungnahme der Klinik im Rahmen der nach § 67 e StGB gesetzlich erforderlichen jährlichen Überprüfung und nicht um ein Gutachten im engeren Sinne.

 

Es wirkt bizarr wenn einerseits jetzt ein "unabhängiger" Gutachter gefordert wird, andererseits eine neue Begutachtung (mit Einfluss der Verteidigung auf die Auswahl des Sachverständigen) abgelehnt wurde.

 

Auch die Option, durch die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, auf nicht vorbelastete Behandler und "Gutachter" zu stoßen, wurde von Herrn M. nicht wahrgenommen.

Die Verteidigung hat doch im Kontext keinen Gutachter gefordert, auch keinen "unabhängigen", da H. Mollath, aus meiner Sicht zu Recht, sich einer Exploration widersetzt, sondern der Herr Leipziger ist wohl ausschließlich auf Initiative der StVK gehört worden.

Vielleicht ist das aus rechtlichen Gründen so erforderlich, aber dann hätte H. Leipziger die "Stellungnahme" aus eigener Initiative wegen möglicher Befangenheit ablehnen müssen, nach der Vielzahl der inzwischen ans Licht gebrachten Merkwürdigkeiten ....

Dr. Matschke schrieb:

Vielleicht ist das aus rechtlichen Gründen so erforderlich, aber dann hätte H. Leipziger die "Stellungnahme" aus eigener Initiative wegen möglicher Befangenheit ablehnen müssen, nach der Vielzahl der inzwischen ans Licht gebrachten Merkwürdigkeiten ....

 

Kann er nicht. Ihm würden sämtliche Felle davon schwimmen, wenn er nun eine Begutachtung wegen Befangenheit ablehnt.

 

Es lag damlas ja schon immerhin eine Beschwerde gegen die Nichteröffnung eines Ermittlungsvervahrens u. a. gegen ihn vor, wenn auch nicht so ausführlich begründet, wie der Nachtrag durch RA Strate.

 

Frau Eisenbarth von der StA Augsburg bzw. die Generalstaatsanwaltschaft München täten gut daran, das Ermittlungsverfahren doch noch zu eröffnen und Herrn Leipziger gegenüber einen Haftbefehl zu erwirken, wegen Verdunklungsgefahr.

 

Erst dann, wenn alles auf dem Tisch liegt was er weiß, kommt er (vorläufig) wieder auf freien Fuß.

 

Robert Stegmann

5

 

 

Es läuft ja immerhin noch ein Ermittlungsverfahren gegen Leipziger von dem Rechtsanwalt Schmid. Hier wurde zumindest noch keine Einstellung veröffentlicht. Der hat doch gegen alle am Verfahren Beteiligten Anzeige erstattet.

Herr Mollath hatte doch hier erst Strafantrag gestellt. Ist mir zwar unklar, warum er bei Offizialdelikten Strafantrag stellt, und die Verteidigung das auch noch macht. Ich habe mal gehört, es gebe ein Legalitätsprinzip, nach dem bestimmte Delikte verfolgt werden müssen.

 

Aber in diesem Fall scheint alles anders zu laufen.

5

Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob Dr. Leipziger möglicherweise "befangen" ist oder nicht.

Bei einer Fortdauerentscheidung ist nach den Vorschriften der StPO außer der Staatsanwaltschaft und dem Untergebrachten "die Maßregelvollzugsanstalt" zu hören. Und das ist nun mal das BKH Bayreuth.

 

Die Kammer hatte ja angedacht, ein -außerplanmäßiges - externes Gutachten einzuholen. Mollath hat jedoch geäußert, sich keinesfalls begutachten zu wollen.

 

Also - was soll das Gericht tun?

Mollath freilassen, weil die kollektive Internetintelligenz ihm einen Heiligenschein umhängt?

 

2

 

 

Die Unterbringung ist erledigt zu erklären, weil sie unverhältnismäßig wäre.

Es gibt zahlreiche Hinweise, die erhebliche Zweifel an den Tatvorwürfen begründen, zwei Wiederaufnahmeanträge, Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Sachverständigen und heutigen Leiter des Krankenhauses, in dem Herr Mollath untergebracht ist.

Es gibt eine Strafanzeige gegen alle am Verfahren Beteiligten, in diesem Ermittlungsverfahren wurden Personen aus Justiz und Staatsanwaltschaft als Beschuldigte aufgenommen.

Nach § 67 d StGB hat das Gericht, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, diese für erledigt zu erklären.

Wie kann ein Richter da noch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit haben?

Das Gericht hat Sachverständigen-Gutachten kritisch zu würdigen und dann eine eigene Entscheidung zu treffen.

Wie kann sich ein Richter in Kenntnis der jetzt bereits öffentlich bekannten Tatsachen darauf hinausreden, er halte eine Unterbringung nach wie vor für gerechtfertigt? Noch dazu nach der Aussage von Leipziger, dass er sich bei Erstellung des Gutachtens an rechtlichen Hinweisen zu orientieren habe und jetzt die rechtskräftigen Feststellungen im Urteil zugrunde legen müsse.

 

Kann natürlich sein, dass er gefragt wurde, wie er die Sache beurteile, wenn er von dem Urteil ausgeht, dann ist er entschuldet. Wer hätte dann die Frage so formuliert? Vielleicht Herr Nerlich?

 

 

 

 

5

Skeptikerin schrieb:

Also - was soll das Gericht tun?

Mollath freilassen, weil die kollektive Internetintelligenz ihm einen Heiligenschein umhängt?

 

Ja warum eigentlich nicht? Ist das Gericht denn dazu verteufelt dem Willen der Klinik sklavisch zu folgen? Ich glaube nicht.

Es ist ja durchaus vorgesehen, dass das Gericht nun auch die Verhältnismässigkeit der Unterbringungsdauer in Bezug auf die Anlasstaten bei seiner Entscheidung würdigen sollte.

 

Auf der anderen Seite müssen die "Bedürfnisse" einer ominöse "Öffentlichkeit" ja auch herhalten, wenn ein Professor versucht die steigende Zahl der zu Unrecht Eingewiesenen zu erklären.

 

Aber dass Sie scheinbar dafür plädieren, ein offensichtlich untragbares Urteil fortzuführen, weil der Arzt sich selber nun nicht widersprechen möchte, erstaunt.

 

Denn Leipzigers Einlassungen, er könne aus fachärztlicher Sicht das richterliche  Urteil ja nicht umstossen, greift eindeutig ins Leere.

Das Urteil baut in der Begründung massgeblich auf Leipzigers Expertise auf. 

Wenn Leipziger nicht festgestellt hätte, dass Mollath den Wahnkreis der Verschwörer auf unbeteiligte Dritte ausweitet und dies nicht  fälschlich anhand der Befangenheit Worthmüllers belegt hätte, wäre das Urteil so gar nicht möglich gewesen.

 

Wir stehen vor einem Zirkelschluss in Reinkultur und der verantwortliche Arzt möchte sich mit einem paralogischen Winkelzug aus der Verantwortung stehlen. Pfui Teufel!

astroloop schrieb:

Denn Leipzigers Einlassungen, er könne aus fachärztlicher Sicht das richterliche  Urteil ja nicht umstossen, greift eindeutig ins Leere.

Das Urteil baut in der Begründung massgeblich auf Leipzigers Expertise auf. 

Wenn Leipziger nicht festgestellt hätte, dass Mollath den Wahnkreis der Verschwörer auf unbeteiligte Dritte ausweitet und dies nicht  fälschlich anhand der Befangenheit Worthmüllers belegt hätte, wäre das Urteil so gar nicht möglich gewesen.

 

Wir stehen vor einem Zirkelschluss in Reinkultur und der verantwortliche Arzt möchte sich mit einem paralogischen Winkelzug aus der Verantwortung stehlen.

Da haben Sie schon irgendwie recht. Aber irgendwie auch nicht.

Tatsächlich wirken hier Gerichte und Gutachter und Staatsanwaltschaft in unheiliger Weise zusammen. Scheinbar unabhängige Organe machen sich gegenseitig Vorgaben und verwenden dann jeweils die Erkenntnisse des anderen zur eigenen Entscheidungsfindung. Das hat schon was von einem Zirkelschluss.

Vergessen Sie aber nicht, wer in unserem Staat die ach so gepriesene Unabhängigkeit besitzt und stets alleiniger Herr des Verfahrens ist! Das ist das Strafgericht bzw. jetzt die Vollstreckungskammer. Auch jetzt  hätte die Vollstreckungskammer die Möglichkeit, Leipziger bestimmte Vorgaben zu machen ("Gehen Sie mal hypothetisch von der Unschuld Mollaths aus, wie sieht dann ihr Gutachten aus"). Sie könnte auch die Gefährlichkeitsprognose des Gutachtens eigenständig anders stellen. Sie könnte sich über Gutachter und alle anderen hinwegsetzen - machen die Gerichte als grundsätzliche Besserwisser sonst ja auch. 

Schließlich ist es allein Aufgabe des Gerichtes, die mögliche Gefährlichkeit Mollaths (im schlimmsten Fall wieder mal eine Ehefrau prügeln und ein paar Reifen zerstechen) in Relation zur Verhältnismäßigkeit einer jahrelangen Freiheitsberaubung zu sehen. Das alleine müsste schon die sofortige Freilassung Mollaths bewirken.

 

Im übrigen fände ich es durchaus interessant zu überprüfen, welche Vorgaben Leipziger nun tatsächlich jeweils von den Gerichten bekommen hat, und zwar zu welchem Zeitpunkt. Was wurde ihm jetzt von der Vollstreckungskammer bei der Fragestellung vorgegeben? Und viel wichtiger: was wurde ihm von den Gerichten bei seinem ersten Gutachten vorgegeben?

Vermutlich wurde das Ergebnis des Gutachtens (medizinisch: Befunde, juristisch: Befundtatsachen) schon durch die entsprechend formulierten Vorgaben gesteuert. Vermutlich gab es Vorgaben schon vor einem rechtskräftigen Urteil und die Vorgaben waren beschränkt auf die Variante "Gehen Sie davon aus, Mollath hat folgende Straftaten begangen". (hab jetzt keine Zeit, da nochmal nachzulesen).  Aber die unsägliche Befangenheit der Gerichte im Fall Mollath ist ja schon zur Genüge bewiesen...

 

5

 

 

http://www.heise.de/tp/blogs/foren/S-Fuer-wen-sollte-objektiv-diese-Stel...

Für wen sollte (objektiv) diese "Stellungnahme" noch eine Relevanz haben!?

Volker Rockel, Volker Rockel (2 Beiträge seit 30.03.13)

Man muss sicherlich der Dr. Leipziger zu Gute  halten, dass er
vermutlich am 04.03.2013 weder den Wiederaufnahmentrag der
Staatwaltschaft Regensburg vom 18.03.2013 kannte, noch den
Schriftsatz des Anwalts (RA Strate) des Herrn Mollath, in Ergänzung
zu seinem Schriftsatz vom 27.02.2013 ("Beschwerde gegen die Verfügung
vom 26.2.2013 betreffend die Nichteinleitung eines
Ermittlungsverfahrens"; Anmerkung: Anlass war die "Strafanzeige i.S.
Gustl Mollath wegen Verdachts der schweren Freiheitsberaubung vom
4.1.2013" die durch die Staatsanwaltschaft Augsburg bearbeitet
wurde!) noch einmal in einem Schriftsatz geäußert (hier: "Ergänzung
der Begründung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26.2.2013
betreffend die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens vom
26.3.2013").- Der link hierzu:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-2
6.pdf

Ganz allgemein – und losgelöst von der aktuellen Stellungnahme des
Dr. Leipziger – läßt sich vermuten, dass es ein Bemühen einiger am
Fall Mollath Beteiligter geben dürfte, sich im Vorgriff auf die noch
möglichen anhängigen Verfahren und/oder einer mögliche
strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Würdigung in der Sache
exkulpierend zu positionieren!?

Und sicherlich schwant den einen oder anderen der vormals Beteiligten
auch, dass er Gefahr läuft bei einer strafrechtlichen und/oder
disziplinarrechtlichen Würdigung seines Handelns, möglicherweise auch
noch zum entstanden Schaden für den Herrn Mollath in Regress genommen
werden könnte!?- Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse die sich
aktuell aus der Aufarbeitung des „Fall Mollaths“ aus Sicht der
anwaltlichen Vertretung des Herrn Mollath, der Justiz, wie auch der
Medien und der interessierten Öffentlichkeit ergeben haben (und
vermutlich auch noch weiter ergeben werden), dürfte der eine oder
andere am Fall Mollath Beteiligte, vielleicht doch inzwischen „etwas
unruhiger schlafen“?

Davon unabhängig: Vor dem Hintergrund des aktuellen
Erkenntnissstandes im Fall Mollath, kommt man nicht umhin
festzustellen – wenn man seinem „gesunden Menschenverstand“ als
Bürger mal walten läßt – dass dem Herrn Mollath augenscheinlich ein
schreiendes Unrecht widerfahren ist!- Und dieses unabhängig davon, ob
und inwieweit der Vorwurf der Körperverletzung und/oder der
Sachbeschädigung überhaupt gerechtfertigt war oder nicht!

Selbst bei zurückhaltender Bewertung des Verfahrens gegen den Herrn
Mollath komme ich auch aus meiner Sicht nicht mehr umhin zu vermuten,
dass dem Anschein nach die "Unabhängigkeit der Rechtsprechung" und
ein (vorgeblich sich selbst kontrollierendes) "Rechtssystem" zu
Lasten des Herrn Mollath von interessierter Seite mißbraucht worden
sein könnte und die Vermutung auf ein koordiniertes rechtswidriges
Handeln sich inzwischen auch nicht mehr zweifelsfrei als blanke
Theorie darstellt!?- Und niemand kann sich meiner Meinung nach mehr
der Erkenntnis verweigern, dass im "Fall Mollath" offensichtlich alle
Konrollmechanismen des Rechtssystem – wie auch eine parlamentarischen
Kontrolle über den Rechtssauschuss des bayerischen Landtags –
jahrelang zu Lasten des Herrn Mollath schlichtweg versagt haben!

Daraus folgt, dass man sich seitens des bayerischen Parlaments nun
zwingend intensiver und konkreter mit den Ursachen für dieses
offensichtliche Versagen des bayerischen Justizapparates im „Fall
Mollath“ beschäftigen muss!- Auch und gerade um auszuschließen, dass
sich ein derartiges Versagen des bayerischen Justizapparates noch
einmal wiederholen kann!

Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht mehr entschuldbar, wenn die
Politik die „Unabhängigkeit des Rechtsprechung“ alibihaft vor sich
herschiebt, um sich jeder konkreten Verantwortung gegenüber dem
Funktionieren und der Qualität des bayerischen Justizapparates zu
entledigen!- Es gibt hier offensichtlich gespiegelt am „Fall Mollath“
die Notwendigkeit zur Prüfung, ob und inwieweit sich ein konkreter
Reformbedarf für den bayerischen Justizapparat als Notwendigkeit
erweist!- Und dieser Verantwortung zur Prüfung darf sich meiner
Ansicht nach die Politik nicht weiter entziehen!

Und der bayerische Wähler hat es am 15.09.2013 in der Hand den
Politikern oder den politischen Kräften in Bayern seine Stimme zu
verweigern, die sich einer angemessenen öffentlichen Diskussion über
einen möglichen Reformbedarf im „bayerischen Justizapparat“ nicht
aktiv stellen wollen....

 

da gibt es weitere interessante Kommentare ...

 

 

5

Skeptikerin schrieb:
Also - was soll das Gericht tun?

 

Mollath freilassen, weil die kollektive Internetintelligenz ihm einen Heiligenschein umhängt?

 

Ja ja, die gute alte Schwarmintelligenz, die auch eine gewisse Beate Lakotta (http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-gustl-mollath-zweifel-an-opfe...) als Kernpunkt des "Falles Mollath" ausgemacht hat.

 

Aber da Sie fragen "was soll das Gericht tun?" hier eine Antwort: Es soll das Gesetz anwenden. Es soll sich nicht von Psychiatern am Nasenring führen lassen. Ich habe hier gestern mit Heinz B. darüber diskutiert, was das "Hauptübel" ist beim derzeitigen Umgang mit dem Maßregelrecht. Wir haben verschiedene Anwärter vorgeschlagen und einen weiteren heißen Anwärter für den Titel "Hauptübel" kann ich hier nachtragen:

 

Die Gerichte haben eine Tendenz, dem, was Psychiater ihnen auftischen, sklavisch zu folgen. Sie bestellen ein Gutachten und folgen dem Ergebnis dieses Gutachtens - natürlich mit der Leerformel "nach eigener kritischen Prüfung". Das ist bequem und - vor allem - entlastet es scheinbar von der eigenen Verantwortlichkeit. Das entspricht aber nicht dem Gesetz. Der Psychiater ist - wie jeder Sachverständige - nur eine Hilfskraft im Prozeß. Die Verantwortung für die Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung trägt der Richter. Er muß eine kritische Prüfung nicht nur behaupten, sondern sie auch vornehmen. Das schließt es ein, ein Gutachten gegebenenfalls als schlecht oder unbrauchbar zu bezeichnen und sich über den Entscheidungsvorschlag hinwegzusetzen. Ich lade Sie ein - da Sie sich ja ausweislich Ihrer Frage dafür interessieren - in http://blog.delegibus.com/3093 den Abschnitt zu lesen, der mit "Daß der BGH vereinzelt noch versucht, der Pathologisierungsbewegung auf strafrechtlichem Gebiet Einhalt zu gebieten" beginnt. Als weiteres krasses Beispiel dafür, wie Obergerichte untere Gerichte dazu ermahnen müssen, sich von der selbstgewählten Abhängigkeit von Gutachtern zu befreien, lesen Sie auch die Randnummern 19 bis 21 von http://openjur.de/u/469837.html

 

Für den Fall Mollath im jetzigen Stadium bedeutet das:

 

1. Spätestens seit dem Vorliegen des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft mit den in ihm mitgeteilten Ermittlungsergebnissen steht fest, daß die Diagnose in Leipzigers Gutachten von 2005/2006 keine tragfähige Grundlage hatte, daß sie also in diesem Sinne falsch war. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob eine Fehldiagnose (Fehleinweisung von Anfang an) im Verfahren nach §§ 67d, 67e StGB Berücksichtigung finden kann oder dies nur mit dem Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden kann. Ein Teil der Obergerichte, mit Unterstützung durch das BVerfG (http://dejure.org/2009,828), bejaht ersteres. Doch der Streit ist eher akademischer Natur, denn in 99% der Fälle hat jedenfalls die prognostisch zu beurteilende künftige Gefährlichkeit ihre Wurzel in der ursprünglich festgestellten psychischen Störung. In diesem Rahmen ist das Gericht selbstverständlich nicht nur frei, sondern sogar verpflichtet, auch die ursprüngliche psychische Störung rückblickend einer neuen Beurteilung zu unterziehen, wenn neue Tatsachen bekannt werden. Es ist keinesfalls so, daß sie wegen der Rechtskraft "fingiert" werden könnte.

 

Und diese neue Beurteilung fällt hier eindeutig aus. Wenn das LG Bayreuth sich nicht allein auf das verlassen will, was im WA-Antrag der StA Regensburg mitgeteilt wird, dann mag es noch selbst Beweis erheben, indem es den Zeugen Wörthmüller persönlich vernimmt. Auf die - aus welcher Luft auch immer gegriffenen - prognostische Einschätzung Leipzigers kommt es nicht an. Und erst recht ist das Landgericht nicht an seine juristischen Fehlvorstellung über den Umfang der Rechtskraft gebunden.

 

2. Auf das, was Leipziger jetzt noch meint oder nicht meint, kommt es aber auch deshalb nicht an, weil schon seit langem die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung weggefallen ist (BVerfG, http://dejure.org/2012,36658).

 

5

O. Garcia schrieb:
... Spätestens seit dem Vorliegen des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft mit den in ihm mitgeteilten Ermittlungsergebnissen steht fest, daß die Diagnose in Leipzigers Gutachten von 2005/2006 keine tragfähige Grundlage hatte, daß sie also in diesem Sinne falsch war. ...

Ich sehe nicht, woher man jetzt schon wissen sollte, wie das mal ausgehen wird. Ja, das damalige Verfahren genügte rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, auch und gerade was die Anlasstaten angeht. Ob das Ergebnis bei einem rechtsstaatlichen Verfahren wirklich ein anderes sein wird, wird aber abzuwarten sein.

Dies gilt insbesondere für die Frage, wer damals an so vielen Autos die Reifen angestochen hat: Ob Mollath das war oder jemand aus der Umgebung seiner Ex-Frau, wird sich hoffentlich in einer nunmehr rechtsstaatlich durchgeführten neuen Beweisaufnahme noch klären lassen. Wer auch immer das gewesen ist, ist damals jedenfalls in der Tat gemeingefährlich gewesen und wäre völlig zu Recht aus dem Verkehr gezogen worden.

(Alle diejenigen, die hier von bloßen Sachbeschädigungen sprechen, verharmlosen den Sachverhalt absichtsvoll: Wer nur Sachschaden an einem Auto verursachen will, nimmt den Schlüssel und zerkratzt einmal rundherum den Lack, damit richtet er einen viel größeren Schaden an. Ein Reifenzerstecher dagegen will oder nimmt bewusst und billigend in Kauf, dass es zu einem Kontrollverlust über das Auto und damit zu einem Unfall kommt, und damit nimmt er auch schwerste Verletzungen und sogar den Tod sowohl des Fahrers wie auch von Unbeteiligten in Kauf.)

Und für die Feststellung, dass so jemand nicht frei herumlaufen sollte, wäre mir auch heute noch völlig egal, ob Frau Ex-Mollath damals wirklich Schwarzgeld verschoben hat (was ich für nicht im Mindesten zweifelhaft erachte) und dass es hierbei nur um den lokalen Ausschnitt aus einer in der Tat gigantischen Schwarzgeldverschiebung in bestimmte Steuerparadiese handelte (was seit mindestens 20 Jahren für jeden SPIEGEL-Leser zum Allgemeinwissen gehört).

Der “Wahn” Mollaths, für den er in diesem Fall völlig zu Recht “verräumt” worden wäre, hätte deshalb doch nicht darin bestanden, seine Frau zu Unrecht beschuldigt zu haben, den lokalen Ausschnitt aus einer gigantischen Schwarzgeldverschiebung mitorganisiert zu haben. Der Wahn hätte darin bestanden, dass ein gescheiterter, vereinsamter, verzweifelter und verwirrter Mann sich in seinem Denken und Handeln von dieser Erkenntnis so sehr beherrschen ließ, dass dies am Ende in gemeingefährliche Straftaten einmündete.

Wie gesagt, all dies wird hoffentlich noch zu klären sein. Ich habe keine Ahnung, wie das ausgeht. Auf welcher Grundlage meinen Sie, das besser zu wissen?

2

@Gastmann

Ich versteh nicht, warum sie Mollath immer als gescheiterten, vereinsamten, verzweifelten und verwirrten Mann bezeichnen, dafür gibts nicht den geringsten Beleg. Manipulationsversuche?

 

Zu den "gefährlichen Reifenstechereien" (die man Mollath unbewiesen unterstellt) schreibt im Opablog ein Fachmann:

"Einstichschäden durch Nägel und dergleichen sind hier relativ selten und in der Mehrzahl auch nicht folgenschwer, da die Luft verhältnismäßig langsam entweicht

Sobald ein Reifen während der Fahrt Luft verliert, weil zum Beispiel die Reifenflanke an einem Bordstein entlang geschrammt wurde und sich ein Loch ausgebildet hat, dann merkt der Fahrer dies während der Fahrt, weil er schlechter die Spur halten kann, die er mit dem Lenkrad vorgibt. Die Luft entweicht in Minuten und nicht schlagartig . Mit einem Reifen, der ein feines Loch aufweist, kann man durchaus noch 5 km fahren. Ein Fahrer hat folglich genügend Zeit, an den Fahrbahnrand zu fahren, bis die Felgen auf dem Boden aufliegen..“

http://opablog.net/2013/03/30/mollaths-reifenstechereien-wurden-gebraucht/

Abgesehen davon, daß nur von einem einzigen Reifen die Rede ist, der so die Luft verloren hat. Brixner hat der einfach nur maßlos übertrieben.

Und diese Reifenstechereien kamen erst ins Spiel, als Mollath schon zur Begutachtung eingewiesen war, Leipziger brauchte halt Futter. Nur durch ne einfache Körperverletzung während Ehestreitigkeiten kann man schlecht als Gefahr für die Allgemeinheit auslegen.

 

 

 

 

5

Gastmann schrieb:

O. Garcia schrieb:
... Spätestens seit dem Vorliegen des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft mit den in ihm mitgeteilten Ermittlungsergebnissen steht fest, daß die Diagnose in Leipzigers Gutachten von 2005/2006 keine tragfähige Grundlage hatte, daß sie also in diesem Sinne falsch war. ...

Ich sehe nicht, woher man jetzt schon wissen sollte, wie das mal ausgehen wird. Ja, das damalige Verfahren genügte rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, auch und gerade was die Anlasstaten angeht. Ob das Ergebnis bei einem rechtsstaatlichen Verfahren wirklich ein anderes sein wird, wird aber abzuwarten sein.

Das wichtigste: Seien Sie präzise. Sie zitieren mich hier in einem ganz anderen Zusammenhang (http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... ). Es ging dort um das Thema, welche Schlüsse die Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth aus dem WA-Antrag der StA richtigerweise zieht. Ich habe bewußt geschrieben "in diesem Sinne falsch", um eine Tür dafür offen zu lassen, daß ein fehlerfreies psychiatrisches Gutachten zu einem pathologischen Ergebnis hätte kommen können. Das ist nicht auszuschließen, auch nicht bei Ihnen und mir. Ja, es besteht dafür sogar eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades", da einige Vertreter dieses Faches bereits meinen, jeder Zweite sei psychisch gestört (http://www.heise.de/tp/artikel/38/38115/1.html).

Was in der neuen Hauptverhandlung aufgeklärt werden kann oder muß (ich bin der Meinung, daß es keine neue Hauptverhandlung geben wird und daß das die rechtlich zutreffende Lösung ist: https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/03/26/der-fall-gustl-mollath-de...), spielt für das Entscheidungsprogramm der Strafvollstreckungskammer keine Rolle

Gastmann schrieb:

Dies gilt insbesondere für die Frage, wer damals an so vielen Autos die Reifen angestochen hat: Ob Mollath das war oder jemand aus der Umgebung seiner Ex-Frau, wird sich hoffentlich in einer nunmehr rechtsstaatlich durchgeführten neuen Beweisaufnahme noch klären lassen. Wer auch immer das gewesen ist, ist damals jedenfalls in der Tat gemeingefährlich gewesen und wäre völlig zu Recht aus dem Verkehr gezogen worden.

(Alle diejenigen, die hier von bloßen Sachbeschädigungen sprechen, verharmlosen den Sachverhalt absichtsvoll: Wer nur Sachschaden an einem Auto verursachen will, nimmt den Schlüssel und zerkratzt einmal rundherum den Lack, damit richtet er einen viel größeren Schaden an. Ein Reifenzerstecher dagegen will oder nimmt bewusst und billigend in Kauf, dass es zu einem Kontrollverlust über das Auto und damit zu einem Unfall kommt, und damit nimmt er auch schwerste Verletzungen und sogar den Tod sowohl des Fahrers wie auch von Unbeteiligten in Kauf.)

Ich verstehe Sie so, daß Sie von der Hypothese ausgehen, Frau Petra M. hätte die Reifenstechereien initiiert. In diesem Fall hielten Sie es für rechtens, Frau M. unbefristet wegzusperren. Lassen Sie mich raten: Um "eine Katastrophe für das bayerische Volk" abzuwenden.

Tut mir leid, Gastmann, Sie sind nicht bei Trost. Damit meine ich die Anforderungen, die Sie offenbar an die Verhängung von Maßregeln stellen. Davon, daß Sie in Ihrem Klammerzusatz leichthändig sogar Vorsatz - und damit versuchten Totschlag oder Mord - bejahen, will ich gar nicht reden. Ich will hoffen, daß Sie nicht bayerischer Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt sind. 

Was übrigens von den Reifenstechereien in technischer Hinsicht zu halten ist, ist unter http://opablog.net/2013/03/30/mollaths-reifenstechereien-wurden-gebraucht/ besprochen worden. Was ich in juristischer Hinsicht von den Reifenstechereien halte, können Sie unter http://blog.delegibus.com/3037 nachlesen (Abschnitt "aber im Vertrauen auf die Wirkung der “Schweinehundtheorie”").

Gastmann schrieb:

Und für die Feststellung, dass so jemand nicht frei herumlaufen sollte, wäre mir auch heute noch völlig egal, ob Frau Ex-Mollath damals wirklich Schwarzgeld verschoben hat (was ich für nicht im Mindesten zweifelhaft erachte) und dass es hierbei nur um den lokalen Ausschnitt aus einer in der Tat gigantischen Schwarzgeldverschiebung in bestimmte Steuerparadiese handelte (was seit mindestens 20 Jahren für jeden SPIEGEL-Leser zum Allgemeinwissen gehört).

Der “Wahn” Mollaths, für den er in diesem Fall völlig zu Recht “verräumt” worden wäre, hätte deshalb doch nicht darin bestanden, seine Frau zu Unrecht beschuldigt zu haben, den lokalen Ausschnitt aus einer gigantischen Schwarzgeldverschiebung mitorganisiert zu haben. Der Wahn hätte darin bestanden, dass ein gescheiterter, vereinsamter, verzweifelter und verwirrter Mann sich in seinem Denken und Handeln von dieser Erkenntnis so sehr beherrschen ließ, dass dies am Ende in gemeingefährliche Straftaten einmündete.

Unter http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... hat man Ihnen schon überzeugend klarzumachen versucht, daß die Attribute "gescheiterter, vereinsamter, verzweifelter und verwirrter", mit denen Sie hier raunen, allesamt zweifelhaft sind. Wenn Sie sich damit nicht einmal auseinandersetzen, sondern sie einfach fröhlich weiterverwenden, können Sie nicht erwarten, als seriöser Diskussionsteilnehmer wahrgenommen zu werden.

Gastmann schrieb:

Wie gesagt, all dies wird hoffentlich noch zu klären sein. Ich habe keine Ahnung, wie das ausgeht. Auf welcher Grundlage meinen Sie, das besser zu wissen?

Auf rechtsstaatlicher Grundlage.

5

O. Garcia schrieb:
...Unter http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... hat man Ihnen schon überzeugend klarzumachen versucht, daß die Attribute "gescheiterter, vereinsamter, verzweifelter und verwirrter", mit denen Sie hier raunen, allesamt zweifelhaft sind. Wenn Sie sich damit nicht einmal auseinandersetzen, sondern sie einfach fröhlich weiterverwenden, können Sie nicht erwarten, als seriöser Diskussionsteilnehmer wahrgenommen zu werden.

1) Ich verstehe ehrlich nicht, warum es Sie  so erregt, dass ich Herrn Mollath  -  in eigentlich durchaus mitfühlender Absicht  -  als “gescheiterten, vereinsamten, verzweifelten und verwirrten” Mann bezeichne. Wie stellen Sie sich denn seine damalige Situation vor? Die Ehefrau ist weg, und die Person, die qua eidesstattlicher Versicherung angeblich sein bester Freund sein soll, kümmert es offenbar nicht groß, dass über einen Zeitraum von acht Jahren lediglich ein einziger belangloser Kontakt zustande kommt. Beruf und eigenes Einkommen hat er als Mittvierziger offenbar schon seit Jahren nicht mehr, nennenswertes Vermögen auch nicht (der Betreuer hat später jedenfalls keins gefunden). Wegen einer Sache, die ihn nach der Trennung von seiner Frau nicht mehr oder weniger betrifft als jeden anderen Bürger auch, schreibt unentwegt ellenlange konfuse Briefe an Gott und die Welt, auf die er buchstäblich nie eine für ihn befriedigende Resonanz erfährt. Die Leute, die ihm begegnen, nehmen ihn als verwirrt wahr, fühlen sich bedroht, wenden sich ab. Herr Mollath bezeichnet sich selbst als “seelisch und körperlich belastet” und schreibt, dass er nicht mehr schlafen konnte und wenn doch schweißgebadet aufwachte. Und da finden Sie die o.a. Charakterisierung unpassend?

2) Ich sage doch gar nicht, deshalb habe Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen. Ich habe hier im Gegenteil mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass alles, was dazu bisher festgestellt worden ist, auch nach meiner Ansicht keinerlei rechtsstaatlich befriedigende Grundlage hat. Ich will deshalb vor allem darauf hinaus, dass man die Dinge jetzt einmal vernünftig und rechtsstaatlich aufarbeiten und sich dann ein Urteil bilden soll.

Sie scheinen demgegenüber schon jetzt ein erstaunliches Maß an Gewissheit zu besitzen, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen hat bzw. er falls doch jedenfalls ganz harmlos ist und immer war. Beneidenswert, diese Fähigkeit zu glauben, so einfach nach Aktenlage (bzw. den davon auf der Unterstützerseite veröffentlichten Bruchstücken) bzw. aufgrund zusätzlicher Quellen von der Dignität des “opablogs”. Oder vielleicht doch eher ein wenig bedenklich, irgendwie sektiererisch? Immerhin fangen Sie auch schon an, Leute zu beschimpfen, die bloß anderer Meinung sind. Ich will ja nichts sagen, aber ich hoffe sehr, dass das ein gutes Ende nimmt mit Ihnen ...

3

Gastmann schrieb:

Sie scheinen demgegenüber schon jetzt ein erstaunliches Maß an Gewissheit zu besitzen, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen hat bzw. er falls doch jedenfalls ganz harmlos ist und immer war. Beneidenswert, diese Fähigkeit zu glauben, so einfach nach Aktenlage (bzw. den davon auf der Unterstützerseite veröffentlichten Bruchstücken) bzw. aufgrund zusätzlicher Quellen von der Dignität des “opablogs”.

 

Warum denke ich beim Lesen solcher Zeilen bloß immer an die bayerische Justizministerin? Sind Sie es vielleicht gar wirklich?

Fast jeder, sogar die Regensburger Staatsanwaltschaft, geht mittlerweile davon aus, dass die einzige Belastungszeugin, Frau Mollath, unglaubwürdig ist und deren damalige Aussage unglaubhaft. Was das bedeutet, wenn Aussage gegen Aussage steht (Herr Mollath hat die Gewalttat ja stets bestritten) brauche ich wohl nicht zu erklären.

Somit kann man das erstaunliche Maß an Gewissheit "nur nach Aktenlage" (nicht Opablog, sondern Strate bzw. Staatsanwaltschaft Regensburg) schon nachvollziehen.

5

Psychofan schrieb:

Warum denke ich beim Lesen solcher Zeilen bloß immer an die bayerische Justizministerin? Sind Sie es vielleicht gar wirklich? 

 

Jetzt beleidigen sie aber unsere Justizministerin. Sie hat sich seit 18.12.2013 nicht mehr öffentlich zum Fall Mollath geäußert.

Ich denke, sie ist inzwischen bekehrt. Vielleicht bedauert sie sogar inzwischen, dass sie Fehler machte. Vielleicht bedauert sie sogar, dass sie selbst aufgrund richterlicher Unabhängigkeit nicht für eine Beschleunigung des Verfahrens sorgen kann.

Gehen sie mit Ihren Vermutungen lieber in Richtung Hasso Nerlich, oder Jürgen Heike. Zwei Unbelehrbare, die selbst dann noch an die Schuld von Gustl Mollath glauben würden, wenn Frau Mollath ihre Anschuldigungen öffentlich widerrufen würde. Was sie natürlich aus guten Gründen nicht tut.

 

Robert Stegmann

 

 

3

Robert Stegmann schrieb:

Jetzt beleidigen sie aber unsere Justizministerin. Sie hat sich seit 18.12.2013 nicht mehr öffentlich zum Fall Mollath geäußert.
Robert Stegmann

 

Ups, sorry! Gemeint ist natürlich der 18.12.2012. Dem Tag des Interviews auf Telepolis

 

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38228/1.html

 

 

0

Robert Stegmann schrieb:

Robert Stegmann schrieb:

Jetzt beleidigen sie aber unsere Justizministerin. Sie hat sich seit 18.12.2013 nicht mehr öffentlich zum Fall Mollath geäußert.
Robert Stegmann

 

Ups, sorry! Gemeint ist natürlich der 18.12.2012. Dem Tag des Interviews auf Telepolis

 

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38228/1.html

 

 

Die Justizministerin kann man gar nicht beleidigen, sie hat uns in aller Öffentlickeit belogen. Wenn ihr das nicht peinlich war, ihre Stereotypen mantraartig zu wiederholen.

Sie und ihre Staatsjuristen lesen hier sicher mit, unter Pseudomym schreiben sie auch mit.

 

Man muss immer im Auge behalten, dass das Justizministerium die Richter ernennt und befördert, auch Brixner und seine Kollegen wurden so ermächtigt.

Soviel zur Unabhängigkeit der Gerichte.

Also fällt deren Versagen auf das Justizministerium zurück.

 

Unter der entstandenen öffentlichen Stimmungslage bleibt gar nichts mehr anderes  übrig, als Gustl Mollath freizulassen. 

Ich frage mich nur, wie lange sich dieses Justizsystem noch ziert, und Justitia endlich Recht erkennt.

Jeden Tag zuwarten, verschlimmert das geschehene Unrecht und erodiert das Vertrauen der Bürger in dieses Rechtssystem weiter.

Insoweit hat Beate Lakotta schon Recht, wenn sie von "bequemer Lage", in Bezug auf Gustl Mollath spricht. 

Die Öffentlichkeit als "Schizobürger" zu bezeichen, dürfte uns nicht beleidigen, aber das berufliche Renomee der Frau Beate Latotta hinweg fegen.

 

5

Gastmann schrieb:

O. Garcia schrieb:
...Unter http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... hat man Ihnen schon überzeugend klarzumachen versucht, daß die Attribute "gescheiterter, vereinsamter, verzweifelter und verwirrter", mit denen Sie hier raunen, allesamt zweifelhaft sind. Wenn Sie sich damit nicht einmal auseinandersetzen, sondern sie einfach fröhlich weiterverwenden, können Sie nicht erwarten, als seriöser Diskussionsteilnehmer wahrgenommen zu werden.

1) Ich verstehe ehrlich nicht, warum es Sie so erregt, dass ich Herrn Mollath - in eigentlich durchaus mitfühlender Absicht - als “gescheiterten, vereinsamten, verzweifelten und verwirrten” Mann bezeichne.

Ich bin darüber keineswegs "erregt", wie Sie es so lieb ausdrücken, sondern enttäuscht. Und zwar nicht über diese Ihre Meinung, falls es wirklich Ihre Meinung sein sollte (nun gar mitfühlender Art), sondern über Ihren Diskussionsstil. Lesen Sie ruhig noch einmal, was ich geschrieben habe. Sie dürfen diese Meinung haben. Sie dürfen Sie aber nicht immer wieder unterschwellig als etablierte Tatsache behandeln, ohne sich mit dem berechtigten Einwand von Bille auseinandergesetzt zu haben.

Gastmann schrieb:

Wie stellen Sie sich denn seine damalige Situation vor?

Ich stelle mir gar nicht viel vor, zumal das meiste, was wir über diese angeblich desolate Lage Mollaths wissen, aus dem Urteil Brixners stammt. Und Sie selbst geben zu, daß wir nun allen Grund haben, alles - wirklich alles - in diesem Urteil in Frage zu stellen.

Was ich aber von einem anderen erkennenden Richter der Hauptverhandlung am 8.8.2006 erfahren habe, können Sie unter http://blog.delegibus.com/2012/12/10/interview-zum-fall-mollath-eine-rek... nachlesen. In der Hauptverhandlung gab es eine ungewöhnliche Zahl an Zuschauern. Der Presse kann man entnehmen, daß eine Vielzahl der Zuschauer offenbar aus Mollaths Bekanntenkreis war (möglicherweise aus der Friedensbewegung oder ähnlichen bürgerschaftlichen Bewegungen, in denen er aktiv war). Im Pressebericht der Nürnberger Nachrichten vom 9.8.2006 (Autorin Gudrun Bayer) kann man nachlesen :

Selbstbewußt tritt der 49-Jährige zu Prozessbeginn auf. Er baut sich vor den Zuschauern im vollen Saal auf und sagt laut: "Ich begrüße euch. Danke schön, dass ihr hier seid." Dieses Selbstbewußtsein verläßt ihn den ganzen Tag nicht.

In einem Bericht der SZ von Ende letzten Jahres kann man nachlesen (http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-vom-richter-maltraetiert-...), wie eine Zuschauerin sich nach dem Prozeß in einem empörten Brief an das LG Nürnberg-Fürth über die unerhörte Verhandlungsführung durch Brixner beschwerte. Das Schreiben datiert vom 18.8.2006 und die Frau gehörte der Nürnberger Friedensbewegung an. Allein diesen Details kann man entnehmen, daß es mit der von Ihnen propagierten Vereinsamung Mollaths nicht so weit her sein kann. Im übrigen verweise ich auf die Ausführungen von Bille.

Gastmann schrieb:

Die Ehefrau ist weg, und die Person, die qua eidesstattlicher Versicherung angeblich sein bester Freund sein soll, kümmert es offenbar nicht groß, dass über einen Zeitraum von acht Jahren lediglich ein einziger belangloser Kontakt zustande kommt.

In dem Protokoll der Vernehmung dieses Freundes, das im WA-Antrag der StA auszugsweise wiedergegeben ist, können Sie nachlesen, daß dies auf den Charakter Mollaths zurückzuführen ist, nicht darauf, daß der Freund sich von ihm abgewandt hätte. Auch damit kriegen Sie kein Scheitern und keine plötzliche Vereinsamung belegt. Aber lassen wir es, das Bild, das Sie so geflissentlich malen, Pinselstrich für Pinselstrich zu widerlegen.

Gastmann schrieb:

2) Ich sage doch gar nicht, deshalb habe Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen. Ich habe hier im Gegenteil mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass alles, was dazu bisher festgestellt worden ist, auch nach meiner Ansicht keinerlei rechtsstaatlich befriedigende Grundlage hat. Ich will deshalb vor allem darauf hinaus, dass man die Dinge jetzt einmal vernünftig und rechtsstaatlich aufarbeiten und sich dann ein Urteil bilden soll.

Hier sind wir uns völlig einig.

Gastmann schrieb:

Sie scheinen demgegenüber schon jetzt ein erstaunliches Maß an Gewissheit zu besitzen, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen hat bzw. er falls doch jedenfalls ganz harmlos ist und immer war.

Ich habe nie behauptet, daß Mollath die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen hat. Im Gegenteil ist ein Kernpunkt von allem, was ich sage, daß selbst dann, wenn er sie begangen hat, die Art und Weise, wie mit ihm umgegangen wurde, schweres Unrecht war. Sie können das nachlesen - neben vielen weiteren Äußerungen - in http://blog.delegibus.com/2012/12/14/fall-mollath-wenn-die-welle-des-jou... und http://blog.delegibus.com/2013/02/20/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenst...

Es geht in diesem Fall nicht so sehr um die Frage, ob ein Unschuldiger seit sieben Jahren in der Psychiatrie untergebracht ist, als darum, wie die Justiz mit Mollath umgegangen ist, sei er nun schuldig oder unschuldig, sei er nun geistig krank oder gesund. Es war der Grundirrtum der publizistischen “Gegenoffensive”, die ab Mitte Dezember im Fall Mollath die Justiz in Schutz nahm, zu meinen, die Hervorhebung von Indizien für Mollaths Täterschaft und Krankheit könnte die Kritik am Umgang der Justiz mit Mollath widerlegen.

Gastmann schrieb:

Beneidenswert, diese Fähigkeit zu glauben, so einfach nach Aktenlage (bzw. den davon auf der Unterstützerseite veröffentlichten Bruchstücken) bzw. aufgrund zusätzlicher Quellen von der Dignität des “opablogs”. Oder vielleicht doch eher ein wenig bedenklich, irgendwie sektiererisch?

Da habe ich Ihnen eine schöne Vorlage geliefert mit dem Hinweis auf das “opablog”, nicht wahr? Daß Sie das aufgreifen würden, war klar. Wieso sollten sich nicht auch in einem “opablog” (schon der Name!) gute Überlegungen finden, ja auch technische Ausführungen, die Hand und Fuß haben? Fällt Ihnen nicht auf, daß Sie mit ihrer wegwerfenden Geste genau das machen, was die bayerische Justiz mit Mollath machte, als er angeklagt war? Es wurde alles weggewischt, was er sagte, weil er sich nicht juristisch strukturiert genug äußerte und sogar mit unterschiedlichen Schriftgrößen (!) und "irren" Einrückungen operierte.

Gastmann schrieb:

Immerhin fangen Sie auch schon an, Leute zu beschimpfen, die bloß anderer Meinung sind. Ich will ja nichts sagen, aber ich hoffe sehr, dass das ein gutes Ende nimmt mit Ihnen ...

Ich fange also an, Leute zu beschimpfen - man könnte fast sagen, daß ich "immer weitere Personen mit derartigen Taten überziehe" (Urteil Mollath, Seite 26) :). Sie meinen mit dieser angeblichen Beschimpfung wahrscheinlich, daß ich die Hoffnung ausdrückte, Sie seien kein in der strafrechtlichen Praxis tätiger Jurist. Ich äußerte mich so in einem konkreten Zusammenhang: Als Sie eine Subsumtion der im Urteil festgestellten Tatsachen vornahmen (Totschlags- oder Mordversuch), die sogar noch über die rechtliche Beurteilung durch Brixner hinausging. Dies qualifiziert Sie nicht nur für eine Kandidatur zu "Bayern sucht den Super-Brixner", sondern auch für die von mir geäußerte Kritik.

5

Wer Befunde frisiert gehört eigentlich angeklagt und als Gutachter dauerhaft entsorgt - Zur neuen Stellungnahme Dr. Leipzigers [Telepolis 30.3.13]

     Dr. Leipziger hat wahrscheinlich eine Stellungnahme zur Frage weiterer Unterbringung nach  § 67e StGB abgegeben. Auf seine Meinung sollte es aber nicht weiter ankommen, zumal ja ohnehin klar ist, dass er sich als forensischer Gutachter im Fall Mollath vollkommen disqualifiziert hat, ebenso wie die seine "Gut"achten "kontrollierenden und prüfenden" Richter. Seine Fehlerliste ist lang, ich bin bei einfacher Zählung bei seinem entscheidenden Gut"achten vom 25.7. 2005 auf 41 Fehler gekommen, darunter viele schwere, von denen jeder für sich allein es unbrauchbar macht. Ich nehme an, er bleibt aus juristischen Gründen bei seiner hanebüchenen „Haltung“ -  bis zum bitteren Ende. Wer Befunde frisiert – das kommt mir so ähnlich vor wie Urkundenfälschung (wie beurteilen dies JuristInnen?)  -  gehört eigentlich angeklagt und wenigstens als "Gut"achter dauerhaft entsorgt. Aber vielleicht kommt das ja noch, wenn die nicht-bayerische Mollath-Justiz sich der Sache annimmt.

    Anmerkung: Zur Befundkompetenz der Psychiatrie macht Margraf (1994, S.7, Mini-DIPS) eine interessante Mitteilung: "Rosenhan (1973) ließ zwölf freiwillige Versuchspersonen ohne jegliche psychische Störungen in verschiedene psychiatrische Kliniken einweisen. Bei der Aufnahme sollten die Pseudopatienten lediglich ein Symptom berichten, ansonsten jedoch völlig zutreffende Angaben über sich und ihre Lebensumstände machen. Als Symptom wählte der Autor ein Verhalten aus, das noch nie in der Fachliteratur beschrieben worden war: Die Versuchspersonen sollten angeben, sie hörten Stimmen, die (in deutscher Übersetzung) "leer", "hohl" und "bums" sagten. Unmittelbar nach der Aufnahme berichteten die "Patienten" nicht mehr von diesem Symptom und verhielten sich auch ansonsten völlig normal. Trotzdem wurden alle Patienten als psychotisch diagnostiziert (elfmal als schizophren, einmal als manisch-depressiv). Es lag also ein außerordentlich hohes Ausmaß an diagnostischer Übereinstimmung vor. Dennoch waren alle Diagnosen falsch, sie besaßen also keine Validität."

Quelle: Stellungnahmen.

 

Die realitätsverweigernden Darstellungen des Dr. Leipziger sind - wie oft - Audruck einer Realitätsverweigerung, die irgendwelche abstrakten formaljuristischen "Zwänge" über den gesunden Menschenverstand stellt - und sich dann wundert, dass das provoziert. Bei Probanden und Betroffenen nennt man das "Querulanz"...

 

Danke für die entlarvende Deutung, #25:

 

Ihrer Meinung nach Bedarf es also eines "Heiligenscheines" um in Freiheit sein zu dürfen. Wer dieses "Kriterium" nicht erfüllt, den kann man ruhig wegsperren!?  

 

Sehr erhellend! 

 

 

 

5

Sehr geehrte Kommentatoren,

von der wohl im Rahmen von § 67 e StGB abgegebenen neuen Stellungnahme des Dr. Leipziger  ist bekannt geworden, dass er im Ergebnis nach wie vor von einer Gefährlichkeit des Patienten Mollath ausgeht. Ich bin selbst kein Psychiater, ich kenne Herrn Mollath nicht und kann deshalb aus eigenem Wissen nichts zu dessen Geisteszustand aussagen. Mir ist allerdings nicht bekannt, dass Herr Mollath gegen Mitpatienten und /oder Personal gewalttätig geworden wäre oder gegen sie Schwarzgeldvorwürfe gerichtet hätte – eine solche Bestätigung der früheren Prognosen wäre sicherlich bekannt geworden. Ich vermute deshalb, die neue Gefährlichkeitseinschätzung beruht maßgeblich darauf, dass die alte Gefährlichkeitseinstufung als zutreffend unterstellt wird und aus der Weigerung des Patienten, an Therapien teilzunehmen und aus seinem beobachteten Alltagsverhalten in der Klinik, auf den Fortbestand der einmal prognostizierten Gefährlichkeit geschlossen wird.

Offenbar beruft sich der Arzt darauf, dass die einmal festgestellten Anlasstaten immer noch rechtskräftig festgestellt seien und er deshalb die in den Wiederaufnahmeanträgen bekannt gewordenen Zweifel an den Anlasstaten gar nicht berücksichtigen könne bzw. dürfe. Dem ist m. E. nicht so (s. u. 3.)

1. Zunächst halte ich es für einen Denkfehler zu schließen, eine schon mehrere Jahre vor der Erstbegutachtung begangene  Tat im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung sei retrospektiv "ohne Zweifel" als von der diagnostizierten Wahnkrankheit i.S.d. § 21 StGB gesteuert einstufbar. Dies grenzt für mich an wissenschaftlich kaum begründbare Hellseherei, zumal auch schon bekannt war, dass die Angaben zum Tatverlauf allein auf den Aussagen der Ehefrau beruhten. Letztlich beruht auch die jetzt fortbestehende Gefährlichkeitseinstufung auf dieser Tatschilderung, die aber als solche (unterstellt man einmal, dass sie stimmt) nicht besonders abweicht von anderen körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten in der Krise.

2. Zum Zweiten hätte wegen der nicht erst jetzt bekannten fehlerhaften Zusammenhänge um Dr. Wörthmüller auch schon vor dem WA-Antrag der StA Anlass bestanden. Dabei geht es darum, dass Herrn Mollaths gefährlicher Wahn sich nicht maßgeblich daran zeige, dass er einen Schwarzgeldskandal aufdecken wolle, sondern v.a. in der Einbeziehung beliebiger weiterer Personen in seine Schwarzgeldvorwürfe bestehe. Die "beliebigen" Personen wurden im Urteil und in den Gutachten nur mit einer einzigen Person, nämlich Dr. Wörthmüller, beispielhaft konkretisiert. Die in den Urteilsgründen eindeutig falsche Darstellung der Gründe für die Befangenheitserklärung des Dr. Wörthmüller wird auch nicht von der Rechtskraft eines Urteils erfasst. Auch ist nunmehr nach sieben Jahren Unterbringung festzustellen, dass Herr Mollath eben nicht beliebige Personen in die Schwarzgeldvorwürfe einbezieht – insofern hat sich die Wahnprognose offenbar nicht bestätigt, was zu deren kritischer Überprüfung Anlass gäbe.

3. In der Situation, in der von Dr. Leipziger nun eine Stellungnahme verlangt wurde, liegen einerseits (noch) rechtskräftige Feststellungen der Anlasstaten vor, andererseits aber schon spätestens seit Mitte Dezember bekannte gravierende Zweifel, ob diese Rechtskraft die nächsten Monate überdauert. Wenn er meinte, er "dürfe" nicht von der rechtskräftigen Feststellung abweichen, dann wäre es dennoch jedenfalls möglich gewesen, die mittlerweile aufgekommenen Zweifel alternativgutachtlich zu verwerten, also in dem Sinne, dass er auch für den Fall, dass die Anlasstat(en) nicht mehr gegeben sind, eine Alternativ-Prognose abgibt. Zumindest wäre zu erwarten, dass er deutlich darauf hinweist, was der Wegfall der Anlasstaten für seine – nach wie vor nicht auf einer Exploration beruhenden - medizinischen Schlussfolgerungen für eine Bedeutung hätte.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.