Tierhaltung ohne Ende

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 02.04.2013
Rechtsgebiete: HundehaltungAbwägungMiet- und WEG-Recht2|5853 Aufrufe

Erneut hat sich der BGH (20.3.2013 - VIII ZR 168/12) zur Tierhaltung geäußert - und erneut werden daraus Schlüsse gezogen, bevor mehr als eine Presseerklärung über die Entscheidung vorliegt. Jedenfalls stützt nun schon das Landgericht Köln einen Bechluss auf diese Entscheidung und hält es für ausreichend, dass der Hund niemanden stört.

Der BGH verlangt - und das geht auch aus der Presseerklärung hervor - eine umfassende Interessenabwägung, was seit BGH v. 14.11.2007 VIII ZR 340/06 nicht Neues ist. In der Sache VIII ZR 168/12 hatte der Mieter seinem asthmakranken Kind einen Hund angeschafft, weil die Ärzte dazu geraten hatten. Das Kind sollte zu verantwortungsbewusstem Handeln angeleitet werden und viel an der frischen Luft sein. Dies hatte den Vorinstanzen nicht gereicht, so dass aufgegeben worden war, das Einverständnis der übrigen Mieter einzuholen.

Hier kann man ein (berechtigtes) Interesse des Mieters an der Tierhaltung erkennen. Der Mieter konnte bei der Abwägung für sich therapeutische Gründe anführen.

Wenn ein Mieter aber überhaupt kein besonderes Interesse reklamiert, sondern nur darauf verweist, dass das Tier nicht stört, bringt er kein Interesse in die Abwägung ein. Verweigert der Vermieter in dieser Situation aus hygienischen oder generalpräventiven Gründen eine Hunde- oder Katzenhaltung, steht diesem Interesse nichts entgegen.

Der Mieter, der sich dennoch ein Tier (in der relevanten Größe) anschafft, verhält sich vertragswidrig.

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2 Kommentare

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Ihrer Ansicht nach ist also das Halten eines Haustieres kein Interesse an sich, sondern bedarf der expliziten Begründung? Wollen Sie dieses Prinzip auch auf Fernseh- und Musikanlagen sowie Instrumente ausdehnen, die mindestens genauso großes Konflikt- und Störpotenzial enthalten wie Tiere? Oder aufs Rauchen? Wie wäre es denn mit einer Genehmigungspflicht für Kinder? Wenn, dann müssen Sie Ihren Gedanken schon konsequent zuende denken ...

"Generalpräventive Gründe" können aus VIII ZR 340/06 m.E. jedenfalls nicht als Begründung für ein Untersagen herhalten, weil diese kein berechtigtes Interesse im Einzelfall darstellen, dadurch § 535 (1) BGB ausgehöhlt wird und § 307 (2) BGB greift. Man kann VIII ZR 340/06 auch so interpretieren, dass das "Interesse" des Mieters bereits durch ein "besonderes Bedürfnis" erfüllt ist, welches sich einer sachlich-objektiven Begründung ebenso entzieht wie das Bedürfnis, ein Instrument zu spielen oder zu rauchen.

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