Trainerstab von Alemannia Aachen nicht wirksam gekündigt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.04.2013

Das Arbeitsgericht Aachen hatte zu entscheiden, ob der Beklagte, ein "überregional bekannter Sportverein aus Aachen", sich wirksam von seinem Cheftrainer, dessen Co-Trainern und dem Torwarttrainer getrennt hat. Die Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die Kündigungen sind unwirksam, die Arbeitsverhältnisse bestehen fort. Der beklagte Verein wurde verurteilt, die Kläger in ihren jeweiligen Trainerfunktionen weiter zu beschäftigen.

Bei den ersten Kündigungen vom 03.09.2012 glaubte der Arbeitgeber sich auf ein Klauselwerk im Anstellungsvertrag stützen zu können, das im Bereich des Profifußballs üblich ist: Nach dieser Klausel kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen und muss dem Arbeitnehmer lediglich drei Bruttomonatsgehälter Abfindung zahlen. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hielt diesen Verzicht für unwirksam, weil er dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht entzieht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Dieses Recht kann nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers verkürzt werden, auch wenn ihm für den Fall der Kündigung eine Abfindung zugesagt war. Da auch kein anderer tragfähiger Kündigungsgrund vorlag, war die Kündigung nach Ansicht des Arbeitsgerichts unwirksam.

Unter dem 09.01.2013 erhielten der Cheftrainer und der Co-Trainer eine weitere Kündigung, die das Arbeitsgericht für unwirksam erklärte. Diese Kündigungen wollte der beklagte Fußballverein auf eine weitere Klausel im Anstellungsvertag stützen, die ihm ein Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn der Verein den Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht feststellte: Auch diese Klausel verstoße gegen die zwingenden Regelungen des KSchG (ArbG Aachen, Urt. vom 22.02.2013 - 6 Ca 3662/12).

Alemannia Aachen, in der Saison 2003/04 nach Siegen über Bayern München und Borussia Mönchengladbach noch im Pokalfinale, belegt derzeit den 20. und letzten Tabellenplatz in der 3. Liga.

(in Anbetracht eines Kommentars hier die Klarstellung, dass der Text weitgehend der Pressemitteilung des ArbG Aachen entnommen ist)

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