Nachträglicher Wertgebührenhinweis erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.04.2013

Wird für eine Gutachtenerstattung per formfrei wirksamer Gebührenvereinbarung eine Vergütung nach Stundensatz vereinbart und schließt sich daran dann der Auftrag an den Anwalt an, auch Geschäftsbesorgung tätig werden, muss er den Mandanten darauf hinweisen, dass er für diese Geschäftstätigkeit nach Gegenstandswert abzurechnen gedenkt. Unterleibt dieser Hinweis verstößt Rechtsanwalt nach Auffassung des OLG Hamm im Urteil vom 11.10.2012 - 28 U 88/11 - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Rechtsanwalt vom  die Bezahlung einer nach Gegenstandswert berechneten Honorarforderung verlangt. Auch zeigt diese Entscheidung wieder, dass es im Honorarprozess sinnvoll sein kann, den Anspruch ggf. hilfsweise auf verschiedene Berechnungsgrundlagen zu stützen.

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