LAG Baden-Württemberg: UPS darf nicht nur in Teilzeit beschäftigen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.04.2013

Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg ist der Betriebsrat des UPS-Standorts Ditzigen berechtigt, seine Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verweigern, wenn diese nur in Teilzeitarbeit beschäftigt werden sollen (§ 99 Abs. 2 BetrVG).

United Parcel Service (UPS) ist ein international tätiges Logistikunternehmen im Bereich Paketversand. In Ditzingen bei Stuttgart will das Unternehmen nur in einer von drei Schichten in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden beschäftigen und lehnt Arbeitszeiterhöhungen auf 34 Stunden pro Woche in zwei Schichten grundsätzlich ab. Der Betriebsrat sieht in der Praxis einen Verstoß gegen § 9 TzBfG. Die Vorschrift lautet:

§ 9. Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Der Betriebsrat hat deshalb in mehr als hundert Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätze mit 17 Wochenstunden verweigert. Die Einstellung verstoße gegen § 9 TzBfG und damit gegen ein Gesetz i.S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Besetzung von Stellen ausschließlich in Teilzeit verstößt gegen § 9 TzBfG

UPS beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung durch gerichtlichen Beschluss zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Das LAG Baden-Württemberg hat den Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 21.03.2013 - 6 TaBV 9/12). Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert: UPS verhindere mit seinem Konzept, Arbeitnehmer nur in Teilzeit zu beschäftigen, deren gesetzliche Ansprüche auf Arbeitszeiterhöhung nach § 9 TzBfG. Treffe der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung (wie hier, bestimmte Arbeitsplätze nur in Teilzeit zu besetzen), so müsse diese sachlich gerechtfertigt sein. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass die Flexibilisierung des Personaleinsatzes mit Mehrarbeit durch sog. Doppelschichtarbeitsplätze eingeschränkt werde. Dass in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit ein höherer Organisationsaufwand entstehe, müsse UPS hinnehmen. Ebenso wenig sei dargelegt, dass höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Arbeitsunfällen in den Doppelschichten auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen wären.

(mit Material der Pressemitteilung des LAG)

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