Salvatorische Klauseln sind nicht zu retten

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 10.04.2013

Das Abziehen von Parkettböden kann auf den Wohnraummieter durch AGB-Klausel nicht abgewälzt werden (BGH v. 13.1.2010 – VIII ZR 48/09). Andererseits könnte sich diese Rechtslage ja doch einmal ändern. Ob der Verfasser einer Klausel das noch erlebt, ist für ihre Beurteilung unerheblich. Deshalb könnte man auf den Gedanken verfallen, in die Klausel aufzunehmen, dass sie derzeit unwirksam ist, aber für den Fall, dass sich die Rechtslage ändert, gelten soll. Der BGH erfasst dieses Phänomen unter dem Begriff der „salvatorischen Klausel“, die in AGB bekanntlich unwirksam sind.

Dennoch formulierte ein Klauselersteller: ", was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nicht schuldet. Hintergrund dafür, dass dieser Satz dennoch in den Vertrag aufgenommen wird, ist Folgendes: Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändern könnte[n]. …"

Der BGH hat kurzen Prozess gemacht und die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückgewiesen (BGH v. 5.3.2013 – VIII ZR 137/12).

Schade: damit ist der Weg versperrt, an den Mietvertrag einen zweiten Teil zu hängen, in dem nicht nur ein Vorbehalt für die Änderung der Rechtslage aufgenommen ist, sondern auch weitere Wunschklauseln, die derzeit nicht gebilligt sind.

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3 Kommentare

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und was heisst das jetzt konkret?

Klauseln, die zu Beginn des Vertrages unwirksam sind, können auch später nicht wirksam werden, wenn sich die Rechtslage ändert? Schliesslich waren sie ja zu Vertragsbeginn unwirksam und damit nicht Bestandteil des Vertrages.

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MH schrieb:

Klauseln, die zu Beginn des Vertrages unwirksam sind, können auch später nicht wirksam werden, wenn sich die Rechtslage ändert? Schliesslich waren sie ja zu Vertragsbeginn unwirksam und damit nicht Bestandteil des Vertrages.

Das ist gar nicht so klar. § 306 BGB unterscheidet zwischen "nicht Vertragsbestandteil" und (nur) "unwirksam". Während in den Fällen von § 305c BGB die Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden, sind andere, "bloß" nach §§ 307 ff. unwirksame Klauseln technisch gesehen schon Vertragsbestandteil, auch wenn sie nicht angewandt/durchgesetzt werden können.

Wenn sich aber nun ein Klauselverbot in den §§ 308, 309 oder die Rechtsprechung zu § 307 ändert, was dann?

Oder anders gefragt: Müssen bei der AGB-Kontrolle nicht die gegenwärtige Rechtslage, sondern die Rechtslage bei Vertragsschluss, oder sogar alle Rechtszustände während der Laufzeit des Vertrages berücksichtigt werden? Das kann eigentlich nicht sein, weil dann Grundsatzurteile des BGH zu § 307 nur in die Zukunft, aber nicht für Altfälle und damit streng genommen nicht einmal für den entschiedenen Fall Bedeutung haben könnten. Sicher, die Gerichte legen nur aus. Aber wenn eine Klausel zuvor in der Rechtsprechung unbeanstandet geblieben ist, durfte man sich dann darauf verlassen? 

Ihren Schutzzweck voll erfüllen kann die AGB-Kontrolle also nur, wenn man schaut, ob im Zeitpunkt der Entscheidung eine Klausel als unwirksam zu betrachten ist, egal ob sie früher allgemein für wirksam (oder unwirksam) gehalten wurde.

Konsequenterweise muss dann aber auch gelten: Wenn die Rechtsprechung sich ändert und bestimmte, derzeit unwirksame Klauseln wegen irgend einer Änderung der der Wertung zugrundeliegenden allgemeinen Umstände und Verkehrsanschauungen irgendwann doch für wirksam hält, dann darf der Vertragspartner des Verwenders sich nicht damit herausreden dürfen, dass die Klausel aber früher mal als unwirksam beurteilt worden wäre.

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auch schön:

Soweit die Revision in ihrer Stellungnahme schließlich geltend macht, unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der §§ 305 ff. BGB und des Berufs der Kläger, bei denen es sich um Richter handele, seien die Regelungen über die Schönheitsreparaturarbeiten hier nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, da nach dem Vortrag der Beklagten von einer selbstverantwortlichen Prüfung, Abwägung und möglichen Einflussnahme der Kläger hätte ausgegangen werden müssen, vermag auch dieses Vorbringen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn es sich bei den Klägern - wie im Revisionsverfahren mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten als richtig zu unterstellen ist - um Richter handeln sollte, änderte dies nichts an der Geltung der strengen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 - V ZR 174/86, BGHZ 102, 152, 158 mwN; vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, NJW 1998, 2600 unter II 2 b; Erman/Roloff, aaO Rn. 58) an ein Aushandeln von Vertragsbedingungen zu stellen sind. Danach durfte das Berufungsgericht auch auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangen, dass es sich bei den hier maßgeblichen Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

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