Schriftform und GbR

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 25.04.2013
Rechtsgebiete: SchriftformMietvertragGbRMiet- und WEG-Recht|6082 Aufrufe

Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren so sehr häufig mit der Frage beschäftigt, wie die Schriftform bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine GbR eingehalten wird. Der BGH hatte einen Mangel der Schriftform angenommen, wenn im Rubrum als Vertreter der GbR zwei Gesellschafter genannt waren, aber nur einen von beiden ohne Vertretungszusatz unterschrieben hatte (BGH v. 16.07.2003 - XII ZR 65/02, NZM 2003, 801).

Nachfolgend befasste sich die Rechtsprechung mit der Frage, wie die Vertretungshandlung hinreichend zum Ausdruck kommen könnte. Unproblematisch soll es sein, wenn sich unterhalb der Unterschriftenleiste der Name der GbR befindet, die Leiste durch die Unterschriften der geschäftsführenden Gesellschafter vollständig ausgefüllt und zusätzlich ein Stempelaufdruck der GbR vorhanden ist, der den vollständigen Namen der GbR und deren Anschrift zeigt (OLG Dresden v. 31.8.2004 – 5 U 0946/04, NZM 2004, 827). Besteht eine GbR aus mehreren juristischen Personen (hier: GmbH und AG) und wird nur für eine von diesen unterschrieben, ohne dass der Hinweis auf eine Vertretung ersichtlich ist, ist die Schriftform nicht gewahrt (OLG Naumburg v. 7.9.2004 – 9 U 3/04, NZM 2004, 825).

Das OLG Hamm (v. 16.2.2011 – 30 U 53/10, NZM 2011, 584) hatte gemeint, dass die Unterschrift eines Sozius über dem Strempelaufdruck der Sozietät mit mehreren Namen die Schriftform nicht wahrt. Das hat der BGH korrigiert (BGH v. 23.1.2013 - XII ZR 35/11). Danach ist der Stempelaufdruck ein ausreichender Hinweis auf die Vertretungsmacht. Ohne dass der BGH es ausdrücklich hervorhebt, begründet sich dieses Ergebnis aus § 164 Abs. 1 S. 2 BGB: Danach kann sich das Vertreterhandeln auch aus den Umständen ergeben. Dies gilt erst recht, wenn neben dem Stempelaufdruck der Name der GbR zusätzlich noch  unter der Unterschriftenleiste steht OLG Köln v. 14.12.2004 - 22 U 117/04, GuT 2005, 5).

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