Übernachtung bei Papa auch schon mit 3 1/2

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.05.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht8|7228 Aufrufe

Durch Beschluss vom 15. Oktober 2012 hatte das Familiengericht den Umgang des Vaters mit seinem am 29. August 2009 geborenen Sohn  dergestalt geregelt, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit seinem Sohn - in den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 in dreiwöchigem Rhythmus, ab dem Wochenende vom 9./10. März 2013 in zweiwöchigem Rhythmus - von Samstagmorgen auf Sonntagnachmittag bzw. -abend einschließlich Übernachtung Umgang zu pflegen.

Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.

Das OLG: In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung - auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikate des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere BVerfG FamRZ 2007, 1078) -eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden. Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität - hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu ausgiebigem Umgang berechtigten Vaters - angemessen deutlich wird. Diesem Ziel dient zur Überzeugung des Senats die ausgewogene Übernachtungsregelung des Familiengerichts.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013 - 6 UF 20/13

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8 Kommentare

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Eine sehr schöne Begründung! 

 

Die vom OLG Saarbrücken wegweisend kritisierte  vorgebliche "Schutzglocke" ist immer noch das "Hauptargument", um Sorgerechtsanträge nichtehelicher Väter bundesweit abzuweisen, um Umgangskontakte und Bindungsaufbau zu getrennt lebenden Elternteilen nicht durchzusetzen und alle Spielchen der Alleinsorgeberechtigten mit der Instrumentalisierung der "mangelnden Kooperationsbereitschaft" der Eltern (in Wahrheit: der Alleinsorgeberchtigten) faktisch zu befördern.

 

Die Feststellungen des OLG Saarbrücken hier sollte sich jeder Familienrichter in Deutschland übers Bett hängen!  

 

 

 

 

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Man betrachte die satirische Komponente in der Begründung:

"hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu AUSGIEBIGEM Umgang berechtigten Vaters"  und das bei dreiwöchigen Umgangskontakten.  Auf sowas kommt kein Kabarettist.      

  

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Während Kinder innerhalb einer noch funktionierenden Beziehung täglich mit dem Vater kuscheln und mit/bei ihm übernachten, soll es für diese Kinder nach einer Trennung dieses Liebesbedürfnis nicht mehr geben? Normal fühlende und denkende Menschen sind sich im klaren, dass dieses Bedürfnis, UNABHÄNGIG von der Intensität der Liebesbeziehung zwischen den Eltern, für das Kind weiter besteht. Somit erübrigt sich jegliche Diskussion und rechtliche Auseinandersetzeung darüber, ab wann das Baby weiter beim Papa schlafen kann.

Schlussfolgernd gibt es KEINE Altersbeschränkung nach Abschluss der Stillzeit. Das Kind kann danach jederzeit, weil notwendig, beim Papa schlafen, sofern die Rahmenbedingungen (Kinderbett, Windeln und Babynahrung) vorhanden sind.

Wer noch Bedarf hat dies anzuzweifeln oder in Frage zu stellen, sollte die eigene soziale und elterliche Kompetenz in Frage stellen bzw. sich ausdrückliche Kritik gefallen lassen.

Warum haben Sie Herr Hans-Otto Burschel  diese Überschrift gewählt?

Halten sie eine Übernachtung mit 3 1/2  Jahren wirklich für früh?

Es ist doch eher so das es schon sehr spät ist um mit Übernachtungen anzufangen, rein von der Endwicklung des Kindes könnte man bereits ab dem Abstillen mit Übernachtungen anfangen bzw das Kind ab dem Zeitpunkt darin  erzieherisch Fördern das eine Übernachtung möglich ist.

Selbst die Bindungstheorie spricht nicht gegen frühe Übernachtung beim Umgangselternteil, denn kleine Kinder können auch vor dem dritten Lebensjahr feste tragfähige Bindungen  zu mehren Personen aufbauen.  Wäre das nicht der Fall müsste man ja alle Eltern die Ihre Kinder schon mit einem oder zwei Jahren woanders Übernachten lassen ( sei es bei Oma oder Opa oder bei dem anderen Elternteil oder bei Onkel und Tante) wegen Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge entziehen.

 

Bei Umfragen stellt sich heraus das die Mehrzahl aller Kinder auch in Intakten Familien bereits vor dem dritten Lebensjahr woanders Übernachtet haben als bei den eigenen Eltern.

 

In anderen Ländern in denen die Frühbetreuung besser organisiert ist, gibt es gar Krippen und Kindergärten die 24 Stunden auf haben so das deren Kinder oft schon sehr früh auch bei nicht Bezugspersonen übernachten. Die Erfahrungen dort zeigen das es von der Erziehung und der persönlichen Einstellung der Eltern ankommt wie das Kind damit zurecht kommt.

 

Man könnte es sogar soweit treiben das wenn ein Kind Ängste hat beim anderen Elternteil zu übernachten und beim anderen Elternteil ist kein Fehlverhalten auszumachen ist, das man an der erzieherischen Eignung des betreuenden Elternteils zweifeln könnte.

 

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Also meines m.W.n. haben bisher selbst in der Familienjustiz nur extreme Hardliner eine Übernachtung beim Vater nach dem 3. Lebensjahr oder sogar bis zum Schulbeginn verweigert.

 

Wie halten Sie das denn, Herr Burschel? 

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Was spricht gegen eine Übernachtung wenn das Kind auch den Mittagsschlaf beim Vater verbringt?
Vielleicht eine Mutter die trotz AWO Absprachen NEIN sagt, weil sie Angst hat etwas teilen zu müssen?
Weil sie selbst noch auf der Paarebene nicht abgeschlossen hat?
Weil psychische Probleme vorhanden sind?
Wenn ein Kind den ganzen Tag mit Papa verbringen kann also meist Samstags und dann am Sonntag auch nochmal warum muss der Papa dann 4 mal fahren?
Kosten entstehen durch viele gefahrene Kilometer...

Viele Kinder haben vor der Trennung auch beim Papa geschlafen doch da wars nie ein Problem...

Als getrennt lebende Mama kann ich die Denkweise mancher Mütter nicht verstehen!

Einfach traurig sowas....

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Was spricht gegen eine Übernachtung wenn das Kind auch den Mittagsschlaf beim Vater verbringt?
Vielleicht eine Mutter die trotz AWO Absprachen NEIN sagt, weil sie Angst hat etwas teilen zu müssen?
Weil sie selbst noch auf der Paarebene nicht abgeschlossen hat?
Weil psychische Probleme vorhanden sind?
Wenn ein Kind den ganzen Tag mit Papa verbringen kann also meist Samstags und dann am Sonntag auch nochmal warum muss der Papa dann 4 mal fahren?
Kosten entstehen durch viele gefahrene Kilometer...

Viele Kinder haben vor der Trennung auch beim Papa geschlafen doch da wars nie ein Problem...

Als getrennt lebende Mama kann ich die Denkweise mancher Mütter nicht verstehen!

Einfach traurig sowas....

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