Fahrradhelm hilft - oder: Mitverschulden beim Unfall mit Rennrad

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.05.2013
Rechtsgebiete: HelmVerkehrsrecht19|5473 Aufrufe

Im Blog hatten wir schonmal das Thema Helm. Hier ein Auszug aus einer Entscheidung des AG München, auf die ich unlängst im Fachdienst Straßenverkehrsrecht aufmerksam geworden bin:

Wie bei der Verwendung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug erscheint es vielmehr als entscheidend, ob die Verwendung eines Schutzhelms zur Schadensminderung geeignet und sinnvoll ist und ob eine entsprechende allgemeine Überzeugung besteht (vgl. Oetker, Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 254 Rdnr. 41). Dies ist der Fall zumindest in den Verkehrskreisen, in denen die sportlichen Aspekte des Radfahrens im Vordergrund stehen.

a) Zunächst einmal kann es keinen Zweifel unterliegen, dass ein Helm geeignet erscheint, Kopfverletzungen zu vermeiden, zumindest in ihrer Intensität abzumildern. Denn der Kopf des Radfahrers ist bei einem Sturz mangels einer Knautschzone oder eines Rückhaltesystems wie in einem geschlossenen Pkw offensichtlich besonderen Gefahren ausgesetzt. Insoweit ist der Radfahrer durchaus, wenn nicht in gleichem Umfang, aber doch in grundsätzlicher gleicher Weise den Gefahren ausgesetzt, zu deren Abwehr auch für den Motorradfahrer die Notwendigkeit der Einführung der Helmpflicht gesehen wurde (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, Rn. 5). Dies zeigt sich aber auch im konkreten Fall, bei dem es bei dem Radfahrer A. R. in erster Linie zu schwerwiegenden Kopfverletzungen gekommen ist. Es liegt auf der Hand, dass ein Schutz des Kopfes durch einen entsprechend ausgestalteten Helm geeignet erscheint, solche Verletzungen zumindest in ihrer Intensität abzumildern.

b) Dass die Kenntnis dieser Zusammenhänge zwischen den Schutzwirkung des Helmes und den Verletzungen des Kopfes jedenfalls den Verkehrskreisen bekannt ist. zu denen auch der hier verletzte Radfahrer R. zu zählen ist, zeigt der Umstand, dass das Tragen von Schutzhelmen jedenfalls bei Radsportveranstaltungen überwiegend obligatorisch ist und vom internationalen Radsportverband UCI, worauf selbst die Klägerin hinweist, für Trainingsfahrten jedenfalls empfohlen wird. Auch wenn der verletzte Radfahrer ... hier nicht an einem Radrennen teilgenommen hat, begründen doch verschiedene Umstände zumindest den ersten Anschein, dass auch er zur Gruppe der Radfahrer zu zählen ist, bei denen der sportliche Aspekt des Radfahrens im Vordergrund steht.

Das ergibt sich zunächst einmal aus der Art des benutzten Rades, bei dem es sich um ein Rennrad der sowohl technischen als auch finanziellen Spitzenklasse handelt (vgl. OLG München, Urteil vom 3.3.2011, OLGMUENCHEN Aktenzeichen 24U38410 24 U 384/10,
und OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.6.2007, OLGDUESSELDORF Aktenzeichen 1U27806 1 U
278/06, denen zufolge bereits die Benutzung eines Rennrades den Anscheinsbeweis für eine sportliche Fahrweise erlaubt). Es ohne weiteres die Vermutung begründet, dass ein solches Rad nicht zum bloß gemütlichen „Radeln“ verwendet wird, wie dies bei einem durchschnittlichen Tourenrad der Fall ist. Dies darf insbesondere bei solchen Personen angenommen werden, die wie der Zeuge R. aufgrund Mitgliedschaft in einem Radsportverein und zumindest früherer engagierter Mitwirkung in diesem Verein eine besondere Affinität zum Radsport haben.

Hinzukommt, dass dem Zeugen R. der Nutzen eines Fahrradhelmes offensichtlich durchaus bewusst war. Dies ergibt sich nicht nur zwangsläufig aus seiner langjährigen Vergangenheit als Radsportler. Dies ergibt sich auch seinen eigenen Angaben in seiner Vernehmung als Zeuge. Diese zeigen nämlich auf, dass ihm das Risiko, das er durch das Nichttragen eines Schutzhelmes eingegangen ist, durchaus bewusst war. Er räumte selbst ein, dass ihm der Nutzen eines Helmes klar war, meinte aber, wie der Gesamtzusammenhang seiner Aussage offenbarte, dieses Risiko dadurch minimieren zu können, dass er vorzugsweise auf Nebenstraßen ohne viel Verkehr fahren würde. Er sah von dem Tragen eines Schutzhelmes lediglich deshalb ab, weil es ihm am fraglichen Tag hierfür zu heiß war.

c) Der verletzte Radfahrer A. ... ist unter diesen Umständen durch das Nichttragen eines Schutzhelmes sehenden Auges ein ihm bekanntes Risiko eingegangen, dass sich hier durch die Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) in für ihn vorhersehbarer Weise verwirklicht hat. Durch die bewusste Missachtung der eigenen Interessen hat er auf diese Weise zumindest zu einer Vertiefung des entstanden Schadens beigetragen, wofür bereist der erste Anschein spricht (vgl. OLG München, a. a. O). Dies ist mit dem Abzug von dem geltend gemachten Schadensbetrag bei der Schadensabwicklung durch die Beklagte zu 2) zu Recht und in angemessener Höhe gem. § BGB §
254 BGB § 254 Absatz I BGB in Rechnung gestellt worden. Ein
über die bereits geleistete Zahlung hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz ist daher nicht begründet
.

LG München II, Schlussurteil vom 09.08.2012 - 8 O 345/12    BeckRS 2013, 05443

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19 Kommentare

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Eine Bitte: verraten Sie uns auch noch, in welchem Verhältnis die bereits geleistete Zahlung zum noch geforderten Betrag stand?

Klar, es handelte sich bei der Klagesumme um 7765 Euro. Das war der Rest nicht erstatteter Heilbehandlungskosten:

 

Die von der Klägerin übernommenen notwendigen Heilbehandlungskosten in Höhe von 34.005,68 EUR wurden von der Beklagten zu 2), der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1), in Höhe von 26.240,28 EUR erstattet.

Na, dann bin ich ja gespannt, ob das Gericht beim nächsten Fall, wo der Kläger einen Porsche oder sonst ein Kraftfahrzeug "der sowohl technischen als auch finanziellen Spitzenklasse" fuhr, mit genau dieser Begründung die Haftung des Unfallverursachers (oder Teile davon) ablehnt. Oder jemandem, der mal in einem Automobilsportclub gewesen ist mit genau dieser Begründung. Oder jemandem, der mal schnell gefahren ist, mit genau dieser Begründung. Denn nach Ansicht des Gerichts gilt das deutsche Haftungsrecht ja nur für Personen, die ihr Fahrzeug "zum bloß gemütlichen" Fahren benutzen und das auch durch das gekaufte/benutzte Produkt und Nichtmitgliedschaft in einem Verein dokumentieren...

Es gibt bis heute keinen statistischen Wirksamkeitsnachweis für Fahrradhelme. Im Gegenteil ist die statistische Wirkungslosigkeit des Helmtragens beim Radfahren international belegt (Nachweise in NZV 2007, 40). Aber das kann man als Gericht ja mit der einfachen Behauptung beiseite wischen, die eigenen Glaubenssätze "könnten keinem Zweifel unterliegen". Voodoo im Bürgerlichen Gesetzbuch also.

Und wenn man mal annähme, dass Rennradfahrer eine besondere Gefahr eingehen, die sich mit Helm mindern ließe, fehlt es an einer stimmigen Abgrenzung: Die Bauart des konkret benutzten Rades ist nicht geeignet ist, Haftungsansprüche zu schmälern. Gleiches gilt für die übrigen, in der Rechtsprechung teilweise angestellten Versuche, Rennradfahrern ohne Helm bei Unfällen per se ein Verschulden gegen sich selbst anzuhängen (Einzelheiten in NZV 2007, 603ff).

 

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Die Unfallstatistiken erfüllen die Kriterien eines wissenschaftlichen Nachweises nicht. Dazu bräuchte es vergleichende Versuche, die sich aus ethischen Gründen verbieten.

Daher muss man sich mit Versuchen an Dummys behelfen. Wie z.B. ein Skihelm (der in der Bauart einem BMX-Helm vergleichbar ist) wirkt, kann man im Video 

Crashtests für die Sicherheit auf Pisten. Sendung Einstein vom 26.02.2009 

ab Minute 4 sehen. Ein Unterschied zwischen HIC-Wert 250 und 5000 ist nicht zu vernachlässigen.

Im obigen Fall war auch nicht das Rad entscheidend, sondern die radsportliche Vergangenheit des Geschädigten und die Tatsache, dass er üblicherweise mit Helm fährt, weil ihm dessen Schutzwirkung bewusst ist. Dass die exisitert, kann jeder bestätigen, dem einmal von einem Auto die Vorfahrt genommen wurde und dessen Helm nach dem Aufprall auf die Karosserie zerstört war, der Kopf dagegen intakt.

Falls Sie Tatsachen statt Vorurteile wollen: einfach das o.g. Video anschauen.

Als ehemaliger Radrennfahrer halte ich einen Helm für sinnvoll und trage welche. Die Begründung des Gerichts halte ich allerdings für falsch als auch nicht haltbar.

1. Der Gesetzgeber hat eine Helmpflicht für Motorradfahrer eingeführt. Wenn er diese für Radfahrer hätte einführen wollen, dan hätte er das tun können. Das Gericht führt hier über einen nicht zulässigen Winkelzug eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Helmpflicht ein.

2. Die Helmpflicht im Radsport ist nicht "obligatorisch", sondern in den Wettfahrbedingungen des UCI wie im BDR verpflichtend für alle Rennveranstaltungen vorgeschrieben. Grund für die Einführung war die Erkenntnis einer besonderen Gefährdung bei Radrennen. Z.B.: Beim Fahren im Windschatten werden die im Straßenverkehr gebotenen Sicherheitsabstände erheblich unterschritten (Geschwindigkeit bis 65 km/h im Sprint, Abstände unter 10 cm).

3. Bei Benutzung eines Rennrades ist die StVO einzuhalten, es ist also gerade kein "rennmäßiges" Verhalten im Stra0enverkehr statthaft. Die renntypischen Gefährdungen dürfen im Straßenverkehr garnicht auftreten. Rennfahrten im Straßenverkehr sind illegal. Die Bauart eines Fahrzeuges lässt keinen logischen Schluss auf die Fahrweise des Fahrers zu. Das Gericht verwendet aber gerade diesen unlogischen Fehlschluss als Begründung.

4. Auch ein hochwertiges renntaugliches Fahrzeug muss im Straßenverkehr der StVO entsprechen und bietet darüber hinaus noch den Vorteil besserer Fahreigenschaften z.B. durch besonders hochwertige Bremsen. Das hochwertige Fahrzeug verringert also die Gefährdung.

5. Das Hauptrisiko der Kopfverletzung bei nichtmotorisierten Zweiradfahrern ist zunächst der Sturz. Physikalisch wirksam ist hierbei die vertikale Fallhöhe, nicht die horizontale Geschwindigkeit. Die Fallhöhe auf einem gemütlichen Holladrad ist höher als bei einem Rennrad mit niedriger Sitzposition. Die horizontale Geschwindigkeit sorgt ohne einen Aufprall auf ein Hindernis nur für Schürfwunden.

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Ohne Kenntnis der Unfallumstände ist es ziemlich gewagt, allgemeine Herleitungen treffen zu wollen.

Radrennfahrer schrieb:
 Das Gericht führt hier über einen nicht zulässigen Winkelzug eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Helmpflicht ein.
Man kann es auch gegensätzlich betrachten: dadurch, dass die Eigenverantwortung betont wird, bleibt die Freiheit zur individuellen Entscheidung über das Helmtragen erhalten.

Radrennfahrer schrieb:
Die Helmpflicht im Radsport ist nicht "obligatorisch", sondern in den Wettfahrbedingungen des UCI wie im BDR verpflichtend für alle Rennveranstaltungen vorgeschrieben.
Wenn Sie "obligatorisch" ins Deutsche übersetzen, kommt was dabei heraus? Genau: verpflichtend, vorgeschrieben, verbindlich. 

Radrennfahrer schrieb:
Grund für die Einführung war die Erkenntnis einer besonderen Gefährdung bei Radrennen. Z.B.: Beim Fahren im Windschatten werden die im Straßenverkehr gebotenen Sicherheitsabstände erheblich unterschritten (Geschwindigkeit bis 65 km/h im Sprint, Abstände unter 10 cm).
Es waren nicht diese Beispiele, die zur Einführung einer Helmpflicht geführt haben, sondern Todesfälle wie die von Fabio Casartelli und von Andrei Kiwiljow.

Radrennfahrer schrieb:
Die renntypischen Gefährdungen dürfen im Straßenverkehr garnicht auftreten.
Dafür treten bei Fahren im Renntrainingstempo die straßenverkehrstypischen Gefährdungen umso mehr in den Vordergrund. Sich vor den Folgen eigener Fehler (Verbremsen beim Abfahren z.B.) und der Fehler anderer (Vorfahrt nehmen wegen Übersehen) zu schützen, gehört nach Auffassun g des Gerichts eben zu den Sorgfaltspflichten, deren Nichteinhaltung ein Verschulden nach § 254 BGB bedeutet.  Das Gericht hat auch keineswegs die Bauart des Fahrrades als entscheidenden oder gar alleinigen Maßstab zur Beurteilung des Mitverschuldens herangezogen. Entscheidend ist diese Passage: "Er räumte selbst ein, dass ihm der Nutzen eines Helmes klar war, meinte aber, wie der Gesamtzusammenhang seiner Aussage offenbarte, dieses Risiko dadurch minimieren zu können, dass er vorzugsweise auf Nebenstraßen ohne viel Verkehr fahren würde. Er sah von dem Tragen eines Schutzhelmes lediglich deshalb ab, weil es ihm am fraglichen Tag hierfür zu heiß war."

Radrennfahrer schrieb:
5. Das Hauptrisiko der Kopfverletzung bei nichtmotorisierten Zweiradfahrern ist zunächst der Sturz. Physikalisch wirksam ist hierbei die vertikale Fallhöhe, nicht die horizontale Geschwindigkeit. Die Fallhöhe auf einem gemütlichen Holladrad ist höher als bei einem Rennrad mit niedriger Sitzposition. Die horizontale Geschwindigkeit sorgt ohne einen Aufprall auf ein Hindernis nur für Schürfwunden.
Durch die höhere Geschwindigkeit kommt es bei Trainingsfahrten allerdings eher zu Aufprallunfällen, v.a. durch genommene Vorfahrt. Ebenso nimmt die Schwere des Aufpralls mit dem Quadrat der Geschwindigkeit zu und durch die Sitzposition auf dem Rennrad ist der Kopf näher am Kollisionshindernis.

Als ehemaliger Radrennfahrer halte ich einen Helm für sinnvoll und trage welche. Die Begründung des Gerichts halte ich allerdings für falsch als auch nicht haltbar.

1. Der Gesetzgeber hat eine Helmpflicht für Motorradfahrer eingeführt. Wenn er diese für Radfahrer hätte einführen wollen, dan hätte er das tun können. Das Gericht führt hier über einen nicht zulässigen Winkelzug eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Helmpflicht ein.

2. Die Helmpflicht im Radsport ist nicht "obligatorisch", sondern in den Wettfahrbedingungen des UCI wie im BDR verpflichtend für alle Rennveranstaltungen vorgeschrieben. Grund für die Einführung war die Erkenntnis einer besonderen Gefährdung bei Radrennen. Z.B.: Beim Fahren im Windschatten werden die im Straßenverkehr gebotenen Sicherheitsabstände erheblich unterschritten (Geschwindigkeit bis 65 km/h im Sprint, Abstände unter 10 cm).

3. Bei Benutzung eines Rennrades ist die StVO einzuhalten, es ist also gerade kein "rennmäßiges" Verhalten im Stra0enverkehr statthaft. Die renntypischen Gefährdungen dürfen im Straßenverkehr garnicht auftreten. Rennfahrten im Straßenverkehr sind illegal. Die Bauart eines Fahrzeuges lässt keinen logischen Schluss auf die Fahrweise des Fahrers zu. Das Gericht verwendet aber gerade diesen unlogischen Fehlschluss als Begründung.

4. Auch ein hochwertiges renntaugliches Fahrzeug muss im Straßenverkehr der StVO entsprechen und bietet darüber hinaus noch den Vorteil besserer Fahreigenschaften z.B. durch besonders hochwertige Bremsen. Das hochwertige Fahrzeug verringert also die Gefährdung.

5. Das Hauptrisiko der Kopfverletzung bei nichtmotorisierten Zweiradfahrern ist zunächst der Sturz. Physikalisch wirksam ist hierbei die vertikale Fallhöhe, nicht die horizontale Geschwindigkeit. Die Fallhöhe auf einem gemütlichen Holladrad ist höher als bei einem Rennrad mit niedriger Sitzposition. Die horizontale Geschwindigkeit sorgt ohne einen Aufprall auf ein Hindernis nur für Schürfwunden.

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Als ehemaliger Radrennfahrer halte ich einen Helm für sinnvoll und trage welche. Die Begründung des Gerichts halte ich allerdings für falsch als auch nicht haltbar.

1. Der Gesetzgeber hat eine Helmpflicht für Motorradfahrer eingeführt. Wenn er diese für Radfahrer hätte einführen wollen, dan hätte er das tun können. Das Gericht führt hier über einen nicht zulässigen Winkelzug eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Helmpflicht ein.

2. Die Helmpflicht im Radsport ist nicht "obligatorisch", sondern in den Wettfahrbedingungen des UCI wie im BDR verpflichtend für alle Rennveranstaltungen vorgeschrieben. Grund für die Einführung war die Erkenntnis einer besonderen Gefährdung bei Radrennen. Z.B.: Beim Fahren im Windschatten werden die im Straßenverkehr gebotenen Sicherheitsabstände erheblich unterschritten (Geschwindigkeit bis 65 km/h im Sprint, Abstände unter 10 cm).

3. Bei Benutzung eines Rennrades ist die StVO einzuhalten, es ist also gerade kein "rennmäßiges" Verhalten im Stra0enverkehr statthaft. Die renntypischen Gefährdungen dürfen im Straßenverkehr garnicht auftreten. Rennfahrten im Straßenverkehr sind illegal. Die Bauart eines Fahrzeuges lässt keinen logischen Schluss auf die Fahrweise des Fahrers zu. Das Gericht verwendet aber gerade diesen unlogischen Fehlschluss als Begründung.

4. Auch ein hochwertiges renntaugliches Fahrzeug muss im Straßenverkehr der StVO entsprechen und bietet darüber hinaus noch den Vorteil besserer Fahreigenschaften z.B. durch besonders hochwertige Bremsen. Das hochwertige Fahrzeug verringert also die Gefährdung.

5. Das Hauptrisiko der Kopfverletzung bei nichtmotorisierten Zweiradfahrern ist zunächst der Sturz. Physikalisch wirksam ist hierbei die vertikale Fallhöhe, nicht die horizontale Geschwindigkeit. Die Fallhöhe auf einem gemütlichen Holladrad ist höher als bei einem Rennrad mit niedriger Sitzposition. Die horizontale Geschwindigkeit sorgt ohne einen Aufprall auf ein Hindernis nur für Schürfwunden.

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Als ehemaliger Radrennfahrer halte ich einen Helm für sinnvoll und trage welche. Die Begründung des Gerichts halte ich allerdings für falsch als auch nicht haltbar.

1. Der Gesetzgeber hat eine Helmpflicht für Motorradfahrer eingeführt. Wenn er diese für Radfahrer hätte einführen wollen, dan hätte er das tun können. Das Gericht führt hier über einen nicht zulässigen Winkelzug eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Helmpflicht ein.

2. Die Helmpflicht im Radsport ist nicht "obligatorisch", sondern in den Wettfahrbedingungen des UCI wie im BDR verpflichtend für alle Rennveranstaltungen vorgeschrieben. Grund für die Einführung war die Erkenntnis einer besonderen Gefährdung bei Radrennen. Z.B.: Beim Fahren im Windschatten werden die im Straßenverkehr gebotenen Sicherheitsabstände erheblich unterschritten (Geschwindigkeit bis 65 km/h im Sprint, Abstände unter 10 cm).

3. Bei Benutzung eines Rennrades ist die StVO einzuhalten, es ist also gerade kein "rennmäßiges" Verhalten im Stra0enverkehr statthaft. Die renntypischen Gefährdungen dürfen im Straßenverkehr garnicht auftreten. Rennfahrten im Straßenverkehr sind illegal. Die Bauart eines Fahrzeuges lässt keinen logischen Schluss auf die Fahrweise des Fahrers zu. Das Gericht verwendet aber gerade diesen unlogischen Fehlschluss als Begründung.

4. Auch ein hochwertiges renntaugliches Fahrzeug muss im Straßenverkehr der StVO entsprechen und bietet darüber hinaus noch den Vorteil besserer Fahreigenschaften z.B. durch besonders hochwertige Bremsen. Das hochwertige Fahrzeug verringert also die Gefährdung.

5. Das Hauptrisiko der Kopfverletzung bei nichtmotorisierten Zweiradfahrern ist zunächst der Sturz. Physikalisch wirksam ist hierbei die vertikale Fallhöhe, nicht die horizontale Geschwindigkeit. Die Fallhöhe auf einem gemütlichen Holladrad ist höher als bei einem Rennrad mit niedriger Sitzposition. Die horizontale Geschwindigkeit sorgt ohne einen Aufprall auf ein Hindernis nur für Schürfwunden.

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Als ehemaliger Radrennfahrer halte ich einen Helm für sinnvoll und trage welche. Die Begründung des Gerichts halte ich allerdings für falsch als auch nicht haltbar.

1. Der Gesetzgeber hat eine Helmpflicht für Motorradfahrer eingeführt. Wenn er diese für Radfahrer hätte einführen wollen, dan hätte er das tun können. Das Gericht führt hier über einen nicht zulässigen Winkelzug eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Helmpflicht ein.

2. Die Helmpflicht im Radsport ist nicht "obligatorisch", sondern in den Wettfahrbedingungen des UCI wie im BDR verpflichtend für alle Rennveranstaltungen vorgeschrieben. Grund für die Einführung war die Erkenntnis einer besonderen Gefährdung bei Radrennen. Z.B.: Beim Fahren im Windschatten werden die im Straßenverkehr gebotenen Sicherheitsabstände erheblich unterschritten (Geschwindigkeit bis 65 km/h im Sprint, Abstände unter 10 cm).

3. Bei Benutzung eines Rennrades ist die StVO einzuhalten, es ist also gerade kein "rennmäßiges" Verhalten im Stra0enverkehr statthaft. Die renntypischen Gefährdungen dürfen im Straßenverkehr garnicht auftreten. Rennfahrten im Straßenverkehr sind illegal. Die Bauart eines Fahrzeuges lässt keinen logischen Schluss auf die Fahrweise des Fahrers zu. Das Gericht verwendet aber gerade diesen unlogischen Fehlschluss als Begründung.

4. Auch ein hochwertiges renntaugliches Fahrzeug muss im Straßenverkehr der StVO entsprechen und bietet darüber hinaus noch den Vorteil besserer Fahreigenschaften z.B. durch besonders hochwertige Bremsen. Das hochwertige Fahrzeug verringert also die Gefährdung.

5. Das Hauptrisiko der Kopfverletzung bei nichtmotorisierten Zweiradfahrern ist zunächst der Sturz. Physikalisch wirksam ist hierbei die vertikale Fallhöhe, nicht die horizontale Geschwindigkeit. Die Fallhöhe auf einem gemütlichen Holladrad ist höher als bei einem Rennrad mit niedriger Sitzposition. Die horizontale Geschwindigkeit sorgt ohne einen Aufprall auf ein Hindernis nur für Schürfwunden.

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Als ehemaliger Radrennfahrer halte ich einen Helm für sinnvoll und trage welche. Die Begründung des Gerichts halte ich allerdings für falsch als auch nicht haltbar.

1. Der Gesetzgeber hat eine Helmpflicht für Motorradfahrer eingeführt. Wenn er diese für Radfahrer hätte einführen wollen, dan hätte er das tun können. Das Gericht führt hier über einen nicht zulässigen Winkelzug eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Helmpflicht ein.

2. Die Helmpflicht im Radsport ist nicht "obligatorisch", sondern in den Wettfahrbedingungen des UCI wie im BDR verpflichtend für alle Rennveranstaltungen vorgeschrieben. Grund für die Einführung war die Erkenntnis einer besonderen Gefährdung bei Radrennen. Z.B.: Beim Fahren im Windschatten werden die im Straßenverkehr gebotenen Sicherheitsabstände erheblich unterschritten (Geschwindigkeit bis 65 km/h im Sprint, Abstände unter 10 cm).

3. Bei Benutzung eines Rennrades ist die StVO einzuhalten, es ist also gerade kein "rennmäßiges" Verhalten im Stra0enverkehr statthaft. Die renntypischen Gefährdungen dürfen im Straßenverkehr garnicht auftreten. Rennfahrten im Straßenverkehr sind illegal. Die Bauart eines Fahrzeuges lässt keinen logischen Schluss auf die Fahrweise des Fahrers zu. Das Gericht verwendet aber gerade diesen unlogischen Fehlschluss als Begründung.

4. Auch ein hochwertiges renntaugliches Fahrzeug muss im Straßenverkehr der StVO entsprechen und bietet darüber hinaus noch den Vorteil besserer Fahreigenschaften z.B. durch besonders hochwertige Bremsen. Das hochwertige Fahrzeug verringert also die Gefährdung.

5. Das Hauptrisiko der Kopfverletzung bei nichtmotorisierten Zweiradfahrern ist zunächst der Sturz. Physikalisch wirksam ist hierbei die vertikale Fallhöhe, nicht die horizontale Geschwindigkeit. Die Fallhöhe auf einem gemütlichen Holladrad ist höher als bei einem Rennrad mit niedriger Sitzposition. Die horizontale Geschwindigkeit sorgt ohne einen Aufprall auf ein Hindernis nur für Schürfwunden.

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Dem Anwalt des Beklagten  stehen potentiell mehrere Strategien offen, die Schadensersatzansprüche des Unfallopfers zu mindern.

1. Nur ein richtig getragener Helm schützt: War der Kinnriemen geschlossen? War die Spannung des Kinnriemens hoch genug? Wurde der Helm richtig getragen (falsch herum? zu weit in den Nacken geschoben?) Passt die Helmgröße zum Kopfumfang? Waren die Helmpads richtig ausgerichtet?

2. Nur ein intakter Helm schützt: Wie hoch ist das Alter des Helmes (Hersteller empfehlen einen Austausch alle 3 Jahre)? Entspricht er noch aktuellen Normen? Ist der Helm schon einmal runtergefallen (je höher das Alter des Helmes und je höher der Preis, desto mehr spricht dafür - kein vernünftiger Mensch tauscht einen 300 Euro Helm, nur weil er einmal runtergefallen ist: ein Aufprall vermindert die Schutzwirkung auch bei nicht sichtbaren Schänden, gibt es sichtbare Schäden, die nicht auf den Unfall zurückführbar sind?) Befinden sich Aufkleber, Beschriftungen, etc. auf dem Helm (Lösungsmittel gefährden die Integrität der Außenschale).

3. Stichwort Risikokompensation: Ist der Radfahrer riskanter gefahren, weil er sich durch den Helm geschützter gefühlt hat? Alleine das Tragen eines Helmes durch Rennradfahrer zeigt ja, dass diese Gruppe bereit ist, sich druch schnelleres Fahren einem erhöhten Risiko eines Verkehrsunfalles auszusetzen.

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Dem Anwalt des Beklagten stehen potentiell mehrere Strategien offen, sein Honorar zu maximieren.

1. Dem Mandanten einzureden, es sei erfolgversprechend zu versuchen, dem Unfallopfer nachzuweisen, dass der getragene Helm Vorschäden hatte oder falsch getragen wurde.

2. Dem Mandanten einzureden, es sei erfolgversprechend zu versuchen nachzuweisen, dass im Fall eines zu lockeren Kinnriemens bei einem festeren Kinnriemen die Verletzungen des  Unfallopfers wesentlich geringer ausgefallen wären und dies auch in Behandlungskosten umrechnen zu können

Auf solch einen Prozess bin ich wirklich gespannt - bitte lassen Sie es uns wissen, wenn Sie einen Dummen gefunden haben dem Sie das aufschwatzen konnten.

Zu Ihrem Punkt 3.: völlig wurscht ob der Unfallgegner mit oder ohne Helm riskant gefahren ist - wenn das zu einem sorgfaltswidrigen Verhalten geführt hat, muss er sich nach § 254 BGB an seinem Schaden beteiligen. Falls nicht, dann nicht.

Wie man sieht, steckt im Urteil großes satirisches Potential ;)

 

Jetzt mal ohne Satire:

"Mobilität in Deutschland" ist eine bundesweite Befragung von rund 50.000 Haushalten zu ihrem alltäglichen Verkehrsverhalten im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS). Im Ergebnistelegramm zur ersten Befragung von 2002 findet man auf Seite 3, dass 9 Prozent aller Wege mit dem Fahrrad zurück gelegt werden. 61 Prozent der Wege werden mit dem Auto zurückgelegt. Mit dem Auto werden also 6,8 mal so viele Wege zurück gelegt. Der Anteil an Schädel-Hirn-Verletzung ist bei Autofahrern 26 mal so groß. Das Risiko, als Autofahrer eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu erleiden, ist also auf die Wege bezogen 2,8 mal höher als als Radfahrer."

Quelle: http://www.pdeleuw.de/fahrrad/helm.html

 

Autohelme helfen. Wirklich (sic!): http://www.cycle-helmets.com/car-helmets-atsb.html

 

Freundliche Grüße, Jeremy (der auf das erste Urteil wartet, in dem einem Porsche-Fahrer die Ansprüche gekürzt werden, weil Helme im Motorsport zur etablierten Schutzausrüstung gehören.)

 

 

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Jetzt wird es wirklich interessant: Mitverschuldensanteil von 20% wegen unbehelmten Fahrens und schweren Kopfverletzungen bei einer Fahrradfahrerein, das LG als Vorinstanz hatte ein Mitverschulden der Klägerin noch verneint

http://openjur.de/u/633836.html

Der Senat hat zu der Frage, ob die von der Klägerin als Radfahrerin bei dem Unfall vom 7. April 2011 erlittenen Kopfverletzungen auch dann ebenso schwer gewesen wären, wenn die Klägerin einen Helm getragen hätte, Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens des Leitenden Arztes für Neurologie Dr. A. G ...

Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Verletzungsfolgen mit Blutungen innerhalb und außerhalb des Schädels, sowie die Hirnverletzung des Scheitellappens und beider Schläfenlappen und insbesondere die Schädelbrüche auf eine massive Gewalteinwirkung auf den Kopf der Klägerin hindeuteten mit dem Ergebnis eines mittelschweren bis schweren Schädel-Hirn-Traumas. Das Verletzungsmuster spreche dabei für eine überwiegend lineare Akzeleration und Krafteinwirkung in Längsrichtung des Kopfes. Gerade bei linearen Krafteinwirkungen mit entsprechenden Hirnquetschungen an den Grenzen des Schädels und bei Schädelbrüchen böten Fahrradhelme (im Gegensatz zu Verletzungen durch Rotationsbeschleunigungen des Kopfes oder durch penetrierende Gewalteinwirkung) den größten Schutz. Die Helme hätten die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbierten. Die Kraft des Aufpralls würde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert.

Damit wäre die Wahrscheinlichkeit eines Schädelbruchs verringert und die Bewegung des Gehirns gebremst, das auf der gegenüberliegenden Seite eine weniger starke Quetschung erführe (sog. Contre-coup-Verletzung). Da Fahrradhelme naturgemäß ihre größte Schutzwirkung bei leichten bis mittelgradigen Traumen entfalten würden und beim Fahrradsturz der Klägerin nach Art und Schwere eine starke Krafteinwirkung auf den Kopf stattgefunden habe, hätte ein Helm das Trauma zwar nicht verhindern, aber zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.

 

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