Gitarrespielen als wichtiger Grund

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 16.05.2013

Nach § 563 Abs. 4 BGB kann der Vermieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn in der Person desjenigen, der nach dem Tod des Mieters in den Mietvertrag eingetreten ist, ein wichtiger Grund besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Eintretende sich vertragswidrig verhält.

Die Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Gitarrenlehrer an drei Tagen die Woche 10 - 12 Schülern in der Wohnung Gitarrenuntericht gibt (BGH v. 10.04.2013 - VIII ZR 213/12). Sei BGH v. 14.7.2009 - VIII ZR 165/08 entspricht es herrschender Auffassung, dass der Mieter zum Wohnen überlassene Räume nur gewerblich nutzen darf, wenn seine Tätigkeit nach außen nicht in Erscheinung tritt. Das ist normalerweise z.B. bei Lehrern, die in ihrem Arbeitszimmer Unterricht vorbereiten nicht der Fall.

Ein Gittarrenlehrer kann seine Tätigkeit aber nicht verbergen, wenn in der Wohnung auch geübt wird. Überschreitet diese Tätigkeit das Maß, dass beim Musizieren des Wohnraummieters zu beachten ist, verhält sich der Mieter vertragswidrig. Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall gegeben.

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