Sorgerechtsreform in Kraft getreten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.05.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht14|8036 Aufrufe

Die Sorgerechtsreform ist am 19.05.2013 in Kraft getreten.Hier die wichtigsten Bestimmungen:

§ 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.

wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2.

wenn sie einander heiraten oder

3.

soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

  1. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

§ 1680 BGB Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

  1. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.

§ 155a FamFG Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

 
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14 Kommentare

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Die wohl wesentlichste Änderung am NEUEN Sorgerecht:

Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Zu Deutsch: Geht aus der Aktenlage im schriftlichen Verfahren nach Antrag §155a hervor, dass die Mutter bisher Streitherd war, sie Umgangsprobleme verursacht hat und weiter verursachen wird, ist das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen.

Deutschlands Väter schrieb:

Die wohl wesentlichste Änderung am NEUEN Sorgerecht:

Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Zu Deutsch: Geht aus der Aktenlage im schriftlichen Verfahren nach Antrag §155a hervor, dass die Mutter bisher Streitherd war, sie Umgangsprobleme verursacht hat und weiter verursachen wird, ist das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen.

 

Wie will dass denn ein Anwalt durchdrücken. Kein Richter der Welt würde so ein Urteil fällen. 

Richter und Anwälte sind dem Gesetz unterworfen. Das ist jetzt Gesetz, woran sich ein jeder halten und orientieren muss. So ist nun das Gemeinsame Sorgerecht auf Antrag der Regelfall in Deutschland. Dies wird sich auch durchsetzen, weil es das neue Leitbild der Regierung und der Justiz ist. So wie jetzt auch der Sorgerechtswechsel auf den Vater, die Lösung bei strittigen Fällen sein wird.
Alles was bis zum 19.5. für Schindluder mit dem Sorgerecht getrieben worden ist, ist jetzt Vergangenheit. Manch einem ist diese Ernsthaftigkeit wohl noch nicht bewußt.

Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern erhalten durch das neue Gesetz deutlich bessere Chancen, zwei sorgeberechtigte Eltern zu haben. Es wird ein neues Leitbild verankert, nachdem Eltern die Sorge grundsätzlich gemeinsam übernehmen sollen. Ein Elternteil soll nur dann von der gemeinsamen Sorge ausgeschlossen werden, wenn dies mit Blick auf das Wohl des Kindes unvermeidbar ist. Eltern sind durch das Gesetz angehalten, im Sinne des Kindeswohls zwischenmenschliche Probleme hinten anzustellen.

Deutschlands Väter schrieb:

Zu Deutsch: Geht aus der Aktenlage im schriftlichen Verfahren nach Antrag §155a hervor, dass die Mutter bisher Streitherd war, sie Umgangsprobleme verursacht hat und weiter verursachen wird, ist das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen.

Mit Sicherheit ist die alleinige Sorge für den Vater nicht in dem Verfahren nach § 155 a FamFG zu übertragen. Beachten Sie den Wortlaut der Vorschrift

Deutschlands Väter schrieb:

Zu Deutsch: Geht aus der Aktenlage im schriftlichen Verfahren nach Antrag §155a hervor, dass die Mutter bisher Streitherd war, sie Umgangsprobleme verursacht hat und weiter verursachen wird, ist das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen.

 

So einfach ist das Leider nicht! Das Gericht kann im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG nur die elterliche Mitsorge des nichtehelichen Vaters auch gegen den Willen der Mutter begründen.

Selbst wenn die Mutter im Rahmen ihrer Anhörung zu einem Antrag nach § 1626a BGB n. F. i. V. m. § 155a FamFG sachfremde Gründe nennt, ist es jedoch in diesem Verfahren nicht möglich, der bislang allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge zu entziehen und sozusagen automatisch auf den nichtehelichen Vater zu übertragen.

Grundlage für die Entziehung der bisherigen elterlichen Alleinsorge der Mutter kann nur § 1666 BGB sein. Nur wenn die von der Mutter gegebene Begründung so abstrus ist, dass sich daraus Hinweise auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit ergeben, wird das Gericht zu prüfen haben, ob ihr die elterliche Sorge zu entziehen ist. Ein solcher Sorgerechtsentzug - und damit verbunden eine Veränderung des Lebensmittelpunktes des gemeinsamen Kindes - setzt indes eine umfassende Kindeswohlprüfung und Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

Hierbei reicht nicht die Anhörung im schriftlichen Verfahren. Vielmehr sind Eltern und Kind persönlich anzuhören. Dem Kind ist aufgrund des Interessenkonfliktes seiner Eltern ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Das Gericht wird weitergehende Ermittlungen anstellen und z. B. Berichte von Kindergarten, Schule, behandelnden Ärzten und Therapeuten anfordern. Erst wenn aufgrund der zusammengetragenen Informationen der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen ist, gebietet § 1626a BGB n. F. nunmehr die vorrangige Berücksichtigung des nichtehelichen Vaters.

Eine sofortige Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater dürfte damit nach wie vor die Ausnahme sein. Allerdings verbessert die neue Gesetzeslage die Position des nichtehelichen Vaters im weiteren Verlauf. Als mitsorgeberechtigter Elternteil kann er bei zukünftigen Konflikten der Eltern einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis (§ 1628 BGB) oder der elterlichen Sorge (§ 1671 BGB) stellen. Letzerer Antrag kann indes nur Erfolg haben, wenn sich der Vater um eine Kooperation mit der Mutter bemüht hat.

2

§1626a war mindestens von 2003 bis 2010 verfassungswidrig, dass haben wir schwarz auf weiß. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts baut auch auf dem Sorgerecht auf, bzw. steht in unmittelbarer Beziehung zueinander. Ein Elternteil welches das Gemeinsame Sorgerecht ausübt, hat in der Folge mehr bzw. normalen Umgang in Form des Wechselmodells.
Die Folge: Jegliche Entscheidung bezüglich Umgang und Sorge wurde unter unrechtmäßigen und falschen Voraussetzungen getroffen.

Das Kontinuitätsprinzip ist damit KEIN Entscheidungskriterium mehr. Das Kontinuitätsprinzip als Vergangenheitsmaßstab, wurde ersetzt durch das Leitbild der gemeinsamen Sorge und einem Zukunftsmaßstab "ist auf den Vater zu übertragen, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht".

Auch wissen wir, dass das Sorgerecht als Streitobjekt zum Wohle des Kindes in den meisten weiterentwickelten Ländern abgeschafft wurde. Hier übt der Vater mit Vaterschaftsanerkennung das Sorgerecht selbstverständlich aus, ohne einen Antrag auf seine Sorgepflicht stellen zu müssen. Jegliche erzwungene Aktivität von sorgewilligen Vätern am Familiengericht ist überflüssig.

Unabhängig davon, ob auch das Antragsverfahren nach §155a an sich wieder dem Verdacht der Verfassungswidrigkeit unterliegt, müssen demnach ALLE Anträge dem Gesetz nach entweder zum Gemeinsamen Sorgerecht führen oder in strittigen Fällen, wo die Mutter als Umgangs- bzw. Kommunikationsverweigerer festgestellt wird, in der Alleinsorge des Vaters münden.
Da die Entscheidung erstrangig im schriftlichen Verfahren erfolgen soll, wird ein zweitrangiges beschleunigtes Verfahren im Anschluss, ohne Beteiligung von zeit- und kostenintensiven Gutachtern, einzig die Frage zu klären haben, ob der Vortrag der Mutter auf die Verhinderung der Gemeinsamen Sorge abzielt und deshalb die Sorge wegen einer schlechten Prognose der Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Mutter auf den Vater zu übertragen ist.

Mit Sicherheit wird es für deutsche Richter kein weiter so  wie bisher geben. 

 

Naxh welchem Wortlaut das geschieht, ist insoweit gleichgültig. 

 

Väter vom Sorgerecht auszuschließen ist allenfalls angezeigt bei Gewalt gegen das Kind, bei sexuellem Missbrauch oder Gefährdung des Kindes durch psychische Störung. 

 

Und nicht weil die Mutter des Kindes einfach die Kooperation "verweigert" und Amtsrichter nicht wissen, was Sie machen sollen. 

 

Etwas Demut angesichts der jahrzehntelang verschuldeten Schäden stände den Verantwortlichen gut!  

5

Ein Elternteil welches das Gemeinsame Sorgerecht ausübt, hat in der Folge mehr bzw. normalen Umgang in Form des Wechselmodells.
 

Nein ! Die gemeinsame Sorge führt nicht zu mehr Umgang uns schon gar nicht zum Wechselmodell

Das Kontinuitätsprinzip ist damit KEIN Entscheidungskriterium mehr

Falsch! Das Kontinuitätsprinzip war und ist ein wichtiges Kriterium z.B. bei einem Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

müssen demnach ALLE Anträge dem Gesetz nach entweder zum Gemeinsamen Sorgerecht führen oder in strittigen Fällen, wo die Mutter als Umgangs- bzw. Kommunikationsverweigerer festgestellt wird, in der Alleinsorge des Vaters münden.
Da die Entscheidung erstrangig im schriftlichen Verfahren erfolgen soll, wird ein zweitrangiges beschleunigtes Verfahren im Anschluss, ohne Beteiligung von zeit- und kostenintensiven Gutachtern, einzig die Frage zu klären haben, ob der Vortrag der Mutter auf die Verhinderung der Gemeinsamen Sorge abzielt und deshalb die Sorge wegen einer schlechten Prognose der Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Mutter auf den Vater zu übertragen ist.

Das ist Unsinn

 

Definitiv ist die erzwungene, rechtswidrige Kontinuität NICHT Grundlage des NEUEN Leitbildes. Einem Dieb von XY wird die Strafe nicht deshalb erlassen, weil es bisher für XY keine Strafe gegeben hat oder weil es üblich war, nicht dafür bestraft zu werden. Der Ausschluss von ledigen Vätern von der Sorge, war UNRECHT.

Juristische Defizite sind ungeeignet Basis für gute Entscheidungen zu sein. Die Entgleisungen der Vergangenheit bedürfen jetzt einer Korrektur bzw. einer Selbstreinigung.

 

Ein Vater muss gar nichts mehr "beweisen", um das Sorgerecht zu erlangen. 

 

Das Gericht muss hingegen "beweisen" dass von dieser Erteilung des Sorgerechts eine "Kindeswohlgefahr" ausgeht - mangelnde Kooperation mit Müttern, die sich bisher in der Alleinsorge sonnten und nichts weiter zu tun hatten, als zur Beibehaltung des Satus quo die "Kooperation"/ Kommunikation/ Bindung des Vaters zum Kind zu vereiteln und diesen zu entwerten, ist kein "Anlass" mehr zur Sorgerechtsverweigerung gegen Väter - sondern zur Erzwingung einer Verhaltensänderung der Kindsmutter, notfalls zur Auflage einer Therapie, zu Zwangsgeld und Zwangshaft....und Entzug des Sorgerechts, wenn keine Bindungstoleranz besteht! 

 

Wenn die deutschen Gerichte nicht endlich verstehen, dass Elternrechte keine "Kann"-Bestimmung sind sondern Menschenrechte, dann sind sie so lange mit Schadensersatz - und Schmerzensgeldklagen zu belegen, bis sie das "verstehen"!

 

 

Dass Amtsrichter lebenslange Bindungsverluste verschulden und"entscheiden", wer Vater sein darf und wer nicht - damit  ist jetzt Schluss!

 

 

 

5

M. Deeg schrieb:

 

 

 

Das Gericht muss hingegen "beweisen" dass von dieser Erteilung des Sorgerechts eine "Kindeswohlgefahr" ausgeht - mangelnde Kooperation mit Müttern, die sich bisher in der Alleinsorge sonnten und nichts weiter zu tun hatten, als zur Beibehaltung des Satus quo die "Kooperation"/ Kommunikation/ Bindung des Vaters zum Kind zu vereiteln und diesen zu entwerten, ist kein "Anlass" mehr zur Sorgerechtsverweigerung gegen Väter - sondern zur Erzwingung einer Verhaltensänderung der Kindsmutter, notfalls zur Auflage einer Therapie, zu Zwangsgeld und Zwangshaft....und Entzug des Sorgerechts, wenn keine Bindungstoleranz besteht! 

 

Gibt es dazu Urteile oder Klare Anweisungen?

 

 

 

 

 

 

 

 

0

Auf eine einseitige Kommunikationsverweigerung kann die Mutter jetzt auch von Gesetzes wegen zukünftig nicht mehr bauen, will sie das alleinige Sorgerecht behalten. Im Gegenteil: Sie läuft damit Gefahr, den Sorgerechtsstreit zu verlieren.
(KG, Beschluss v. 28.11.2012, 18 UF 35/12).
Quelle Haufe Verlag

 

So wie auch hier:
Das OLG Hamm differenzierte daher zwischen Kommunikationsprobleme auf der „Paar-Ebene“ und auf der „Sorgerechtsebene“. Die gemeinsame Sorge diene dem Kindeswohl mehr als die alleinige, da sie gewährleistet, dass das Kind zu beiden Eltern Kontakt hält. Dies müsse im Vordergrund stehen. Bestehen die Kommunikationsprobleme auf der „Paar-Ebene“, könne und müsse von intelligenten Eltern erwartet werden, dass sie zum Wohle des Kindes aber zumindest auf der „Sorgerechtsebene“ kommunizieren (OLG Hamm, Beschluss v. 1.2.2012, II-2 UF 168/11).

Hallo, auf den Beschluss habe ich auch hingeweisen.

Aber die Gutachterin empfiehlt ganz klar, KEIN GSR, weil die Mutter nicht reden will und damit Droht den Vater in Gegenwart des Kindes an zu springen!

 

Wie ist das dann aus zu legen?

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