Erstreckung der privilegierten Arbeitnehmerhaftung auf Handwerker?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.05.2013

Eine interessante Rechtsfrage hat vor kurzem das Hessische LAG (Urteil vom 2. April 2013, Az: 13 Sa 857/12, Pressemitteilung 6/13) zu klären. Es geht um den persönlichen Anwendungsbereich der richterrechtlich entwickelten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Als geklärt wird man betrachten können, dass sich neben den Stammbeschäftigten jedenfalls auch die Auszubildenden und Leiharbeitnehmer (gegenüber dem Entleiher) auf diese Grundsätze berufen können, während dies für freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen nicht gilt (vgl. ErfK-Preis, § 619a BGB Rdnr. 19 m.w.N.). Wie ist es nun aber mit einem Handwerker, der gleich einem Arbeitnehmer mit den Gefahren des Betriebs in Berührung kommt? Der Anlassfall lag wie folgt: Der damals 46 Jahre alte Beklagte ist gelernter Schlosser und war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk in Hessen tätig. Das Milchwerk produzierte u.a. Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungsanlagen. Am 13. August 2008 hatte der beklagte Handwerker den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 €. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen. Mit der vorliegenden Klage verlangte die federführende Versicherung von dem Handwerker Schadensersatz in Höhe von 142.000 €. Das Hessische LAG hat den Handwerker zur Zahlung von lediglich 17.000 € verurteilt. Zwar habe der Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht, so dass er grundsätzlich in vollem Umfang zu haften habe. Die Anwendung der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung führe jedoch zu einer summenmäßigen Begrenzung. Nach der Rechtsprechung des BAG seien auch im Falle grober Fahrlässigkeit die persönliche Situation und die Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Haftung solle den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Hessische LAG hier auf den beklagten Handwerker angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war (Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten?). Das LAG hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 € beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach. Die Ausdehnung des Haftungsprivilegs ist natürlich problematisch und begründungsbedürftig. Hier sind die schriftlichen Gründe abzuwarten. Wünschenswert wäre jedenfalls eine höchstrichterliche Klärung. Immerhin hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.

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