Immer noch Entscheidungen zu § 15 a RVG
von , veröffentlicht am 11.06.2013Obwohl § 15 a RVG schon seit Jahren in Kraft ist, beschäftigt diese Norm die Rechtsprechung immer wieder, so auch im Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 21.05.2013 – 18 W 68/13. Das OLG Frankfurt hat sich in der Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr wegen der Regelung des § 15 a Abs. 1 RVG nur dann auf die Festsetzung der gemäß § 45 Abs. 1 RVG von der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr auswirkt, wenn auf die Geschäftsgebühr ein Betrag gezahlt wurde, der so hoch ist, dass die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt wegen des Anfalls von Geschäfts- und Verfahrensgebühr mehr erhielte als um die Hälfte der Geschäftsgebühr verminderte Summe von Geschäfts- und Verfahrensgebühr. Richtig hingegen ist es jedoch, eventuelle Zahlungen auf die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr im Falle von PKH-Bewilligung zunächst auf den Differenzbetrag zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Anwaltsvergütung zu verrechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 – 11 W 2649/09).
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenGast kommentiert am Permanenter Link
Der 13. Senat des OVG Lüneburg geht sogar noch weiter als das OLG Frankfurt und rechnet auf die Verfahrensgebühr nach § 49 RVG an - vgl. http://blog.beck.de/comment/reply/16217/48407?quote=1#comment-form.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Zu Nummer 6 – neu – (Änderung von § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG)
Die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung gelten auch für die Vergütung des Rechtsanwalts, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet oder als Prozesspfleger bestellt ist. Im Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist deshalb auch die Angabe erforderlich, welche Zahlungen auf etwaige anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert diese Gebühren entstanden sind. Damit stehen dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind.
Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/127/1612717.pdf auf S. 59