Die Affären im Fall Mollath

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 19.06.2013

Als ich im November 2012 erstmals den Fall Mollath wahrgenommen hatte, habe ich meinen Beitrag mit dem Titel „Was sind die Fehler der bayerischen Justiz?“ überschrieben. Manche meiner juristischen Bekannten hielten meinen Artikel für anmaßend und den Titel für voreilig. Ohne genaue Aktenkenntnis, so ihre Kritik, sei meine Urteilsrezension unfair, und schon der Titel des Beitrags zeuge von meiner Voreingenommenheit – offenbar sei ich ja bereits davon überzeugt, dass überhaupt Fehler gemacht worden seien.

Diese Kritik traf in gewisser Weise zu: Tatsächlich war ich aufgrund der Urteilslektüre bereits  der Überzeugung, dass Fehler gemacht worden waren. Und tatsächlich hatte ich (noch) keinerlei Aktenkenntnis. Allerdings ist es in der Rechtswissenschaft üblich und auch völlig legitim (rechtskräftige) Urteile zu rezensieren – ein Urteil, zumal eines mit so schweren Folgen für den Betroffenen muss so gefasst sein, dass aus ihm die Gründe für den Urteilstenor überzeugend hervorgehen. Ich hätte mich trotzdem ehrlich gefreut, wenn es bei einem nur schlecht geschriebenen Urteil geblieben wäre.

Aber nachdem ich im Dezember und Januar immer mehr Aktenbestandteile und Gutachten gelesen hatte, wuchs meine Erschütterung: Eine solche Ansammlung von offenkundigen Fehlentscheidungen und Machtmissbräuchen in einem Fall war mir noch nicht begegnet. Ich war nun sicher, dass jeder anständige und verständige Jurist, eigentlich jeder Mensch, der sich über diesen Fall sachkundig machen würde, meine Meinung teilen würde: Hier ist einem Menschen in vielfacher Weise Unrecht geschehen und es geschieht ihm immer noch Unrecht. Unrecht, dass nun schnellstmöglich abgestellt, korrigiert und ausgeglichen werden musste.

Aber ich hatte mit der größten Schwäche der Bayerischen Justiz nicht gerechnet: Leider besteht  – trotz der vielen hervorragenden Juristinnen und Juristen in Bayern – eine offenbar systematisch angelegte Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit zur Fehlerkorrektur. Seit einigen Monaten liegen nun Wiederaufnahmeanträge vor. Und seither scheint einerseits ein gewisser Stillstand eingekehrt zu sein, andererseits überschlagen sich seit der vergangenen Woche zusätzliche Ereignisse und weitere Affären innerhalb der Affäre. Viele Einzelheiten zum Fall habe ich in weiteren Beiträgen hier im Beck-Blog geschildert, andere sind inzwischen Allgemeingut geworden – man kann sich zur „Affäre Mollath“ mittlerweile auch durch Buchlektüre (Przybilla/Ritzer: Die Affäre Mollath) schlau machen.

- Ein Untersuchungsausschuss des Landtags, maßgeblich in Gang gesetzt, als ein Behördenchef meinte, er könne die Landtagsabgeordneten für dumm verkaufen („Affäre Aktenvermerk“), hört den laut Psychiatrie für die Allgemeinheit gefährlichen Herrn Mollath im Landtag an. Mit seiner ruhigen und bestimmten Redeweise, in der er den Fall aus seiner Sicht schildert, erstaunt Mollath die Abgeordneten.

- Die Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth, zuständig für die jährlichen Überprüfungen der weiteren Unterbringung Mollaths, kommt, basierend auf dem rechtskräftigen Urteil sowie auf älteren psychiatrischen Gutachten, zum Ergebnis, die Unterbringung sei nach wie vor gerechtfertigt, sie sei auch verhältnismäßig, Herr Mollath nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlich. Damit schiebt die StVK dem LG Regensburg die alleinige Verantwortung für die Entscheidung über Mollaths Schicksal zu (Affäre „Schwarzer Peter“). Ergänzung (19.06.2013): Die Entschiedung der StVK beruht darauf, dass man von den rechtskräftig festgestellten Straftaten des Herrn Mollath auszugehen habe, diese also quasi als "wahr zu unterstellen" seien. Auf dieser Tatsachengrundlage und auf Grundlage derjenigen Gutachten, die ausgehend von diesen Taten dem Herrn Mollath Gefährlichkeit attestierten, meinte die StVK, eien Fehleinweisung ausschließen zu können. Auch wenn in diesem Bereich Vieles umstritten ist, bin ich der Auffassung, dass die StVK zwar das Urteil nicht beseitigen kann, jedoch durchaus bei der aktuellen Gefährlichkeitsbeurteilung neu bekanntgewordene Umstände, die die Taten betreffen, zu berücksichtigen hat. Noch viel mehr gilt dies für einen Arzt, der schon nach seiner Berufsordnung nicht verpflichtet sein kann, seinem Gutachten juristische Fiktionen zu unterlegen. Als äußerst problematisch sehe ich es an, dass die StVK sich wiederum nur kurz und verzerrend mit der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung auseinandergesetzt hat.

-   Durch Presseberichte kommt heraus, dass im ursprünglichen Entwurf des staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags insgesamt fünf Sachverhalte als Rechtsbeugung des Vors. Richters Brixner gewertet wurden – im dann offiziellen Antrag wurden diese Rechtsbeugungsvorwürfe nicht erhoben. Offenbar hatte die Staatsanwaltschaft, möglicherweise in der Diskussion mit höheren Hierarchieebenen, Angst vor der eigenen Courage bekommen: Das völlige Versagen sowie die kaum anders als mit böser Absicht interpretierbaren Fehlentscheidungen und Sachverhaltsverfälschungen wollte man abschließend dann doch nicht als vorsätzliche Rechtsbeugung bezeichnen (Affäre „Rechtsbeugung“). Zudem soll ein Antragsentwurf sich auch zum fehlenden Nachweis des Sachbeschädigungsvorwurfs geäußert haben.

- Nachdem der Pressesprecher des LG Regensburg im Fernsehen (Sendung Report Mainz am 11.06.) zum Erstaunen des Publikums betonte, das Gesetz kenne keine Frist, und damit den Eindruck erzeugte, im Fall Mollath sehe das Gericht keinerlei Eilbedürftigkeit, sah sich der Ministerpräsident erneut genötigt, in den Fall einzugreifen und darauf hinzuweisen, das bayerische Volk erwarte eine baldige Entscheidung („Affäre Eilbedürfnis“). Ergänzung (19.06.2013): Die Kritik wird heute vom LG Regensburg zurückgewiesen. Der komplexe Fall erfordere eine sorgfältige Prüfung.

- Wenn man sich für einen Moment in die Lage des Betroffenen hineindenkt, ist das (schon Tage zuvor in den Medien kursierende) von Unbekannten gefälschte Fax, in dem angeblich das LG Regensburg die Freilassung Herrn Mollath anordnet, besonders perfide. Ohne sich zuvor beim Gericht über die Echtheit des Faxes rückzuversichern wurde Herrn Mollath von einem Arzt die baldige Freilassung angekündigt (Affäre „Fax“).

- Und noch etwas anderes muss man sich bewusst machen: Herr Mollath ist nach wie vor untergebracht, also seiner Freiheit beraubt - auf Grundlage eines Urteils, das in der Substanz ein Fehlurteil ist und auf Grundlage eines Strafverfahrens, das hanebüchene und erschreckende Fehler enthielt. Jeder Tag in Gefangenschaft verlängert das aus meiner Sicht, aus Sicht der Staatsanwaltschaft und aus Sicht der Verteidigung klar erkennbare Unrecht. 

UPDATE 22.06.2013

Seit gestern berichtet die Presse vom Auskunftsersuchen  des BVerfG an das Bayerische Justizministerium in der Sache Mollath. Hintergrund ist die schon vor längerer Zeit eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Unterbringungsentscheidungen des OLG Bamberg und des LG Bayreuth von 2011 und 2012 im Rahmen der jährlichen Überprüfung. Die Verfassungsbeschwerde wurde nunmehr von der Verteidigung noch einmal aktualisiert und um die neuen Entwicklungen angereichert.  Nun wird spannend sein, ob das bayrische Justizministerium weiterhin die Unterbringung als verhältnismäßig und rechtmäßig ansieht, also die gerichtlichen Entscheidungen als korrekt bezeichnet, oder ob es auf die neuen Entwicklungen reagiert und auch die letztjährige Aufhebung einer solchen Entscheidung durch das BVerfG berücksichtigt. Der Stern zitiert den Ministeriumssprecher mit folgender aufschlussreicher Äußerung:

"Wir werden die Frage unseres höchsten Gerichts schnell und umsichtig beantworten", sagte der bayerische Ministeriumssprecher. Dabei werde besonders berücksichtigt, dass Mollath schon seit sieben Jahren in der Psychiatrie untergebracht sei - "eine sehr lange Zeit ohne Freiheit". Die Anfrage gebe nun die Möglichkeit, "auf diesen Umstand einzugehen". (Hervorhebung H.E.M.)

Das erscheint mir die Ankündigung einer Kritik an den Beschlüssen der o.a. Gerichte zu sein, zumindest in der Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit. Die Politik hat möglicherweise mittlerweile erkannt, dass große Teile der Bevölkerung nicht mehr nachvollziehen können, warum Mollath immer noch nicht frei gelassen wird, obwohl die Zweifel an seiner jahrelangen Unterbringung und insbesondere an seiner Allgemeingefährlichkeit unübersehbar geworden sind. 

Wie schon in meinen früheren Beiträgen ausgeführt: Selbst wenn Herr Mollath nunmehr - etwa nach Intervention des BVerfG oder aufgrund einer Beschwerdeentscheidung des OLG Bamberg - aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entlassen werden muss, ändert das nichts am Fortgang des Wiederaufnahmeverfahrens in Regensburg. Möglicherweise könnte dann aber der Zeitdruck auf die zuständige Kammer des LG Regensburg etwas geringer werden. Denn auch wenn der Fall Mollath keine Haftsache im förmlcih-strafprozessualen Sinne ist - er ist, solange Herr Mollath untergebracht ist, praktisch eine Haftsache im verfassungsrechtlichen Sinn.

UPDATE 24.06.2013

Sechs Optionen für die Freilassung von Gustl Mollath:

Angesichts des vor dem Wochenende bekanntgewordenen Auskunftsersuchens des BVerfG und der heutigen Entscheidung des OLG Nürnberg über eine Beschwerde von RA Strate erscheint es mir sinnvoll, einmal die derzeitigen Optionen für eine Freilassung Herrn Mollaths aus der Psychiatrie aufzuzeigen:

1. Nach wie vor kann die mit dem Wiederaufnahmeverfahren befasste Kammer des LG Regensburg jederzeit zu dem Schluss kommen, wegen der Erfolgsaussichten der Wiederaufnahme die Vollstreckung nach § 360 Abs.2 StPO zu unterbrechen.

2. Kommt das LG Regensburg sogar zu der Feststellung, die Wiederaufnahme sei begründet, entfällt die Rechtskraft des angegriffenen Urteils und Herr Mollath wäre (unabhängig von einer neuen Hauptverhandlung) sofort freizulassen. Allerdings hat das LG Regensburg bislang nicht einmal über die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge entschieden udn auch schon angedeutet, dass die Entscheidung über die Begründetheit noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.

3. Das BVerfG könnte im Rahmen der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Mollaths einstweilig die Freilassung anordnen (§ 32 BVerfGG). Grund könnte sein, dass die Unterbringung mittlerweile verfassungsrechtlich nicht mehr als verhältnismäßig beurteilt wird und das Freiheitsgrundrecht Herrn Mollaths eine sofortige Freilassung gebietet - ganz unabhängig davon, ob Herr Mollath die Straftaten begangen hat oder nicht bzw. ob die psychiatrischen Gutachten zutreffen oder nicht. Mit der Entscheidung würde natürlich das Wiederaufnahmeverfahren nicht obsolet.

4. Das OLG Bamberg wird über die Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Bayreuth (§ 67 d StGB, §§ 463, 453 Abs.2 StPO) über die weitere Vollstreckung zu entscheiden haben. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist Herr Mollath freizulassen.

5. Der Ministerpräsident des Freistaats Bayern, Herr Seehofer, könnte von seinem Gnadenrecht Gebrauch machen. Dies ist (in Bayern) auch von Amts wegen ohne Antrag des Betroffenen möglich und es gilt auch für den Maßregelvollzug. Diese Lösung wäre allerdings nach meiner Einschätzung wohl nicht im Sinne des Untergebrachten, würde aber womöglich den politischen Druck aus dem Fall Mollath nehmen.

6. Erst wieder in einem Jahr findet die nächste regelmäßige Überprüfung der Vollstreckung nach § 67 d StGB vor dem LG Bayreuth statt. Die dortige Strafvollstreckungskammer hat erst vergangene Woche entschieden, dass die Unterbringung fortzusetzen sei. Ergänzung: Nach § 67 e StGB wäre sie verpflichtet, auch vorher bereits neu zu entscheiden, wenn sich eine neue Sachlage ergibt.

Ob und wann eine Freilassung erfolgt, ist nach wie vor völlig offen; auch welche der Optionen die wahrscheinlichere ist, lässt sich kaum einschätzen. Und wegen der (aus meiner Sicht) schon etlichen Überraschungen in diesem Fall, wage ich auch keine Prognose mehr.

UPDATE 01.07.2013

Heute wurde u.a. über die "Option 5" - die Begnadigung durch den Ministerpräsidenten spekuliert. Ich glaube nicht, dass ein Gnadenakt dem Interesse von Herrn Mollath entspräche, aber (theoretisch) möglich wäre es, wie ich oben schon schrieb. Natürlich habe ich auch gesagt, dass eine Gnadenentscheidung (eigentlich) einer Gerichtsentscheidung nicht vorgreifen darf.

Es mehren sich zudem die Anzeichen dafür, dass jedenfalls die Politik inzwischen einen anderen Kurs einschlagen möchte. Heute hat Frau Justizministerin Merk  der Augsburger Allgemeinen gegenüber geäußert:

"Ich werde in meiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht deutlich machen, dass nach meiner Auffassung die Unterbringung des Mannes mit zunehmender Dauer unverhältnismäßig ist"

Die Unverhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung ist meines Erachtens schon spätetens seit November 2012  offenkundig; trotzdem hat das LG Bayreuth jüngst die Verhältnismäßigkeit auch nach über sieben Jahren Unterbringung bejaht, ohne dabei die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung hinreichend zu beachten. Mittlerweile steht allerdings § 62 StGB nicht mehr im Mittelpunkt der Betrachtung, sondern die juristischen und tatsächlichen Fehler, auf denen das Urteil beruht, und die in der Wiederaufnahme nun geprüft werden. Ich glaube daher, diese Kehrtwende kommt zu spät, um verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen, denn noch vor ein paar Wochen hat Frau Merk, auch wenn sie es jetzt bestreitet, das Urteil und die Unterbringung Herrn Mollaths verteidigt. Am schnellsten könnte jetzt das OLG Bamberg (Option 4) dem Wunsch der Ministerin nachkommen und in der Beschwerdeentscheidung über die weitere Vollstreckung Herrn Mollath freilassen. Die Wiederaufnahme wäre damit nicht erledigt, allerdings würde dann der Zeitdruck auf das LG Regensburg erheblich nachlassen.

UPDATE 04.07.2013

Das längere Interview mit Herrn Prof. Kröber von Alexander Dill auf  Telepolis zeigt größtenteils die Sicht des Psychiaters in diesem Fall: Nicht die Psychiatrie, sondern die Justiz ist verantwortlich. Auch meiner Ansicht nach beruht die Unterbringung Herrn Mollaths v.a. auf fehlerhaften juristischen Entscheidungen. Aber eine kritisch-prüfende Rolle der Psychiatrie gab es nicht, sondern nur eine bestätigende, die - im Falle Prof. Kröbers - auf einer Wahrunterstellung nicht nur des Urteils, sondern der gesamten Akten beruht, die er zur Beurteilung herangezogen hat. Nicht ein einziges kritisches Wort Prof. Kröbers zu diesen Akteninhalten findet sich.

Einige kritische Punkte aus dem Interview (das ganze Interview ist lesenswert!) möchte ich aufgreifen und kommentieren:

"Telepolis: Nun ist es ja so, dass die Justiz das zurückspielt, indem sie sagt: Die Gutachter haben doch bescheinigt, dass Mollath weiterhin gefährlich ist.

Kröber: Nein, die Gutachter haben bescheinigt, dass Mollath krank ist. Das ist einhelliger Tenor und das wird man vielleicht auch verifizieren können, wenn er draußen ist. Das hat sich auch aus der Beobachtung in der Klinik ergeben, wo er doch von zahlreichen Leuten über Jahre erlebt wurde. Es hat sich dort niemand gemeldet, der sagt: Wir beobachten Mollath schon seit Jahren in der Klinik und er ist völlig gesund."

Selbstverständlich gehört die Gefährlichkeitsprognose (neben der Krankheitsdiagnose) zu den zentralen Aufgaben des psychiatrischen Sachverständigen. Die Gefährlichkeit ist der Grund der Unterbringung. Und Herr Prof. Kröber hat diese Gefährlichkeit ausdrücklich bejaht.


"Kröber: Die Frage ist, ob dieses Urteil juristisch standhält, wenn es zu neuen Ermittlungen kommt, ob die Beweislage stabil ist. Das weiß ich nicht. Wenn aber in einem ordentlichen Verfahren die Delikte rechtskräftig festgestellt wurden, kann ich nicht als Psychiater diese Delikte infrage stellen."

Zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens (von Dr. Leipziger) gab es noch keine rechtskräftige Feststellung. Ergibt sich (aus den Akten), dass die in der Anklage beschriebenen Taten anders abgelaufen sind bzw. ergeben sich Gründe (z.B. aus der in den Akten erkennbaren Motivlage der Ehefrau), dafür, dass es nicht so gewesen ist, braucht der Gutachter nichts zu unterstellen.  Zudem: Formell ist nur der Tenor der Entscheidung rechtskräftig festgestellt. Der Gutachter muss den Tatablauf, wie er in den Urteilsgründen steht, nicht unterstellen.


"Kröber: Ansonsten gelten die Gründe weiter, die bisher rechtskräftig festgestellt worden sind. Das ist ja in der Revision zum Bundesgerichtshof gegangen und dort konnte kein Fehler festgestellt werden."

Es war keine zulässige Verfahrensrüge erhoben worden - deshalb wurden vom BGH auch keine Fehler überprüft. Dafür kann Herr Kröber nichts; dennoch taugt es nicht als Argument.


"Telepolis: Bei so einer Beziehungstat, die wir in kleinerem Bereich ja auch aus den meisten Familien kennen, ist es doch meist so, dass mit der Trennung auch das Tatmotiv verschwindet. Nur in seltenen Ausnahmefällen verfolgt man seinen Partner dann noch weiter.

Kröber: Bei Mollath scheint genau das einige Jahre der Fall gewesen zu sein, wenn man das Urteil liest. Ich kenne durchaus Beispiele, wo so etwas bis zum Mord passiert. Zur Bewusstlosigkeit würgen ist in einer anderen Liga. Da waren die ja schon getrennt. Die Frau ist nach der Trennung noch in Mollaths Wohnung gekommen, um ihre Sachen zu holen. Dabei ist es passiert, wenn es so stimmt. Die Justiz hat die Geschichte eher verläppert. Da gab es dann keine Schreibmaschine. Das Ganze ging erst wieder voran durch die Reifenstecherei, das war aber bereits mehr als vier Jahre nach der Trennung. Da erst hat man gesagt: Er ist weiter gefährlich. Aber ich gebe Ihnen Recht: Sein Wahn bezog sich in diesen letzten Jahren schon lange nicht mehr auf seine Frau, sondern auf die Nürnberger Firma Diehl und die große Verschwörung, die er dort sah."
 

Ergänzung 05.07.2013: Herr Kröber hat jetzt folgende korrigierende Version in das Interview einfügen lassen:

"Das war im August 2001, vor der Trennung. Die Frau ist nach der Trennung Ende Mai 2002 nochmal in Mollaths Wohnung gekommen, um ihre Sachen zu holen. Dabei gab es einen laut Urteil einen erneuten Übergriff, er hat sie festgehalten und am Verlassen der Wohnung gehindert. Die Justiz hat diese Vorfälle in der Akutphase der Trennung eher verläppert. Offenbar bestand kein großes Verfolgungsinteresse. Das Ganze ging erst wieder voran durch die [Mollath vorgeworfene] Reifenstecherei im Januar 2005, drei Jahre nach der Trennung."
Mein Kommentar unten bezieht sich auf die erste Version, ist also zum Teil nicht mehr aktuell, zum Teil betrifft meine Kritik aber auch die ergänzte Version

Prof. Kröbers Darstellung ist grob unrichtig. Die Körperverletzung durch Würgen fand laut Ehefrau im Jahr 2001 statt. Erst Monate später zog sie aus der Wohnung aus, noch einmal etliche Monate später zeigte sie ihren Mann an. Diese beiden Umstände wurden weder in den Urteilsgründen noch in einem der Gutachten gewürdigt, stattdessen wurde alles unkritisch als richtig unterstellt, was Frau Mollath berichtet hatte. Die "Verläpperung" mit der Schreibmaschine fand erst nach den angeblichen Reifenstecherein statt.
Kröber verdreht die Tatsachen (bewusst oder unbewusst) und entgeht damit einer wichtigen Fragestellung: Wie kann ein Psychiater Jahre nach einer innerfamiliären Körperverletzung diagnostizieren, dass diese auf einem (jetzt erst) diagnostizierten Wahn beruht? Und wenn er sagt: Da erst hat man gesagt: Er ist weiter gefährlich, verdeckt er mit dem "man", dass es ein Psychiater war, der Herrn Mollath als gefährlich einstufte. Herr Prof. Kröber erweckt den unzutreffenden Eindruck, als habe Herr Mollath einen Wahn gegen die Rüstungsfirma Diehl entwickelt, und sich "schon lange nicht mehr auf seine Frau bezogen". Auch dies ist unrichtig. Die bei Herrn Mollath als ebenfalls wahnhaft angesehen angeblichen Reifenstechereien bezogen sich nicht auf eine Rüstungsfirma oder eine große Verschwörung, sondern angeblich auf Personen, die seiner Frau persönlich nahestanden bzw. in das Scheidungsverfahren involviert waren.


"Telepolis: Könnten wir nicht an den Punkt kommen, wo man sich darauf verständigt, dass - und Sie haben das ja auch bereits erwähnt - die Rückfallgefahr für die öffentliche Person Mollath nun deutlich geringer ist?

Kröber: Ja, dem würde ich soweit folgen.

Telepolis: Wenn sie mit diesem Satz - und Sie liegen doch auch in der Bewertung gemeinsam mit Ihren Kollegen - kommen, dann könnten Sie damit doch den Weg freimachen?

Kröber: Nein, könnte ich nicht. Das Problem ist: Mollath wäre schon längst draußen, wenn er kooperativer wäre. Wenn er einer neuen Begutachtung zugestimmt hätte und es nicht zur Bedingung machen würde, dass ihm das Gutachten vorher vorgelegt würde."

Soweit ich informiert bin, hat Herr Mollath nicht verlangt, dass ihm das Gutachten vorher vorgelegt wird. Er hat allerdings verlangt, dass er Einblick in die Krankenakten bekommt, um auf dort von der Klinik notierte Vorfälle eingehen zu können. Er verlangt damit etwas, was in einem normalen  juristischen Verfahren durchaus angemessen ist, aber eben nicht in der medizinischen Begutachtung vorgesehen ist.


"Das Problem ist weiter: Ich war an einer Fortdauerentscheidung beteiligt. Diese Untersuchung ist vorgeschrieben. Wenn sich gegenüber dem Einweisungszeitpunkt nichts geändert hat, dann entscheidet die Strafvollstreckungskammer für Fortdauer. Wenn nun, was in fünf Prozent der Fälle geschieht, Patienten nicht zur Kooperation bereit sind oder auch nicht zu Anhörungen erscheinen, dann wird auf der Grundlage des Einweisungsbeschlusses entschieden."

Das ist eine zutreffende abstrakte Darstellung. Konkret wurde Prof. Kröber auch damit beauftragt, auf das Gutachten Dr. Simmerls einzugehen, von dem sich Mollath hatte explorieren lassen. Wenn Herr Kröber nun sagt, es sei alles normal gelaufen und er habe halt mangels Kooperation nicht anders gutachten können, dann ist dies insofern falsch, als Kröbers Gutachten keineswegs die genannte und angemessene  Neutralität aufweist.


"Kröber: Diese Entscheidung ist bei Mollath jährlich gefallen. Sie ist auch nach dem Gutachten von Professor Friedemann Pfäfflin 2011 gefallen, der ihn eingehend untersucht und gesprochen hat."

Hier wird ein Widerspruch deutlich: Oben hat Prof. Kröber ausgeführt, es liege allein an Mollath, dass dieser sich nicht habe untersuchen lassen bzw. nicht einhaltbare Forderungen gestellt habe. Tatsächlich hat sich Herr Mollath sowohl vor dem Kröber-Gutachten als auch danach von Psychiatern untersuchen lassen.  Wenn Herr Dr. Simmerl und Herr Prof. Pfäfflin es schafften, Herrn Mollath zu explorieren, warum gelang es dann Herrn Dr. Leipziger und Herrn Prof. Kröber nicht?


"Telepolis: Letztlich bleibt doch stehen: Sie halten ihn jetzt für ungefährlich.

Kröber: Nein, das weiß ich nicht. Ich halte das für gut möglich und vorstellbar. Es ist nur möglich, dies mit und bei Mollath zu klären. Ich mache hier keine Gefährlichkeits-Diagnose, ohne eine wirkliche Begutachtung machen zu können."

Herr Prof. Kröber hat vor einigen Jahren eine Gefährlichkeitsdiagnose ohne wirkliche Begutachtung abgegeben. Herrn Mollaths Krankheit werde unbehandelt immer schlimmer werden, war seine Prognose. Nun hält er es für "gut möglich und vorstellbar", dass Herr Mollath ungefährlich geworden ist. Es wäre zu begrüßen, wenn dieser (abstrakte) Meinungswandel deutlicher dargestellt worden wäre.


"Kröber: Auf der anderen Seite ist es so, dass Mollath jeden, wenn er aus der Klinik entlassen wird, zum Mordopfer deklariert, und nicht deutlich ist, was ihn gegenwärtig inhaltlich beschäftigt."

Ehrlich gesagt, weiß ich nicht, was Prof. Kröber meint. Ich habe nichts darüber gehört, dass Herr Mollath irgendwem mit dem Tod gedroht hätte. Was Herrn Mollath derzeit inhaltlich beschäftigt, ist hingegen durch etliche Interviews und seine Anhörung vor dem UA im Landtag deutlich. In einen Kopf hineinschauen kann man ohnehin nicht.

Ich kann nicht beurteilen, ob Herr Mollath psychisch krank ist oder nicht. Die entscheidende Frage für die Unterbringung ist aber die Gefährlichkeit.

Noch etwas: Wenn angebliche "Unterstützer" Herrn Mollaths dazu übergehen sollten, Menschen mit anderer Auffassung zu bedrohen, dann ist dies kriminelles Verhalten, das in keiner Weise gerechtfertigt werden kann. Zudem schadet ein solches Verhalten Herrn Mollath.

Service von dejure.org:

Die Verfahren im Fall Mollath mit Az. und Links.

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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885 Kommentare

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auchGast schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

Herr Mollath hat sich mehrfach untersuchen lassen und hat (unter bestimmten Voraussetzungen) auch weiteren Untersuchungen zugestimmt. Da es allerdings im Moment auch bestimmten Angehörigen der Psychiatrie darum zu gehen scheint, frühere Fehler nicht eingestehen zu müssen, erscheint es mir keineswegs "absurd" oder gar "das absurdeste" zu sein, wenn er sich nicht von denjenigen untersuchen lässt, die ihm dies eingebrockt haben. Hinzu kommen andere verteidigungstaktische Überlegungen: Herr Mollath würde im Falle der Untersuchung als Beweismittel gegen sich selbst wirken. Aus seiner Sicht muss er also genauestens überlegen, wann eine Mitwirkung sinnvoll ist und wann nicht.

Mollath hat eine weitere Untersuchung ohne wenn und aber ablehnen lassen. Alles andere ist Geschwätz aus dem Internet.

 

Und die Verteidigungstaktik? Was will er denn? Nach Aktenlage solls ein Gutachten nicht sein, ein Gutachten aufgrund Exploration solls auch nicht sein.

 

Nun, also was tun, wenn man  nicht dazu neigt, Unverhältnismäßigkeit anzunehmen. Zur juristischen Seite  (Bindung eines Vollstreckungsgerichts an rechtskräftig festgestellte Anknüpfungstatsachen und/oder an die ursprünglichen psychiatrischen Feststellungen, wenn eine erneute Exploration an der Mitwirkung des Betroffenen scheitert) schweigen Sie sich ja leider aus.

 

Herr Mollath war doch bereit sich untersuchen zu lassen. Er wollte aber, dass das auf Video aufgezeichnet wird. Ein durchaus verständliches Anliegen.

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Korrupt schrieb:

 

Herr Mollath war doch bereit sich untersuchen zu lassen. Er wollte aber, dass das auf Video aufgezeichnet wird. Ein durchaus verständliches Anliegen.

 

Das mag er durchaus gegenüber der SZ mal so geäußert haben. Im Verfahren jedenfalls wurde eine Begutachtung abgelehnt.

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Ich hoffe wir werden den Tag erleben, an dem alle an der Verräumung Herrn Mollaths beteiligten Personen, ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Stellung und Ansehen, vor Gericht gestellt werden und für das Herrn Mollath angetane Unrecht und der Beschädigung des Rechtsstaats zur Verantwortung gezogen werden!

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auchGast schrieb:

Korrupt schrieb:

 

Herr Mollath war doch bereit sich untersuchen zu lassen. Er wollte aber, dass das auf Video aufgezeichnet wird. Ein durchaus verständliches Anliegen.

 

Das mag er durchaus gegenüber der SZ mal so geäußert haben. Im Verfahren jedenfalls wurde eine Begutachtung abgelehnt.

 

Für das Verfahren gab Bayreuth AUCH eine Stellungsnahme zur Gefährlichkeit ab, darauf hätte man, weil aktuell, auch zürückgreifen können.

Wenn die Richter das gelesen hätten, wäre Mollath auch rausgekommen...ein böser Blick, eine zynische Bemerkung dürfte auch für Richter kein Beleg für eine Gefah für die Allgemeinheit sein.

 

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auchGast schrieb:

Zur juristischen Seite  (Bindung eines Vollstreckungsgerichts an rechtskräftig festgestellte Anknüpfungstatsachen und/oder an die ursprünglichen psychiatrischen Feststellungen, wenn eine erneute Exploration an der Mitwirkung des Betroffenen scheitert) schweigen Sie sich ja leider aus.

Scheint auch mir eine wichtige Frage. Sollte es eine absolute Bindung geben - auch wenn neuere Erkenntnisse dagegen sprechen - dann wären die gegenwärtigen diesbezüglichen Gesetze zu überdenken. Sollte die Bindung durch neuere Untersuchungen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft einschränkbar sein: Inwieweit hat dann die "Kastration" des Antrags durch Nerlichs "Überzeugungsarbeit" Einfluß auf Mollaths Freiheit?

auchGast schrieb:

Mollath hat eine weitere Untersuchung ohne wenn und aber ablehnen lassen. Alles andere ist Geschwätz aus dem Internet.

Und die Verteidigungstaktik? Was will er denn? Nach Aktenlage solls ein Gutachten nicht sein, ein Gutachten aufgrund Exploration solls auch nicht sein.

Nun, also was tun, wenn man  nicht dazu neigt, Unverhältnismäßigkeit anzunehmen. Zur juristischen Seite  (Bindung eines Vollstreckungsgerichts an rechtskräftig festgestellte Anknüpfungstatsachen und/oder an die ursprünglichen psychiatrischen Feststellungen, wenn eine erneute Exploration an der Mitwirkung des Betroffenen scheitert) schweigen Sie sich ja leider aus.

Da Ihre Frage dahin geht, wie sich die Situation für die StVK rechtlich darstellte, will ich Sie auf längere Ausführungen unter http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... hinweisen (vor allem ab Punkt 9).

Die Besonderheit im Fall Mollath ist eben, daß aufgrund neu bekanntgewordener Tatsachen (HVB-Sonderrevisionsbericht, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Komplex Wörthmüller, wie sie in ihrem Wiederaufnahmeantrag wiedergegeben sind) die bisherigen Gutachten wertlos sind, auf die die StVK meinte sich stützen zu können. Die bisher psychiatrisch festgestellten Störungen (Schwarzgeldwahn, Wahnerweiterung auf alle möglichen Personen) gibt es schlicht nicht. Es mag natürlich andere Störungen geben - wie es diese abstrakte Möglichkeit bei jedem Menschen gibt. Aber die juristisch-psychiatrische Beurteilung ist nun einmal wieder "auf Null zurückgesetzt". Um die Notwendigkeit eines (neuen) Gutachtens zu begründen, muß das Gericht (hier die StVK) so etwas wie einen "psychiatrischen Anfangsverdacht" haben (im Jahr 2004 reichte RiAG Huber für diesen "Anfangsverdacht" eine gehaltlose Ferndiagnose aus dem BKH Erlangen aus, die die Nebenklägerin vorgelegt hatte, sowie das angeblich "wirre" Auftreten Mollaths).

Aus der heutigen Sicht der StVK kann ich keinen Grund für einen "Anfangsverdacht" erkennen (insbesondere kein "wirres Auftreten", was immer man darunter versteht - soviel zum Streit, ob das Auftreten Mollaths vor dem Untersuchungsausschuß relevant ist, das ist es insoweit eben schon). Die ursprünglichen Diagnosen begründen diesen "Anfangsverdacht" nicht, denn sie sind, wie gesagt, hinfällig. Es braucht keinen Psychiater, der sie formell "rückgängig macht". Denn sie sind nach tatsächlichen und juristischen Maßstäben hinfällig. Das fällt in die "Kernkompetenz" des Gerichts.

Was ist denn Ihre juristische (!) Beurteilung? Dazu schweigen Sie sich ja leider aus.

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O. García schrieb:

Die Besonderheit im Fall Mollath ist eben, daß aufgrund neu bekanntgewordener Tatsachen (HVB-Sonderrevisionsbericht, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Komplex Wörthmüller, wie sie in ihrem Wiederaufnahmeantrag wiedergegeben sind) die bisherigen Gutachten wertlos sind, auf die die StVK meinte sich stützen zu können. Die bisher psychiatrisch festgestellten Störungen (Schwarzgeldwahn, Wahnerweiterung auf alle möglichen Personen) gibt es schlicht nicht. Es mag natürlich andere Störungen geben - wie es diese abstrakte Möglichkeit bei jedem Menschen gibt. Aber die juristisch-psychiatrische Beurteilung ist nun einmal wieder "auf Null zurückgesetzt".

All diese Annahmen sind falsch.

Schwarzgeldwahn mag eine Redeweise gewesen sein, aber er ist keineswegs Teil der psychiatrischen Diagnose. (s. Kröber an Merk)

Auch die sog. Wahnerweiterung bezieht sich nicht etwa entscheidend auf Wörthmüller, sondern auf die Mediziner im BKH Bayreuth.

Vor dem UA keinen "wirren" Eindruck gemacht zu haben, beweist nicht Gesundheit. Es hat auch noch nie jemand behauptet, dass Mollath einen gestörten Redefluss hätte. Immer vorausgesetzt, man fährt ihm nicht in die Parade oder  macht sich gar über ihn lustig. Oder gibt ihm sofort eine Ohrfeige, wie es sein damaliger Schwager tat.Im UA hat es keine Nachfragen gegeben, in denen ein Zweifel an Mollath enthalten gewesen wäre. Das war auch das Schema in SZ, ARD und BR Darstellungen. Dieser Trick ist sozusagen die Basis der ganzen Internethysterie (Massensuggestion) . Würde ehrlich alles veröffentlicht, was Mollath so von sich gibt, würden selbst bei Laien Zweifel laut.

 

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Occam schrieb:

O. García schrieb:

Die Besonderheit im Fall Mollath ist eben, daß aufgrund neu bekanntgewordener Tatsachen (HVB-Sonderrevisionsbericht, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Komplex Wörthmüller, wie sie in ihrem Wiederaufnahmeantrag wiedergegeben sind) die bisherigen Gutachten wertlos sind, auf die die StVK meinte sich stützen zu können. Die bisher psychiatrisch festgestellten Störungen (Schwarzgeldwahn, Wahnerweiterung auf alle möglichen Personen) gibt es schlicht nicht. Es mag natürlich andere Störungen geben - wie es diese abstrakte Möglichkeit bei jedem Menschen gibt. Aber die juristisch-psychiatrische Beurteilung ist nun einmal wieder "auf Null zurückgesetzt".

All diese Annahmen sind falsch.

Schwarzgeldwahn mag eine Redeweise gewesen sein, aber er ist keineswegs Teil der psychiatrischen Diagnose. (s. Kröber an Merk)

Auch die sog. Wahnerweiterung bezieht sich nicht etwa entscheidend auf Wörthmüller, sondern auf die Mediziner im BKH Bayreuth.

Vor dem UA keinen "wirren" Eindruck gemacht zu haben, beweist nicht Gesundheit. Es hat auch noch nie jemand behauptet, dass Mollath einen gestörten Redefluss hätte. Immer vorausgesetzt, man fährt ihm nicht in die Parade oder  macht sich gar über ihn lustig. Oder gibt ihm sofort eine Ohrfeige, wie es sein damaliger Schwager tat.Im UA hat es keine Nachfragen gegeben, in denen ein Zweifel an Mollath enthalten gewesen wäre. Das war auch das Schema in SZ, ARD und BR Darstellungen. Dieser Trick ist sozusagen die Basis der ganzen Internethysterie (Massensuggestion) . Würde ehrlich alles veröffentlicht, was Mollath so von sich gibt, würden selbst bei Laien Zweifel laut.

 

 

worin besteht denn Herr Mollaths Wahn?

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Occam schrieb:

O. García schrieb:

Die Besonderheit im Fall Mollath ist eben, daß aufgrund neu bekanntgewordener Tatsachen (HVB-Sonderrevisionsbericht, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Komplex Wörthmüller, wie sie in ihrem Wiederaufnahmeantrag wiedergegeben sind) die bisherigen Gutachten wertlos sind, auf die die StVK meinte sich stützen zu können. Die bisher psychiatrisch festgestellten Störungen (Schwarzgeldwahn, Wahnerweiterung auf alle möglichen Personen) gibt es schlicht nicht. Es mag natürlich andere Störungen geben - wie es diese abstrakte Möglichkeit bei jedem Menschen gibt. Aber die juristisch-psychiatrische Beurteilung ist nun einmal wieder "auf Null zurückgesetzt".

All diese Annahmen sind falsch.

Schwarzgeldwahn mag eine Redeweise gewesen sein, aber er ist keineswegs Teil der psychiatrischen Diagnose. (s. Kröber an Merk)

Auch die sog. Wahnerweiterung bezieht sich nicht etwa entscheidend auf Wörthmüller, sondern auf die Mediziner im BKH Bayreuth.

Vor dem UA keinen "wirren" Eindruck gemacht zu haben, beweist nicht Gesundheit. Es hat auch noch nie jemand behauptet, dass Mollath einen gestörten Redefluss hätte. Immer vorausgesetzt, man fährt ihm nicht in die Parade oder  macht sich gar über ihn lustig. Oder gibt ihm sofort eine Ohrfeige, wie es sein damaliger Schwager tat.Im UA hat es keine Nachfragen gegeben, in denen ein Zweifel an Mollath enthalten gewesen wäre. Das war auch das Schema in SZ, ARD und BR Darstellungen. Dieser Trick ist sozusagen die Basis der ganzen Internethysterie (Massensuggestion) . Würde ehrlich alles veröffentlicht, was Mollath so von sich gibt, würden selbst bei Laien Zweifel laut.

 

 

Meinen sie diesen "Beweis", daß Mollath weiterhin krank und eine Gefahr für die Allgemeinheit ist

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

5

Occam schrieb:

O. García schrieb:

Die Besonderheit im Fall Mollath ist eben, daß aufgrund neu bekanntgewordener Tatsachen (HVB-Sonderrevisionsbericht, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Komplex Wörthmüller, wie sie in ihrem Wiederaufnahmeantrag wiedergegeben sind) die bisherigen Gutachten wertlos sind, auf die die StVK meinte sich stützen zu können. Die bisher psychiatrisch festgestellten Störungen (Schwarzgeldwahn, Wahnerweiterung auf alle möglichen Personen) gibt es schlicht nicht. Es mag natürlich andere Störungen geben - wie es diese abstrakte Möglichkeit bei jedem Menschen gibt. Aber die juristisch-psychiatrische Beurteilung ist nun einmal wieder "auf Null zurückgesetzt".

All diese Annahmen sind falsch.

Schwarzgeldwahn mag eine Redeweise gewesen sein, aber er ist keineswegs Teil der psychiatrischen Diagnose. (s. Kröber an Merk)

Auch die sog. Wahnerweiterung bezieht sich nicht etwa entscheidend auf Wörthmüller, sondern auf die Mediziner im BKH Bayreuth.

Vor dem UA keinen "wirren" Eindruck gemacht zu haben, beweist nicht Gesundheit. Es hat auch noch nie jemand behauptet, dass Mollath einen gestörten Redefluss hätte. Immer vorausgesetzt, man fährt ihm nicht in die Parade oder  macht sich gar über ihn lustig. Oder gibt ihm sofort eine Ohrfeige, wie es sein damaliger Schwager tat.Im UA hat es keine Nachfragen gegeben, in denen ein Zweifel an Mollath enthalten gewesen wäre. Das war auch das Schema in SZ, ARD und BR Darstellungen. Dieser Trick ist sozusagen die Basis der ganzen Internethysterie (Massensuggestion) . Würde ehrlich alles veröffentlicht, was Mollath so von sich gibt, würden selbst bei Laien Zweifel laut.

 

 

Aha, Klinikmitarbeiter?

 

Erinnert mich an Beckstein:

"Die Medien würden den Fall falsch darstellen, Fakten weglassen und eine Kampagne betreiben. Ich hätte ja einfach keine Ahnung. Zum Beispiel hätte der Mollath ja auch viel gefährlichere Sachen damals gemacht, als die Medien immer schreiben würden."

 

http://www.wolfgang-dudda.de/?p=7889

 

5

Occam schrieb:

All diese Annahmen sind falsch.

Schwarzgeldwahn mag eine Redeweise gewesen sein, aber er ist keineswegs Teil der psychiatrischen Diagnose. (s. Kröber an Merk)

Ach ja? Na, dann erklären Sie uns mal, um welchen Wahn es geht. So recht konnte das bisher keiner erklären, auch dem Herrn Mollath nicht. 

 

Occam schrieb:

Auch die sog. Wahnerweiterung bezieht sich nicht etwa entscheidend auf Wörthmüller, sondern auf die Mediziner im BKH Bayreuth.

So so. Im Urteil wird allerdings bezüglich der "Wahnerweiterung" namentlich ausschießlich Herr Wörthmüller genannt. Wenn es um andere Personen ginge, so hätte man die im Urteil auch benennen können + müssen.

Im übrigen hätte selbst ein Herr Richter Brixner da Probleme mit der Begründung gehabt. Man stelle sich vor, er schreibt in seinem Urteil: Herr Mollath muss in der Psychiatrie untergebracht werden, weil er bezüglich der Mediziner im BKH Bayreuth immer so Wahnvorstellungen hat.

Irgendwie stimmt da was mit der Reihenfolge und der Logik nicht, oder?

5

auchGast schrieb:

.....  Zur juristischen Seite  (Bindung eines Vollstreckungsgerichts an rechtskräftig festgestellte Anknüpfungstatsachen und/oder an die ursprünglichen psychiatrischen Feststellungen, wenn eine erneute Exploration an der Mitwirkung des Betroffenen scheitert) schweigen Sie sich ja leider aus.

Ist ja bloß gut, daß der famose Brixner nicht irgendwann mal rechtskräftig als Tatsache festgestellt hat die Erde sei eine Scheibe. Denn dann würde ein Vollstreckungsgericht daran gebunden sein und Mollath würde noch ein weiterer Wahn angedichtet, weil er sagt, das ist doch Unsinn. 

 

Mollath war zu keinem Zeitpunkt verpflichtet sich explorieren zu lassen, das ist zu akzeptieren.

Warum lassen Sie sich nicht, am besten von Leipziger, explorieren? Sehen Sie ..... 

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Closius schrieb:

Warum lassen Sie sich nicht, am besten von Leipziger, explorieren? Sehen Sie ..... 

 

Selbst Norbert Nedopil, einer der bekanntesten Psychiater und "Explorierer" Deutschlands, würde sich selbst "nie" explorieren lassen (und sicher erst recht nicht von Leipziger):

http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/38067

Quote:

Wie lange dauert denn sonst eine Sitzung bei Ihnen?

Es dauert immer lang. Ich würde nicht nach nur einer Stunde eine für Sie wichtige Lebensentscheidung treffen. Keiner soll denken, ich hätte mich gar nicht richtig mit ihm befasst. Ich selbst würde so eine Prozedur übrigens nie über mich ergehen lassen.

Warum nicht?

Das sollten Sie nicht schreiben, wäre ja geschäftsschädigend. Wenn ich etwas getan habe, dann stehe ich dazu und muss mich in die Hände des Gerichts begeben. Aber ich muss nicht auch noch meine Seele vor denen entblättern.

Wenn das mal nicht schief geht...

5

Closius schrieb:

 

 

Mollath war zu keinem Zeitpunkt verpflichtet sich explorieren zu lassen, das ist zu akzeptieren.

 

Sicher. Nur muss er dann die Konsequenzen tragen.

2

auchGast schrieb:

Closius schrieb:

 

 

Mollath war zu keinem Zeitpunkt verpflichtet sich explorieren zu lassen, das ist zu akzeptieren.

 

Sicher. Nur muss er dann die Konsequenzen tragen.

 

Denn dann darf vermutet, behauptet werden?

5

Bille schrieb:

auchGast schrieb:

Closius schrieb:

Mollath war zu keinem Zeitpunkt verpflichtet sich explorieren zu lassen, das ist zu akzeptieren.

Sicher. Nur muss er dann die Konsequenzen tragen.

Denn dann darf vermutet, behauptet werden?

Nein, dann wird nach Aktenlage entschieden. Hat sich gegenüber der ursprünglichen Situation eine Änderung ergeben? Nein? Akte zu, Arbeit erledigt, bis nächstes Jahr. :(

Ich hatte es im alten Thread schonmal geschrieben: Das System ist unglücklich, aber nicht zu ändern. Denn zwangsweise Untersuchungen, gar wie von jemand vorgeschlagen mit Messungen von Hirnströmen, um das Innerste objektiv auch gegen den Willen des Patienten zu erforschen, sind nicht die bessere Lösung!

 

Ja, es ist nachvollziehbar, wenn jemand sich nicht untersuchen lässt. Ja, das kann im Einzelfall negative Konsequenzen haben, nämlich dann, wenn nur durch die Untersuchung festgestellt würde, dass kein Wahn (mehr) besteht. Ja, ich kann verstehen, wenn die Verteidigung aus prozesstaktischen Gründen (insgeheim) gar nicht so böse drum ist, wenn M. nicht vorab entlassen wird - denn es wäre wesentlich weniger Druck im Wiederaufnahmeverfahren, wenn M. das als freier Mann erleben würde.

Das Interesse Vieler ist doch die Freilassung von M. Sobald der ein freier Mann ist, interessieren irgendwelche Dinge, die als juristische Nebenkriegsschauplätze empfunden werden, doch die Meisten eh nicht mehr. Zumindest solange nicht, wie nicht konkret Anklagen gegen Personen verhandelt werden, die an einer Rechtsbeugung oder einem Freiheitsentzug beteiligt waren. (Und zwar wirklich verhandelt werden - eine kurze Meldung über eine Verfahrenseinstellung wird doch in Bayern nur für ein Schulterzucken sorgen.)

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I.S. schrieb:

 

Nein, dann wird nach Aktenlage entschieden. Hat sich gegenüber der ursprünglichen Situation eine Änderung ergeben? Nein? Akte zu, Arbeit erledigt, bis nächstes Jahr. :(

Ich hatte es im alten Thread schonmal geschrieben: Das System ist unglücklich, aber nicht zu ändern. Denn zwangsweise Untersuchungen, gar wie von jemand vorgeschlagen mit Messungen von Hirnströmen, um das Innerste objektiv auch gegen den Willen des Patienten zu erforschen, sind nicht die bessere Lösung!

 

Ja, es ist nachvollziehbar, wenn jemand sich nicht untersuchen lässt. Ja, das kann im Einzelfall negative Konsequenzen haben, nämlich dann, wenn nur durch die Untersuchung festgestellt würde, dass kein Wahn (mehr) besteht. Ja, ich kann verstehen, wenn die Verteidigung aus prozesstaktischen Gründen (insgeheim) gar nicht so böse drum ist, wenn M. nicht vorab entlassen wird - denn es wäre wesentlich weniger Druck im Wiederaufnahmeverfahren, wenn M. das als freier Mann erleben würde.

Das Interesse Vieler ist doch die Freilassung von M. Sobald der ein freier Mann ist, interessieren irgendwelche Dinge, die als juristische Nebenkriegsschauplätze empfunden werden, doch die Meisten eh nicht mehr. Zumindest solange nicht, wie nicht konkret Anklagen gegen Personen verhandelt werden, die an einer Rechtsbeugung oder einem Freiheitsentzug beteiligt waren. (Und zwar wirklich verhandelt werden - eine kurze Meldung über eine Verfahrenseinstellung wird doch in Bayern nur für ein Schulterzucken sorgen.)

 

Ein "neues" Gutachten, dass sich allein auf Brixners wirres Urteil stützen darf, alle neuen Informationen ignorieren muss, wie vom Gericht verlangt, hätte auch kein anderes Ergebnis gebracht als die alten.

 

Nur dass man dann "erneut festgestellt" hätte behaupten können.

 

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Bille schrieb:
Ein "neues" Gutachten, dass sich allein auf Brixners wirres Urteil stützen darf, alle neuen Informationen ignorieren muss, wie vom Gericht verlangt, hätte auch kein anderes Ergebnis gebracht als die alten.

 

Nur dass man dann "erneut festgestellt" hätte behaupten können.

Bei einem Gutachten nach Aktenlage kann das durchaus sein. Und ich kann mir vorstellen, dass die Kammer, nachdem Pf. seinen Rückzieher gemacht hat, Schwierigkeiten gehabt hätten, einen anderen Gutachter dafür zu finden, und deshalb nach Aktenlage entschieden haben. Da konnte man sich dann entspannt zurücklehnen: "Uns liegen keine neuen Erkenntnisse vor, also müssen wir auch unsere Entscheidung nicht ändern."

Ein neuer Gutachter kann ja nicht "gewinnen". Entweder verärgert er Regierung, einflussreiche Kollegen und potentielle Auftraggeber bei den Gerichten, oder er riskiert, genau wie Pf. von Pseudo-Unterstützern mit Drohbriefen und ähnlichem bedacht zu werden.

Das Gericht wird auch den (mehr oder weniger deutlich ausgesprochenen) Druck von oben haben, sich nur dann zu bewegen, wenn es gar nicht anders geht. Also spielt man da auf Zeit und hofft, dass es nächstes Jahr keine Prüfung der Unterbringung mehr gibt, weil bis dahin das Wiederaufnahmeverfahren zumindest soweit fortgeschritten ist, dass ein anderes Gericht einem die Arbeit abnimmt. Schon ist man fein raus, weil man nicht eingeknickt ist.

 

Anders sehe ich es, wenn M. zu einer persönlichen Begutachtung bereit gewesen wäre. Da hätte ein Gutachter zum Ergebnis kommen können, dass "Stand heute" kein Wahn erkennbar ist und damit keine Gefahr mehr vorliegt - egal ob das früher anders war.

2

I.S. schrieb:

.....

Anders sehe ich es, wenn M. zu einer persönlichen Begutachtung bereit gewesen wäre. Da hätte ein Gutachter zum Ergebnis kommen können, dass "Stand heute" kein Wahn erkennbar ist und damit keine Gefahr mehr vorliegt - egal ob das früher anders war.

Das mag so sein, und wahrscheinlich ist es das, was sich die bayerische Justiz so sehr wünscht:

Herr Mollath läßt sich begutachten, der Gutachter kommt (auftragsgemäß) zu dem Ergebnis, daß heute kein Wahn mehr erkennbar ist und somit keine Gefahr mehr vorliegt. 

Mollath käme aus der Forensik heraus, und, nachdem er dann frei ist, besteht auch kein Rechtsinteresse mehr an einer Wideraufnahme. Deckel zu. Die Justiz ist zu derartigen Winkelzügen durchaus in der Lage.

Das erhoffen sich manche Justizjuristen.

Aber Herr Mollath will rehabilitiert werden, er sagt, m.E. glaubwürdig, daß Anlasstaten zusammengebrixnert wurden, die es real gar nicht gab, er war keinem Wahn verfallen. Immer mehr jetzt bekannt werdende Details legen das inzwischen nahe.  

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Closius schrieb:

I.S. schrieb:

.....

Anders sehe ich es, wenn M. zu einer persönlichen Begutachtung bereit gewesen wäre. Da hätte ein Gutachter zum Ergebnis kommen können, dass "Stand heute" kein Wahn erkennbar ist und damit keine Gefahr mehr vorliegt - egal ob das früher anders war.

Das mag so sein, und wahrscheinlich ist es das, was sich die bayerische Justiz so sehr wünscht:

Herr Mollath läßt sich begutachten, der Gutachter kommt (auftragsgemäß) zu dem Ergebnis, daß heute kein Wahn mehr erkennbar ist und somit keine Gefahr mehr vorliegt.

Mollath käme aus der Forensik heraus, und, nachdem er dann frei ist, besteht auch kein Rechtsinteresse mehr an einer Wideraufnahme. Deckel zu. Die Justiz ist zu derartigen Winkelzügen durchaus in der Lage.

Das erhoffen sich manche Justizjuristen.

Aber Herr Mollath will rehabilitiert werden, er sagt, m.E. glaubwürdig, daß Anlasstaten zusammengebrixnert wurden, die es real gar nicht gab, er war keinem Wahn verfallen. Immer mehr jetzt bekannt werdende Details legen das inzwischen nahe.

Der verständliche Wunsch rehabilitiert zu werden ist verständlich, kostet aber viel Zeit und Nerven und Geld. Allerdings aus erlittenem Unrecht, echte Gerechtigkeit zu machen, gibt es in der Wirklichkeit im Justizwesen nicht.

 

Selbst wenn jemand rehabilitiert wird , gibt es immer noch Verschwörungstheoretiker, die Unwahrheiten veröffentlichen.

 

2

Closius schrieb:

I.S. schrieb:

.....

Anders sehe ich es, wenn M. zu einer persönlichen Begutachtung bereit gewesen wäre. Da hätte ein Gutachter zum Ergebnis kommen können, dass "Stand heute" kein Wahn erkennbar ist und damit keine Gefahr mehr vorliegt - egal ob das früher anders war.

Das mag so sein, und wahrscheinlich ist es das, was sich die bayerische Justiz so sehr wünscht:

Herr Mollath läßt sich begutachten, der Gutachter kommt (auftragsgemäß) zu dem Ergebnis, daß heute kein Wahn mehr erkennbar ist und somit keine Gefahr mehr vorliegt. 

Mollath käme aus der Forensik heraus, und, nachdem er dann frei ist, besteht auch kein Rechtsinteresse mehr an einer Wideraufnahme. Deckel zu. Die Justiz ist zu derartigen Winkelzügen durchaus in der Lage.

Das erhoffen sich manche Justizjuristen.

Aber Herr Mollath will rehabilitiert werden, er sagt, m.E. glaubwürdig, daß Anlasstaten zusammengebrixnert wurden, die es real gar nicht gab, er war keinem Wahn verfallen. Immer mehr jetzt bekannt werdende Details legen das inzwischen nahe.  

Man stelle sich mal vor, die Verantwortlichen für die Verräumung Herrn Mollaths würden tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden......

Die werden alles versuchen, um das zu verhindern.

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[/quote]

Man stelle sich mal vor, die Verantwortlichen für die Verräumung Herrn Mollaths würden tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden......

Die werden alles versuchen, um das zu verhindern.

[/quote]

Was heißt Verantwortung ?

7 Jahre mögliche weise falsche Forensik kann man nicht wieder gutmachen durch Bestrafung anderer !

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Gast schrieb:

 

Man stelle sich mal vor, die Verantwortlichen für die Verräumung Herrn Mollaths würden tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden......

Die werden alles versuchen, um das zu verhindern.

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Was heißt Verantwortung ?

7 Jahre mögliche weise falsche Forensik kann man nicht wieder gutmachen durch Bestrafung anderer !

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Natürlich nicht... aber die Vorstellung, dass diese feinen Herrschaften nach Herrn Mollaths Freilassung einfach zur Tagesordnung übergehen, ist einfach unerträglich.

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Gast schrieb:

.....

Was heißt Verantwortung ?

7 Jahre mögliche weise falsche Forensik kann man nicht wieder gutmachen durch Bestrafung anderer !

Natürlich lassen sich 7 Jahre Verräumung in der Forensik nicht wirklich wieder gut machen, aber die Bestrafung der Verantwortlichen entsprechend der Schwere ihrer Straftat würde helfen, unsere Rechtskultur wieder auf ein einem zivilisierten Staat angemessenes Niveau zu heben. 

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Closius schrieb:

die Bestrafung der Verantwortlichen entsprechend der Schwere ihrer Straftat würde helfen, unsere Rechtskultur wieder auf ein einem zivilisierten Staat angemessenes Niveau zu heben.

Ich stimme dem zu. Deshalb würde ich es begrüssen, wenn RA Strate, aber auch die Blogverantwortlichen und die Unterstützer bestraft würden. Es kann nicht rechtens sein, dem Internet private Daten aus Strafakten vorzulegen, damit sich dann empörte Unterstützer heuschreckenartig über den Stoff hermachen, hier eine Adresse interessant finden, dort einige Freundschafts-oder Verwandtschaftsverhältnisse auskosten, Sportvereinszugehörigkeit nicht zu vergessen, darauf dann zu einem sog. Volksurteil kommen, von dem dann erwartet wird, dass unsere unabhängigen Gerichte sich dem Votum der Massen fügen. Das ist das Ende des Rechtsstaates.

Es hat ja seine guten Gründe, dass nicht das ganze Volk quasi flächendeckend an den Ermittlungen einer bewußt nicht allmächtig konstruierten Justiz beteiligt wird, auch wenn man damit auch mal eine Stecknadel im Heuhaufen entdecken könnte. Man macht das aber nicht wegen der fatalen Konsequenzen. Alle Bürger würden dann nämlich zu Ermittlern im eigenen Umfeld, es käme zu massenhaften Denunziationen. Also was Mollath im Kleinen vorgeführt hat.

Der Rechtsfrieden wäre dahin, den die Justiz auch gerade mit ihrer Langsamkeit bzw. Bedachtsamkeit ohne Selbstjustiz und Standurteile gewährleistet.

Die momentan hochschwappende Welle der totalen Öffentlichkeit juristischen Falldaten im Internet führt zwingend zu Betrug mit Scheinzeugen und Beweisen. Es werden sich dann unzählige Zeugen melden, die gerade die momentanen Lücken in der Beweiskette auszufüllen behaupten. Die Feinjustierung der Aussagen finden im Internet statt. Richter und Gerichte würden zu Statisten degradiert Der Volkszorn im Internet hätte die Macht übernommen.

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Occam schrieb:

Closius schrieb:

die Bestrafung der Verantwortlichen entsprechend der Schwere ihrer Straftat würde helfen, unsere Rechtskultur wieder auf ein einem zivilisierten Staat angemessenes Niveau zu heben.

Ich stimme dem zu. Deshalb würde ich es begrüssen, wenn RA Strate, aber auch die Blogverantwortlichen und die Unterstützer bestraft würden. Es kann nicht rechtens sein, dem Internet private Daten aus Strafakten vorzulegen, damit sich dann empörte Unterstützer heuschreckenartig über den Stoff hermachen, hier eine Adresse interessant finden, dort einige Freundschafts-oder Verwandtschaftsverhältnisse auskosten, Sportvereinszugehörigkeit nicht zu vergessen, darauf dann zu einem sog. Volksurteil kommen, von dem dann erwartet wird, dass unsere unabhängigen Gerichte sich dem Votum der Massen fügen. Das ist das Ende des Rechtsstaates.

Es hat ja seine guten Gründe, dass nicht das ganze Volk quasi flächendeckend an den Ermittlungen einer bewußt nicht allmächtig konstruierten Justiz beteiligt wird, auch wenn man damit auch mal eine Stecknadel im Heuhaufen entdecken könnte. Man macht das aber nicht wegen der fatalen Konsequenzen. Alle Bürger würden dann nämlich zu Ermittlern im eigenen Umfeld, es käme zu massenhaften Denunziationen. Also was Mollath im Kleinen vorgeführt hat.

Der Rechtsfrieden wäre dahin, den die Justiz auch gerade mit ihrer Langsamkeit bzw. Bedachtsamkeit ohne Selbstjustiz und Standurteile gewährleistet.

Die momentan hochschwappende Welle der totalen Öffentlichkeit juristischen Falldaten im Internet führt zwingend zu Betrug mit Scheinzeugen und Beweisen. Es werden sich dann unzählige Zeugen melden, die gerade die momentanen Lücken in der Beweiskette auszufüllen behaupten. Die Feinjustierung der Aussagen finden im Internet statt. Richter und Gerichte würden zu Statisten degradiert Der Volkszorn im Internet hätte die Macht übernommen.

 

Die Ermittlungen sind längst abgeschlossen....es geht hier darum, die Willkür offen zu legen.

Da dürfte auch die Justiz Interesse dran haben....sie kann ja nicht alles nachträglich doppelt und dreifach prüfen, kann mal was übersehen, Z. B. jetzt das vermutlich gefälschte Attest.

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Occam schrieb:

Ich stimme dem zu. Deshalb würde ich es begrüssen, wenn RA Strate, aber auch die Blogverantwortlichen und die Unterstützer bestraft würden. Es kann nicht rechtens sein, dem Internet private Daten aus Strafakten vorzulegen, damit sich dann empörte Unterstützer heuschreckenartig über den Stoff hermachen, hier eine Adresse interessant finden, dort einige Freundschafts-oder Verwandtschaftsverhältnisse auskosten, Sportvereinszugehörigkeit nicht zu vergessen, darauf dann zu einem sog. Volksurteil kommen, von dem dann erwartet wird, dass unsere unabhängigen Gerichte sich dem Votum der Massen fügen. Das ist das Ende des Rechtsstaates.

Es hat ja seine guten Gründe, dass nicht das ganze Volk quasi flächendeckend an den Ermittlungen einer bewußt nicht allmächtig konstruierten Justiz beteiligt wird, auch wenn man damit auch mal eine Stecknadel im Heuhaufen entdecken könnte. Man macht das aber nicht wegen der fatalen Konsequenzen. Alle Bürger würden dann nämlich zu Ermittlern im eigenen Umfeld, es käme zu massenhaften Denunziationen. Also was Mollath im Kleinen vorgeführt hat.

Der Rechtsfrieden wäre dahin, den die Justiz auch gerade mit ihrer Langsamkeit bzw. Bedachtsamkeit ohne Selbstjustiz und Standurteile gewährleistet.

Die momentan hochschwappende Welle der totalen Öffentlichkeit juristischen Falldaten im Internet führt zwingend zu Betrug mit Scheinzeugen und Beweisen. Es werden sich dann unzählige Zeugen melden, die gerade die momentanen Lücken in der Beweiskette auszufüllen behaupten. Die Feinjustierung der Aussagen finden im Internet statt. Richter und Gerichte würden zu Statisten degradiert Der Volkszorn im Internet hätte die Macht übernommen.

 

Genau....alle die nicht glauben, dass and der Mollath-Geschichte was faul ist, gehören bestraft. Ist ja auch eine Anmaßung, die Rechtschaffenheit von Staatsanwälten und Richtern anzuzweifeln. Der Mollath ist ja auch selber schuld....was muss er sich denn in Steuerangelegenheiten von angesehenen Staatsbürgern einmischen........

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Korrupt schrieb:

 

 

Genau....alle die nicht glauben, dass and der Mollath-Geschichte was faul ist, gehören bestraft. Ist ja auch eine Anmaßung, die Rechtschaffenheit von Staatsanwälten und Richtern anzuzweifeln. Der Mollath ist ja auch selber schuld....was muss er sich denn in Steuerangelegenheiten von angesehenen Staatsbürgern einmischen........

 

Korrektur im ersten Satz : Heisst natürlich "alle die glauben, dass and der Mollath-Geschichte was faul ist, gehören bestraft."

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Korrupt schrieb:

.....

Man stelle sich mal vor, die Verantwortlichen für die Verräumung Herrn Mollaths würden tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden......

Die werden alles versuchen, um das zu verhindern.

Genau so ist es. 

Deshalb besteht die bayerische Justiz mit fadenschiniger Begründung auf einer Begutachtung. 

Dann könnte man sagen: Ja, jetzt ist der Wahn weg, aber damals .....

Herr Mollath hat meinen höchsten Respekt, daß er einem solchen Kuhhandel nicht zustimmt, selbst wenn das ihn noch ein paar Monate Freiheitsentzug kostet. 

Und ich wünsche ihm, daß es gelingt alle Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, bei Justizangehörigen wird das wohl eher nicht gelingen .....

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Closius schrieb:

Korrupt schrieb:

.....

Man stelle sich mal vor, die Verantwortlichen für die Verräumung Herrn Mollaths würden tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden......

Die werden alles versuchen, um das zu verhindern.

Genau so ist es. 

Deshalb besteht die bayerische Justiz mit fadenschiniger Begründung auf einer Begutachtung. 

Dann könnte man sagen: Ja, jetzt ist der Wahn weg, aber damals .....

Herr Mollath hat meinen höchsten Respekt, daß er einem solchen Kuhhandel nicht zustimmt, selbst wenn das ihn noch ein paar Monate Freiheitsentzug kostet. 

Und ich wünsche ihm, daß es gelingt alle Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, bei Justizangehörigen wird das wohl eher nicht gelingen .....

 

Würde sich ein Whistleblower aus der Justiz eigentlich strafbar machen? Es gibt doch sicher irgendwo ein kleines Licht in der Justiz, welches über die Vorgänge Bescheid weiss und von seinem Gewissen geplagt wird........

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auchGast schrieb:

Closius schrieb:

 

 

Mollath war zu keinem Zeitpunkt verpflichtet sich explorieren zu lassen, das ist zu akzeptieren.

 

Sicher. Nur muss er dann die Konsequenzen tragen.

Unsinn, seine Nichtmitwirkung darf ihm nicht für ihn negativ ausgelegt werden. 

Bei der inzwischen nahezu nicht mehr abzählbaren Vielzahl von Verfahrensfehlern, die sich eigentlich nur mit Vorsatz erklären lassen, geht es nur mehr darum, ihm unverzüglich die Wiederaufnahme zu ermöglichen, zumal ja auch mehr als begründete Zweifel an dem im Urteil festgestellten Anlaßtaten bestehen, siehe Meindls ürsprünglichen, später vom General kastrierten, Antrag.

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Wie kann man sich bei einer Auseinandersetzung mit dem Fall "Gustl Mollath" vor einer möglichen Instrumentalisierung bewahren?

Kann sich ein überzeugendes Erstgutachten wirklich in Luft auflösen?

Ich kann hier per Ferndiagnose bezüglich des Verschwindens auf einen erwiesenen psychopathologischen Wunsch hinweisen, der den bedenklichen Geisteszustand des Gutachters und seiner Auftraggeber ausreichend dokumentiert.
 

Die Betroffenen sprachen sehr viel von sich aus, Leider waren ihre Antworten auf meine Fragen so vage und unkonkret, sodass ich diese hier im Einzelnen nicht wiedergeben kann.

5

Wie ist gemeingefährlich oder gefährlich juristisch definiert ?

 

Wenn Mörder oder Mehrfachtäter von schweren Körperverletzungen entlassen werden, haben Gutachter + Richter  festgestellt , dass sie nicht oder nicht mehr gefährlich sind.

 

 

 

 

 

5

Ich empfehle dringend jedem, der noch das Rückrat besitzt, der Realität ins Auge zu blicken, die Herren "Gutachter" einmal in einer Situation zu beobachten, bei der sie sich selbst unbeobachtet fühlen, um sich endlich vom Joch der nekrophilen Inquisition zu befreien!

 

Was glaubt Ihr, was Ihr da zu sehen bekommt?

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Gast schrieb:

"Was glaubt Ihr, was Ihr da zu sehen bekommt?"

 

Das Gleiche, wie bei Richtern und Staatanwälten, die man bestens aus seinem privaten Umfeld kennt.

 

4

Sehr geehrter auchGast,

in der Frage, ob sich Herr Mollath untersuchen lässt, beziehen wir uns offenbar auf unterschiedliche Zeitpunkte. In einem fortschreitenden Prozess können verteidigungstaktische Überlegungen durchaus eine gewichtige Rolle spielen. Nachdem die den früheren Gutachten zugrundeliegenden "Tatsachen" durch die Wiederaufnahmerecherchen der Staatsanwaltschaft Regensburg  derart in Frage gestellt waren, lag es nahe, auf "Fehleinweisung" zu plädieren. Offenbar war die StVK ohnehin nicht bereit, ein Gutachten zuzulassen, das die neue Tatsachenentwicklung berücksichtigen sollte: Das Gericht wollte dem Gutachter aufgeben, mit der Fiktion von Straftaten zu arbeiten, die zwar immer noch rechtskräftig festgestellt, aber  inzwischen nicht mehr als "wahr" bezeichnet werden können. Zudem ist von der StVK die Verhältnismäßigkeit ganz unabhängig von Gutachten zu prüfen.

Offenbar meinen viele Juristen - obwohl sie es besser wissen müssten - dass Psychiater neben der Feststellung einer "Störung" oder "Krankheit" auch die "Gefährlichkeit" unabhängig von den begangenen Straftaten feststellen könnten. Das trifft für die Gefährlichkeit eindeutig nicht zu. Ohne die Straftaten fehlt jeglicher Anknüpfungspunkt und Mollath wäre (selbst wenn der Gutachter ihn trotzdem für einen psychisch gestörten gehalten hätte) freizulassen.

Im Übrigen habe ich mich in dem Beitrag oben (lesen hilft!) schon dazu geäußert, dass m.E. keine Bindung der StVK an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil gegeben ist.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Im Übrigen habe ich mich in dem Beitrag oben (lesen hilft!) schon dazu geäußert, dass m.E. keine Bindung der StVK an die tatsächlcihen Feststellungen im Urteil gegeben ist.

Ja, vielen Dank, lesen kann ich gerade noch.

Nur, wenn Sie eine Klausur schreiben lassen, in welchem die Frage gestellt wird, ob - und ggf. in welchem Umfang - ein Vollstreckungsgericht an die rechtskräftigen Feststellungen gebunden ist , würden Sie sich sicherlich nicht mit der Antwort eines Studenten begnügen, die da lautet: "Nein"

Dass in der Strafvollstreckung eine Bindung an rechtskräftig festgestellte Anknüpfungstatsachen (hier: Anlasstaten) vorliegt, ist ja schon vom System her so zwingend, dass man gar nicht mehr darüber diskutieren muss. Wozu soll die Rechtskraft bzw. die engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme sonst gut sein.

@OliverGarcia: Ihren verlinkten Beitrag werde ich noch lesen.

 

 

 

2

auchGast schrieb:

Dass in der Strafvollstreckung eine Bindung an rechtskräftig festgestellte Anknüpfungstatsachen (hier: Anlasstaten) vorliegt, ist ja schon vom System her so zwingend, dass man gar nicht mehr darüber diskutieren muss. Wozu soll die Rechtskraft bzw. die engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme sonst gut sein.

Ihre Meinung wird nicht einmal von der Bayreuther Strafvollstreckungskammer geteilt:

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/la...

Quote:

Umstände,  welche  die  gestellten Wiederaufnahmeanträge  bereits  jetzt  als  mit  Sicherheit  erfolgreich  erscheinen lassen würden, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

Sie vertritt also die Meinung oder hält sie zumindest nicht von vornherein für falsch, daß bestimmte mit Sicherheit gegebene neue Tatsachen die von ihr unterstellte Bindung an das Urteil durchbrechen.

Ob die Kammer, davon abgesehen, die Reichweite der Rechtskraft im Strafverfahren mit der materiellen Rechtskraft im Zivilrecht verwechselt, wäre ein eigenes Thema. Nach meiner Argumentation (s.o.) kommt es auf die Rechtskraft ohnehin nicht an.

5

@Garcia

Ihre Behauptung:

Die ursprünglichen Diagnosen begründen diesen "Anfangsverdacht" nicht, denn sie sind, wie gesagt, hinfällig.

 

Wenn das so ist, weshalb hat das Gericht bei der letzen Überprüfung Herrn Mollath nicht frei lassen müssen und nicht wieder 1 Jahr eingesperrt lassen?

 

 

 

1

Gast schrieb:

@Garcia

Ihre Behauptung:

Die ursprünglichen Diagnosen begründen diesen "Anfangsverdacht" nicht, denn sie sind, wie gesagt, hinfällig.

 

Wenn das so ist, weshalb hat das Gericht bei der letzen Überprüfung Herrn Mollath nicht frei lassen müssen und nicht wieder 1 Jahr eingesperrt lassen?

 

Vermutlich haben sie bedenken, dass weil der Ärger erst richtig anfängt, wenn Herr Mollath draussen ist. Sie können ja kaum erwarten, dass die ganze Angelegenheit damit erledigt ist.

5

Gast schrieb:

@Garcia

Ihre Behauptung:

Die ursprünglichen Diagnosen begründen diesen "Anfangsverdacht" nicht, denn sie sind, wie gesagt, hinfällig.

 

Wenn das so ist, weshalb hat das Gericht bei der letzen Überprüfung Herrn Mollath nicht frei lassen müssen und nicht wieder 1 Jahr eingesperrt lassen?

Wenn Sie die Fortdauerentscheidung von letzter Woche meinen: Das Gericht hätte Herrn Mollath nach meiner Meinung freilassen müssen (§ 67d Abs. 6 StGB). Daß es dies nicht tat, ist ja der Gegenstand der Entscheidungskritik.

5

O. García schrieb:

Gast schrieb:

@Garcia

Ihre Behauptung:

Die ursprünglichen Diagnosen begründen diesen "Anfangsverdacht" nicht, denn sie sind, wie gesagt, hinfällig.

 

Wenn das so ist, weshalb hat das Gericht bei der letzen Überprüfung Herrn Mollath nicht frei lassen müssen und nicht wieder 1 Jahr eingesperrt lassen?

Wenn Sie die Fortdauerentscheidung von letzter Woche meinen: Das Gericht hätte Herrn Mollath nach meiner Meinung freilassen müssen (§ 67d Abs. 6 StGB). Daß es dies nicht tat, ist ja der Gegenstand der Entscheidungskritik.

Wenn es zu keinem Wiederaufnahmeverfahren kommt, geht das mit den jährlichen Überprüfungen immer weiter.

Kann das Bundesgericht , falls es dann von RA Strate um Hilfe gebeten wird, ein Wiederaufnahmeverfahren anordnen ?

 

 

 

5

Sehr geehrter Auchgast, Sie schreiben:

Nur, wenn Sie eine Klausur schreiben lassen, in welchem die Frage gestellt wird, ob - und ggf. in welchem Umfang - ein Vollstreckungsgericht an die rechtskräftigen Feststellungen gebunden ist , würden Sie sich sicherlich nicht mit der Antwort eines Studenten begnügen, die da lautet: "Nein"

Hier ist ein Blog, keine Fachzeitschrift mit längeren Aufsätzen, kein akademischer Vortrag, kein studentisches Gutachten.

Hier mein Text von oben:

"Auch wenn in diesem Bereich Vieles umstritten ist, bin ich der Auffassung, dass die StVK zwar das Urteil nicht beseitigen kann, jedoch durchaus bei der aktuellen Gefährlichkeitsbeurteilung neu bekanntgewordene Umstände, die die Taten betreffen, zu berücksichtigen hat. Noch viel mehr gilt dies für einen Arzt, der schon nach seiner Berufsordnung nicht verpflichtet sein kann, seinem Gutachten juristische Fiktionen zu unterlegen."

Ihre Antwort:

Dass in der Strafvollstreckung eine Bindung an rechtskräftig festgestellte Anknüpfungstatsachen (hier: Anlasstaten) vorliegt, ist ja schon vom System her so zwingend, dass man gar nicht mehr darüber diskutieren muss. Wozu soll die Rechtskraft bzw. die engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme sonst gut sein.

Wir können gerne darüber diskutieren, denn ich habe eben nicht nur "Nein" gesagt, sondern bin das Risiko eingegangen, widerlegt zu werden.

Zu Ihrem Argument: Ja, das trifft auf eine Strafvollstreckung im Allgemeinen insgesamt sicher zu, aber nicht bei einer Überprüfung nach §§ 67d, 67e StGB. Denn hier hängt ja die weitere Unterbringung von der immer noch vorhandenen Gefährlichkeit ab. Wenn sich aber im Nachhinein ergibt, dass von Anfang an keine Gefährlichkeit gegeben war, kann dies nicht anders beurteilt werden, als wenn sich der Untergebrachte gebessert hat (bitte einmal unter dem Stichwort "Fehleinweisung" nachschlagen). Hier ergibt sich (wenn Sie so wollen) ein Systemwiderspruch, der aufgelöst werden muss: Sind die Tatsachen, die eine Gefährlichkeit belegen, fragwürdig geworden, fragt sich, welche Rolle dies für die Überprüfungsentscheidung spielt. Wenn das Gericht dem Arzt aufgibt, Tatsachen als "wahr" zu unterstellen, dann verlangt es, ggf. von der Wahrheit abzusehen. Das dürfte mit dem Rechtsstaatsgebot nicht zu vereinbaren sein. Andererseits soll § 67d StGB natürlich keine generelle Rechtskraftdurchbrechung ermöglichen, d.h. die ursprüngliche Entscheidung soll nicht immer wieder überprüft werden. Genau auf diesem Grat bewegt sich unser Streit.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Zu Ihrem Argument: Ja, das trifft auf eine Strafvollstreckung im Allgemeinen insgesamt sicher zu, aber nicht bei einer Überprüfung nach §§ 67d, 67e StGB. Denn hier hängt ja die weitere Unterbringung von der immer noch vorhandenen Gefährlichkeit ab. Wenn sich aber im Nachhinein ergibt, dass von Anfang an keine Gefährlichkeit gegeben war, kann dies nicht anders beurteilt werden, als wenn sich der Untergebrachte gebessert hat (bitte einmal unter dem Stichwort "Fehleinweisung" nachschlagen).


Bevor Sie anderen empfehlen, sich mit der "Fehleinweisungs"-Rechtsprechung zu beschäftigen, sollten Sie das vielleicht einmal selbst tun. Sie werden keine Entscheidung finden, die hierunter auch die Nichtbegehung der Anlasstaten fasst (jedenfalls verzeichnen die Kommentare keine). 

Und indem die Bayreuther Kammer eine Auswirkung der aufgekommenen Zweifel an der Begehung der Anlasstaten allenfalls dann für möglicherweise beachtlich hält (für die Aufrechterhaltung der Unterbringung), wenn ein Wiederaufnahmegrund außer Zweifel steht, bestätigt sie, dass sie ebenfalls von dieser grundsätzlichen Prämisse ausgeht. Richtigerweise ist das übrigens auch dann unbeachtlich, weil dieser Fall in § 360 II StPO abschließend geregelt ist.

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Gastmann schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

Zu Ihrem Argument: Ja, das trifft auf eine Strafvollstreckung im Allgemeinen insgesamt sicher zu, aber nicht bei einer Überprüfung nach §§ 67d, 67e StGB. Denn hier hängt ja die weitere Unterbringung von der immer noch vorhandenen Gefährlichkeit ab. Wenn sich aber im Nachhinein ergibt, dass von Anfang an keine Gefährlichkeit gegeben war, kann dies nicht anders beurteilt werden, als wenn sich der Untergebrachte gebessert hat (bitte einmal unter dem Stichwort "Fehleinweisung" nachschlagen).


Bevor Sie anderen empfehlen, sich mit der "Fehleinweisungs"-Rechtsprechung zu beschäftigen, sollten Sie das vielleicht einmal selbst tun. Sie werden keine Entscheidung finden, die hierunter auch die Nichtbegehung der Anlasstaten fasst (jedenfalls verzeichnen die Kommentare keine).

Und indem die Bayreuther Kammer eine Auswirkung der aufgekommenen Zweifel an der Begehung der Anlasstaten allenfalls dann für möglicherweise beachtlich hält (für die Aufrechterhaltung der Unterbringung), wenn ein Wiederaufnahmegrund außer Zweifel steht, bestätigt sie, dass sie ebenfalls von dieser grundsätzlichen Prämisse ausgeht. Richtigerweise ist das übrigens auch dann unbeachtlich, weil dieser Fall in § 360 II StPO abschließend geregelt ist.

Auch wenn Ihr Ton etwas verwunderlich ist ("sollten Sie das vielleicht einmal selbst tun"), möchte ich Ihnen antworten. Wie Sie wissen ("Nebelwerferei"), habe auch ich mich mit der Fehleinweisungs-Rechtsprechung beschäftigt.

Prof. Müller hat recht. Ein Fehleinweisungsfall, der zu einer Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 StGB führt, liegt jedenfalls bei einer "Fehldiagnose von Anfang an" vor (davon abzugrenzen sind nach der Rechtsprechung Fälle, wo der Fehler nicht in der Diagnose, sondern in der Subsumtion lag: Fehleinweisung aufgrund von Rechtsfehlern; ein solcher Fall lag kürzlich dem EGMR vor).

"Fehldiagnose von Anfang an" bedeutet selbstverständlich, daß im Verfahren nach §§ 67d, 67e StGB zurück auf den Horizont des Gutachtens im Erkenntnisverfahren gegangen wird: Wie hätte es - fachlich-medizinisch - richtig ausfallen müssen? Es gelten demnach für diese Klärung die Maßgaben für die Erstellung von Schuldfähigkeitsgutachten.

Welche Maßgaben das sind, haben wir in diesem Blog unter http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... diskutiert (d.h., ich wollte es namentlich auch mit Ihnen diskutieren, aber wie das immer so ist, wenn es tiefer geht, haben Sie sich - wie Ihr alter ego klabauter - schlagartig zurückgezogen).

Jedenfalls gilt für diese Schuldfähigkeitsgutachten laut Nedopil folgendes (Quelle im vorstehenden Link):

Quote:

Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass man zwischen den Aufgaben des Gerichts und denen des Sachverständigen scharf trennen muss. Wenn vor Gericht die Tatsachen nicht klar sind, muss man als Gutachter sagen: Gehe ich von der Schilderung eines möglichen Opfers aus, komme ich zu der einen Schlussfolgerung, gehe ich davon aus, dass der Untersuchte die Wahrheit sagt, komme ich zu der anderen. Das Gericht hat dann zu entscheiden, von welchen Tatsachen es bei seinem Urteil ausgeht.

Das bedeutet also nichts anderes, daß dann, wenn sich im Vollstreckungsverfahren die Frage "Fehldiagnose?" stellt, diese alte Regel wieder "in Kraft" gesetzt ist. Der Gutachter muß dann zwischen zwei (oder sogar mehr) Möglichkeiten des tatsächlichen Hergangs differenzieren. Er darf keinesfalls qua Rechtskraft an Fiktionen gebunden werden. Das wäre fachlich-wissenschaftlich nicht lege artis.

Daß Sie dazu bei Ihrer Rechtsprechungsrecherche noch keine Entscheidung gefunden haben, überrascht mich nicht. Ein solcher Fall eines Zusammentreffens einer Wiederaufnahmesituation und des § 67d Abs. 6 StGB gab es einfach noch nicht.

Ich würde mich freuen, wenn Sie sich meiner Argumentation fundiert entgegenstellen.

 

 

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http://www.tagesspiegel.de/politik/bewegung-im-fall-gustl-mollath-gericht-will-ueber-wiederaufnahmeantraege-entscheiden/8370752.html

 

Ein Gerichtssprecher wies die Vermutung von Mollath-Unterstützern zurück, dass im Sommer wegen der Ferien nichts geschehen werde: „Es gibt keine Gerichtsferien“, sagte der Sprecher dem Tagesspiegel. Selbstverständlich könne die Kammer auch im Juli oder August ein Urteil treffen. Wird der Wiederaufnahme stattgegeben, würde Gustl Mollath sofort in Freiheit gelangen.

 

Stimmt das ?

 

 

 

 

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auchGast #34 schrieb:

Bindung eines Vollstreckungsgerichts an rechtskräftig festgestellte Anknüpfungstatsachen und/oder an die ursprünglichen psychiatrischen Feststellungen, wenn eine erneute Exploration an der Mitwirkung des Betroffenen scheitert

 

Woher haben Sie das denn?

 

Die StVK jedenfalls sieht diese Bindung nicht. Das können Sie schon aus ihrem Beschluss vom 26.04.2013 entnehmen, in dem sie Pfäfflin mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme beauftragt. Darin greift die StVK die Erklärung des Oberarztes Dr. Zappe von BKH Bayreuth aus der Anhörung vom 18.04.2013 auf, der ausdrücklich auf das Pfäfflin-Gutachten vom 12.02.2011 Bezug genommen hat. Es geht um den "krankhaften Mechanismus" m.a.W. um die Ausweitung des Wahns auf beliebige Dritte. Denn nach Aktenlage, nicht zuletzt durch den Schriftsatz des RA Dr. Strate vom 12.04.2013 an die StVK, bestehen begründete Zweifel, dass es ihn jemals gegeben hat und daher immer noch geben kann.

Auch Herr Strate sieht diese Bindung nicht, begründet dies aber letztlich mit der Evidenz, dass es ein von Pfäfflin diagnostizierter und prognostizierter "krankhafter Mechanismus" zu Ausweitung des Wahns auf beliebige Personen nach Aktenlage nicht existierte.

Strates differenzierten Begründungsansatz können Sie nachlesen (S. 4). Wörtlich:

 

"Hierbei ist vor allem bedeutsam, dass nach deutschem Verfahrensrecht nur der Urteilsspruch, nicht aber die Urteilsgründe in Rechtskraft erwachsen [BGHZ 13, 265, 279]; die Feststellungen eines verurteilenden Erkenntnisses entfalten keine Bindungswirkung [BGHSt 30, 377, 383; vgl. nur Kühne in Löwe-Rosenberg, StPO, Einl. Abschn. K Rdnr. 94 m.w. Nachweisen und Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Einl. Rdnr. 170; anders verhält es sich – wie gezeigt – mit der Bindungswirkung der tragenden Gründe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.]. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich bestimmt ist [Z.B. bei der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen in § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO.]."

 

 

 

Ich denke, darüber gibt es keine zwei Meinungen. Die Meinungen können erst im Auffinden des Gesetzes, in dem die Bindung geregelt sein soll, auseinander gehen.

Können Sie die gesetzliche Grundlage benennen für die von Ihnen behauptete Bindung der StVK?

WR Kolos schrieb:

 

 

 

Können Sie die gesetzliche Grundlage benennen für die von Ihnen behauptete Bindung der StVK?

 

Was die Tatsachen (Körperverletzung, Sachbeschädigung) betrifft, ergibt sich das aus der Rechtskraft an sich. Es kann nicht sein, dass eine Vollstreckungskammer bei einem Betroffenen, der die Taten, wegen deren Begehung er rechtskräftig verurteilt ist, Jahr für Jahr bestreitet (was er natürlich darf) jedes Jahr aufs Neue eine Hauptverhandlung durchführen muss. Das hat das Gesetz überhaupt nicht vorgesehen und dafür ist ein Vollstreckungsverfahren, in welchem das Freibeweisverfahren gilt, auch nicht da.

 

Was den Wahn und die Gefährlichkeit betrifft, sind wir im Bereich der Fehleinweisung, da geh ich d'accord.

 

 

 

 

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auchGast schrieb:

WR Kolos schrieb:

 

 

 

Können Sie die gesetzliche Grundlage benennen für die von Ihnen behauptete Bindung der StVK?

 

Was die Tatsachen (Körperverletzung, Sachbeschädigung) betrifft, ergibt sich das aus der Rechtskraft an sich. Es kann nicht sein, dass eine Vollstreckungskammer bei einem Betroffenen, der die Taten, wegen deren Begehung er rechtskräftig verurteilt ist, Jahr für Jahr bestreitet (was er natürlich darf) jedes Jahr aufs Neue eine Hauptverhandlung durchführen muss. Das hat das Gesetz überhaupt nicht vorgesehen und dafür ist ein Vollstreckungsverfahren, in welchem das Freibeweisverfahren gilt, auch nicht da.

 

Was den Wahn und die Gefährlichkeit betrifft, sind wir im Bereich der Fehleinweisung, da geh ich d'accord.

 

 

 

 

Mollath ist wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung rechtskräftig freigesprochen worden

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Aber der  zugrunde liegende Tatsachverhalt wurde rechtskräftig festgestellt!

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