Kommt Mollath bald frei?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 24.07.2013

Seit letztem November 2012 stelle ich mir diese Frage und habe sie bislang - prognostisch falsch - immer gedanklich mit Ja beantwortet. Dass Herr Mollath auch nach über einem halben Jahr immer noch in der Forensischen Psychiatrie in  Bayreuth untergebracht ist, erschien mir nach Aktenlage vor einigen Monaten kaum vorstellbar. Auch ohne erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hat es seither genug Gelegenheiten für Gerichte gegeben, den schwersten Grundrechtseingriff in einem Rechtsstaat zu beenden. Leider ist dies, obwohl überfällig und inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht, immer noch  nicht eingetreten.

Nun steht aber die für Herrn Mollath wichtigste Gerichtsentscheidung offenbar unmittelbar bevor und damit stellt sich die Frage der (nächsten) Woche: Est-ce qu`il y a des juges à Ratisbonne? (Hintergrund zum geflügelten Wort "Il y a des juges à Berlin")

Die 7. Strafkammer des LG Regensburg hat seit einigen Monaten zwei Wiederaufnahmeanträge mit (nach meiner Zählung) insgesamt mind. 14 Wiederaufnahmegründen vorliegen (V12 ist kein WA-Grund, V9 und S4 sind identisch, in einem Schriftsatz der Verteidigung sollen allerdings noch weitere Gründe genannt worden sein) und hatte angekündigt, zumindest zur Zulässigkeit der Anträge bis vergangenen Freitag zu entscheiden. Wie bekannt, wurde dieser Termin verschoben, da einer der Richter dieser Strafkammer (es soll ausgerechnet der Berichterstatter sein) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Bis über diese Ablehnung entschieden wurde, war dieser Richter an der Mitwirkung an der Entscheidung gehindert. Die Befangenheitsablehnung wurde von der Strafkammer als unbegründet zurückgewiesen, die Beschwerde durch das OLG Nürnberg vorgestern als unzulässig verworfen.

Kurz zum Hintergrund: Die Richter des  OLG-Senats wenden die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S.2 StPO auf das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend an, eine Frage, die seit einigen Jahren unter den deutschen OLG umstritten ist (vgl. hier). Da es weder eine planwidrige Regelungslücke gibt noch eine vergleichbare Interessenlage, ist aber eine Analogie kaum juristisch sauber herzuleiten.

In der Pressemitteilung heißt es zur Begründung:

"Die gesetzliche Regelung dient nicht zuletzt der Beschleunigung des Verfahrens. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Strafsenate des Oberlandesgerichts ist § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht nur im Urteilsverfahren anzuwenden, sondern entsprechend auch in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen, zum Beispiel im Strafvollstreckungsverfahren. Der hinter der Vorschrift stehende Rechtsgedanke trifft nach Auffassung des Senats auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zu."

Die Argumentation ist verfehlt - "Rechtsgedanken" aus einer Ausnahmevorschrift können eben nicht einfach auf "vergleichbare" Verfahrenskonstellationen übertragen werden, jedenfalls dann nicht, wenn das Gesetz den Sachverhalt eindeutig regelt (§ 28 Abs.2 S.1 StPO). Gerichte dürfen sich nicht über das Gesetz stellen. Auch wenn es hier nur um ein verfahrensrechtliches Detail geht, ist zu bemerken, dass die bayerische Justiz - hier jetzt das OLG Nürnberg - wiederum zu Lasten Herrn Mollaths eine fragwürdige Entscheidung getroffen hat. Sie reiht sich fast nahtlos ein in die seit Beginn des Verfahrens vor zehn Jahren ergangenen fehlerhaften und fragwürdigen Verfügungen,  Beschlüsse, Fehlentscheidungen, fehlerhaften Gutachten, dem Urteil, die bis auf wenige Ausnahmen alle zu Lasten Herrn Mollaths gingen, noch nicht eingerechnet die Fälle, in denen Richter Beschwerden nicht bearbeiteten bzw. nicht an das Beschwerdegericht weiterleiteten. Interessant wäre gewesen, ob nach Ansicht des OLG Nürnberg die Mitwirkung des betr. Richters an einer (krass) fehlerhaften Entscheidung, bei der es um eines der jetzt zu bewertenden Wiederaufnahmevorbringen ging (vgl. Verteidigerschriftsatz), eine berechtigte "Besorgnis" der Befangenheit Herrn Mollaths  im Wiederaufnahmeverfahren auslöst oder nicht.

Schon vergangene Woche hatte das OLG Bamberg die Entscheidung der StVK des LG Bayreuth aufgehoben, lt. der bei Herrn Mollath nach wie vor die Voraussetzungen der Unterbringung bejaht worden waren. Die Entscheidungsbegründung des OLG war teilweise für Herrn Mollath durchaus  positiv: Bemerkenswert immerhin, dass der Senat zumindest die fehlerhafte Bewertung des Komplexes "Dr. Wörthmüller"- siehe Wiederaufnahmegründe V9 und S4) auch im Rahmen des § 67e StGB beachtet haben will (S. 11 des Beschlusses). Ebenso bemerkenswert ist, dass das OLG Bamberg auf die Äußerungen von Prof. Kröber in einem Interview, mit der er seine Gefährlichkeitseinschätzung von 2008 relativierte, Bezug nimmt. Dennoch ist auch diese Entscheidung OLG Bamberg nicht durchweg positiv: Das Beschwerdegericht hat grds. selbst zu entscheiden und kann dazu auch selbst Tatsachen ermitteln; eine Aufhebung und Zurückverweisung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 309 Abs. 2 StPO). Ohnehin wäre die Frage der (Un-)verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung Herrn Mollaths  längst entscheidungsreif.

Trotz der Signale, die man insgesamt als eher negativ deuten kann und auch trotz der bislang ausgebliebenen Entscheidung der 7. Strafkammer des LG Regensburg, die Vollstreckung der Maßregel gegen Herrn Mollath nach § 360 Abs.2 StPO zu unterbrechen (dazu siehe hier), und trotz meiner bisherigen Falschprognosen bleibe ich optimistisch: Jeden einzelnen der 14 (+X) vorgetragenen Wiederaufnahmegründe als unzulässig einzustufen, wäre kaum vertretbar zu begründen.

Die Frage der Woche wird also nach meiner besten Hoffnung demnächst mit Ja zu beantworten sein:

"Oui, il y a des juges à Ratisbonne".

Update 24.07.2013

Meine Hoffnung von gestern Nacht war nicht berechtigt: Die Wiederaufnahme wurde abgelehnt. Mehr dazu später.

Hier der Beschluss.

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273 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Professor,

 

vielen Dank für diesen Beitrag. Gestolpert bin ich über diesen Satz:

Interessant wäre gewesen, inwieweit die Mitwirkung des betr. Richters an einer (krass) fehlerhaften Entscheidung, bei der es um eines der jetzt zu bewertenden Wiederaufnahmevorbringen ging, nach Ansicht des OLG Nürnberg die "Besorgnis" der Befangenheit im Wiederaufnahmeverfahren begründet.

 

Wie meinen Sie das? Wären Sie daran interessiert, wie das Gericht eine gegenteilige Entscheidung en detail beründet hätte?

Das erscheint mir aber eine wenig sinnvolle Fragestellung.

Kann man davon ausgehen, dass Sie sich in der Hitze des Gefechtes vertan haben und eigentlich bemängeln wollen, dass die Entscheidung weitestgehend begründungslos ist?

Der betroffene Richter spricht ein wenig abseitig von "Rechtsmeinung" nicht wie Strate von "Verfälschung".

 

Könnten Sie bitte bestätigen, dass Sie es meinen, wie Sie es geschrieben haben?

Danke.

Beste Grüße

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@Prof

Nachtrag zu oben:

Der Satz hat schon Bestand, wenn man ihn so liest, dass wenn -entgegen der Meinung des OLG- die Beschwerde in diesem Verfahrensstadium zulässig ist, die Frage der Begründetheit interessant wäre.

Ufff, ihr Juristen denkt aber kompliziert...

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Seltsam finde ich es, dass bislang kein Gericht, das mit dem Fall beschäftigt war, sich für eine Freilassung ( oder zumindest eine mögliche unter Auflagen ) ausgesprochen hat.

Sind die 14 + Wiederaufnahmegründe für die Gerichte mit denen RA Strate zu tun hatte überhaupt nicht wichtig gewesen ?

Oder muß man davon ausgehen, dass kein Richter ohne neuem Gutachten, dass Mollath nicht mehr gefährlich ist, den Schritt über eine  Freiheit für Mollath "nicht allein entscheiden will ? Ob Mollath nie gefährlich war, ist wohl rückwirkend nicht mehr feststellbar. Oder wie sehen sie das ?

 

Auf der anderen Seite kenne ich keinen Richter der anschließend verurteilt wurde, weil er einen gemeingefährlichen Menschen in die Freiheit geschickt hat und wieder schreckliche oder schlimmere Taten danach passierten. 

 

Oder haben die Gerichte Unterlagen, die die Öffentlichkeit nicht kennt ?

 

 

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Sehr geehrter Herr Mustermann,

ja, ich habe mich zu kompliziert ausgedrückt und werde es gleich noch korrigieren. Es wäre in der Tat interessant gewesen, die Ansicht des OLG Nürnberg zur (Un-)Begründetheit der Beschwerde und damit zugleich zur (Un-)Begründetheit  einer Besorgnis der Befangenheit in einem solchen Fall zu lesen. Da der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen hat, kam er darum herum, dazu inhaltlich Stellung nehmen zu müssen.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

@Gast

Nein das Gericht hat KEINE anderen Unterlagen als der Verteidigung bekannt sind. 

 

Im Duktus aller beteiligten Gerichte im Fall Mollath ist erkennbar das es um ein *Paroli* bieten gegenüber dem Verteidiger Dr. Strate geht. Selbst die teilweise günstige Entscheidung des OLG Bamberg ist eigentlich negativ zu bewerten, wie Prof. Müller ganz gut herausgearbeitet hat.

 

Es dreht sich eine endlos Spirale und die Frage ist ob ein bayrisches Gericht diese auflösen kann.

 

Ich glaube eher nicht, insofern erwarte ich auch nichts Gutes von einer Entscheidung der 7. Strafkammer des LG Nürnberg.

 

Man spielt sich hier den *Ball* (ein Menschenleben) hin und her, ohne substanziell Fakten zu bewerten und zu entscheiden.  Wenn denn angeblich die Entscheidung der 7. Strafkammer des LG Nürnberg am 19.07. fest stand, bleibt die Frage warum sie denn nicht umgehend nach der OLG Entscheidung(Unzulässigkeit der Beschwerde) verkündet wird?

 

Die Entscheidung der 7. Strafkammer wird wohl eine Zweistufen Entscheidung sein. Man wird den Antrag der Staatsanwaltschaft zulassen und sich aber über die Begründetheit weiter ausschweigen. Das wäre dann das Ergebnis von 4 Monaten intelelktueller Arbeit.

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Tringana schrieb:

@Gast

Nein das Gericht hat KEINE anderen Unterlagen als der Verteidigung bekannt sind.

 

Im Duktus aller beteiligten Gerichte im Fall Mollath ist erkennbar das es um ein *Paroli* bieten gegenüber dem Verteidiger Dr. Strate geht. Selbst die teilweise günstige Entscheidung des OLG Bamberg ist eigentlich negativ zu bewerten, wie Prof. Müller ganz gut herausgearbeitet hat.

 

Es dreht sich eine endlos Spirale und die Frage ist ob ein bayrisches Gericht diese auflösen kann.

 

Ich glaube eher nicht, insofern erwarte ich auch nichts Gutes von einer Entscheidung der 7. Strafkammer des LG Nürnberg.

 

Man spielt sich hier den *Ball* (ein Menschenleben) hin und her, ohne substanziell Fakten zu bewerten und zu entscheiden.  Wenn denn angeblich die Entscheidung der 7. Strafkammer des LG Nürnberg am 19.07. fest stand, bleibt die Frage warum sie denn nicht umgehend nach der OLG Entscheidung(Unzulässigkeit der Beschwerde) verkündet wird?

 

Die Entscheidung der 7. Strafkammer wird wohl eine Zweistufen Entscheidung sein. Man wird den Antrag der Staatsanwaltschaft zulassen und sich aber über die Begründetheit weiter ausschweigen. Das wäre dann das Ergebnis von 4 Monaten intelelktueller Arbeit.

Man hat alles abgelegelehnt.

Die unechte Urkunde wurde echt, Petra Maske ist glaubhaft, die ganzen Rechtsbeugungen sind in Bayern erlaubt.....

 

Hatte Strate doch schon angekündigt.

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Sorry, muss natürlich 7. Strafkammer des LG Regensburg heisen.

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Nicht einmal einen Tag hat der neue Beitrag von Prof. Dr. Henning Ernst Müller bestand - schon muss ein Update folgen.

 

Auch wenn ich das Ergebnis erwartet habe, so bin ich doch geschockt!

 

OT

@ "Arne" der meinen Namen registriert hat und mich somit nicht mehr unter Arne posten läßt - echt witzig!

 

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Ich bin sehr erleichtert, dass das LG Regensburg dem Druck vieler Internetexperten standgehalten hat. Jeder Kritiker sollte sich einmal das Video anschauen, das gestern von Mollath in Begleitung zweier Männer zeigt. Da dreht Mollath voll in den Hassmodus auf gegen den Stellvertr. Leiter Dr. Zappe.

 

So hätte man befürchten müssen, dass Mollath hetzt, wenn er freigekommen wäre. Andere Beweise für seine deviante Art sind wo immer es möglich war, auch noch nachträglich von den Unterstützern gelöscht worden (letztes Beispiel das Telefonat mit einem Mann, der eigentlich Sympathie für Mollath bekundet hat und in dem Mollath die Ärzte als Verrückte und Nazis (?) beleidigte).

 

Dennoch muss Mollath langsam auf ein Leben außerhalb des BKH vorbereitet werden, momentan befindet sich Mollath jedoch noch auf einem falschen Dampfer, wo er von kompletter Urteilsaufhebung oder alternativ "Gefängnis" phantasiert.

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Minderheitenmeinung schrieb:

Ich bin sehr erleichtert, dass das LG Regensburg dem Druck vieler Internetexperten standgehalten hat. Jeder Kritiker sollte sich einmal das Video anschauen, das gestern von Mollath in Begleitung zweier Männer zeigt. Da dreht Mollath voll in den Hassmodus auf gegen den Stellvertr. Leiter Dr. Zappe.

 

So hätte man befürchten müssen, dass Mollath hetzt, wenn er freigekommen wäre. Andere Beweise für seine deviante Art sind wo immer es möglich war, auch noch nachträglich von den Unterstützern gelöscht worden (letztes Beispiel das Telefonat mit einem Mann, der eigentlich Sympathie für Mollath bekundet hat und in dem Mollath die Ärzte als Verrückte und Nazis (?) beleidigte).

 

Dennoch muss Mollath langsam auf ein Leben außerhalb des BKH vorbereitet werden, momentan befindet sich Mollath jedoch noch auf einem falschen Dampfer, wo er von kompletter Urteilsaufhebung oder alternativ "Gefängnis" phantasiert.

 

Meinen Sie mit Hassmodus Mollaths Kommentar, als sich der Arzt davonmacht?

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Zitat:

"Jeder Kritiker sollte sich einmal das Video anschauen, das gestern von Mollath in Begleitung zweier Männer zeigt. Da dreht Mollath voll in den Hassmodus auf gegen den Stellvertr. Leiter Dr. Zappe."

 

Könnten Sie diese Aussage mal konkret erläutern?

Ich habe mir das Video angesehen und konnte gar keinen Hass feststellen. Ganz im Gegenteil, der Dr. Zappe hat entgegen seinen eigenen Aussagen über Mollath gehandelt......und Mollath hat das lediglich ausgesprochen, was jeder sehen konnte - Ein Dr. Zappe läßt einen "gemeingefährlichen" Patienten plötzlich alleine mit potentiellen Opfern und das auf öffentlicher Straße......?!

Gibt Ihnen das Verhalten nicht zu denken?

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Steffi R. schrieb:

Zitat:

"Jeder Kritiker sollte sich einmal das Video anschauen, das gestern von Mollath in Begleitung zweier Männer zeigt. Da dreht Mollath voll in den Hassmodus auf gegen den Stellvertr. Leiter Dr. Zappe."

 

Könnten Sie diese Aussage mal konkret erläutern?

Ich habe mir das Video angesehen und konnte gar keinen Hass feststellen. Ganz im Gegenteil, der Dr. Zappe hat entgegen seinen eigenen Aussagen über Mollath gehandelt......und Mollath hat das lediglich ausgesprochen, was jeder sehen konnte - Ein Dr. Zappe läßt einen "gemeingefährlichen" Patienten plötzlich alleine mit potentiellen Opfern und das auf öffentlicher Straße......?!

Gibt Ihnen das Verhalten nicht zu denken?

...wo findet man das Video?

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Sie meinen den SAT1-Beitrag von gestern?

 

Da sehe ich keinen 'Hassmodus' - allenfalls merkt Mollath richtigerweise an, dass sich Zappe gerade weit weg von ihm bewegt, obgleich Zappe (s. Bericht an die StVK) immer schreibe, wie gefährlich der Mollath doch sei.

 

Mollath hat doch recht. Wie kann Zappe ihn 'ausführen' und zugleich ständig zur weiteren Unterbringung begründen mit andauernder Gefährlichkeit.

Ist doch lächerlich.

 

 

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Silke Jansen schrieb:

Sie meinen den SAT1-Beitrag von gestern?

 

Da sehe ich keinen 'Hassmodus' - allenfalls merkt Mollath richtigerweise an, dass sich Zappe gerade weit weg von ihm bewegt, obgleich Zappe (s. Bericht an die StVK) immer schreibe, wie gefährlich der Mollath doch sei.

 

Mollath hat doch recht. Wie kann Zappe ihn 'ausführen' und zugleich ständig zur weiteren Unterbringung begründen mit andauernder Gefährlichkeit.

Ist doch lächerlich.

 

 

Also wenn bei dem Video ein "Hassmodus" bzw. "Aggressivität" wie ein Mitschreiber hier erklärt, zu erkennen ist, müsste man die gesamten Einwohner der Bundesrepublik behandeln lassen. Wieso vergisst man bei solchen Behauptungen immer die agressive Art des Richters Brixners während seiner Verhandlungsführung im Verfahren??? Da ist ja Herr Mollath einfach nur harmlos in seinem Auftreten in der Öffentlichkeit gegenüber etlichen Herren der Justiz und Staatsmacht!   

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Minderheitenmeinung schrieb:

Jeder Kritiker sollte sich einmal das Video anschauen, das gestern von Mollath in Begleitung zweier Männer zeigt. Da dreht Mollath voll in den Hassmodus auf gegen den Stellvertr. Leiter Dr. Zappe.

 

Ich habe mir das Video angeschaut. Als Nichtjurist verfolge die Diskussion hier seit Monaten nur passiv, aber dazu möchte ich dann doch etwas sagen. - Ich sehe weder vollen!? Hass, noch Aggression seitens Herrn Mollath. Nicht mal im Ansatz. Er hat auf die Absurdität seiner diagnostizierten Allgemeingefährlichkeit hingewiesen. Und zwar mit einem eher devoten Lächeln, um nicht herablassend zu wirken.

Ich fand den "vorm Fernsehen" flüchtenden Arzt auch mehr als amüsant. -> Peinlich!

Ihre Interpretation würde ich mir gegenüber als üble Nachrede und sehr ungerecht empfinden. - Das zeugt ganz sicher nicht von der mangelnden Objektivität, die Sie den Unterstützern ständig unterstellen. Und hat bei mir dazu geführt, auch die letzten Zweifel gegenüber Herrn Mollath zu verwerfen.

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Kommentar zu Minderheitenmeinung, 24.07.2013

"Jeder Kritiker sollte sich einmal das Video anschauen, das gestern von Mollath in Begleitung zweier Männer zeigt. Da dreht Mollath voll in den Hassmodus auf gegen den Stellvertr. Leiter Dr. Zappe.".

Das ist falsch. Jeder Mensch, der sich das Video anschaut, sieht, dass diese Behauptung nicht richtig ist. Man fragt sich, von wem dieser Kommentar wirklich stammt und wovon er ablenken will, http://www.sat1bayern.de/news/20130723/fall-mollath-kurzer-ausflug-in-die-freiheit/

 

 

 

 

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Minderheitenmeinung schrieb:

Ich bin sehr erleichtert, dass das LG Regensburg dem Druck vieler Internetexperten standgehalten hat. Jeder Kritiker sollte sich einmal das Video anschauen, das gestern von Mollath in Begleitung zweier Männer zeigt. Da dreht Mollath voll in den Hassmodus auf gegen den Stellvertr. Leiter Dr. Zappe.

 

So hätte man befürchten müssen, dass Mollath hetzt, wenn er freigekommen wäre. Andere Beweise für seine deviante Art sind wo immer es möglich war, auch noch nachträglich von den Unterstützern gelöscht worden (letztes Beispiel das Telefonat mit einem Mann, der eigentlich Sympathie für Mollath bekundet hat und in dem Mollath die Ärzte als Verrückte und Nazis (?) beleidigte).

 

...

 

Sie betreiben Hetze und unterstellen Unbelegtes.

 

 

Minderheitenmeinung schrieb:

Da dreht Mollath voll in den Hassmodus auf gegen den Stellvertr. Leiter Dr. Zappe.

So hätte man befürchten müssen, dass Mollath hetzt, wenn er freigekommen wäre. Andere Beweise für seine deviante Art ...

 

Damit das Sat1 Bayern-Video nicht untergeht, hier das Gesagte: 

Sprecher: "Gustl Mollath auf dem Weg um die Werbetrommel für ein neues Buch zu rühren. Eine absolute Ausnahme. Nur in Begleitung seines behandelnden Arztes darf er dorthin. Doch der ist plötzlich weg."

 

Gustl Mollath: "Herr Dr. Zappe! Hallo! Wissen Sie, er schreibt ja immer, ich bin höchst gefährlich. No, jetzt läuft er davon!"

 

Wie Minderheitenmeinung auf Selbige kommt, kann ich nicht nachvollziehen. Hass ist hier auf keinen Fall zu sehen, eher wird Herr Dr. Zappe der Lächerlichkeit anheim gegeben.

 

Kommt Mollath bald frei?

Damit stellen sich sehr grundlegende Fragen:

Bedarf es hierzu einer (Freiheit gewährenden)  Gerichtsentscheidung oder muss es an einer Gerichtsentscheidung fehlen, aufgrund derer einer Person die Freiheit entzogen wird? (Art. 2 Abs. 2 S. 2 u. 3 GG)

Aufgrund welcher Entscheidung wird Herr Mollath derzeit weggesperrt? Ist es das Brixner-Urteil oder ist es die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung durch die StVK vom 30.07.2012 oder sind es gar beide Entscheidungen zusammen?

Hätte das LG Regensburg aufgrund der (begründeten) WA-Anträge das Brixner-Urteil aufgehoben, dann wäre Herr Mollath sofort zu entlassen. Ist Herr Mollath aber nicht auch dann sofort zu entlassen, wenn die Wirksamkeit der auf ein Jahr befristeten Fortdauerentscheidung der StVK am 30.07.2013, 24:00 Uhr abgelaufen sein wird?

Wie kann Herr Mollath sein Freiheitsgrundrecht durchsetzten und seine Entlassung erzwingen, sollte er nach dem 30.07. immer noch weggesperrt bleiben? Obwohl es dann offensichtlich sein wird, dass Herr Mollath in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt sein wird, müssen sich Justizministerin und Ministerpräsident gleichwohl mit ihren Forderungen an die Justiz wegen der richterlichen Unabhängigkeit immer noch zurückhalten?

WR Kolos schrieb:

Ist Herr Mollath aber nicht auch dann sofort zu entlassen, wenn die Wirksamkeit der auf ein Jahr befristeten Fortdauerentscheidung der StVK am 30.07.2013, 24:00 Uhr abgelaufen sein wird?

Wie kann Herr Mollath sein Freiheitsgrundrecht durchsetzten und seine Entlassung erzwingen, sollte er nach dem 30.07. immer noch weggesperrt bleiben? Obwohl es dann offensichtlich sein wird, dass Herr Mollath in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt sein wird, müssen sich Justizministerin und Ministerpräsident gleichwohl mit ihren Forderungen an die Justiz wegen der richterlichen Unabhängigkeit immer noch zurückhalten?

 

Hallo Herr Kolos,

 

O. García hat dies gestern schon bei Frau Wolff entkräftet:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/06/der-fall-mollath-das-endspiel/comment-page-4/#comment-17325

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Arne (der echte) schrieb:

WR Kolos schrieb:

Ist Herr Mollath aber nicht auch dann sofort zu entlassen, wenn die Wirksamkeit der auf ein Jahr befristeten Fortdauerentscheidung der StVK am 30.07.2013, 24:00 Uhr abgelaufen sein wird?

Wie kann Herr Mollath sein Freiheitsgrundrecht durchsetzten und seine Entlassung erzwingen, sollte er nach dem 30.07. immer noch weggesperrt bleiben? Obwohl es dann offensichtlich sein wird, dass Herr Mollath in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt sein wird, müssen sich Justizministerin und Ministerpräsident gleichwohl mit ihren Forderungen an die Justiz wegen der richterlichen Unabhängigkeit immer noch zurückhalten?

 

Hallo Herr Kolos,

 

O. García hat dies gestern schon bei Frau Wolff entkräftet:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/06/der-fall-mollath-das-endspiel/comment-page-4/#comment-17325

 

Ich kann Herrn Garcia darin nicht folgen.

 

Herr Garcia schrieb:

Die Frist ist gewahrt, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb der Jahresfrist beginnt. Es muß nicht auch innerhalb der Frist beendet werden.

Das BVerfGE schreibt in der von Herrn Garcia zitierten Entscheidung 2 BvR 2004/04, (Sicherungsverwahrung),  Rdnr. 21:

Der Geschäftsgang der Kammer muss in der Verantwortung entweder des Vorsitzenden oder eines Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsehen, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Zweijahresfrist sicherstellt.

In einer anderen Entscheidung 2 BvR 1334/10 schreibt das BVerfGE:

Nachdem bereits die Überprüfungsentscheidung im Jahr 2009 verspätet war, weil diese nicht spätestens am 6. Februar 2009, sondern erst am 2. März 2009 ergangen ist, erfolgte auch die Überprüfungsentscheidung im Jahr 2010 nicht fristgerecht, da sie nicht am 2. März 2010 (vgl. § 67e Abs. 4 StGB), sondern erst am 12. März 2010 erging.

Herr Garcia schrieb:

Es ist ein Rechtsverstoß ohne unmittelbare weitere Folge. Bei Hinzutreten weiterer Umstände ist es auch ein Verfassungsverstoß – BVerfG, http://dejure.org/2004,893 -, aber auch dieser ohne größere Folge, als daß die Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.

Dazu das BVerfG in 2 BvR 1334/10, Rdnr. 22:

Auch die Nichteinhaltung der Überprüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.

 

Mag schon sein, dass es davon Ausnahmen geben kann. Diese sind im Fall Mollath aber nicht ersichtlich. Wann wollte die StVK sich anfänglich die Akten "regulär" vorlegen lassen?

Zugegeben. Ich weiß auch noch nicht wirklich, was man da machen könnte, um die Entlassung nach Fristablauf zu erzwingen, um die Verletzung des Freiheitsgrundrechts zu verhindern. Aber ich kann mich mit dem Gedanken auch nicht anfreunden, dass eine offensichtliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts einfach hinzunehmen ist. Da muss es etwas geben ... anderenfalls muss sich daran etwas ändern.

 

WR Kolos schrieb:

Ich kann Herrn Garcia darin nicht folgen.

Sie haben recht, meine Auskunft im ersten Punkt war falsch. Es kommt nicht auf den Beginn des Nachprüfungsverfahrens, sondern auf den Zeitpunkt der Fortdauerentscheidung in der ersten Instanz an (vgl. OLG Karlsruhe, http://dejure.org/2006,9985). Ein Rechtsmittelverfahren wird nicht in die Frist eingerechnet (und wenn der BGH im Rahmen einer Vorlage durch das OLG gem. § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG eingeschaltet wird, dürfte die Einhaltung der Jahres- oder Sechsmonatsfrist gänzlich ausgeschlossen sein). Dementsprechend scheint es mir richtiger, daß auch die Wiedereröffnung der ersten Instanz nicht in die Frist eingerechnet wird.

Gegen @ Garcia meine ich:

Die von ihm zurecht erwähnte Verfassungswidrigkeit wegen Fristüberschreitung mag und wird beim schon am BVerfG anhängigen Beschwerde-Verfahren (Bayreuth - Bamberg - KA) im Rahmen der Abwägung zur Frage der Verhältnismäßigkeit gewiss eine Rolle spielen, also nicht folgenlos bleiben.

 

Das BVerfG kann rügen:

Nach der langen Dauer des Wegsperrens hat es zu keiner Zeit ein aus Rechtsgründen (§ 79 Abs. 1 BVerfGG - siehe Strate WA-Antrag)  auch verwertbares Gutachten gegeben, dass die Gefährlichkeit des Mannes a) für die Vergangenheit und b) für die Zukunft feststellt. Auch im Juli/August 2013 gilt dieser Mangel fort. Selbst aktuelle Fristen werden nicht "bedient".

 

Es wird einen Eingriff von "außen" geben, von außerhalb Bayern geben müssen. Die "GRANDEN" haben es nämlich versäumt, G.M. vor Ostern freizulassen. Jetzt ist es für sie vor der Landtagswahl zu spät; ihr Projektleiter "Mollath" hatte insoweit  "Mist" gebaut.

Beachte:

Nach Schlötterer (Macht und Missbrauch) lag die "Justizhoheit" beim MP FJS. Daran hat sich doch heute nichts geändert - 

 

(gegen Schindlers öffentliches Gerede von der "Unabhängigkeit" der Justiz; ja, ja, die gibt es auf dem Papier, aber "im Zweifel" eben nicht. Wer dies leugnet, belügt sich selbst oder hat von der Praxis eben keine Ahnung und sollte still schweigen - es ist nur peinlich und die Gefahr besteht, dass die SPD gar unter 18 % fällt - wer kann das wollen?)

 

-  Horst Seehofer spielt nur seine Rolle als "besorgter" Landesvater für das schwarze Wahlvolk ausgekochter als der alte Übervater ...

 

Soeben höre ich in den Nachrichten, dass auch die JMin. Beschwerde gegen R beim OLG N einlegen, also den von ihr "mit-kastrierten" WA-Antrag der StA weiter verfolgen will:

Gab es je eine JMinisterin, die in ihrem widersprüchlichen Verhalten derart selbstverlogen war?

 

Der Slogan lautet ab heute mit dem Blick zur Landtagswahl in Bayern:

 

FREIHEIT oder CHRISTLICH SOZIALE UNION

 

Gerüchtehalber geht die Mär herum, die Schwarzen hätten MdL Schindler eingeboten, in ihre Partei einzutreten ....

;-O (

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@ Waldemar Robert Kolos 24.07.2013

 

Ich teile Ihre Meinung. Und füge hinzu, dass die Überschreitungen im Hinblick auf die Freiheitsrechte von G.M. eben in der alten VB  inzidenter mit geprüft werden.

 

Mich würde darüber interessieren, ob der Kollege Strate wegen des ab- und zurückgewiesenen Befangenheitsantrags gesondert den schnelleren Weg nach KA

 

(denn von einer auch einzulegenden Beschwerde nach N. erwarte ich mir so wenig wie von R.- der dortige Oberpräsdient Küspert ist ein Mann des Ministerium, so dass über N. nur der weitere Weg nach KA frei wird)

 

 

geht - denn er kann mit besten Gründen argumentieren, die heute verkündete Entscheidung wurde von einem Richter (Martin Krogmann) mit verfasst, der "kein gesetzlicher Richter" war, da der Befangenheitsantrag materiell begründet war. So würde die heutige Entscheidung der 7. Kammer des Landgerichts R. ohne weiteres aufgehoben.

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Austreten aus dem Rechtsstaat - Mollath hat es angekündigt, die bayerische Justiz setzt es in die Tat um.

Mein Name schrieb:

Austreten aus dem Rechtsstaat - Mollath hat es angekündigt, die bayerische Justiz setzt es in die Tat um.

Ja. Und da dem so ist, gibt es nur zwei Möglichkeiten:

1) Das Justizministerium erteilt der Staatsanwaltschaft jetzt Weisung, einige dieser "Richter" wegen Rechtsbeugung anzuklagen. Das dürfte zumindest dort zum Nachdenken anregen.

2) Das Volk muss es selbst in die Hand nehmen und dafür sorgen, dass Recht und Gesetz wieder geachtet werden, auch und gerade von solchen Richtern.

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Der anonymisierte Volltext der Entscheidung (weiß nicht, ob der schon gepostet wurde):

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/la...

 

Zu zwei Punkten möchte ich kurz Stellung beziehen:

1) Attest

Die Argumentation des LG Regensburg erinnert mich sehr an den Bauern Rupp, der in der Donau gefunden wurde: "tot ist tot" und "Attest ist Attest".

Wer also im Urteil als Urheber des Attestes genannt wird, spielt für das LG Regensburg keinerlei Rolle. Hauptsache, ein Attest ist da. Nun gut, muss man hinnehmen, dass in Bayern für Juristen gilt: "tot ist tot" und "Attest ist Attest".

Die Meinung des LG Regensburg, der tatsächliche Aussteller sei immerhin schon im 5. Weiterbildungsjahr gewesen, geht fehl. Zumindest hätte man nachforschen müssen, zu welchem Zeitpunkt das Ausbildungsziel "Ärztliche Begutachtung" vom weiterzubildenden Arzt absolviert wurde, anstatt einfach zu behaupten, "der konnte das schon". Hierfür gibt es vorgeschriebene Protokolle, die der Landesärztekammer vorgelegt werden müssen. Auch im 5. Weiterbildungsjahr sind Gutachten und Atteste oftmals noch nicht Gegenstand der Weiterbildung gewesen und werden dann auf den letzten Drücker nachgeholt.

http://www.blaek.de/weiterbildung/wbo_2010/download/Doku/B/D10FAAllgemei...

(man beachte hier in der linken Tabellenspalte den zweiten Punkt "ärztliche Begutachtung". Gibt es hierfür einen Stempel und einen zeitraum der Ausbildung? Das Formular muss noch bei der BLAEK vorliegen.

Abgesehen davon: Weiterbildungsassistenten dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung tätig werden. Auch im 5. Weiterbildungsjahr bedeutet dies, dass der Weiterbildner zumindest Kenntnis von den Tätigkeiten nehmen muss und gegenzeichnen muss. Ansonsten ist das Attest wertlos.

 

 

2) Zeugenaussage Dr. Braun.

Zwar hat das LG unter Brixner sich seinerzeit rudimentär auch mit der Motivlage der Ehefrau auseinandergesetzt (wohlwollend formuliert). Diese Auseinandersetzung konnte es jedoch nur mit den damals vorliegenden Zeugen- und Beweismitteln durchführen und kam dann zum Ergebnis, dass FRau Mollath glaubwürdig sei.

Die Aussage des Dr. Braun gab es nicht und somit konnte diese bei der damaligen Prüfung auch nicht verwendet werden.

Aber egal, es wurde ja geprüft, da kommt es auf ein paar neue Fakten nicht an.

 

Pfui Teufel!

 

 

 

 

 

 

 

 

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psychofan schrieb:

[...]

1) Attest

Die Argumentation des LG Regensburg erinnert mich sehr an den Bauern Rupp, der in der Donau gefunden wurde: "tot ist tot" und "Attest ist Attest".

Wer also im Urteil als Urheber des Attestes genannt wird, spielt für das LG Regensburg keinerlei Rolle. Hauptsache, ein Attest ist da. Nun gut, muss man hinnehmen, dass in Bayern für Juristen gilt: "tot ist tot" und "Attest ist Attest".

Die Meinung des LG Regensburg, der tatsächliche Aussteller sei immerhin schon im 5. Weiterbildungsjahr gewesen, geht fehl. Zumindest hätte man nachforschen müssen, zu welchem Zeitpunkt das Ausbildungsziel "Ärztliche Begutachtung" vom weiterzubildenden Arzt absolviert wurde, anstatt einfach zu behaupten, "der konnte das schon". Hierfür gibt es vorgeschriebene Protokolle, die der Landesärztekammer vorgelegt werden müssen. Auch im 5. Weiterbildungsjahr sind Gutachten und Atteste oftmals noch nicht Gegenstand der Weiterbildung gewesen und werden dann auf den letzten Drücker nachgeholt.

http://www.blaek.de/weiterbildung/wbo_2010/download/Doku/B/D10FAAllgemei...

(man beachte hier in der linken Tabellenspalte den zweiten Punkt "ärztliche Begutachtung". Gibt es hierfür einen Stempel und einen zeitraum der Ausbildung? Das Formular muss noch bei der BLAEK vorliegen.

Abgesehen davon: Weiterbildungsassistenten dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung tätig werden. Auch im 5. Weiterbildungsjahr bedeutet dies, dass der Weiterbildner zumindest Kenntnis von den Tätigkeiten nehmen muss und gegenzeichnen muss. Ansonsten ist das Attest wertlos.

[...]

Ich möchte hierzu auch noch etwas ergänzen: Die Ausführungen des Landgerichts zur fachärztlichen Basis des Attestes sind schlicht unzutreffend. Anstatt sich auf eine medizinische Ausbildungszeitschrift(nichts anderes ist Via medici, wie nicht nur der Name andeutet, sondern auch die Selbstbschreibung mit "alles zum Medizinstudium") und die Wikipedia zu berufen wäre es hilfreich gewesen einen Blick in das Bayrische Heilberufe-Kammergesetz zu werfen. Nach dessen Artikel 27 darf man neben der Berufsbezeichnung(die schlicht Arzt ist) eine Gebietsbezeichnung führen, die man nach Artikel 29 des Heilberufe-Kammergesetzes nur führen darf, soweit man die Anerkennung dazu erlangt hat, was nur nach Abschluss der Weiterbildung erfolgt. Abschluss der Weiterbildung ist aber definitionsgemäß die Facharztprüfung. Das führt dazu, dass die Gebietsbezeichnung(ausgedrückt als "Arzt für [...]") sehr wohl den Facharztstatus erfordert, den der Weiterbildungsassistent zum Zeitpunkt der Befunderhebung nicht hatte. Damit ist der Qualifikationsunterschied sehr wohl gegeben.

Auch deutet die Gestaltung des Vertragsarztstempels(ergibt sich daraus, dass die Abrechnungsnummer unten rechts angegeben ist) darauf hin, dass die Wirkung als fachärztliches Zeugnis beabsichtigt war. Die Gebietsbezeichnung für die eine Zulassung erteilt wurde ist keine Pflichtangabe(das sind nur der Name des Zugelassenen, die Praxisadresse und die damals gültige Abrechnungsnummer). Auch deutet die Wiederholung des Namens der Praxisinhaberin nach den anderen Angaben darauf hin, dass hiermit dem Unterschriftszug ein Name zugeordnet werden soll. Dies ließe sich dadurch überprüfen, dass für verschiedene Verordnungen, beispielsweise Medikamente und Heilmittel neben dem Vertragsarztstempel explizit der Name des verordnenden Arztes angegeben werden muss. Wie dies in der Praxis gehandhabt wurde ließe sich durchaus nachvollziehen, beispielsweise dahingehend, ob der nachgestellte Namenszug gestrichen und durch den des Weiterbildungsassistenten ersetzt wurde oder ob mehrere Praxisstempel, mit und ohne nachgestelltem Namenszug der Praxisinhaberin, vorhanden waren.

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Ich sehe es kommen: jetzt gehen die CSU-Anhänger unter die Verschwörungstheoretiker und unterstellen den Regensburger Richtern, sie seien Anhänger der FW, der Grünen, der SPD usw. und wollten das Thema Mollath entgegen Horstis Wunsch nicht einsargen, sondern unbedingt bis September am Kochen halten ...

Mein Name schrieb:

Ich sehe es kommen: jetzt gehen die CSU-Anhänger unter die Verschwörungstheoretiker und unterstellen den Regensburger Richtern, sie seien Anhänger der FW, der Grünen, der SPD usw. und wollten das Thema Mollath entgegen Horstis Wunsch nicht einsargen, sondern unbedingt bis September am Kochen halten ...

Nicht ganz. Aber wenn ich die extrem schnelle Reaktion der Justizministerin sehe, die offenbar schon Weisung erteilt hat, "sofortige Beschwerde" einzulegen, so ist dieses Ergebnis doch ein wunderbares Spielfeld für eine kämpferische Justizministerin, die bis zum Letzten geht, um Mollath rauszuhauen. So kann sie sich aber nur bei der jetztigen Ablehnung profilieren. Regensburg wollte der Ministerin etwas helfen ...

 

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Mein Name schrieb:

Ich sehe es kommen: jetzt gehen die CSU-Anhänger unter die Verschwörungstheoretiker und unterstellen den Regensburger Richtern, sie seien Anhänger der FW, der Grünen, der SPD usw. und wollten das Thema Mollath entgegen Horstis Wunsch nicht einsargen, sondern unbedingt bis September am Kochen halten ...

Unwahrscheinlich, der Horsti kann den doch selber entlassen, oder?

Aber nicht dass der Gustl dann noch durch Talkshows tingelt und irgendwas offenlegt - nene, das geht erst kurz vor der Wahl und sich nochmal ins rechte Licht als "gütiger Landesvater" zu rücken.

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... und die Erde ist doch flach!

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Es ist schon erstaunlich in welcher Weise sich die meisten der Kommentatoren äußern, obgleich die weit überwiegende Zahl weder ausreichende Sachverhaltskenntnis aus erster Hand (=Aktenkenntnis), noch juristische Kenntnisse aufzuweisen scheint. Dass aufgrund einer geschickt mit der Öffentlichkeit arbeitenden Verteidigung ein einseitiges Bild in den Medien gezeichnet wird, ist doch offensichtlich. Ich traue mir jedenfalls aufgrund der einseitigen Darstellung der vorliegenden veröffentlichten Informationen keine abschließende Beurteilung des Falles zu.

 

Die Krone setzt dem ganzen im Übrigen Herr Prof. Müller auf, wenn er die Ausbleibende Beendigung des "schwersten Grundrechtseingriffs" (nebenbei bemerkt: an sich schon Quatsch, weil der schwerste Grundrechtseingriff das Leben des Betroffenen betrifft) auch deshalb anprangert, weil doch "inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht". Der Wunsch der Exekutive kann für die Gerichte aber doch wohl ebensowenig Maßstab sein, wie der Wunsch einer (gefühlten) Mehrheitsmeinung oder der Presse.

 

Auch die Behauputung "Jeden einzelnen der 14 (+X) vorgetragenen Wiederaufnahmegründe als unzulässig einzustufen, wäre kaum vertretbar zu begründen." entbehrt eines eigenständigen Gehalts. Die Anzahl der Wiederaufnahmegründe sagt nichts über ihre Erfolgsaussicht aus. Selbst 500 vorgetragene Wiederaufnahmegründe könnten allesamt unzulässig sein.

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Hallo Stephan B.
sie schreiben:

"Es ist schon erstaunlich in welcher Weise sich die meisten der Kommentatoren äußern, obgleich die weit überwiegende Zahl weder ausreichende Sachverhaltskenntnis aus erster Hand (=Aktenkenntnis), noch juristische Kenntnisse aufzuweisen scheint."

Bitte benennen sie doch genau wen sie wo mit welcher Aussage meinen, anstatt sich hier im Nebel ihrer Opiumdämpfe zu ergehen. Dieser Nebel wirft bei mir nämlich die Frage auf worin ihre Kompetenz besteht. :D

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Stephan B. schrieb:

Die Krone setzt dem ganzen im Übrigen Herr Prof. Müller auf, wenn er die Ausbleibende Beendigung des "schwersten Grundrechtseingriffs" (nebenbei bemerkt: an sich schon Quatsch, weil der schwerste Grundrechtseingriff das Leben des Betroffenen betrifft) auch deshalb anprangert, weil doch "inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht". Der Wunsch der Exekutive kann für die Gerichte aber doch wohl ebensowenig Maßstab sein, wie der Wunsch einer (gefühlten) Mehrheitsmeinung oder der Presse.

Auch die Behauputung "Jeden einzelnen der 14 (+X) vorgetragenen Wiederaufnahmegründe als unzulässig einzustufen, wäre kaum vertretbar zu begründen." entbehrt eines eigenständigen Gehalts. Die Anzahl der Wiederaufnahmegründe sagt nichts über ihre Erfolgsaussicht aus. Selbst 500 vorgetragene Wiederaufnahmegründe könnten allesamt unzulässig sein.

 

Es ist sonst nicht meine Art, mit allzu deutlichen Worten zu argumentieren. Doch auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil.

 

Zu Ihrem Punkt 1:

Der schwerste Grundrechtseingriff, der dem Staat heutzutage möglich ist, ist der (ggf. lebenslängliche) Freiheitsentzug. Die staatliche Todesstrafe ist per GG in Deutschland abgeschafft. Der "Quatsch" fällt also auf Sie selbst zurück.

Darüber hinaus steht die Justiz nicht im rechtsfreien Raum. Wenn maßgebliche Personen des öffentlichen Lebens, wie Ministerpräsident, Justizministerin, Strafrechtsprofessoren sowie zigtausende Menschen im Volk mittlerweile erkannt haben (dank der Veröffentlichungen Strates), dass die 3. Gewalt im Staate sich nicht mehr an Gesetz und Recht hält und eine Überprüfung per Wiederaufnahme erforderlich ist, so kann, so muss lauteste Kritik an der ablehnenden Entscheidung Regensburgs möglich sein (Meinungsäußerung übrigens auch ein Grundrecht, aber vom GG halten Sie ja nicht viel, wie wir schon oben gesehen haben).

 

Zu Ihrem Punkt 2:

Auch hier sollten Sie mit etwas mehr Verstand lesen und nicht dem Gesprächspartner das Wort im Munde herumdrehen. Herr Prof. Müller hat mit Recht betont, dass zu einer Ablehnung des Wiederaufnahmegesuches als unzulässig es erforderlich wäre, dass es dem Gericht gelingt, jeden einzelnen der 14 vorgetragenen Wiederaufnahmegründe zu widerlegen. Aufgrund deren Substanz hielt er - wie zigtausend andere Menschen - dies für unmöglich.

Er hat kein Wort davon gesagt, dass nur aufgrund der bloßen Zahl der vorgebrachten Gründe die Wiederaufnahme Erfolg haben müsste.

Ich hoffe, Sie sind kein Jurastudent. Oder, viel schlimmer: Sind Sie vielleicht Richter aus Regensburg?

 

 

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@psychofan

Der Hinweis von Herrn B., der Wunsch der Regierungspolitik dürfe kein Argument sein, ist völlig zutreffend. Dass weder der Wunsch der Exekutive noch der Wunsch einer (gefühlten) Mehrheitsmeinung oder der Presse für ein Gericht Maßstab sein könne, ist richtig. Auch wenn man darüber streiten kann, ob Prof. Müller das so gemeint hat, kritisiert Herr B. ersichtlich die von ihm wahrgenommene Äußerung. Er behauptet nicht, sie hätte nicht geäußert werden dürfen, so dass Ihr Hinweis auf die Freiheit der Meinungsäußerung jedenfalls fehl geht.

 

Dass der schwerste Grundrechtseingriff die Tötung ist und nicht der Freiheitsentzug, ist ein völliger Randaspekt, aber streng genommen wahr. Eingriffe in das Grundrecht auf Leben sind im Grundgesetz sogar ausdrücklich zugelassen, wenn auch ebenso ausdrücklich nicht im Wege der (Todes-)Strafe.

 

Im Übrigen täte es der Diskussion gut, wenn die Kommentatoren unterscheiden würden zwischen (vermeintlich oder tatsächlich) fehlerhaften Gerichtsentscheidungen und als unerträglich empfundenen Ergebnissen. Es mag sein, dass die Hürden für Wiederaufnahmeverfahren zu hoch sind, die Richter sind aber an das Gesetz gebunden. Es macht einen Unterschied, ob für ein als unerträglich empfundenes Ergebnis die Richter allein, das Gesetz allein oder beide verantwortlich sind.

 

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H.M. schrieb:

@psychofan

Der Hinweis von Herrn B., der Wunsch der Regierungspolitik dürfe kein Argument sein, ist völlig zutreffend. Dass weder der Wunsch der Exekutive noch der Wunsch einer (gefühlten) Mehrheitsmeinung oder der Presse für ein Gericht Maßstab sein könne, ist richtig. Auch wenn man darüber streiten kann, ob Prof. Müller das so gemeint hat, kritisiert Herr B. ersichtlich die von ihm wahrgenommene Äußerung. Er behauptet nicht, sie hätte nicht geäußert werden dürfen, so dass Ihr Hinweis auf die Freiheit der Meinungsäußerung jedenfalls fehl geht.

 

Dass der schwerste Grundrechtseingriff die Tötung ist und nicht der Freiheitsentzug, ist ein völliger Randaspekt, aber streng genommen wahr. Eingriffe in das Grundrecht auf Leben sind im Grundgesetz sogar ausdrücklich zugelassen, wenn auch ebenso ausdrücklich nicht im Wege der (Todes-)Strafe.

 

Im Übrigen täte es der Diskussion gut, wenn die Kommentatoren unterscheiden würden zwischen (vermeintlich oder tatsächlich) fehlerhaften Gerichtsentscheidungen und als unerträglich empfundenen Ergebnissen. Es mag sein, dass die Hürden für Wiederaufnahmeverfahren zu hoch sind, die Richter sind aber an das Gesetz gebunden. Es macht einen Unterschied, ob für ein als unerträglich empfundenes Ergebnis die Richter allein, das Gesetz allein oder beide verantwortlich sind.

 

 

Richtig, Richter sind an das Gesetz gebunden, und dürfen es nicht nach Gutdünken auslegen.

Also bleibt eine unechte Urkunde eine unechte Urkunde, denn nichts außer einem versteckten Häckchen deutet auf einen anderen Aussteller hin als die Ärztin.

Es war schon erstaunlich, dass vor Gericht ein Fax als Urkunde anerkannt wird, das Original nie auftaucht....aber ein anderes Attest jetzt daraus eine echte Urkunde macht, obwohl die Unterschriften der Atteste voneinander abweichen.

 

Ein Richter, der eine effektive Verteidigung unmöglich macht: ruft zur Verhinderung einer Ermittlung in Steuersachen bei den Vorgesetzten der zuständigen Ermittler an, liest keine Verteidigungsschrift, unterbindet lautstark eine mündliche Erklärung zur Motivlage der Klägerin, verhindert einen anderen Pflichtverteidiger, nutzt den Verteiger als Zeugen der Anklage.....aber ist nur fehlerhaft, begeht keine Rechtsbeugung?

 

Usw.Usw.

 

 

 

 

 

 

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psychofan schrieb:

Stephan B. schrieb:

Die Krone setzt dem ganzen im Übrigen Herr Prof. Müller auf, wenn er die Ausbleibende Beendigung des "schwersten Grundrechtseingriffs" (nebenbei bemerkt: an sich schon Quatsch, weil der schwerste Grundrechtseingriff das Leben des Betroffenen betrifft) auch deshalb anprangert, weil doch "inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht". Der Wunsch der Exekutive kann für die Gerichte aber doch wohl ebensowenig Maßstab sein, wie der Wunsch einer (gefühlten) Mehrheitsmeinung oder der Presse.

Auch die Behauputung "Jeden einzelnen der 14 (+X) vorgetragenen Wiederaufnahmegründe als unzulässig einzustufen, wäre kaum vertretbar zu begründen." entbehrt eines eigenständigen Gehalts. Die Anzahl der Wiederaufnahmegründe sagt nichts über ihre Erfolgsaussicht aus. Selbst 500 vorgetragene Wiederaufnahmegründe könnten allesamt unzulässig sein.

 

Es ist sonst nicht meine Art, mit allzu deutlichen Worten zu argumentieren. Doch auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil.

 

Zu Ihrem Punkt 1:

Der schwerste Grundrechtseingriff, der dem Staat heutzutage möglich ist, ist der (ggf. lebenslängliche) Freiheitsentzug. Die staatliche Todesstrafe ist per GG in Deutschland abgeschafft. Der "Quatsch" fällt also auf Sie selbst zurück.

Darüber hinaus steht die Justiz nicht im rechtsfreien Raum. Wenn maßgebliche Personen des öffentlichen Lebens, wie Ministerpräsident, Justizministerin, Strafrechtsprofessoren sowie zigtausende Menschen im Volk mittlerweile erkannt haben (dank der Veröffentlichungen Strates), dass die 3. Gewalt im Staate sich nicht mehr an Gesetz und Recht hält und eine Überprüfung per Wiederaufnahme erforderlich ist, so kann, so muss lauteste Kritik an der ablehnenden Entscheidung Regensburgs möglich sein (Meinungsäußerung übrigens auch ein Grundrecht, aber vom GG halten Sie ja nicht viel, wie wir schon oben gesehen haben).

 

Zu Ihrem Punkt 2:

Auch hier sollten Sie mit etwas mehr Verstand lesen und nicht dem Gesprächspartner das Wort im Munde herumdrehen. Herr Prof. Müller hat mit Recht betont, dass zu einer Ablehnung des Wiederaufnahmegesuches als unzulässig es erforderlich wäre, dass es dem Gericht gelingt, jeden einzelnen der 14 vorgetragenen Wiederaufnahmegründe zu widerlegen. Aufgrund deren Substanz hielt er - wie zigtausend andere Menschen - dies für unmöglich.

Er hat kein Wort davon gesagt, dass nur aufgrund der bloßen Zahl der vorgebrachten Gründe die Wiederaufnahme Erfolg haben müsste.

Ich hoffe, Sie sind kein Jurastudent. Oder, viel schlimmer: Sind Sie vielleicht Richter aus Regensburg?

 

Lieber psychofan,

Ihr Post ist ein wunderbares Beispiel für das von mir beschriebene Probleme der Kenntnislosigkeit des kleinen juristischen 1x1 bei vielen Kommentatoren.

Natürlich ist die Todesstrafe abgeschafft, gleichwohl gibt es eine Vielzahl sonstiger möglicher staatlicher Eingriffe in das Lebensrecht. Kontrovers wurde insbesondere der finale Todesschuss (=Erschießen eines Geißelnehmers durch die Polizei) oder der Abschuss einer Passagiermaschine (=11/9 Szenario) diskutiert. Meine Nebenbemerkung ist und bleibt daher richtig.

Das Problem mit der 3. Gewalt und den zigtausend Menschen die deren Verlust an Bindung an Recht und Gesetz erkannt haben, könnte - und darauf wollte ich in meinem ursprünglichen Post hinaus - ja auch einfach daran liegen, dass diese zigtausend Menschen schlicht nicht ausreichende Kenntnis von dem tatsächlichen Fall haben. Da die Justiz keine Öffentlichkeitsarbeit im eigentliche Sinn betreibt und die Verteidigung des Hrn. Mollath aus allen Publicity-Rohren schießt, findet sich in der öffentlichen Wahrnehmung eine Schieflage...

Ich kann Sie aber beruhigen, mit der bayrischen Justiz habe ich berufich nix zu schaffen... ;-)

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Stephan B. schrieb:

 

Lieber psychofan,

 

Ihr Post ist ein wunderbares Beispiel für das von mir beschriebene Probleme der Kenntnislosigkeit des kleinen juristischen 1x1 bei vielen Kommentatoren.

Natürlich ist die Todesstrafe abgeschafft, gleichwohl gibt es eine Vielzahl sonstiger möglicher staatlicher Eingriffe in das Lebensrecht. Kontrovers wurde insbesondere der finale Todesschuss (=Erschießen eines Geißelnehmers durch die Polizei) oder der Abschuss einer Passagiermaschine (=11/9 Szenario) diskutiert. Meine Nebenbemerkung ist und bleibt daher richtig.

 

Einigen wir uns einfach darauf, dass sich als schlimmster staatlicher Eingriff im Rahmen von Strafvollstreckung oder Maßregelvollzug die Verhängung einer ggf. lebenslänglichen Freiheitsstrafe darstellt, dass es daneben aber durch die Exekutive z.B. im Rahmen von Notwehr, Putativnotwehr oder finalem Todesschuss auch tödliche staatliche Eingriffe gibt (aber eben niemals im Rahmen von Strafe oder Maßregelvollzug).

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Stephan B. schrieb:

Es ist schon erstaunlich in welcher Weise sich die meisten der Kommentatoren äußern, obgleich die weit überwiegende Zahl weder ausreichende Sachverhaltskenntnis aus erster Hand (=Aktenkenntnis), noch juristische Kenntnisse aufzuweisen scheint. Dass aufgrund einer geschickt mit der Öffentlichkeit arbeitenden Verteidigung ein einseitiges Bild in den Medien gezeichnet wird, ist doch offensichtlich. Ich traue mir jedenfalls aufgrund der einseitigen Darstellung der vorliegenden veröffentlichten Informationen keine abschließende Beurteilung des Falles zu.

 

Die Krone setzt dem ganzen im Übrigen Herr Prof. Müller auf, wenn er die Ausbleibende Beendigung des "schwersten Grundrechtseingriffs" (nebenbei bemerkt: an sich schon Quatsch, weil der schwerste Grundrechtseingriff das Leben des Betroffenen betrifft) auch deshalb anprangert, weil doch "inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht". Der Wunsch der Exekutive kann für die Gerichte aber doch wohl ebensowenig Maßstab sein, wie der Wunsch einer (gefühlten) Mehrheitsmeinung oder der Presse.

 

Auch die Behauputung "Jeden einzelnen der 14 (+X) vorgetragenen Wiederaufnahmegründe als unzulässig einzustufen, wäre kaum vertretbar zu begründen." entbehrt eines eigenständigen Gehalts. Die Anzahl der Wiederaufnahmegründe sagt nichts über ihre Erfolgsaussicht aus. Selbst 500 vorgetragene Wiederaufnahmegründe könnten allesamt unzulässig sein.

 

Warum stellen Anwälte Wiederaufnahmeverfahren? Nicht, weil jeder Grund als unzulässig gilt.

 

Ich kann nur für das Recht hoffen, der Bundesverfassungsgericht kassiert diese unsäglichen Auslegungen von Recht. Das OLG Nürnberg untersteht noch dem Herrn Nerlich und darf das Urteil vom LG Regensburg nur abnicken. Ich darf dieses dem Herrn Nerlich unterstellen, siehe das Schreiben von Herrn Nerlich in der Sache "i.V. und neues Attest", wo er somit klar für eine Seite Partei ergriff.

"Das OLG Nürnberg untersteht noch dem Herrn Nerlich und darf das Urteil vom LG Regensburg nur abnicken."

 

Das ist nicht richtig. Tatsächlich ist Nerrlich Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg. Eine Über- oder Unterorndnung zum OLG Nürnberg, einer anderen Behörde, besteht nicht.

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Auf jeden Fall dominiert Hasso Nerlich dieses Verfahren!

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Gast111 schrieb:

"Das OLG Nürnberg untersteht noch dem Herrn Nerlich und darf das Urteil vom LG Regensburg nur abnicken."

 

Das ist nicht richtig. Tatsächlich ist Nerrlich Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg. Eine Über- oder Unterorndnung zum OLG Nürnberg, einer anderen Behörde, besteht nicht.

 

Sicherlich sollte so die Theorie aussehen. Das wäre auch wünschenswert. Leider ist die Praxis eine andere, siehe den glattgebügelten Wiederaufnahmeantrag von der Staatsanwalt des LG Regenburg, nach dem Herr Nerlich Herrn Meindl besuchte.

@Stephan B.

 

Ich bin Nichtjurist. Ich weiss aber aus eigener Erfahrung, dass Richter sehr wohl un der Lage sind Unrecht zu sprechen.

 

Die vorliegenden und veröffentlichen Informationen bestehen zum größten Teil aus Gerichtsentscheidungungen und Beiträgen der Justiz in Form von

1.) Anzeigen (wegen Freiheitsberaubung gegen Richter E. und Dr. Klaus L.), die momentan bei der Generalstaatsanwaltschaft München hängt durch Herrn RA Strate

 

2.) Eine weitere Anzeige durch den RA Schmid gegen Unbekannt und insbesondere Frau Dr. Merk unter anderem wegen Freiheitsberaubung, die auch bei der Generalstaatsanwaltschaft München hängt

 

3.) Schriftsätzen und Eingaben des Herrn RA Strate, Frau RAin Lorenz-Löblein, Herrn RA Kleine-Cosack die ausführlich die ihre Anträge begründen.

 

Sie sollten nicht vergessen, dass Urteile im Namen des Volkes gefällt werden. Hier hat man den Eindruck, dass die Entscheidungen im Namen eines relativ kleinen Personenkreises gefällt werden, damit Herr Mollath keine weiteren Rechtsansprüche geltend machen kann bzw. nicht nicht mehr ans Licht kommt, als das, was bisher schon ans Licht gekommen ist.

 

Robert Stegmann

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Im übrigen sucht die Menschenverachtung, die sich in der "Begründung" des Beschlusses des LG Regensburg offenbart, ihresgleichen.

Ich wünsche jedem dieser Richter einmal, dass ihm genau dasselbe widerfährt wie Mollath.

Und dann wünsche ich kein Jammern und Wehklagen, sondern geduldiges und dankbares lebenslängliches Absitzen in der Psychiatrie.

 

 

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