Sind die Wiederaufnahmeanträge im Fall Mollath unzulässig? Der Beschluss des LG Regensburg in der Detail-Kritik

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 01.08.2013

UPDATE 06.08.2013:

Das OLG Nürnberg hat heute die hier kommentierte Entscheidung des LG Regensburg aufgehoben und die Wiederaufnahmeanträge für begründet erklärt (Pressemitteilung). Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung selbst muss eine andere Kammer des LG Regensburg durchführen. Herr Mollath kommt sofort frei! In den Entscheidungsgründen wird v.a. auf den Wiederaufnahmegrund "unechte Urkunde" (§ 359 Nr.1 StPO) abgestellt. Dabei argumentiert der Senat ähnlich wie ich im unten stehenden Kommentar.

Alles Weitere am heutigen Abend in einem neuen Beitrag.

Ursprünglicher Beitrag:

Am vergangenen Mittwoch ist die Entscheidung des LG Regensburg getroffen und publiziert worden, mit der die Strafkammer die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung (im Namen Herrn Mollaths) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (auf Anregung der Landesjustizministerin) als unzulässig verworfen hat. Mit dieser Entscheidung hatte der Strafverteidiger Strate schon gerechnet. Typischerweise ist das Beharrungsvermögen der Landgerichte, eine rechtskräftige Entscheidung aufrecht zu erhalten, recht groß. Wegen des wohl einmaligen Umstands, dass auch die Staatsanwaltschaft einen begünstigenden Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, hatte ich allerdings mit einer gegenteiligen Entscheidung des LG Regensburg gerechnet.

Ich will hier versuchen – auch wenn ein Blogartikel dafür in der Form eine unangemessene Kürze vorgibt, auf einige wesentliche Punkte einzugehen. Der Artikel soll nach und nach ergänzt werden.

Anhand meiner eigenen Nummerierung der Wiederaufnahmegründe (siehe hier) soll es leichter möglich sein, die jeweiligen Stellen der Anträge (V1-V12; S1-S4) mit denen der Beschlussbegründung (B1-B21) zu vergleichen.

Übersicht:

§ 359 Nr.1 StPO
B1 (S1) zur Unechtheit des ärztlichen Attests, S.8-15

§ 359 Nr.3 StPO
B2, allg. zu den Rechtsbeugungsvorwürfen, S.16-19 und S.57-58
B3 (V1), zur Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225a StPO, S.19-21
B4 (V2), zum Versäumnis, Herrn Mollath nicht unverzüglich einem Richter vorzuführen, S.21-30
B5 (V3), Nichtbearbeitung von Beschwerden im Vollzug der vorl. Unterbringung, S.30-33
B6 (V4), Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl, S.33-36
B7 (V5), Verweigerung des Widerrufs der Pflichtverteidigerbestellung, S.36-41
B8 (V6), Manipulation der Gerichtsbesetzung, S.41-43
B9 (V11), Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen, S.43-54

§ 359 Nr.5 StPO
B10, allg. zu neuen Tatsachen als Wiederaufnahmegrund, S.58-60
B11 (S2), Tatsachen zum Zustandekommen des Attests, S.60-62 und S.101-105
B12 (S3), Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ziehen, S.62-75
B13 (V9 und S4) Der Sachverhalt um Dr. W. und seinen Nachbarn, S.76-87
B14 (V8) Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, S.88-91
B15 (V7) Hauptverfahren ohne vollständigen Eröffnungsbeschluss, S.91-95
B16 (V7, Einschub) Widerspruch hins. Der Verhandlungsfähigkeit, S.95-96

§ 79 I BVerfGG
B17 (V10) Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, S.96-100

Nachfolgendes war noch nicht in den Schriftsätzen V und S enthalten, sondern stellt der Sache nach Ergänzungen zum Antrag V dar, deshalb auch die Nummerierung V13-V15:

§ 359 Nr.2 StPO
B18 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zu einer „Narbe“, S.106-107
B19 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zum Zustandekommen des Attests, S.107-109
B20 Uneidliche Falschaussage des Sachverständigen L., S.109-111
B21 Uneidliche Falschaussage des Zeugen POM „Un….“ bzw. „Um…“, S.111-112
 

Zu B1:

Das LG meint, das Attest sei nicht unecht, denn es sei schon aus der Urkunde erkennbar, dass es tatsächlich nicht von der Ärztin R. ausgestellt sei, sondern stellvertretend von ihrem Sohn R. Anhaltspunkt für diese Annahme ist ein verborgener, in der Vergrößerung aber erkennbar( sein sollend)er „i.V.“-Vermerk bei der Unterschrift. Als solchen konnte man ihn aber erst identifizieren, nachdem eine Erstschrift des Attestes aufgetaucht ist, auf dem ein „i.V.“ deutlich vor der Unterschrift sichtbar ist. Das LG Regensburg argumentiert nun, in der Hauptverhandlung habe man nur übersehen, dass das Attest gar nicht von Frau R., sondern von Herrn R. in ihrem Namen ausgestellt worden sei. Das ändere aber nichts an der objektiven Echtheit der Urkunde, zumal der Sohn als in der Praxis seiner Mutter arbeitender Arzt (wenn auch nur beinahe als Facharzt) befugt gewesen sei, ein Attest in Vertretung seiner Mutter auszustellen.

Schon an der erstgenannten Voraussetzung sind erhebliche Zweifel angebracht: Das Attest ist mit drei Merkmalen eindeutig als solches der Ärztin ausgewiesen (Briefkopf, Stempel, Schriftzeile direkt unter der Unterschrift), der „i.V.“-Vermerk hingegen ist als solcher nicht erkennbar – die kleinen Striche konnten Teile der Unterschrift sein. Zudem ist ein Attest, das im Rechtsverkehr eine persönliche Aussage ersetzen soll (vgl. § 256 StPO) personengebunden. Es wäre deshalb auch fraglich, was der „i.V.“-Vermerk überhaupt bedeuten konnte: Eigentlich nur, dass jemand anderes FÜR die Ärztin R. unterschreibt (etwa weil sie an der Unterschrift verhindert ist), nicht aber, dass diese andere Person auch die Untersuchung durchgeführt hat, während die angeblich vertretene Frau R. überhaupt keine Kenntnis vom attestierten Vorgang hat. Der wichtigste Hinweis auf den konkreten Aussteller (auch bei Stellvertretung) ist die Namensangabe direkt unterhalb der Unterschrift – das LG Regensburg geht darauf nicht ein. Das LG  geht dennoch im Folgenden davon aus, dass es sich erkennbar um eine Urkunde handele, die von einem anderen als Stellvertreter für Frau R. ausgestellt sei und vergleicht den Fall mit demjenigen (im Kern völlig anders gelagerten) in BGH NStZ 1993, 491 = NJW 1993, 2759.

Zur zweitgenannten Bedingung (Zulässigkeit der Vertretung) führt das LG Regensburg aus, Herr R. sei durchaus befugt gewesen, seine Mutter zu vertreten – weshalb die Urkunde sogar ohne „i.V.“-Vermerk als echt anzusehen sei. Die Voraussetzungen dafür (Vertretungswille des Vertreters, Wille des Vertretenen und rechtliche Zulässigkeit der Vertretung) werden durch tatsächliche Behauptungen des LG Regensburg festgestellt: So sei „nach dem Vortrag aller Beteiligten“ davon auszugehen, dass Herr R. seine Mutter habe vertreten wollen. Zudem sei ausgeschlossen, dass Herr R. „gegen den Willen“ seiner Mutter in der Praxis „tätig geworden sei“. Dabei geht das Gericht aber wiederum auf entscheidende Fragen nicht ein, nämlich die, ob Herr R. an ihrer Stelle und in ihrem Namen für sie Untersuchungen durchführen und auch Atteste ausstellen wollte. Auch geht es nicht allgemein darum, ob Herr R. für seine Mutter mit deren Willen stellvertretend (irgendwie) in der Praxis tätig geworden ist, sondern ob er konkret diese Untersuchung und das Ergebnis dieser Untersuchung mit Willen der Frau R. in ihrem Namen attestiert hat. Beides ist sehr fragwürdig: Herr R. spricht ausdrücklich von „meiner“ Patientin, Frau R. hat diese Patientin nicht gekannt. Herr R. hat alle Beobachtungen, die er attestiert, selbst und allein gemacht. Wenn diese dann aber so dokumentiert sind, als habe seine Mutter sie gemacht, ist dies eine Identitätstäuschung. Zu erörtern wäre hier auch gewesen, welche Wirkung gerade das Attest im Rechtsverkehr haben sollte. Eine Vertretung mag hinsichtlich der Ausstellung von Rezepten und der Abrechnung ärztlicher Praxisleistungen zulässig sein, nicht aber im gerichtlichen Beweisverkehr, für das ein Attest hergestellt wird. Das LG Regensburg meint, die Entscheidung BGHSt 33, 159 ff. stütze seine Auffassung. Gerade in dieser Entscheidung stellt der BGH aber auf den Beweiswert für diejenigen Empfänger ab, für die eine Urkunde erstellt wurde. Das ärztliche Attest sollte der Vorlage vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten dienen und demzufolge dort die persönliche Zeugenaussage des untersuchenden Arztes ersetzen. Die angeblich vertretene Mutter R. hätte aber zum Beweisthema gar nichts aussagen können.

Zudem sind die tatsächlichen Fragen, ob entsprechende Willensrichtungen (des R., vertreten zu wollen, der R., vertreten werden zu wollen) vorliegen, nicht solche, die im Aditionsverfahren zu beantworten sind. Das LG Regensburg hätte – wenn es dies schon als entscheidungserheblich ansah – nicht einfach zu Lasten des Wiederaufnahmebegehrens spekulativ annehmen dürfen, dass Vertretungswille vorlag.

zu B2-B9

Die Verteidigung hat sieben Sachverhalte geschildert, die sie als strafbare Amtspflichtverletzungen des Vors. Richters B. interpretiert. Das LG Regensburg geht auf jeden der Vorwürfe im Einzelnen ein, wobei die Argumente, mit der die Unzulässigkeit begründet wird, mal mehr, mal weniger einleuchten bzw. überzeugen. Nicht jeder von der Verteidigung als Rechtsbeugung vorgebrachte Verstoß kann für sich allein stehend als strafbare Amtspflichtverletzung angesehen werden. Auch nach meiner Auffassung sind daher einige der Argumente des LG Regensburg contra Zulässigkeit als WA-Grund nachvollziehbar bzw. gut vertretbar, insbesondere, wenn es sich um Verstöße handelt, die mit einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren hätten gerügt werden können bzw. die nicht selbst indizielle Bedeutung für einen Rechtsbeugungsvorwurf haben (vgl. etwa B3, B6).

Dennoch bleiben einige schwerwiegende Vorwürfe, die ich im Folgenden kommentieren möchte.

zu B4
Insbesondere die Argumentation des LG zur verzögerten Verkündung des Unterbringungshaftbefehls erregt Aufmerksamkeit. Das Gericht teilt den Fall in zwei Elemente auf, nämlich erstens den Verstoß des Richters B., nicht für eine unverzügliche Nachholung der verfassungswidrig unterbliebenen sofortigen Richtervorführung gesorgt zu haben und zweitens, die wiederum zögerliche Pflichterfüllung des Richters B. im Hinblick auf § 115a Abs.3 StPO. In beiden Fällen wird der erforderliche „elementare Rechtsverstoß“ vom LG Regensburg verneint (S. 27; S. 28), im zweiten auch der „bewusste“ Verstoß. Eine Begründung findet sich für das erste Teilelement nicht. Vorab wird jedoch festgestellt, dass ja die Einhaltung dieser Pflicht, den Inhaftierten sofort einem Richter vorzuführen, dem Richter B. gar nicht mehr möglich gewesen sei (S. 26). Dass dies dem Sinn der Vorschriften nach eine umso dringendere und eiligere Reaktion des Richters hätte nach sich ziehen müssen, wird vom LG Regensburg glatt ins Gegenteil verkehrt: Die Entscheidung, nicht selbst tätig zu werden, sei „vertretbar“ gewesen (S. 27). War es wirklich „vertretbar“, in einem solchen Fall nicht einmal an Telefon oder E-Mail zu denken? Dass B. dann auch keine besondere Eile verfügt habe, begründe keinen „elementaren Rechtsverstoß“, meint das LG Regensburg.

Für den zweiten Teilaspekt wird zwar ein Rechtsverstoß, nicht aber dessen „bewusste“ Begehung angenommen: „Eine solche Behauptung erscheint vielmehr spekulativ“ (S. 28). Das LG Regensburg geht also davon aus, Richter B. habe das Gesetz unbewusst verletzt, nachdem ihm in derselben Angelegenheit zuvor schon der zwar bewusste, aber eben – nach Ansicht des LG Regensburg – ebenfalls „nicht elementare“ Rechtsverstoß der unzureichenden Eile vorzuwerfen ist. Hinsichtlich des Bewusstseins bzw. Vorsatzes von Rechtsverstößen war aber eine Betrachtung im „Zusammenhang“ notwendig. Dies gilt für den Fall der verzögerten Behandlung der §§ 115, 115a StPO, wie auch hinsichtlich des Rechstbeugungsvorsatzes bei weiteren Pflichtverstößen des Richters B.. Jeder einzelne Verstoß wird vom LG Regensburg als nicht elementar bzw. nicht bewusst angesehen. Aber im Zusammenhang gesehen lässt sich nicht mehr ohne Spekulation ein „Bewusstsein“ vom Rechtsverstoß verneinen. Richter B. hat hier nicht einfach „etwas“ übersehen, sondern er hat angesichts des auf seinen Befehl hin Eingesperrten seine richterlichen Pflichten eklatant verletzt, und dies bewusst.

zu B5:

Gleichsam unangreifbar macht das LG Regensburg den Richter B., indem es dessen nicht schriftlich dokumentierte Zustimmung zu schwerwiegenden Vollzugseingriffen (Hand- und Fußfesselung) als lässlichen Verstoß ansieht, den man allenfalls dann als Amtspflichtverletzung ansehen könne, wenn die richterliche Entscheidung auch materiell fehlerhaft sei. Das LG Regensburg lässt diesen Wiederaufnahmegrund scheitern, indem es eine nirgendwo dokumentierte rechtlich vertretbare Ermessensentscheidung spekulativ als vorhanden unterstellt (S. 32). Damit wird aber der Sinn der Vorschrift der Dokumentation einer richterlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, nämlich diese Entscheidung überprüfbar zu machen, konterkariert. Die Verteidigung kann nun lediglich pauschal die Rechtmäßigkeit der Fesselung bestreiten – was ihr natürlich vom LG Regensburg prompt vorgeworfen wird -, weil ja eben eine dokumentierte richterliche Entscheidung fehlt. Auf diese Weise profitiert die Argumentation des LG Regensburg contra Wiederaufnahme noch vom gerügten Rechtsverstoß des Richters B., dessen Verhalten daraufhin als Rechtsbeugung verneint wird (S. 32).

Konsequent nach dieser Sichtweise wird nun auch die Nichtbearbeitung der Beschwerde durch Richter B. als ebenfalls nicht rechtsbeugungsrelevant angesehen, da materiell davon auszugehen sei, dass auch das Beschwerdegericht die als materiell zutreffend unterstellte Maßnahme „kaum geändert hätte“ (S. 32). Weil unterstellt wird, dass eine (nicht dokumentierte) Entscheidung des betr. Richters rechtmäßig sei, kann also in der Logik des LG Regensburg der Verstoß gegen die Pflicht, eine Beschwerde zu bearbeiten, auch keine strafbare Amtspflichtverletzung sein.

Es geht hier nicht darum, jeden Richter, der versehentlich eine Beschwerde nicht bearbeitet, der Rechtsbeugung zu beschuldigen und ein einzelner Verstoß in einem umfassenden Verfahren wäre auch kein Wiederaufnahmegrund. Aber das LG Regensburg bemüht sich nicht einmal um Aufklärung, ob es überhaupt einen vertretbaren rechtlichen Grund für die Fesselung gegeben haben könne und verlegt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen bzw. seiner Verteidigung.

Fatal ist die darin steckende Aufforderung an Richter: Triff rechtlich angreifbare Entscheidungen am besten ohne Aktendokumentation. Denn dann kann weder diese Entscheidung überprüft werden, noch kann im Nachhinein eine Rechtsbeugung festgestellt werden. Die Richterkollegen unterstellen dann schlicht, die (gar nicht oder) telefonisch getroffene Entscheidung sei materiell zutreffend UND ein Beschwerdegericht habe deshalb ohnehin keine andere Entscheidung getroffen. Deshalb ist es dann auch kein elementarer Rechtsverstoß, wenn dem Betroffenen jeglicher Rechtsweg faktisch verweigert wird. Würde diese Auffassung sich durchsetzen, wäre es ein fatales Signal für einen Rechtsstaat, in dem viele Eingriffe gegen Bürger durch das Verfahren mit richterlichen und instanziellen Kontrollen legitimiert werden.

zu B7

Eine Schlüsselrolle für das Verständnis des früheren Verfahrens gegen Herrn Mollath spielt die – faktisch nicht gegebene – Verteidigung. Bekannt ist, dass sowohl Herr Mollath selbst als auch der damalige Pflichtverteidiger D. und schließlich auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth deutlich und mehrfach wiederholt beantragten, den Pflichtverteidiger D. zu entbinden. Anhaltspunkte dafür, dass wichtige Gründe dies gebieten, wurden Richter B. von allen genannten Antragstellern mitgeteilt. Dennoch hat Richter B. den Pflichtverteidiger nicht entbunden und damit dafür gesorgt, dass für Herrn Mollath in der Hauptverhandlung Pflichtverteidiger D. erschien. Weder in der Verhandlung noch im Rechtsmittelverfahren hat Verteidiger D. in der Hauptverhandlung geschehene Verfahrensfehler angemessen gerügt oder seinem Mandanten beigestanden beim ungehörigen und unwürdigen Verhalten des Vors. Richters B. (Anschreien des Angeklagten). In den Urteilsgründen wird die vom Verteidiger D. geschilderte Situation, mit der er seinen Antrag auf  Entpflichtung begründete, vom Gericht zu Lasten des Angeklagten verwertet. Eine solche Verwertung hätte rechtmäßig allenfalls durch Vernehmung des Verteidigers als Zeugen (unter Ausschluss der Verteidigerrolle) erfolgen können. Exakt diese für das Hauptverfahren drohende Interessenkollision (nicht nur –konflikt) war zuvor von der Staatsanwaltschaft als Entpflichtungsgrund benannt worden.

Das LG Regensburg zerlegt den in der Sache zusammengehörenden Vorgang zunächst in drei Bestandteile (S. 38 f.; S. 39 f., S. 40 f.) und verneint dann für jeden einzelnen Aspekt einen elementaren Rechtsverstoß; dieselbe Vorgehensweise en miniature also wie in der gesamten Begründung zu § 359 Nr.3 StPO. Die übergreifende Bedeutung der Verteidigung wird auf diese Weise minimiert und jeder einzelne Akt des Richters B. kann auf eine (scheinbar) nicht elementare Bedeutung reduziert werden.

Wie das LG Regensburg selbst zu Beginn zitiert, ist bei der Pflichtverteidigerbestellung (und demzufolge auch bei der Entpflichtung) die gerichtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Diese tritt im weiteren Verlauf dann aber völlig hinter andere Gründe zurück, namentlich:

- ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung dürfe nicht dadurch erreicht werden können, dass der Beschuldigte/Angeklagte den Verteidiger beschimpft oder bedroht

- ein bloßer Interessenkonflikt genüge ebenfalls nicht

-  ein bereits eingearbeiteter Verteidiger solle wegen der sonst notwendigen Verzögerung des Verfahrens möglichst nicht kurzfristig ausgetauscht werden

Dass die Fürsorgepflicht in diesem Fall geboten hätte, nicht an einer gegen den Willen der anderen Verfahrensbeteiligten „erzwungenen“ Verteidigung festzuhalten, wird nicht angesprochen. Es wird insgesamt nicht der angesprochene Komplex „Behinderung angemessener Verteidigung“ behandelt, sondern lediglich die einzelnen Mosaiksteine, zu dem es im Beschluss dann jeweils heißt, sie stellten keinen – oder wenigstens keinen elementaren Rechtsverstoß dar.

Angelpunkt der Entscheidung des LG Regensburg wird dann die Entscheidung des Richters B. vom 28.07.2006. Die Entscheidung lautet so:

„V E R F Ü G U N G :

I. Hinweis an der Verteidiger

Ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung kommt nicht in Betracht, da ähnliche Vorkommnisse bei jedem anderen Verteidiger geschehen können. Der Angeklagte soll psychisch krank sein und kann bisher mangels Zustimmung nicht behandelt werden.“

Das LG Regensburg meint, und zwar entscheidungserheblich, Richter B. habe sich hier „mit vertretbaren Erwägungen befasst“ (S. 39) bzw. habe die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorgebrachten „Erwägungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt“ und zwar „jedenfalls“(S. 41). Doch wird zumindest das Argument der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger werde ggf. als Zeuge gegen seinen eigenen Mandanten benötigt, evident nicht berücksichtigt.

Das LG Regensburg argumentiert zudem, die in der Zwischenzeit mehrfach wiederholten und von Richter B. ignorierten Anträge Herrn Mollaths seien nicht als Beschwerden gegen die Entscheidung vom 5.5.2006 zu werten, sondern seien jeweils neue Anträge (S.40). Dass Richter B. diese neuen Anträge nicht beschied bzw. so lange wartete, bis das (jetzt vom LG Regensburg betonte) Argument stechen konnte, die Neubestellung eines Pflichtverteidigers würde eine Neuterminierung der Hauptverhandlung notwendig machen (S. 40 f.), wird nicht thematisiert. Schließlich: Während das LG Regensburg einerseits die – unterschiedlich begründeten - Anträge von Herrn Mollath und Verteidiger D. getrennt voneinander erörtert, wird andererseits die oben zitierte Verfügung vom 28.07.2006 zugleich als Bescheidung des Antrags von Herrn Mollath – zugestellt nach § 145a StPO verstanden (S. 40), obwohl sie weder formal noch inhaltlich eine Bescheidung der Anträge Herrn Mollaths darstellt.

Die Begründung des LG Regensburg überzeugt nicht.

zu B9

Das LG Regensburg weist den Vorwurf der Sachverhaltsverfälschung in den Urteilsgründen erstens allgemein damit zurück, Inhaltsabweichungen zwischen Akten und Urteilsgründen seien erklärbar, weil die Urteilsgründe aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und nicht aus den Akten schöpften (S. 43 f.). Zweitens sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich um bloße Irrtümer des Gerichts handele. Rechtsbeugungsrelevant seien allenfalls bewusste Sachverhaltsverfälschungen (S. 44). Die Annahme, gerade Richter B. sei verantwortlich für Abweichungen zwischen Urteilsgründen und tatsächlichem Sachverhalt, sei zudem eine „ins Blaue hinein getätigte Spekulation“ (S.45), da Richterin H. als Berichterstatterin die Urteilsgründe verfasst habe (S. 46). Bei jedem näher erörterten Einzelvorwurf wird/werden nun jeweils einer oder mehrere der o.a. Gründe genannt und damit das Vorbringen der Verteidigung zurückgewiesen.

Es ist einzuräumen, dass der Nachweis einer bewussten Verfälschung des Sachverhalts in den Urteilsgründen – mangels Wortprotokollen in landgerichtlichen Hauptverhandlungen – recht schwierig ist und diese Schwierigkeiten sich auch in diesem Fall zeigen. Es trifft auch zu, dass Abweichungen zwischen Akteninhalten und Urteilsgründen nicht notwendig eine „Fälschung“ bedeuten, wenn in der Hauptverhandlung gehörte bzw. gesehene Beweismittel etwas anderes bekunden als zuvor von Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgezeichnet wurde. Regelmäßig lösen solche Abweichungen dann aber die Aufklärungspflicht des Gerichts aus und die Ergebnisse dieser Aufklärung finden sich dann in den Urteilsgründen wieder. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verteidigung weist auch auf allgemein bekannte und heute nirgendwo bestrittene Fakten hin, die in den Urteilsgründen falsch dargestellt werden. Nicht alle diese Abweichungen erscheinen vom selben Gewicht - manche sind durchaus von der Qualität, wie sie in vielen Urteilen zu finden sind. Einzelne Abweichungen zwischen bekannten Fakten und Urteilsgründen können auch durchaus auf Irrtum beruhen, mehrfach wiederholte und immer nur zu Lasten des Angeklagten wirkende Fehler können aber auf eine aus verfestigter Voreingenommenheit resultierende beabsichtigte Verfälschung hinweisen, die durchaus eine strafbare Amtspflichtverletzung darstellen kann.

Vehement trägt das LG Regensburg vor (S. 45: Spekulation „ins Blaue hinein“; S. 46:„durch nichts gestützte Behauptung“), dass Richter B. die Urteilsgründe nicht verfasst habe, sondern dies durch Richterin H. erfolgt sei. Richter B. habe lediglich für sich und für sie „unterzeichnet“. Weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überzeugt diese Begründung:

Es liegen keine Aussagen des Richters B. und der Richterin H. vor, worin sie die Aufgabenteilung bei der Verfassung der Urteilsgründe darstellen. Das LG Regensburg geht selbst aufgrund einer allg. gerichtlichen Praxis davon aus, die Kammer des Richters B. in Nürnberg-Fürth sei regelmäßig und deshalb auch in diesem Fall so organisiert, dass der Vorsitzende praktisch nicht für den Inhalt der Urteilsgründe verantwortlich sei, sondern ausschließlich der berichterstattende Richter. Die Aufklärung, wer in diesem Fall das Urteil tatsächlich verfasst hat, gehört aber ins Probationsverfahren, sollte es darauf entscheidungserheblich ankommen. Im Aditionsverfahren, also ohne jede Beweisaufnahme, den Vortrag der Verteidigung als unschlüssig und daher unzulässig zu erklären, ist prozessrechtswidrig.

Dem LG Regensburg als Strafgericht sind die Teilnahmeregeln des StGB AT bekannt. Ob Richter B. als Alleintäter, als Nebentäter oder als Mittäter Amtspflichtverletzungen begangen hat, spielt für § 359 Nr.3 StPO keine Rolle. Eine erhebliche Mitwirkung liegt nahe, wenn Richter B. beide Unterschriften unter das Dokument gesetzt hat. Das LG Regensburg will Richter B. mit der rechtlich (und hoffentlich auch tatsächlich) abwegigen Behauptung entlasten, allgemein setzten Vorsitzende von Strafkammern ihre Unterschrift unter von Ihnen nicht gelesene und nicht befürwortete Urteile und könnten schon deshalb für deren Inhalt nicht verantwortlich gemacht werden.

Im Beschluss ergibt sich auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Zurückweisung eines einzelnen auch mir weniger schlüssig erscheinenden Verfälschungsvorwurfs auf mehr als zwei Seiten (S. 51 ff.), während eine ganze Reihe weiterer Abweichungen zwischen Fakten und Urteilsgründen auf knapp einer halben Seite (S. 54) und nur ganz pauschal zurückgewiesen wird. Dabei geht es rechtlich um die Frage, inwieweit und wann eine „fehlerhafte oder unvollständige Beweiswürdigung sowie eine möglicherweise mangelnde Aufklärung“ (S. 54) wiederaufnahmerechtlich bedeutsam sein kann. Bekanntlich sind solche Verfahrensfehler primär mit der Revision geltend zu machen, was im Fall Mollath nicht geschehen ist. Dennoch: Eine strafbare Amtspflichtverletzung kann in der rechtsbeugenden Anwendung jeder Norm liegen, auch solcher des Strafprozessrechts. Die im Komplex „Sachbeschädigung“ festzustellenden sachlichen und rechtlichen Fehler (hier der Verteidigungsschriftsatz von Strate) sind so umfangreich, dass eine Wertung als bloße „Sorgfaltsmängel“ (S.54) geeignet ist, das Versagen des Gerichts, dessen Urteil mit der Wiederaufnahme angegriffen wird, zu verharmlosen. Ich habe mich schon früher dazu geäußert und wiederhole dies jetzt:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Man kommt kaum umhin, diese "Beweiswürdigungen", die großteils ohne bzw. ohne rechtmäßige Beweiserhebungen erfolgten, als vorsätzliche Verletzungen des Gebots obj. und unvoreingenommener Tatsachenfeststellung anzusehen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

226 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das Bundesverfassungsgericht, Berichterstatter Peter Müller, hat am 5.7.2013 erneut zwei Fortdauerentscheidungen über die Vollstreckung einer Maßregel gemäß § 63 StGB zur neuen Verhandlung verwiesen – sie lesen sich wie Blaupausen für die im Fall Mollath zu erwartenden Entscheidung:

BVerfG 5.7.2013, Aufhebung Fortdauer MRV, OLG Hamm
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130705_2bvr078913.html

BVerfG 5.7.2013, Aufhebung Fortdauer MRV, Kleve-Düsseldorf
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130705_2bvr295712.html

Allerdings miene ich, dass im Fall Mollath der ungewöhnliche Weg beschritten werden sollte, das direkt aufzuheben.

 

5

Wenn für mich ein Arzt-  ob er als Angestellter oder Partner -in der Praxis arbeitet ist er sogar von der KV ( Kassenärztliche Vereiningung ) verpflichtet alle Untersuchungen ( ob  Belatungs-EKG oder Ultraschall) mit seinen Namen zu kennzeichnen ( auch in d. elektron. Akten )

Genau so beim " privaten Attesten ": wenn jemand i. V. unterschreibt heisst es , er hat die Untersuchung nicht durchgeführt , sondern leistet die Unterschrift im Vertretung weil der Gutachter verhindert ist  ( Urlaub, Krankheit etc. ) Sollte die ganze Untersuchung vertretungsweise durchgeführt werden,  ist der Kollege verpflichtet mit SEINEN EIGENEN NAMEN zu unterschreiben.

Keine normale Lebens oder Unfallversicherung hätte so ein Attest akzeptiert. Die " Kohle " hätten die sofort wg. Betrug gestrichen .

 

 

5

Er hat doch mit seinem eigenen Namen unterschrieben, lediglich mit dem Vermerk i.V. . Fraglich ist, ob das Attest angibt, dass die Erklärung von der Mutter oder dem Sohn stammt, denn unstrittig ist, dass der Sohn die Untersuchung durchgeführt und das Attest ausgefüllt hat. Das LG sagt, die Erklärung stammt laut Attest vom Sohn, Prof. Müller meint, von der Mutter. Angesichts der gängigen Praxis, jede Form von Dokument weitestmöglich vorauszufüllen, bin ich geneigt, dem LG eher zuzustimmen.

2

Xaerdys schrieb:

Er hat doch mit seinem eigenen Namen unterschrieben, lediglich mit dem Vermerk i.V. . Fraglich ist, ob das Attest angibt, dass die Erklärung von der Mutter oder dem Sohn stammt, denn unstrittig ist, dass der Sohn die Untersuchung durchgeführt und das Attest ausgefüllt hat. Das LG sagt, die Erklärung stammt laut Attest vom Sohn, Prof. Müller meint, von der Mutter. Angesichts der gängigen Praxis, jede Form von Dokument weitestmöglich vorauszufüllen, bin ich geneigt, dem LG eher zuzustimmen.

 

Ausgefüllt wurde da gar nichts.

Es ist eher ein Brief, mit dem Briefkopf VOR- und Zunamen der Mutter, dem Stempel mit Vor-und Zunamen der Mutter und dem zusätzlichen, per Maschine/PC geschriebenen Vor- und Zunamen Namen der Mutter unter einer handschriftlichen, nicht erkennbaren Unterschrift.

 

Durch nichts ist ersichtlich, dass der Sohn der Aussteller ist, das i.V (in einer Vergrößerung zu erkennen) würde nur zeigen, das es nicht die Mutter ist.

 

Durch nichts ist ersichtlich, wer die Untersuchung durchgeführt hat, noch nicht mal das i.V würde die Mutter als Untersuchende ausschließen.

 

...und die so unglaublich glaubwürdige Zeugin Petra M. (die einzige im Gericht, die hätte aufklären können) hat auch nicht widersprochen, als es als Attest von der Mutter verlesen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Die Lesbarkeit der ärztlichen Handschrift ist Ziel einer ganzen Armee von Witzen. Wenn also unter der Unterschrift der Stempel der Mutter auftaucht, d.h. mit gleichem Nachnamen, so ist die Identität des Unterzeichnenden mindestens unklar. Das nicht lesbare "i.V.", wäre es denn zu erkennen gewesen, sagt, dass der Unterzeichnende in Vertretung seiner Mutter unterzeichnet, die aber immerhin weiter als Durchführende der Untersuchung gelten sollte.

Da dies nicht gegeben ist, muss das Attest grundsätzlich als "unecht" angesehen werden. Darüber hinaus wurde es vor Gericht, ohne Einwand der vorlegenden Ex als Attest der Mutter zitiert und als Beweismittel verwendet. Selbst, wenn man irrigerweise eine grundsätzliche Echtheit voraussetzt, ist diese spätestens im Kontext des Verfahrens nicht mehr gegeben.

5

Xaerdys schrieb:

Er hat doch mit seinem eigenen Namen unterschrieben, lediglich mit dem Vermerk i.V. . Fraglich ist, ob das Attest angibt, dass die Erklärung von der Mutter oder dem Sohn stammt, denn unstrittig ist, dass der Sohn die Untersuchung durchgeführt und das Attest ausgefüllt hat. Das LG sagt, die Erklärung stammt laut Attest vom Sohn, Prof. Müller meint, von der Mutter. Angesichts der gängigen Praxis, jede Form von Dokument weitestmöglich vorauszufüllen, bin ich geneigt, dem LG eher zuzustimmen.

 

Der Sohn hat die Untersuchung durchgeführt. Er war noch kein Facharzt. Das Gericht in Nürnberg/Führt geht von der Untersuchung von der Mutter aus, siehe Facharztstempel der Mutter. Wieso widerspricht das LG Regensburg dann das Gericht Nürnberg/Fürth, das Attest stamme nicht von der Mutter, so wie das Gericht Nürnberg/Fürth damals argumentierte?

 

Morgen demonstrieren die Strafverteidiger vor dem LG Regenburg, auch wegen der Ablehnung des Wiederaufnahmeverfahren im Fall Mollath. "113 Seiten Unverschämtheiten" nennen die Strafverteidiger zu Recht die Einlassungen der 3 scheinbar nicht rechtsschaffenen Richter am LG Regenburg.

Xaerdys schrieb:

Das LG sagt, die Erklärung stammt laut Attest vom Sohn, Prof. Müller meint, von der Mutter. Angesichts der gängigen Praxis, jede Form von Dokument weitestmöglich vorauszufüllen, bin ich geneigt, dem LG eher zuzustimmen.

Die Argumentation finde ich interessant. Bei einem Dokument, bei dem der Name des Unterzeichners vorausgefüllt ist, kann man dem Namen des Unterzeichners also sowieso nicht trauen ? Obendrein ist bei dem vorliegenden Attest noch nicht einmal erkennbar, dass der Name des Unterzeichners vorausgefüllt war.

 

Allenfalls könnte man doch aufgrund der Vorbelegung des Namens dem tatsächlichen Unterzeichner mildernde Umstände anrechnen, weil er u. U. einfach "vergessen" hat, den Namen des Unterzeichnenden anzupassen. Das macht aber aus einer unechten Urkunde keine echte.

5

Der Untersucher muss klar und deutlich ersichtich sein, keine Gekritzelte Unterschrift unter einen anderen Namen oder Stempel. Es muss jeder Zeit nachvollziehbar WER die Untersuchung durchgeführt hat.

5

Gewichtung - Anregung

 

Für mich ist der nachfolgende Ansatz der vielversprechende, den die WA-Grund ist der formellste und "ginge" ohne Gutachten, so dass ich darauf baue, dass auch das BVerfG diesen Weg gehen mag.

 

§ 79 I BVerfGG
B17 (V10) Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, S.96-100

 

Vielleicht ist dieser WA-Grund vorrangig einzustellen - in Erwartung des BVerfG-Entscheidung binnen 2-3 Wochen im August.

Danke vielmals.

Veits

 

 

5

Nachdem sämtliche Beschwerden von Mollath an das Gericht abgeprallt sind, hat sich das LG Regensburg fast 1/2 Jahr Zeit gelassen, um dann die 2 !!! Wiederaufnahmeanträge abzulehnen. Glücklicherweise ist gerade rechtzeitig das "Original" Attest aufgetaucht. Welche ein "Zufall." Das hat zwar deutlich den Zusatz "i.V." (in Vertretung oder in Vollmacht), aber auch eine eindeutig andere Unterschrift als das andere Attest. Hier hat das Gericht nichts darüber gesagt, obwohl das gerade eine Rolle spielt ob das Attest nun echt oder unecht ist. In beiden Attesten ist jedoch eindeutig Dr. Madeleine Reichel, also die Mutter, genannt und das sogar nochmal unter dem Stempel.

Warum wurde das so gemacht? Warum setzt Markus Reichel, der ja die Untersuchung auch gemacht hatte, nicht auch seinen Namen darunter? Warum geht das LG Regensburg einfach davon aus, dass Markus Reichel ja befugt war, das Attest zu unterschreiben. Dass seine Mutter davon aber nichts wusste, denn sie kannte Frau Mollath gar nicht, ist mehr als dubios - in der Gerichtsverhandlung steht auch nichts von Markus Reichel.

Natürlich sind die vielen anderen Fehler im Verfahren nicht ausreichend für eine Wiederaufnahme. Aber doch wohl die neuen Zeugenaussagen von Edward Braun. 

Die ganzen Vorgehensweisen des Richter Brixner sind mehr als dubios, aber nach dem LG Regensburg natürlich keine Rechtsbeugung .

Im übrigen ist doch jetzt bekannt geworden, dass Richter Brixner eigentlich befangen war und somit nicht geeingnet war diese Gerichtsverhandlung zu führen.

Hier geht es aber um die Freiheit der Person Mollath, dass es jetzt erst vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden werden muss ist eine Schande.

5

Nach "vorläufiger Einschätzung der Kammer" sei auch die Bewertung der Staatsanwaltschaft, bei dem Attest aus einer Nürnberger Arztpraxis handele es sich um eine falsche Urkunde, "nicht zwingend".

Aus einem Artikel der SZ vom 31.5.13 

 

Diese "vorläufige Einschätzung" konnte ja wohl nur in der frohen Erwartung der Kammer getroffen werden, dass in den folgenden Wochen ein weiteres Attest auftauchen wird, in der "i.V."-Zusatz deutlich erkennbar sein wird. Ohne dieses  von Frau M. herbeigezauberte Attest hätte das unter dem Vergrößerungsglas erkennbare Gestrichel auf der Kopie, die zur Verhandlung vorlag, als alles mögliche identifiziert werden können. Auch als ein M für Madeleine, was der ausgedruckte Name unter dem Stempel eigentlich nahelegen würde.

Wie konnte die Kammer ahnen, dass sie dieses Glück haben wird und einen Generalstaatsanwalt der mit größter Eile und Wichtigkeit das so zufällig zum passenden Zeitpunkt aufgefundene sogenannte Originalattest ihr dieses Geschenk auf einem silbernen Tablett servieren wird.

 

Da scheinen in der Kammer hellseherische Fähigkeiten vorhanden, wenn sie im Mai schon ahnte, mit welcher  fadenscheinigen Begründung sie diesen Wiederaufnahmegrund wird ablehnen können. Ohne das sogenannte Originalattest hätte sie nur spekulieren können, auf dem dem Gericht vorliegenden Attest sei ein i.V. zu erkennen, was ihr nur die allergutgläubigsten Verteidiger des Anscheins, und dies auch nur vielleicht, abgenommen hätten.

5

Sehr geehrter Herr Müller,

 

Der guten Ordnung und Vollständigkeit halber sollten sie unter "zu B1" im zweiten Absatz noch einen Satz einfügen, beispielsweise so (fett von mir):

 

Schon an der erstgenannten Voraussetzung sind erhebliche Zweifel angebracht: Das Attest ist mit drei Merkmalen eindeutig als solches der Ärztin ausgewiesen - Briefkopf, Stempel, Schriftzeile direkt unter der Unterschrift - während die Unterschrift selbst völlig unleserlich ist. Der „i.V.“-Vermerk hingegen ist als solcher nicht erkennbar – die kleinen Striche konnten Teile der Unterschrift sein. Zudem ist ein Attest, das im Rechtsverkehr eine persönliche Aussage ersetzen soll (vgl. § 256 StPO) personengebunden.

 

Auf ihre weiteren Ausführungen bin ich sehr gespannt.

5

Ich bin dankbar und als Laie darauf angewiesen, dass Fachleute - wie Prof. Müller und andere - diese JustizEntscheidungen der Gerichte erläutern. Und es gibt viele lesenswerte Beiträge. Soweit ich kann vermeide ich SekundärLiteratur (Zeitungen) und stütze mich auf Primärliteratur (Dokumente von StA, Gerichten und Verteidigern oder Psychiater) und vergleiche ihre Logik.

(Leider gibt es noch mehr Fachleute, die schweigen und denen das Ansehen der Justiz gleichgültig zu sein scheint.) 

Wenn ich richtig verstehe, wird die Revision gegen die Ablehnung der WiederAufnahmeAnträge am OLG in Nürnberg entschieden, d.h. GeneralStA Nerlich kann die Arbeit seiner Untergebenen wieder/nochmals nach seinem gusto abändern/kastrieren. Und anschliessend sind die bisher angeführten Gründe/Argumente der WiederaufnahmeAnträge verbraucht; m.E. kinderleicht abgeschmettert mit fadenscheinigen Argumenten; das ist  sehr beunruhigend. 

Mehr Vertrauen in die Justiz hätte ich, wenn die beiden WiederAufnahmeAnträge in Karlsruhe entschieden werden könnten.

Je länger ich diesen Fall  so objektiv wie möglich verfolge, um so mehr schrumpft mein Vertrauen in die Justiz.

Je höher der Dienstgrad der StA und Richter, um so fragwürdiger die Professionalität (Hasso Nerlich bzw. Reinhard Nemetz). Die bayrische Justiz hat sich in einer Wagenburg formiert und GStA Nerlich und Nemetz sind ihre Burggrafen in Nürnberg und Augsburg.

Der Fall Mollath ist relativ gut dokumentiert (inkl. zeitweise Schwärzungen/Weissungen/Löschungen durch die GStA Nemetz und Nerlich) und so kann jeder sich ein Bild machen, wie Justiz in Bayern und D funktioniert ... faszinierend ... frustrierend für alle Betroffenen. Und der Fall Mollath macht betroffen.

5

Vielen Dank für den gut strukturierten Beitrag. Dieser erlaubt es, sich ohne Berge zu lesen wirklich eine eigene Meinung zu bilden und nicht à la "Bild' – dir deine Meinung" etwas vorverdautes vorgesetzt zu bekommen.

 

In Punkt B5 Abs. 2 Satz 2 müsste stehen "weil unterstellt wird".

5

Im Interview mit Telepolis lässt der Vorsitzende der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, Jan Bockemühl, kein gutes Wort an der Entscheidung aus Regensburg. Insbesondere die Tatsache, dass die Kammer Mollaths Ex-Frau für glaubwürdig hielt, kritisiert der Anwalt scharf.

 

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39628/1.html

5

@Xaerdys @ U. Jaehn
Die Frage dieses Attests ist einer der Aspekte dieses Falls, welcher normal denkende Menschen auf das Äußerste provoziert. Weil hier einige Juristen den Verstand beleidigen.
Wenn man diieses Attest Irgendjemandem vorlegt und fragt, von wem es denn ist, wird Jeder sagen müssen: von Madeleine Reichel. Die Unterschrift ist ja von Niemandem zu entziffern, muss sie auch nicht. Nicht mal ein Graphologe kann die Girlande als "Reichel" entziffern.
Wer die Lupe zur Hand nimmt kann immer noch nicht zweifelsfrei ein "i.V." erkennen. Man sieht nur irgendeinen Zusatz. Also fragt man die Person, die das Attest einreicht: von wem ist es angefertigt worden? Unterbleibt diese Frage ist das Sachverhalt eindeutig und unwiderlegbar klar: das Attest ist von Madeleine Reichel. Da diese Frau Mollath gar nicht kannte muss das Attest unecht sein.
Jede andere Antwort kann nicht seriös sein.

5

Gast schrieb:
@Xaerdys @ U. Jaehn Die Frage dieses Attests ist einer der Aspekte dieses Falls, welcher normal denkende Menschen auf das Äußerste provoziert. Weil hier einige Juristen den Verstand beleidigen. Wenn man diieses Attest Irgendjemandem vorlegt und fragt, von wem es denn ist, wird Jeder sagen müssen: von Madeleine Reichel. Die Unterschrift ist ja von Niemandem zu entziffern, muss sie auch nicht. Nicht mal ein Graphologe kann die Girlande als "Reichel" entziffern. Wer die Lupe zur Hand nimmt kann immer noch nicht zweifelsfrei ein "i.V." erkennen. Man sieht nur irgendeinen Zusatz. Also fragt man die Person, die das Attest einreicht: von wem ist es angefertigt worden? Unterbleibt diese Frage ist das Sachverhalt eindeutig und unwiderlegbar klar: das Attest ist von Madeleine Reichel. Da diese Frau Mollath gar nicht kannte muss das Attest unecht sein. Jede andere Antwort kann nicht seriös sein.

 

Volle Zustimmung.

 

Nur die 3 Auftragsrichter vom LG Regensburg müssen tricksen.

Na toll, alles stürzt sich auf die Frage, ob der Sohn von Frau Dr. R. untersucht, unterschrieben hat bzw. solches überhaupt durfte. Ich unterstelle einmal, daß ihm das alles erlaubt war. Warum aber kennzeichnet er dann seine Unterschrift mit dem maschinengeschriebenen Untersatz seiner Mutter? Und warum dann 'i.V.' ? Es ist doch klar, daß im Rechtsverkehr der Aussteller einer Urkunde zweifelsfrei erkannt werden muß.

Noch viel bedenklicher erscheinen mir die für Frau Mollath - inzw. Maske - typischen Rechtschreibfehler im Attest: großgeschriebenes 'Sie' etc. bei nicht persönlicher Anrede. Hier taucht der erhebliche Zweifel - wenn nicht sogar die Gewißheit  - auf, daß Herr Reichelt nicht einmal der Verfasser des Dokuments sein kann, sondern - ich vermute mal wild:- die Sprechstundenhilfe und Freundin von Frau Maske unter direkter Mitwirkung von Frau Maske selbst.

Das wirft die Frage nach der Unterschrift neu auf. Gibt es Belege für die Kurzform seiner Unterschrift in anderen Dokumenten, die der im Attest entsprechen? Seine Unterschrift unter dem 'Originaldokument' erscheint mir so deutlich anders, daß ich an einen Verfasser beider Unterschriften nicht so recht glauben mag. Da würde mich schon ein graphologisches Gutachten sehr interessieren.

5

Ein Verdienst billige ich der Regenburger Kammer zu. Sie zwingt das OLG Nürnberg, Farbe zu bekennen. Nach der Beschwerde-Entscheidung des OLG werden wir wissen, nach welchen Pronzipien Rechtsstaatlichkeit in Bayern definiert ist. Es kann sich für die richterliche Unabhängigkeit entscheiden im Sinne einer Narrenfreiheit, rechtlich angreifbare Entscheidungen am besten ohne Aktendokumentation zu treffen, um den Rechtsweg auszuhebeln. Der stünde dann nur noch einer wohlsituierten Schicht zur Verfügung, die sich potente Anwälte leisten kann und/oder von der politischen Elite gehätschelt wird. Der überwiegende Rest schaute in die Röhre, was die meisten Bayern im populären Irrtum, gesetztestreu nie in diese Mühlen zu geraten, nicht eigentlich interessiert.Dabei verkennen sie, wie schnell es gehen kann, dass man vor einem Familiengericht gerät und weiteres Unheil seinen Lauf nehmen will.

5

"....einmaligen Umstands, dass im Mollath auch die Staatsanwaltschaft einen begünstigenden Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte...."

 

Herr Prof. Müller, bitte den Satz prüfen! Irgendwie fehlt eine Wort, z.B. "-Fall".

Besserwissertaste aus! ;-)

 

Wurde bereits eine Anzeige gegen die Arztpraxis R. gestellt? Falls nein, würde es sinnvoll sein?

Würde durch eine Anzeige die Arztpraxis gezwungen, alle Hintergründe zum Attest von Frau Ex- Mollath bekannt zu geben oder ist der Vorgang einer möglichen Urkundenfälschung oder eines Betrugs verjährt?

Wer würde haften, wenn die Praxismitarbeiterin zusammen mit Frau Ex- Mollath das Attest eigenständig verfasst hat und der Arzt R. und die Ärztin R. jetzt nur schwiegen, um den Ruf der Praxis nicht zu gefährden?

Warum klärt niemand solche Frage?

Wenn der StAW nicht aktiv wird, warum hinterfragt die Ärztekammer das Attest nicht.

Niemand mag doch mit dem Mackel, er habe Gefälligkeitsgutachten erstellt, ein Arztpraxis weiterbetreiben.

Auf mich wirkt das Schweigen der Praxis R., als hätten die dortigen Personen etwas zu verbergen.

 

 

 

5

Gast schrieb:

"....einmaligen Umstands, dass im Mollath auch die Staatsanwaltschaft einen begünstigenden Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte...."

 

Herr Prof. Müller, bitte den Satz prüfen! Irgendwie fehlt eine Wort, z.B. "-Fall".

Besserwissertaste aus! ;-)

 

...

Warum sehe ich immer nur in fremden Texten die ganzen Fehler, nicht aber in von mir verfassten Beiträgen? :-((

Bitte das hintere "e" in "eine Wort" löschen. Danke.

Es wäre schön, wenn der Text nach der Erstellung verändert werden könnte!

5

Gast schrieb:

"....einmaligen Umstands, dass im Mollath auch die Staatsanwaltschaft einen begünstigenden Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte...."

 

Herr Prof. Müller, bitte den Satz prüfen! Irgendwie fehlt eine Wort, z.B. "-Fall".

Besserwissertaste aus! ;-)

 

Wurde bereits eine Anzeige gegen die Arztpraxis R. gestellt? Falls nein, würde es sinnvoll sein?

Würde durch eine Anzeige die Arztpraxis gezwungen, alle Hintergründe zum Attest von Frau Ex- Mollath bekannt zu geben oder ist der Vorgang einer möglichen Urkundenfälschung oder eines Betrugs verjährt?

Wer würde haften, wenn die Praxismitarbeiterin zusammen mit Frau Ex- Mollath das Attest eigenständig verfasst hat und der Arzt R. und die Ärztin R. jetzt nur schwiegen, um den Ruf der Praxis nicht zu gefährden?

Warum klärt niemand solche Frage?

Wenn der StAW nicht aktiv wird, warum hinterfragt die Ärztekammer das Attest nicht.

Niemand mag doch mit dem Mackel, er habe Gefälligkeitsgutachten erstellt, ein Arztpraxis weiterbetreiben.

Auf mich wirkt das Schweigen der Praxis R., als hätten die dortigen Personen etwas zu verbergen.

 

 

 

 

Die Staatsanwaktschaft hat nicht das geringste Interesse daran, Mollath Gerechtigkeit wiederfahren zu lassen.

Zeigt schon allein die (füs Verfahren nebensächliche) Tatsache, daß Petra Mollath damals das Haus geplündert hat und sie BIS HEUTE Mollaths persönliche Habe wie Urkunden, Fotos, Versicherungenen usw bei Verwandten gebunkert hat. Wie sie dem NK berichtete.

Darf da bleiben, jedenfalls wohl nach Ansicht des "nicht befangenen" Generalstaatsanwalt in Nürnberg Nerlich, der diesen Artikel kennt ( dadurch hat er vom 2001 Attest erfahren), aber nichts, aber auch gar nichts unternommen hat.

Unterschlagung? P.M darf das....

 

 

 

5

@Xaerdys @ U. Jaehn
Die Frage dieses Attests ist einer der Aspekte dieses Falls, welcher normal denkende Menschen auf das Äußerste provoziert. Weil hier einige Juristen den Verstand beleidigen.
Wenn man diieses Attest Irgendjemandem vorlegt und fragt, von wem es denn ist, wird Jeder sagen müssen: von Madeleine Reichel. Die Unterschrift ist ja von Niemandem zu entziffern, muss sie auch nicht. Nicht mal ein Graphologe kann die Girlande als "Reichel" entziffern.
Wer die Lupe zur Hand nimmt kann immer noch nicht zweifelsfrei ein "i.V." erkennen. Man sieht nur irgendeinen Zusatz. Also fragt man die Person, die das Attest einreicht: von wem ist es angefertigt worden? Unterbleibt diese Frage ist das Sachverhalt eindeutig und unwiderlegbar klar: das Attest ist von Madeleine Reichel. Da diese Frau Mollath gar nicht kannte muss das Attest unecht sein.
Jede andere Antwort kann nicht seriös sein.

5

Sehr geehrte Kommentatoren,

vielen Dank für Ihre Hinweise auf Schreibfehler u.ä.; ich habe diese inzwischen korrigiert.

Die "Leserlichkeit einer Unterschrift" ist kein Merkmal einer echten bzw. deren Unleserlichkeit kein Merkmal einer unechten Urkunde, weshalb der Umstand der Unleserlichkeit (es handelt sich ja ohnehin um denselben Namen!) im Diskurs zu Recht keine Rolle spielt. Anders wäre es nur, wenn die Unterschrift deutlich mit Vor- und Nachnamen des Herrn R. leserlich gewesen wäre. Das behauptet niemand.

Zu den "hellseherischen Fähigkeiten" der Kammer. Ja, offenbar war man in der Kammer schon VOR der Kenntnis des (angeblichen) "i.V."-Vermerks der Ansicht, es handele sich um eine in Stellvertretung erstellte Urkunde. Es gibt  auch eine zulässige verdeckte Stellvertretung - sie setzt allerdings nach h.M. die drei Bedingungen voraus, die das LG Regensburg - ohne jegliche tatsächliche Prüfung - als gegeben unterstellt: Wille des Vertreters, Wille des Vertretenen, rechtl. Zulässigkeit der Stellvertretung. Meine Gegenargumente finden Sie oben im Beitrag.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Prof. Dr. Müller,

bitte sehen Sie mir meine mangelhafte Rechtskunde nach. Ich bin nur Pastor im Ruhestand.

Mit Ihrem Verweis auf die Leserlichkeit einer Unterschrift bin ich einverstanden. Wie aber steht es mit der Frage des Verfassers? Ist die zweifelsfrei? Ob die Ähnlichkeit des Schwungbogens des Anfangsbuchstaben in der 'Kurzfassung' ausreicht eine Verfälschung auszuschließen vermag ich nicht zu beurteilen. Mir erscheint aber das Gesamtbild der Urkunde mit den typischen Rechtschreibfehlern Anlaß genug zu geben, hier von einer Verfälschung des gesamten Dokuments auszugehen.

 

5

Sehr geehrter Herr Michel H.,

gegen die Auskunft des Dr. R., er habe dieses Attest tatsächlich unterzeichnet - es handele sich (in beiden Fällen) um seine Unterschrift, wird man anhand der vorhandenen Informationen kaum erfolgreich das Gegenteil belegen können.

Ob das Attest inhaltlich stimmt - ob also die Verletzungsfolgen korrekt dokumentiert sind -  ist übrigens keine Frage der "Echtheit", spielt also hier keine Rolle.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Prof. Dr. Müller,

ich danke Ihnen für Ihre Geduld mit mir. Wie aber kann die Frage der 'Echtheit' angesichts so typischer Rechtschreibfehler im Dokument - s. Analyse des RA Strate - sich nicht stellen?

Wird da nicht die Echtheitsfrage der Unterschrift nachrangig?

5

Herr Prof. Müller,

nur damit ich nicht an meinem Versand zweifeln muss: Sie kommen also unter " Zu B1:" zu dem Schluß, dass es sich um eine unechte Urkunde handelte?

5

Sehr geehrter Herr Michel H.,

wer das Schreiben formuliert hat bzw. wer es nach Diktat körperlich geschrieben hat, ist ebenfalls keine Echtheitsfrage, solange derjenige, der unterschreibt, sich zu dieser Erklärung bekennt. Unzählige Schreiben  im Rechtsverkehr (und damit potentielle Urkunden in Gerichtsverfahren) weisen Rechtschreibfehler auf. Richtig ist, dass sich das Tatgericht in der Beweisaufnahme mit solchen Dingen hätte befassen sollen/müssen, wenn ein Verdacht (Attest wurde nicht vom Unterzeichnenden formuliert) im Prozess aufgetaucht wäre. Leider ist neben dem Versagen der Justiz in diesem Fall auch ein multiples Versagen der (ursprünglichen) Verteidigung festzustellen, die damals keinen einzigen der offenkundigen Verfahrensfehler und Beweisschlampereien gerügt hat. Die meisten dieser Fehler spielen keine Rolle mehr im Wiederaufnahmeverfahren.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

ich sehe mich dieser Diskussion in keiner Weise gewachsen. Dennoch verstört sie mich zutiefst.

Ich könnte sie genießen, ginge es dabei um einen Baum, der zu fällen wäre. Stimmt Art, Größe und Wuchs für die gedachte Verwendung?

Hier aber geht es um einen Menschen, der für einen Außenstehenden zwischen den Rädern der Justiz zerrieben wird. Natürlich hat die Verteidigung fahrlässig geschlampt. Es ist wohl so, daß Herr Mollath im Wesentlichen unverteidigt war. Sicher hat auch die Staatsanwaltschaft genau so geschlampt, denn auch sie hätte Verfahrensfehler unterbinden bzw. rügen müssen. Und natürlich leuchtet auch mir ein, daß ein Wiederaufnahmeverfahren durchaus hohe rechtliche Hürden durchlaufen muß.

Hier jedoch sehenden Auges zu sagen: Ist so, Pech gehabt Herr Mollath, sie hätten sich besser Verteidigen müssen, ist zynisch. Und das ist das Ende jedweder moralischen Rechtfertigung.

 

5

@Prof @all

 

Sehr geehrter Herr Professor,

ein Punkt zur Zulässigkeit der Stellvertretung ist für mich als juristischen Laien noch zu unscharf dargestellt.

 

Sie haben die Frage aufgeworfen, ob der Wille sich vertreten zu lassen in DIESEM speziellen Fall bejaht werden kann.

 

Damit sind aber verschiedene Implikationen verbunden:

 

Ist eine vorab "General"-Stellvertretung bei Untersuchungen durch einen Auszubildenden überhaupt zulässig?   

 

Haftungsrechtlich wirft das m.E doch grosse Schwierigkeiten auf.

Eine Übertragung dieser Tätigkeit kann m.E. nur stattfinden, wenn der Ausbilder bejaht, dass der Auszubildende über den entsprechenden Kenntnisstand verfügt.

 

Dies kann der Vertretene aber nur beurteilen, wenn er vorab oder nachträglich von diesem Sachverhalt Kenntnis hat. Er also eine Voruntersuchung vorgenommen hat oder das Ergebnis der Untersuchung bestätigt.

 

Die Pflicht des Auszubildenden zur Supervision kann m.E. auch bei Auszubildenden im letzten Lehrjahr nicht entfallen.

 

Oder andersrum gefragt, wer würde die Verantwortung tragen, wenn Frau P3M beispielsweise aufgrund des Angriffes eine , durch den Auszubildenden nicht erkannte, Hirnblutung erfahren hätte und in der Folge gestorben wäre?

 

Dieser Punkt in der Argumentation des LG kommt mir ein wenig zu kurz und ich würde mich freuen, wenn jemand mir darüber Klarheit verschaffen könnte.

 

Nebenbei: Frau RA Lorenz-Löblein hat in ihrem letzen Interview mit heise.de darauf hingewiesen, dass die Praxis keine Ausbildungsgenehmigung habe. Eine Übertragung der Tätigkeit innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses, scheidet m.E. daher aus.

 

Und zu einer Vollvertretung scheint mir der Auszubildende nicht befähigt zu sein. Ansonsten hätte er ja eine eigene Zulassung...

 

Beste Grüsse

5

Eine Verlesung des Attest bei Gericht ist doch nur stellvertretend für eine persönliche Aussage.

Regensburg behauptet also, ein Zeuge, von dem man weder Name noch Qualifikation kannte, wäre ein echter Zeuge?

 

Weil man JETZT den Aussteller kennt, der bei der Untersuchung FAST die Qualifikation eines Facharztes hatte?

 

5

Sehr geehrter Herr Mustermann,

ganz bewusst habe ich die Frage, ob ein Arzt (noch nicht fertiger Facharzt) einen Facharzt bei der Untersuchung vertreten darf und welche Haftungsregeln dann gelten, nicht thematisiert, denn diese Fragen haben mit der Echtheit der Urkunde nichts zu tun. 

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Mustermann,

ganz bewusst habe ich die Frage, ob ein Arzt (noch nicht fertiger Facharzt) einen Facharzt bei der Untersuchung vertreten darf und welche Haftungsregeln dann gelten, nicht thematisiert, denn diese Fragen haben mit der Echtheit der Urkunde nichts zu tun. 

 

Das verstehe ich nicht. Denn an anderer Stelle schreiben Sie ausdrücklich:

Die Urkundenechtheit bei Stellvertretung hat drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen, die getrennt zu erörtern sind: Wille des Vertreters, Wille des Vertretenen und rechtliche Zulässigkeit der Vertretung.

 

Ein approbierter Arzt darf zwar, ohne Facharzt zu sein, Atteste mit seinem (erkennbaren) Namen ausstellen. Er darf aber keine KV-Dokumente in Vertretung unterschreiben, da er nicht diesselbe Qualifikation wie die Vertretene hat. Das Attest war durch den Vertragsarztstempel eindeutig ein KV-Dokument, somit gelten die KV-Regeln.

Sofern er beim zweiten Attest bereits Facharzt war, hatte er wiederum in der für ihn fremden Vertragsarztpraxis nichts zu suchen. Seine Arbeit dort war illegal.

 

Somit bestand eben gerade keine rechtliche Zulässigkeit zur Vertretung, weder bei der Untersuchung der Patientin noch bei der Ausstellung der beiden Atteste.

Wenn es an der rechtlichen Zulässigkeit zur Vertretung fehlt (wegen des fehlenden Facharztstatus) so hat diese Frage doch mit der Echtheit der Urkunde sehr viel zu tun?

 

 

Anmerkung:

Im übrigen wollte natürlich Markus Reichel niemals vertreten, sondern immer selbstständig "seine" Patientin untersuchen und auch das Attest ausstellen. Er wusste aber um die rechtliche Unzulässigkeit und ist deshalb in diesem Fall - wie sicher bei all seinen anderen Patienten - auf den Trick verfallen. alle Dokumente mit dem Namen seiner Mutter und seiner Unterschrift zu zeichen - mit einem fast nicht erkennbaren i.V. davor, für alle Fälle. So glaubte er, dass niemand ihm und seiner Mutter auf die Schliche käme, dass hier zwei Ärzte sich illegal einen einzigen Vertragsarztsitz teilten (Stichwort: Zulassungssperren). Wäre die Sache aufgeflogen und nachgewiesen worden, dass Mutter und Sohn stets einträchtig nebeneinander arbeiteten, der Sohn seine eigene Patienten hatte und ohne eigene Zulassung den Namen seiner Mutter missbrauchte und diese wiederum Leistungen des Sohnes bei der KV ungeniert als eigene Leistungen abrechnete, wären alle Leistungen des Sohnes zurückgefordert worden. Darüber hinaus hätte es eine Anzeige wegen Abrechnungsbetruges gegeben.

Sohn und Mutter waren also hochgradig daran interessiert, dass niemand so schnell erkennen konnte, dass nicht die Mutter, sondern der Sohn Untersuchungen durchführte und Schriftstücke ausstellte.

 

5

psychofan schrieb:

Ein approbierter Arzt darf zwar, ohne Facharzt zu sein, Atteste mit seinem (erkennbaren) Namen ausstellen. Er darf aber keine KV-Dokumente in Vertretung unterschreiben, da er nicht diesselbe Qualifikation wie die Vertretene hat. 

 

Genau das meinte ich mit der Supervision im Ausbildungsverhältnis. Nach meinem Verständnis wäre das eben doch möglich, wenn Frau Reichel die Patientin gesehen hätte und den Befund bestätigt.

 

Dies war aber wegen Urlaubsabwesenheit der Mutter nicht möglich. Zu allem Überfluss fehlte auch noch eine Ausbildungsgenehmigung für die Praxis.

 

Zulässig wäre es nach meinem Verständnis der Definition dann, wenn die Ausbilderin die Anamnese mittragen würde. Was ihr aber wegen Abwesenheit gar nicht möglich war. Aus diesem Grunde fand ich die Ausführungen des LG zum Ausbildungsstand und Vetretungswillen von Herrn Dr. Reichel untauglich.

 

@psychofan : Es ist beruhigend zu wissen, dass Sie sich auch daran stossen. ;-) 

5

Sehr geehrter Prof. Müller,

in der Tat haben Sie diese weitere Frage nicht thematisiert. Schließlich ist die Sache selbst offenbar komplex genug.
Ich wiederhole deshalb meine Frage an Sie bezüglich dieser "Urkunde":
"Wenn diese dann aber so dokumentiert sind, als habe seine Mutter sie gemacht, ist dies eine Identitätstäuschung."
(oben, zu "Zu B1:")
Ist damit dieses Attest für Sie eine unechte Urkunde?

Wenn ja und wenn fest steht dass sie im Prozeß als Dokument von Madeleine Reichel (in Gegenwart von Frau Mollath!) vorgelesen wurde - wie kann man dann mit irgendwelchen Deutungen viele Jahre später daran zweifeln, dass ein unechtes Dokument im Prozeß vewendet wurde? Und das ist doch wohl ein absoluter WA-Grund?

5

@gelegentlich: Sie schreiben:

Ich wiederhole deshalb meine Frage an Sie bezüglich dieser "Urkunde":
"Wenn diese dann aber so dokumentiert sind, als habe seine Mutter sie gemacht, ist dies eine Identitätstäuschung."
(oben, zu "Zu B1:")
Ist damit dieses Attest für Sie eine unechte Urkunde?

Wenn ja und wenn fest steht dass sie im Prozeß als Dokument von Madeleine Reichel (in Gegenwart von Frau Mollath!) vorgelesen wurde - wie kann man dann mit irgendwelchen Deutungen viele Jahre später daran zweifeln, dass ein unechtes Dokument im Prozeß vewendet wurde? Und das ist doch wohl ein absoluter WA-Grund?

Ich meinte mich (und nicht nur hier, sondern in diversen Radio- und Zeitungsinterviews der vergangenen Woche) doch klar genug ausgedrückt zu haben. Ja, ich halte die Urkunde für unecht. Wenn ich mich zu manchen Argumenten hier in der Diskussion skeptisch äußere, dann heißt das nur, dass ich Missverständnisse ausräumen will. Die Frage der Echtheit von Urkunden in Vertretungsverhältnissen ist eben eine nicht ganz einfache Angelegenheit. Das LG Regensburg versucht diese Komplexität ins Spiel zu bringen, um eine Echtheit zu begründen. Die dazu gegebenen Hinweise aus der Rechtsprechung betreffen aber anders gelagerte Fälle.

@Sobottka:

Sie schreiben:

Aus Ihren Worten schließe ich, dass das LG Regensburg das Attest c.p. ebenso gut wie im tatsächlichen Fall auch dann als "echt" hätte einordnen können, wenn Markus R. nicht einmal ausgebildeter Arzt gewesen wäre.

So offenbar die Auffassung des LG Regensburg (wenn Ärztin R. den Nicht-Arzt dazu ermächtigt hätte). Allerdings wäre das Gericht mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Vertetung bei einem Nicht-Arzt sowie bei der (später noch zu erörternden Frage), ob ein Grund nach § 359 Nr.5 StPO gegeben ist, in argumentative Bedrängnis geraten.

 

@Michel H., Sie schreiben:

Hier aber geht es um einen Menschen, der für einen Außenstehenden zwischen den Rädern der Justiz zerrieben wird. Natürlich hat die Verteidigung fahrlässig geschlampt. Es ist wohl so, daß Herr Mollath im Wesentlichen unverteidigt war. Sicher hat auch die Staatsanwaltschaft genau so geschlampt, denn auch sie hätte Verfahrensfehler unterbinden bzw. rügen müssen. Und natürlich leuchtet auch mir ein, daß ein Wiederaufnahmeverfahren durchaus hohe rechtliche Hürden durchlaufen muß. Hier jedoch sehenden Auges zu sagen: Ist so, Pech gehabt Herr Mollath, sie hätten sich besser Verteidigen müssen, ist zynisch. Und das ist das Ende jedweder moralischen Rechtfertigung.

Ich hoffe doch, dass mein Engagement in diesem Fall zeigt, dass mir das Schicksal von Herrn Mollath nicht gleichgültig ist. Aber ich versuche, mein spezifisches Wissen hier einzusetzen und das liegt nunmal eher auf rechtswissenschaftlichem Gebiet. Es würde ja Herrn Mollath auch wenig nützen, wenn ich hier jedem Satz noch meine moralische Empörung anfügte. Leider ist es rechtlich wirklich so, dass der Mandant (im Strafrecht wie im Zivilrecht) praktisch für die fehlerhafte oder ungenügende Verteidigung ggf. "büßen" muss. Er kann - das Hat Herr Mollath frühzeitig erkannt, indem er den ihn vertretenden Pflichtverteidiger auf dessen Haftpflicht hinwies - dann nur noch Regress beim Anwalt nehmen, wenn Verteidigungsfehler und deren Schaden nachweisbar sind. Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass das Gericht unmittelbar mitverantwortlich war für die faktisch ausfallende Verteidigung in der HV. Mehr dazu demnächst oben im Beitrag.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

@Prof @Sobottka

 

Sehr geehrter Professor,

vielen Dank für Ihre Antwort. Herr Sobottka hat ja im Anschluss auch noch einmal eine zusammenfassende Darstellung der "h.M." verfasst.

 

Ich erlaube mir aber noch einmal direkt nachzufassen:

 

Entzündet und entscheidet sich die Frage der echten/unechten Urkunde Ihrer Meinung nach im vorliegenden Falle daran, ob Frau Dr. Reichel sich explizit bei DIESER Untersuchung vertreten lassen wollte?

 

Hätte Frau Reichel Ihrer Darstellung folgend die Patientin gekannt und dem Sohne zur Untersuchung überlassen, wäre dies also eine zulässige Stellvertretung und damit eine echte Urkunde?

 

Beste Grüße

5

@Mustermann:

Die Urkundenechtheit bei Stellvertretung hat drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen, die getrennt zu erörtern sind: Wille des Vertreters, Wille des Vertretenen und rechtliche Zulässigkeit der Vertretung. Nach meiner Auffassung ist ein ärztliches Attest, das eine (persönliche) Zeugenaussage ersetzen soll, nicht "vertretbar" - anders als rechtsgeschäftliche Erklärungen/Bestellungen für die Praxis/Abrechnungen etc. Diese Voraussetzung lässt sich auch nicht durch anders gelagerten "Willen" ersetzen.

Deshalb denke ich auch nicht, dass sich Frau R. bei der Untersuchung/Attestierung vertreten lassen wollte und ich denke auch nicht, dass Herr R. tatsächlich für seine Mutter etwas  attestieren wollte - er wollte selbst attestieren, denn es war seine Patientin und seine Untersuchung.Aber das sind Tatfragen, denen man nachgehen muss, wenn man sie für relevant hält (also in der Begründetheits- nicht schon in der Zulässigkeitsprüfung der Wiederaufnahmeanträge).

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Wollte man bei ärztlichen Attesten Vertretung des Arztes zulassen, der die Untersuchung nicht vornimmt, dann müsste man konsequenterweise auch die Vertretung der Patientin zulassen, die zur Untersuchung stellvertretend ihre Freundin schickt.

@#40 Gast
Das ist eine andere Baustelle. Das bisher Vorgelegte zeigt Schlampereien, aber keinen Vorsatz. Abwarten!
Außerdem ist der Verursachen, man muss sagen: Betreiber, der Nachricht ein professioneller Kopfgeldjäger (Gott vergibt, Django nie), der sein Geschäftsmodell damit bewirbt.
Das intellektuell wirklich schwarze Loch, das uns gemeinsam interessiert, ist das LG Regensburg. Als juristischer Laie hätte ich nie für möglich gehalten, dass es außerhalb von Alpträumen denkbar sein sein könnte, auf nur schlichte Unterstellungen und Behauptungen gestützte Entscheidungen zu treffen.

4

gegentlich schrieb:
@#40 Gast Das ist eine andere Baustelle. Das bisher Vorgelegte zeigt Schlampereien, aber keinen Vorsatz. Abwarten! Außerdem ist der Verursachen, man muss sagen: Betreiber, der Nachricht ein professioneller Kopfgeldjäger (Gott vergibt, Django nie), der sein Geschäftsmodell damit bewirbt. Das intellektuell wirklich schwarze Loch, das uns gemeinsam interessiert, ist das LG Regensburg. Als juristischer Laie hätte ich nie für möglich gehalten, dass es außerhalb von Alpträumen denkbar sein sein könnte, auf nur schlichte Unterstellungen und Behauptungen gestützte Entscheidungen zu treffen.

 

Das Gericht hat sich primär auf die Gutachter gestützt. Was derartige Gutachten Wert sind, dass wird jeder selbst wissen, der einmal begutachtet wurde!

Hierzu auch ein "Fachmeinung":

http://pflasterritzenflora.ppsk.de/mollath-zu-recht-hinter-gittern/

 

4

Sehr geehrter Herr Professor,

das ist eine hochinteressante Sichtweise, die Sie bei der rechtlichen Würdigung der Urkunde ins Feld führen.

 

Viele Kommentatoren stellen bei der Frage der Echtheit auf den Verständnishorizont des Empfängers ab. Diese Argumentation ist mir auch näher, denn die Selbsterklärungs- und Garantiefunktion, die ein Schriftstück zur Urkunde macht, ermöglicht ja erst dessen Verwendung  im Rechtsverkehr. Die Selbstevidenz des Briefkopfes und der maschinellen Unterschrift kann meinem Verständnis nach nicht durch ein i.V ausgehebelt werden ohne den Urkundenbegriff zu konterkarieren.

 

Dass Sie aber schon auf der Entstehungsseite ansetzen, ist interessant. Bei einem anderen Professor (Zivilrecht) bin ich mit der Argumentation, dass man sich bei ein Zeugenaussage nicht vertreten lassen kann, abgeblitzt. Denn der Verwendungszweck des Attestes hat nach dessen Ansicht keinen Einfluss auf den Urkundenbegriff. Das Attest bleibe ein Attest, ob man es in den Rechtsverkehr einbringt oder sich an die Wand hängt.

Irgendwie erscheint das auch richtig, denn weder hatte Herr Dr. Reichel Tatherrschaft übre die weitere Verwendung, noch macht eine solche Verwendung seine Feststellungen ungültig.

 

Als Laie stelle ich mich auf den Standpunkt, dass das Schriftstück nicht den Urheber beurkundet, sondern über die Identität des Arztes hinwegtäuscht. 

 

Aber vielen Dank für Ihren Input. Ich hoffe das OLG wird praktische Vernunft an den Tag legen. 

 

Im Moment sieht das alles für mich so aus, als hätte das LG mit der contra legem Entscheidung zur Befangheit des schriftführenden Richters alles daran gesetzt, Herrn Mollath einen Instanzenzug zu "stehlen". Wenn dieses kleine, durchsichtige Manöver von Erfolg gekrönt sein sollte, hätte man Herrn Mollath ein weiteres Mal um seinen Rechtsschutzanspruch betrogen.

 

Was mir viel bitterer ist, als die juristischen Kapriolen in dem Schriftsatz des LG.

 

Mit besten Grüßen

 

 

 

5

Gastfrau schrieb:

Die Chancen von Gustl Mollath auf eine baldige Freilassung steigen. Nach SZ-Informationen zweifelt auch Generalbundesanwalt Range am korrekten Vorgehen bayerischer Gerichte in dem Fall - und das kurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Auch die taz berichtet darüber:

Bayerisches Justizdrama
Generalbundesanwalt hilft Mollath
http://www.taz.de/Bayerisches-Justizdrama/!121147/

4

@Herr Mustermann,

Sie schreiben:

Dass Sie aber schon auf der Entstehungsseite ansetzen, ist interessant. Bei einem anderen Professor (Zivilrecht) bin ich mit der Argumentation, dass man sich bei ein Zeugenaussage nicht vertreten lassen kann, abgeblitzt. Denn der Verwendungszweck des Attestes hat nach dessen Ansicht keinen Einfluss auf den Urkundenbegriff. Das Attest bleibe ein Attest, ob man es in den Rechtsverkehr einbringt oder sich an die Wand hängt.

Wir sprechen auch nicht über den Urkundenbegriff, sondern über den Begriff  "Echtheit" - dieser ist ein strafrechtlicher Begriff, der jedenfalls nach Auffassung des BGH auch vom Rechtsverkehr (= Schutzzweck der Vorschrift) mitbestimmt wird. Auch eine unechte Urkunde ist eine Urkunde (auch ein unechtes Attest ist ein Attest).

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Ich habe mir jetzt mal die Mühe gemacht, das vom LG Regensburg zitierte Urteil des BGH Urt. v. 24.06.1993, Az.: 4 StR 570/92 genauer durchzulesen.

Es hat mir die Sprache verschlagen, mit welcher Dreistigkeit hier die Regensburger mit Taschenspielertricks und in Art von Winkeladvokaten den BGH als Beleg für ihre Schwachsinnsargumentation heranziehen.

Es ging um einen völlig anderen Sachverhalt. Insbesondere wurde dort ein Quittungsvordruck (die Urkunde) in Anwesenheit des Ehepaars Lange vom Angeklagten i.V. unterschrieben.

Somit war zu jedem Zeitpunkt klar, wer hier die Urkunde unterschrieben hat: nämlich der Angeklagte.

 

Vergleichbar mit dem Fall Mollath wäre das so, als ob Markus Reichel in Anwesenheit des Richters Brixners und der sonstigen Öffentlichkeit das ominöse Attest unterschrieben hätte. Hätte er dann noch unter der Unterschrift den Namen "Madeleine Reichel" weggelassen, dann wäre es vielleicht vergleichbar. Denn jeder hätte gesehen, dass hier ein HERR Markus Reichel unterschreibt (der zudem allen Anwesenden bekannt war) und nicht die Ärztin Frau Madeleine Reichel.

 

 

Wörtlich heißt es im Urteil:

Auf ihre Bitte stellte ihnen der Angeklagte bei der Übergabe des Geldes eine Quittung aus. Der Quittungsvordruck war versehen mit einem Stempel des Rechtsanwalts Gi.. Unter dem Stempel unterschrieb der Angeklagte mit seinem Namen, dem er den Vermerk "i.V." voransetzte. Tatsächlich war Rechtsanwalt Gi. mit der Beschaffung der Kreditbriefe nicht befaßt. Er hatte den Angeklagten auch nicht ermächtigt, von den Eheleuten Lange Geld in Empfang zu nehmen.

5

psychofan schrieb:

Ich habe mir jetzt mal die Mühe gemacht, das vom LG Regensburg zitierte Urteil des BGH Urt. v. 24.06.1993, Az.: 4 StR 570/92 genauer durchzulesen.

Es hat mir die Sprache verschlagen, mit welcher Dreistigkeit hier die Regensburger mit Taschenspielertricks und in Art von Winkeladvokaten den BGH als Beleg für ihre Schwachsinnsargumentation heranziehen.

Es ging um einen völlig anderen Sachverhalt. Insbesondere wurde dort ein Quittungsvordruck (die Urkunde) in Anwesenheit des Ehepaars Lange vom Angeklagten i.V. unterschrieben.

Somit war zu jedem Zeitpunkt klar, wer hier die Urkunde unterschrieben hat: nämlich der Angeklagte.

 

Vergleichbar mit dem Fall Mollath wäre das so, als ob Markus Reichel in Anwesenheit des Richters Brixners und der sonstigen Öffentlichkeit das ominöse Attest unterschrieben hätte. Hätte er dann noch unter der Unterschrift den Namen "Madeleine Reichel" weggelassen, dann wäre es vielleicht vergleichbar. Denn jeder hätte gesehen, dass hier ein HERR Markus Reichel unterschreibt (der zudem allen Anwesenden bekannt war) und nicht die Ärztin Frau Madeleine Reichel.

 

 

Wörtlich heißt es im Urteil:

Auf ihre Bitte stellte ihnen der Angeklagte bei der Übergabe des Geldes eine Quittung aus. Der Quittungsvordruck war versehen mit einem Stempel des Rechtsanwalts Gi.. Unter dem Stempel unterschrieb der Angeklagte mit seinem Namen, dem er den Vermerk "i.V." voransetzte. Tatsächlich war Rechtsanwalt Gi. mit der Beschaffung der Kreditbriefe nicht befaßt. Er hatte den Angeklagten auch nicht ermächtigt, von den Eheleuten Lange Geld in Empfang zu nehmen.

 

Wahrscheinlich geht Regensburg davon aus, dass er das Attest in Gegenwart von Petra M. unterschrieben hat... so glaubwürdig, wie die ist, ist es fast wie vor Brixner .....

 

4

Bille schrieb:

psychofan schrieb:

Ich habe mir jetzt mal die Mühe gemacht, das vom LG Regensburg zitierte Urteil des BGH Urt. v. 24.06.1993, Az.: 4 StR 570/92 genauer durchzulesen.

Es hat mir die Sprache verschlagen, mit welcher Dreistigkeit hier die Regensburger mit Taschenspielertricks und in Art von Winkeladvokaten den BGH als Beleg für ihre Schwachsinnsargumentation heranziehen.

Es ging um einen völlig anderen Sachverhalt. Insbesondere wurde dort ein Quittungsvordruck (die Urkunde) in Anwesenheit des Ehepaars Lange vom Angeklagten i.V. unterschrieben.

Somit war zu jedem Zeitpunkt klar, wer hier die Urkunde unterschrieben hat: nämlich der Angeklagte.

 

Vergleichbar mit dem Fall Mollath wäre das so, als ob Markus Reichel in Anwesenheit des Richters Brixners und der sonstigen Öffentlichkeit das ominöse Attest unterschrieben hätte. Hätte er dann noch unter der Unterschrift den Namen "Madeleine Reichel" weggelassen, dann wäre es vielleicht vergleichbar. Denn jeder hätte gesehen, dass hier ein HERR Markus Reichel unterschreibt (der zudem allen Anwesenden bekannt war) und nicht die Ärztin Frau Madeleine Reichel.

 

 

Wörtlich heißt es im Urteil:

Auf ihre Bitte stellte ihnen der Angeklagte bei der Übergabe des Geldes eine Quittung aus. Der Quittungsvordruck war versehen mit einem Stempel des Rechtsanwalts Gi.. Unter dem Stempel unterschrieb der Angeklagte mit seinem Namen, dem er den Vermerk "i.V." voransetzte. Tatsächlich war Rechtsanwalt Gi. mit der Beschaffung der Kreditbriefe nicht befaßt. Er hatte den Angeklagten auch nicht ermächtigt, von den Eheleuten Lange Geld in Empfang zu nehmen.

 

Wahrscheinlich geht Regensburg davon aus, dass er das Attest in Gegenwart von Petra M. unterschrieben hat... so glaubwürdig, wie die ist, ist es fast wie vor Brixner .....

 

 

Möglicherweise wurde das Attest ja tatsächlich in Anwesenheit von Petra M. unterschrieben - wer das auch immer gemacht hat. Insofern war der Frau Petra M. der Untersucher und auch der Unterschriftsleistende durchaus bekannt, vergleichbar mit dem BGH-Urteil.

Der Unterschied ist allerdings: Das Attest wurde in erster Linie nicht für Frau Petra M. geschrieben, damit diese sich diese Urkunde an die Wand hängen kann. Vielmehr wurde es für das Gericht bzw. Herrn Richter Brixner ausgestellt. Der aber war leider bei der Unterschrift nicht dabei und musste deshalb nichtsahnend die Ärztin Frau Dr. Reichel als Ausstellerin der Urkunde annehmen. Und Frau Mollath, die einzige, die die Urkunde richtig interpretieren konnte, hat geschwiegen. Sie wusste schon, warum.

Insgesamt also ein ganz erheblicher Unterschied zum zitierten BGH-Urteil.

 

Hätte man übrigens in der Revision gerügt, das Attest stamme nicht von der Ärztin Dr. Reichel, da da unter der Lupe ein i.V. zu erkennen sei, so hätte der BGH dem Rechtsanwalt wohl den Vogel gezeigt. Diese "Aufklärungsrüge" wäre nie und nimmer durchgegangen, man wäre allenfalls auf eine Wiederaufnahme verwiesen worden. Hehe, wenn sie nicht wollen, dann wollen sie eben nicht, die Herren und Damen Richter.

5

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.