Sind die Wiederaufnahmeanträge im Fall Mollath unzulässig? Der Beschluss des LG Regensburg in der Detail-Kritik

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 01.08.2013

UPDATE 06.08.2013:

Das OLG Nürnberg hat heute die hier kommentierte Entscheidung des LG Regensburg aufgehoben und die Wiederaufnahmeanträge für begründet erklärt (Pressemitteilung). Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung selbst muss eine andere Kammer des LG Regensburg durchführen. Herr Mollath kommt sofort frei! In den Entscheidungsgründen wird v.a. auf den Wiederaufnahmegrund "unechte Urkunde" (§ 359 Nr.1 StPO) abgestellt. Dabei argumentiert der Senat ähnlich wie ich im unten stehenden Kommentar.

Alles Weitere am heutigen Abend in einem neuen Beitrag.

Ursprünglicher Beitrag:

Am vergangenen Mittwoch ist die Entscheidung des LG Regensburg getroffen und publiziert worden, mit der die Strafkammer die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung (im Namen Herrn Mollaths) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (auf Anregung der Landesjustizministerin) als unzulässig verworfen hat. Mit dieser Entscheidung hatte der Strafverteidiger Strate schon gerechnet. Typischerweise ist das Beharrungsvermögen der Landgerichte, eine rechtskräftige Entscheidung aufrecht zu erhalten, recht groß. Wegen des wohl einmaligen Umstands, dass auch die Staatsanwaltschaft einen begünstigenden Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, hatte ich allerdings mit einer gegenteiligen Entscheidung des LG Regensburg gerechnet.

Ich will hier versuchen – auch wenn ein Blogartikel dafür in der Form eine unangemessene Kürze vorgibt, auf einige wesentliche Punkte einzugehen. Der Artikel soll nach und nach ergänzt werden.

Anhand meiner eigenen Nummerierung der Wiederaufnahmegründe (siehe hier) soll es leichter möglich sein, die jeweiligen Stellen der Anträge (V1-V12; S1-S4) mit denen der Beschlussbegründung (B1-B21) zu vergleichen.

Übersicht:

§ 359 Nr.1 StPO
B1 (S1) zur Unechtheit des ärztlichen Attests, S.8-15

§ 359 Nr.3 StPO
B2, allg. zu den Rechtsbeugungsvorwürfen, S.16-19 und S.57-58
B3 (V1), zur Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225a StPO, S.19-21
B4 (V2), zum Versäumnis, Herrn Mollath nicht unverzüglich einem Richter vorzuführen, S.21-30
B5 (V3), Nichtbearbeitung von Beschwerden im Vollzug der vorl. Unterbringung, S.30-33
B6 (V4), Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl, S.33-36
B7 (V5), Verweigerung des Widerrufs der Pflichtverteidigerbestellung, S.36-41
B8 (V6), Manipulation der Gerichtsbesetzung, S.41-43
B9 (V11), Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen, S.43-54

§ 359 Nr.5 StPO
B10, allg. zu neuen Tatsachen als Wiederaufnahmegrund, S.58-60
B11 (S2), Tatsachen zum Zustandekommen des Attests, S.60-62 und S.101-105
B12 (S3), Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ziehen, S.62-75
B13 (V9 und S4) Der Sachverhalt um Dr. W. und seinen Nachbarn, S.76-87
B14 (V8) Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, S.88-91
B15 (V7) Hauptverfahren ohne vollständigen Eröffnungsbeschluss, S.91-95
B16 (V7, Einschub) Widerspruch hins. Der Verhandlungsfähigkeit, S.95-96

§ 79 I BVerfGG
B17 (V10) Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, S.96-100

Nachfolgendes war noch nicht in den Schriftsätzen V und S enthalten, sondern stellt der Sache nach Ergänzungen zum Antrag V dar, deshalb auch die Nummerierung V13-V15:

§ 359 Nr.2 StPO
B18 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zu einer „Narbe“, S.106-107
B19 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zum Zustandekommen des Attests, S.107-109
B20 Uneidliche Falschaussage des Sachverständigen L., S.109-111
B21 Uneidliche Falschaussage des Zeugen POM „Un….“ bzw. „Um…“, S.111-112
 

Zu B1:

Das LG meint, das Attest sei nicht unecht, denn es sei schon aus der Urkunde erkennbar, dass es tatsächlich nicht von der Ärztin R. ausgestellt sei, sondern stellvertretend von ihrem Sohn R. Anhaltspunkt für diese Annahme ist ein verborgener, in der Vergrößerung aber erkennbar( sein sollend)er „i.V.“-Vermerk bei der Unterschrift. Als solchen konnte man ihn aber erst identifizieren, nachdem eine Erstschrift des Attestes aufgetaucht ist, auf dem ein „i.V.“ deutlich vor der Unterschrift sichtbar ist. Das LG Regensburg argumentiert nun, in der Hauptverhandlung habe man nur übersehen, dass das Attest gar nicht von Frau R., sondern von Herrn R. in ihrem Namen ausgestellt worden sei. Das ändere aber nichts an der objektiven Echtheit der Urkunde, zumal der Sohn als in der Praxis seiner Mutter arbeitender Arzt (wenn auch nur beinahe als Facharzt) befugt gewesen sei, ein Attest in Vertretung seiner Mutter auszustellen.

Schon an der erstgenannten Voraussetzung sind erhebliche Zweifel angebracht: Das Attest ist mit drei Merkmalen eindeutig als solches der Ärztin ausgewiesen (Briefkopf, Stempel, Schriftzeile direkt unter der Unterschrift), der „i.V.“-Vermerk hingegen ist als solcher nicht erkennbar – die kleinen Striche konnten Teile der Unterschrift sein. Zudem ist ein Attest, das im Rechtsverkehr eine persönliche Aussage ersetzen soll (vgl. § 256 StPO) personengebunden. Es wäre deshalb auch fraglich, was der „i.V.“-Vermerk überhaupt bedeuten konnte: Eigentlich nur, dass jemand anderes FÜR die Ärztin R. unterschreibt (etwa weil sie an der Unterschrift verhindert ist), nicht aber, dass diese andere Person auch die Untersuchung durchgeführt hat, während die angeblich vertretene Frau R. überhaupt keine Kenntnis vom attestierten Vorgang hat. Der wichtigste Hinweis auf den konkreten Aussteller (auch bei Stellvertretung) ist die Namensangabe direkt unterhalb der Unterschrift – das LG Regensburg geht darauf nicht ein. Das LG  geht dennoch im Folgenden davon aus, dass es sich erkennbar um eine Urkunde handele, die von einem anderen als Stellvertreter für Frau R. ausgestellt sei und vergleicht den Fall mit demjenigen (im Kern völlig anders gelagerten) in BGH NStZ 1993, 491 = NJW 1993, 2759.

Zur zweitgenannten Bedingung (Zulässigkeit der Vertretung) führt das LG Regensburg aus, Herr R. sei durchaus befugt gewesen, seine Mutter zu vertreten – weshalb die Urkunde sogar ohne „i.V.“-Vermerk als echt anzusehen sei. Die Voraussetzungen dafür (Vertretungswille des Vertreters, Wille des Vertretenen und rechtliche Zulässigkeit der Vertretung) werden durch tatsächliche Behauptungen des LG Regensburg festgestellt: So sei „nach dem Vortrag aller Beteiligten“ davon auszugehen, dass Herr R. seine Mutter habe vertreten wollen. Zudem sei ausgeschlossen, dass Herr R. „gegen den Willen“ seiner Mutter in der Praxis „tätig geworden sei“. Dabei geht das Gericht aber wiederum auf entscheidende Fragen nicht ein, nämlich die, ob Herr R. an ihrer Stelle und in ihrem Namen für sie Untersuchungen durchführen und auch Atteste ausstellen wollte. Auch geht es nicht allgemein darum, ob Herr R. für seine Mutter mit deren Willen stellvertretend (irgendwie) in der Praxis tätig geworden ist, sondern ob er konkret diese Untersuchung und das Ergebnis dieser Untersuchung mit Willen der Frau R. in ihrem Namen attestiert hat. Beides ist sehr fragwürdig: Herr R. spricht ausdrücklich von „meiner“ Patientin, Frau R. hat diese Patientin nicht gekannt. Herr R. hat alle Beobachtungen, die er attestiert, selbst und allein gemacht. Wenn diese dann aber so dokumentiert sind, als habe seine Mutter sie gemacht, ist dies eine Identitätstäuschung. Zu erörtern wäre hier auch gewesen, welche Wirkung gerade das Attest im Rechtsverkehr haben sollte. Eine Vertretung mag hinsichtlich der Ausstellung von Rezepten und der Abrechnung ärztlicher Praxisleistungen zulässig sein, nicht aber im gerichtlichen Beweisverkehr, für das ein Attest hergestellt wird. Das LG Regensburg meint, die Entscheidung BGHSt 33, 159 ff. stütze seine Auffassung. Gerade in dieser Entscheidung stellt der BGH aber auf den Beweiswert für diejenigen Empfänger ab, für die eine Urkunde erstellt wurde. Das ärztliche Attest sollte der Vorlage vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten dienen und demzufolge dort die persönliche Zeugenaussage des untersuchenden Arztes ersetzen. Die angeblich vertretene Mutter R. hätte aber zum Beweisthema gar nichts aussagen können.

Zudem sind die tatsächlichen Fragen, ob entsprechende Willensrichtungen (des R., vertreten zu wollen, der R., vertreten werden zu wollen) vorliegen, nicht solche, die im Aditionsverfahren zu beantworten sind. Das LG Regensburg hätte – wenn es dies schon als entscheidungserheblich ansah – nicht einfach zu Lasten des Wiederaufnahmebegehrens spekulativ annehmen dürfen, dass Vertretungswille vorlag.

zu B2-B9

Die Verteidigung hat sieben Sachverhalte geschildert, die sie als strafbare Amtspflichtverletzungen des Vors. Richters B. interpretiert. Das LG Regensburg geht auf jeden der Vorwürfe im Einzelnen ein, wobei die Argumente, mit der die Unzulässigkeit begründet wird, mal mehr, mal weniger einleuchten bzw. überzeugen. Nicht jeder von der Verteidigung als Rechtsbeugung vorgebrachte Verstoß kann für sich allein stehend als strafbare Amtspflichtverletzung angesehen werden. Auch nach meiner Auffassung sind daher einige der Argumente des LG Regensburg contra Zulässigkeit als WA-Grund nachvollziehbar bzw. gut vertretbar, insbesondere, wenn es sich um Verstöße handelt, die mit einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren hätten gerügt werden können bzw. die nicht selbst indizielle Bedeutung für einen Rechtsbeugungsvorwurf haben (vgl. etwa B3, B6).

Dennoch bleiben einige schwerwiegende Vorwürfe, die ich im Folgenden kommentieren möchte.

zu B4
Insbesondere die Argumentation des LG zur verzögerten Verkündung des Unterbringungshaftbefehls erregt Aufmerksamkeit. Das Gericht teilt den Fall in zwei Elemente auf, nämlich erstens den Verstoß des Richters B., nicht für eine unverzügliche Nachholung der verfassungswidrig unterbliebenen sofortigen Richtervorführung gesorgt zu haben und zweitens, die wiederum zögerliche Pflichterfüllung des Richters B. im Hinblick auf § 115a Abs.3 StPO. In beiden Fällen wird der erforderliche „elementare Rechtsverstoß“ vom LG Regensburg verneint (S. 27; S. 28), im zweiten auch der „bewusste“ Verstoß. Eine Begründung findet sich für das erste Teilelement nicht. Vorab wird jedoch festgestellt, dass ja die Einhaltung dieser Pflicht, den Inhaftierten sofort einem Richter vorzuführen, dem Richter B. gar nicht mehr möglich gewesen sei (S. 26). Dass dies dem Sinn der Vorschriften nach eine umso dringendere und eiligere Reaktion des Richters hätte nach sich ziehen müssen, wird vom LG Regensburg glatt ins Gegenteil verkehrt: Die Entscheidung, nicht selbst tätig zu werden, sei „vertretbar“ gewesen (S. 27). War es wirklich „vertretbar“, in einem solchen Fall nicht einmal an Telefon oder E-Mail zu denken? Dass B. dann auch keine besondere Eile verfügt habe, begründe keinen „elementaren Rechtsverstoß“, meint das LG Regensburg.

Für den zweiten Teilaspekt wird zwar ein Rechtsverstoß, nicht aber dessen „bewusste“ Begehung angenommen: „Eine solche Behauptung erscheint vielmehr spekulativ“ (S. 28). Das LG Regensburg geht also davon aus, Richter B. habe das Gesetz unbewusst verletzt, nachdem ihm in derselben Angelegenheit zuvor schon der zwar bewusste, aber eben – nach Ansicht des LG Regensburg – ebenfalls „nicht elementare“ Rechtsverstoß der unzureichenden Eile vorzuwerfen ist. Hinsichtlich des Bewusstseins bzw. Vorsatzes von Rechtsverstößen war aber eine Betrachtung im „Zusammenhang“ notwendig. Dies gilt für den Fall der verzögerten Behandlung der §§ 115, 115a StPO, wie auch hinsichtlich des Rechstbeugungsvorsatzes bei weiteren Pflichtverstößen des Richters B.. Jeder einzelne Verstoß wird vom LG Regensburg als nicht elementar bzw. nicht bewusst angesehen. Aber im Zusammenhang gesehen lässt sich nicht mehr ohne Spekulation ein „Bewusstsein“ vom Rechtsverstoß verneinen. Richter B. hat hier nicht einfach „etwas“ übersehen, sondern er hat angesichts des auf seinen Befehl hin Eingesperrten seine richterlichen Pflichten eklatant verletzt, und dies bewusst.

zu B5:

Gleichsam unangreifbar macht das LG Regensburg den Richter B., indem es dessen nicht schriftlich dokumentierte Zustimmung zu schwerwiegenden Vollzugseingriffen (Hand- und Fußfesselung) als lässlichen Verstoß ansieht, den man allenfalls dann als Amtspflichtverletzung ansehen könne, wenn die richterliche Entscheidung auch materiell fehlerhaft sei. Das LG Regensburg lässt diesen Wiederaufnahmegrund scheitern, indem es eine nirgendwo dokumentierte rechtlich vertretbare Ermessensentscheidung spekulativ als vorhanden unterstellt (S. 32). Damit wird aber der Sinn der Vorschrift der Dokumentation einer richterlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, nämlich diese Entscheidung überprüfbar zu machen, konterkariert. Die Verteidigung kann nun lediglich pauschal die Rechtmäßigkeit der Fesselung bestreiten – was ihr natürlich vom LG Regensburg prompt vorgeworfen wird -, weil ja eben eine dokumentierte richterliche Entscheidung fehlt. Auf diese Weise profitiert die Argumentation des LG Regensburg contra Wiederaufnahme noch vom gerügten Rechtsverstoß des Richters B., dessen Verhalten daraufhin als Rechtsbeugung verneint wird (S. 32).

Konsequent nach dieser Sichtweise wird nun auch die Nichtbearbeitung der Beschwerde durch Richter B. als ebenfalls nicht rechtsbeugungsrelevant angesehen, da materiell davon auszugehen sei, dass auch das Beschwerdegericht die als materiell zutreffend unterstellte Maßnahme „kaum geändert hätte“ (S. 32). Weil unterstellt wird, dass eine (nicht dokumentierte) Entscheidung des betr. Richters rechtmäßig sei, kann also in der Logik des LG Regensburg der Verstoß gegen die Pflicht, eine Beschwerde zu bearbeiten, auch keine strafbare Amtspflichtverletzung sein.

Es geht hier nicht darum, jeden Richter, der versehentlich eine Beschwerde nicht bearbeitet, der Rechtsbeugung zu beschuldigen und ein einzelner Verstoß in einem umfassenden Verfahren wäre auch kein Wiederaufnahmegrund. Aber das LG Regensburg bemüht sich nicht einmal um Aufklärung, ob es überhaupt einen vertretbaren rechtlichen Grund für die Fesselung gegeben haben könne und verlegt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen bzw. seiner Verteidigung.

Fatal ist die darin steckende Aufforderung an Richter: Triff rechtlich angreifbare Entscheidungen am besten ohne Aktendokumentation. Denn dann kann weder diese Entscheidung überprüft werden, noch kann im Nachhinein eine Rechtsbeugung festgestellt werden. Die Richterkollegen unterstellen dann schlicht, die (gar nicht oder) telefonisch getroffene Entscheidung sei materiell zutreffend UND ein Beschwerdegericht habe deshalb ohnehin keine andere Entscheidung getroffen. Deshalb ist es dann auch kein elementarer Rechtsverstoß, wenn dem Betroffenen jeglicher Rechtsweg faktisch verweigert wird. Würde diese Auffassung sich durchsetzen, wäre es ein fatales Signal für einen Rechtsstaat, in dem viele Eingriffe gegen Bürger durch das Verfahren mit richterlichen und instanziellen Kontrollen legitimiert werden.

zu B7

Eine Schlüsselrolle für das Verständnis des früheren Verfahrens gegen Herrn Mollath spielt die – faktisch nicht gegebene – Verteidigung. Bekannt ist, dass sowohl Herr Mollath selbst als auch der damalige Pflichtverteidiger D. und schließlich auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth deutlich und mehrfach wiederholt beantragten, den Pflichtverteidiger D. zu entbinden. Anhaltspunkte dafür, dass wichtige Gründe dies gebieten, wurden Richter B. von allen genannten Antragstellern mitgeteilt. Dennoch hat Richter B. den Pflichtverteidiger nicht entbunden und damit dafür gesorgt, dass für Herrn Mollath in der Hauptverhandlung Pflichtverteidiger D. erschien. Weder in der Verhandlung noch im Rechtsmittelverfahren hat Verteidiger D. in der Hauptverhandlung geschehene Verfahrensfehler angemessen gerügt oder seinem Mandanten beigestanden beim ungehörigen und unwürdigen Verhalten des Vors. Richters B. (Anschreien des Angeklagten). In den Urteilsgründen wird die vom Verteidiger D. geschilderte Situation, mit der er seinen Antrag auf  Entpflichtung begründete, vom Gericht zu Lasten des Angeklagten verwertet. Eine solche Verwertung hätte rechtmäßig allenfalls durch Vernehmung des Verteidigers als Zeugen (unter Ausschluss der Verteidigerrolle) erfolgen können. Exakt diese für das Hauptverfahren drohende Interessenkollision (nicht nur –konflikt) war zuvor von der Staatsanwaltschaft als Entpflichtungsgrund benannt worden.

Das LG Regensburg zerlegt den in der Sache zusammengehörenden Vorgang zunächst in drei Bestandteile (S. 38 f.; S. 39 f., S. 40 f.) und verneint dann für jeden einzelnen Aspekt einen elementaren Rechtsverstoß; dieselbe Vorgehensweise en miniature also wie in der gesamten Begründung zu § 359 Nr.3 StPO. Die übergreifende Bedeutung der Verteidigung wird auf diese Weise minimiert und jeder einzelne Akt des Richters B. kann auf eine (scheinbar) nicht elementare Bedeutung reduziert werden.

Wie das LG Regensburg selbst zu Beginn zitiert, ist bei der Pflichtverteidigerbestellung (und demzufolge auch bei der Entpflichtung) die gerichtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Diese tritt im weiteren Verlauf dann aber völlig hinter andere Gründe zurück, namentlich:

- ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung dürfe nicht dadurch erreicht werden können, dass der Beschuldigte/Angeklagte den Verteidiger beschimpft oder bedroht

- ein bloßer Interessenkonflikt genüge ebenfalls nicht

-  ein bereits eingearbeiteter Verteidiger solle wegen der sonst notwendigen Verzögerung des Verfahrens möglichst nicht kurzfristig ausgetauscht werden

Dass die Fürsorgepflicht in diesem Fall geboten hätte, nicht an einer gegen den Willen der anderen Verfahrensbeteiligten „erzwungenen“ Verteidigung festzuhalten, wird nicht angesprochen. Es wird insgesamt nicht der angesprochene Komplex „Behinderung angemessener Verteidigung“ behandelt, sondern lediglich die einzelnen Mosaiksteine, zu dem es im Beschluss dann jeweils heißt, sie stellten keinen – oder wenigstens keinen elementaren Rechtsverstoß dar.

Angelpunkt der Entscheidung des LG Regensburg wird dann die Entscheidung des Richters B. vom 28.07.2006. Die Entscheidung lautet so:

„V E R F Ü G U N G :

I. Hinweis an der Verteidiger

Ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung kommt nicht in Betracht, da ähnliche Vorkommnisse bei jedem anderen Verteidiger geschehen können. Der Angeklagte soll psychisch krank sein und kann bisher mangels Zustimmung nicht behandelt werden.“

Das LG Regensburg meint, und zwar entscheidungserheblich, Richter B. habe sich hier „mit vertretbaren Erwägungen befasst“ (S. 39) bzw. habe die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorgebrachten „Erwägungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt“ und zwar „jedenfalls“(S. 41). Doch wird zumindest das Argument der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger werde ggf. als Zeuge gegen seinen eigenen Mandanten benötigt, evident nicht berücksichtigt.

Das LG Regensburg argumentiert zudem, die in der Zwischenzeit mehrfach wiederholten und von Richter B. ignorierten Anträge Herrn Mollaths seien nicht als Beschwerden gegen die Entscheidung vom 5.5.2006 zu werten, sondern seien jeweils neue Anträge (S.40). Dass Richter B. diese neuen Anträge nicht beschied bzw. so lange wartete, bis das (jetzt vom LG Regensburg betonte) Argument stechen konnte, die Neubestellung eines Pflichtverteidigers würde eine Neuterminierung der Hauptverhandlung notwendig machen (S. 40 f.), wird nicht thematisiert. Schließlich: Während das LG Regensburg einerseits die – unterschiedlich begründeten - Anträge von Herrn Mollath und Verteidiger D. getrennt voneinander erörtert, wird andererseits die oben zitierte Verfügung vom 28.07.2006 zugleich als Bescheidung des Antrags von Herrn Mollath – zugestellt nach § 145a StPO verstanden (S. 40), obwohl sie weder formal noch inhaltlich eine Bescheidung der Anträge Herrn Mollaths darstellt.

Die Begründung des LG Regensburg überzeugt nicht.

zu B9

Das LG Regensburg weist den Vorwurf der Sachverhaltsverfälschung in den Urteilsgründen erstens allgemein damit zurück, Inhaltsabweichungen zwischen Akten und Urteilsgründen seien erklärbar, weil die Urteilsgründe aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und nicht aus den Akten schöpften (S. 43 f.). Zweitens sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich um bloße Irrtümer des Gerichts handele. Rechtsbeugungsrelevant seien allenfalls bewusste Sachverhaltsverfälschungen (S. 44). Die Annahme, gerade Richter B. sei verantwortlich für Abweichungen zwischen Urteilsgründen und tatsächlichem Sachverhalt, sei zudem eine „ins Blaue hinein getätigte Spekulation“ (S.45), da Richterin H. als Berichterstatterin die Urteilsgründe verfasst habe (S. 46). Bei jedem näher erörterten Einzelvorwurf wird/werden nun jeweils einer oder mehrere der o.a. Gründe genannt und damit das Vorbringen der Verteidigung zurückgewiesen.

Es ist einzuräumen, dass der Nachweis einer bewussten Verfälschung des Sachverhalts in den Urteilsgründen – mangels Wortprotokollen in landgerichtlichen Hauptverhandlungen – recht schwierig ist und diese Schwierigkeiten sich auch in diesem Fall zeigen. Es trifft auch zu, dass Abweichungen zwischen Akteninhalten und Urteilsgründen nicht notwendig eine „Fälschung“ bedeuten, wenn in der Hauptverhandlung gehörte bzw. gesehene Beweismittel etwas anderes bekunden als zuvor von Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgezeichnet wurde. Regelmäßig lösen solche Abweichungen dann aber die Aufklärungspflicht des Gerichts aus und die Ergebnisse dieser Aufklärung finden sich dann in den Urteilsgründen wieder. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verteidigung weist auch auf allgemein bekannte und heute nirgendwo bestrittene Fakten hin, die in den Urteilsgründen falsch dargestellt werden. Nicht alle diese Abweichungen erscheinen vom selben Gewicht - manche sind durchaus von der Qualität, wie sie in vielen Urteilen zu finden sind. Einzelne Abweichungen zwischen bekannten Fakten und Urteilsgründen können auch durchaus auf Irrtum beruhen, mehrfach wiederholte und immer nur zu Lasten des Angeklagten wirkende Fehler können aber auf eine aus verfestigter Voreingenommenheit resultierende beabsichtigte Verfälschung hinweisen, die durchaus eine strafbare Amtspflichtverletzung darstellen kann.

Vehement trägt das LG Regensburg vor (S. 45: Spekulation „ins Blaue hinein“; S. 46:„durch nichts gestützte Behauptung“), dass Richter B. die Urteilsgründe nicht verfasst habe, sondern dies durch Richterin H. erfolgt sei. Richter B. habe lediglich für sich und für sie „unterzeichnet“. Weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überzeugt diese Begründung:

Es liegen keine Aussagen des Richters B. und der Richterin H. vor, worin sie die Aufgabenteilung bei der Verfassung der Urteilsgründe darstellen. Das LG Regensburg geht selbst aufgrund einer allg. gerichtlichen Praxis davon aus, die Kammer des Richters B. in Nürnberg-Fürth sei regelmäßig und deshalb auch in diesem Fall so organisiert, dass der Vorsitzende praktisch nicht für den Inhalt der Urteilsgründe verantwortlich sei, sondern ausschließlich der berichterstattende Richter. Die Aufklärung, wer in diesem Fall das Urteil tatsächlich verfasst hat, gehört aber ins Probationsverfahren, sollte es darauf entscheidungserheblich ankommen. Im Aditionsverfahren, also ohne jede Beweisaufnahme, den Vortrag der Verteidigung als unschlüssig und daher unzulässig zu erklären, ist prozessrechtswidrig.

Dem LG Regensburg als Strafgericht sind die Teilnahmeregeln des StGB AT bekannt. Ob Richter B. als Alleintäter, als Nebentäter oder als Mittäter Amtspflichtverletzungen begangen hat, spielt für § 359 Nr.3 StPO keine Rolle. Eine erhebliche Mitwirkung liegt nahe, wenn Richter B. beide Unterschriften unter das Dokument gesetzt hat. Das LG Regensburg will Richter B. mit der rechtlich (und hoffentlich auch tatsächlich) abwegigen Behauptung entlasten, allgemein setzten Vorsitzende von Strafkammern ihre Unterschrift unter von Ihnen nicht gelesene und nicht befürwortete Urteile und könnten schon deshalb für deren Inhalt nicht verantwortlich gemacht werden.

Im Beschluss ergibt sich auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Zurückweisung eines einzelnen auch mir weniger schlüssig erscheinenden Verfälschungsvorwurfs auf mehr als zwei Seiten (S. 51 ff.), während eine ganze Reihe weiterer Abweichungen zwischen Fakten und Urteilsgründen auf knapp einer halben Seite (S. 54) und nur ganz pauschal zurückgewiesen wird. Dabei geht es rechtlich um die Frage, inwieweit und wann eine „fehlerhafte oder unvollständige Beweiswürdigung sowie eine möglicherweise mangelnde Aufklärung“ (S. 54) wiederaufnahmerechtlich bedeutsam sein kann. Bekanntlich sind solche Verfahrensfehler primär mit der Revision geltend zu machen, was im Fall Mollath nicht geschehen ist. Dennoch: Eine strafbare Amtspflichtverletzung kann in der rechtsbeugenden Anwendung jeder Norm liegen, auch solcher des Strafprozessrechts. Die im Komplex „Sachbeschädigung“ festzustellenden sachlichen und rechtlichen Fehler (hier der Verteidigungsschriftsatz von Strate) sind so umfangreich, dass eine Wertung als bloße „Sorgfaltsmängel“ (S.54) geeignet ist, das Versagen des Gerichts, dessen Urteil mit der Wiederaufnahme angegriffen wird, zu verharmlosen. Ich habe mich schon früher dazu geäußert und wiederhole dies jetzt:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Man kommt kaum umhin, diese "Beweiswürdigungen", die großteils ohne bzw. ohne rechtmäßige Beweiserhebungen erfolgten, als vorsätzliche Verletzungen des Gebots obj. und unvoreingenommener Tatsachenfeststellung anzusehen.

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226 Kommentare

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Es ist ganz interessant, dass das unechte Attest hier der (absolute) WA-Grund ist.

Die unendlich langen Diskussionen über "echt" und "unecht" hatten mich schon etwas genervt.

Zumal es doch ganz klar war, dass mit dem darunter getippten Namen der Ärztin diese als  (falsche) Auststellerin erschien, was aber falsch war.

Kein Mensch hätte einen anderen Aussteller angenommen als eben die Ärztin.

Im Urteil steht ja auch: "Das Attest der Fr.Dr.M.R. wurde verlesen"

Dass das LG Regensburg dies nicht so gesehen hat ist mehr als verwunderlich.

Es hat einen richtigen "Eiertanz" darum geführt.Allerdings nicht erklärt , wer es denn,wenn man es so liest,wie es vorgelesen wurde,ausgestellt hat.

Aus dem ablehnenden Beschluss:

<blockquote>Ein Irrtum des Lesenden

kann eine Urkunde nicht zur unechten Urkunde machen.</blockquote>

Und das LG hat nicht gesagt, wie es denn "richtig" zu lesen sei.

Warum muss erst ein OLG das klarstellen?

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Gehe ich recht in der Annahme, das BVerfG wird in der Vollstreckungs-Beschwerdesache nicht mehr entscheiden, weil keine Beschwer mehr vorliegt?

 

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Mit der Anordnung der Wiederaufnahme ist das Urteil entfallen, auf dem die Unterbringung im Maßregelvollzug beruht.

 

Das ist doch sehr leicht zu verstehen.

Ebenso leicht ist zu verstehen, daß gegen Urteile, die auf Freispruch wegen fehlender Schuldfähigkeit und auf Unterbringung erkennen, Wiederaufnahmeanträge nicht nur zulässig sind, sondern sogar erfolgreich sein können.

 

 

 

5

Gabriele Wolff schrieb:

 

Ebenso leicht ist zu verstehen, daß gegen Urteile, die auf Freispruch wegen fehlender Schuldfähigkeit und auf Unterbringung erkennen, Wiederaufnahmeanträge nicht nur zulässig sind, sondern sogar erfolgreich sein können.

 

 

 

Darin kann man Ihnen nicht ernsthaft widersprechen. Trotzdem kann ( vielleicht muss) man der Ansicht sein, Herr Mollath war kein Verurteilter. Und wenn ihn die STA in ihren Anträgen auch so bezeichnet hat, dann war das falsch.

Dass deswegen die Wiederaufnahme für ihn ( oder auch für andere Untergebrachte nach § 63) unzulässig sei, ist natürlich völlig abwegig. Das erinnert mich an eine Satire aus der NJW in den 80-ern, die darauf hinauslief, dass Frauen nicht wegen Mordes bestraft werden dürften. Schließlich stünde im Gesetzestext "Mörder" und nicht "Mörderin" und dabei sei noch das Analogieverbot zu beachten.

Vielen Dank auch an Sie Prof. Müller. Auch Ihnen ist es zu verdanken, dass mit dem Beschluss des OLG Nürnberg wieder Vernunft einziehen kann in dieses von Beginn an unsägliche Verfahren. Das OLG Nürnberg hat Ihre Kritik verstanden, die Sie unter B1 an der Abweisung der Wiederaufnahmeanträge begründen. So reichen ihm in der Presseerklärung einige dürre Sätze, die beschreiben, weshalb eine unechte Urkunde eine unechte Urkunde ist und bleibt Alle Kunststückchen, der zufällige Fund zur rechten Zeit, die Kurierfahrt mit dem angeblichen Originalattest, waren umsonst. Es wäre ein Hohn gewesen, wenn dieses Intrigenstückchen, an dem sich leider auch Herr Generalstaatsanwalt Nerlich meinte, sich beteiligen zu müssen, Erfolg gehabt hätte.

 

Ich danke Ihnen auch persönlich, haben Sie mir doch mit ihren sachlichen und fachloichen Analysen im Mollath-Fall ein Restvertrauen in einen einigermaßen funktionierenden Rechtsstaat auch in Bayern bewahrt.

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Gustl ist frei und alle sind fein raus

Übriggeblieben ist nur das Attest das Scheinecht ist

Scheinecht deswegen, weil für den VRiLG Otto Brixner a.D. der Vermerk i.V. nicht erkennbar war. Man hat aus der banden massigen Vertuschung der üblichen Verdächtigen Richter, Staatsanwälte und Gutachter einen Lesefehler-Fall fabriziert.

Im WA Verf. werden nunmehr weder die Machenschaften der Gutachter noch der Justiz behandelt. Von 14 angeführten WA Gründen ist das Attest übriggeblieben, nicht weil die Verletzung von Petra unzutreffend gewesen sind, sondern weil das formales Kürzel i.V. unleserlich war.

Man hat einen Justizskandal, bei der aus meiner Sicht, Richter und Staatsanwälte bis hin zur JM Beate Merk mitgewirkt haben, auf ein bedeutungslosen Schrumpfkopf reduziert.

Auch so kann man vertuschen. Es war nur ein kleiner Schreibfehler!

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@ Nico Frank - ist Fazit, es sei "nur ein kleiner Schreibfehler" gewesen, erscheint mir überdenkenswert.

 

Die PM des OLG ist ausführlich. Dort wird auch abgehandelt, dass die fragliche Leistung der - angeblichen - Ärztin eine höchst-persönliche war. Mithin Untersuchung und Abfassung der Feststellung hierüber in einem Attest nicht durch einen anderen (Sohn oder sonstiger Dritter) stellvertretend (i.V.) möglich war.

 

Ergo: Es ist kein Schreib- oder Lesefehler. Es ist die rechtliche Unmöglichkeit der Stellvertretung, die das Attest zu einem "unechten" macht.

 

Stimmen Sie ein?

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als Jurist ja, für den Bürger war es ein Schreibfehler. Die Pressemitteilung des OLG  Nürnberg ist ja an die Bürgerschaft gerichtet und von daher kommt es auf den Empfängerhorizont an. Der Bürger sagt dann, aha nicht Fr. Dr sonder Dr. Sohn hat festgestellt, dass die zierliche und sanftmüdige Petra brutall von ihren Mann geschlagen wurde. Macht das wirklich einen Unterschied? Das OLG hat in Wirklichkeit nur einen ausrechenden formalen Fehler ausgemacht und alles andere beiseite geschoben. 

Ob es überhaupt zu einer umfangreichen WA-Verhandlung kommt, halte ich für wenig wahrscheinlich. Das LG könnte Gustl Mollath, sollten die Vorwürfe überhaupt noch aufrecht erhalten bleiben, freisprechen. Und so wird es kommen. 

Was jedenfalls wirklich positiv ist,

kein Strafverfahren war jemals so gut öffentlich dokumentiert und noch in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, haben sich so viele Bürger für das Strafrecht interessiert.  Auch Dank blog.beck

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"kein Strafverfahren war jemals so gut öffentlich dokumentiert"
Tut mir leid, das glaube ich im Leben nicht. Nachdem ich hier gelernt habe, daß es zu Strafverfahren vor Landgerichten kein Wortprotokoll gibt, gehe ich davon aus, daß in zahlreichen Ländern die Verfahren besser dokumentiert sind. Ich finde die deutsche Praxis vorsintflutlich. Es ist im Nachhinein nicht mehr genau festzustellen, wer was ausgesagt hat? Unglaublich.

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Und das neue Verfahren wird jetzt sogleich wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung (§ 78c Abs. 3, S.2 StGB) eingestellt?

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Sehr geehrter, lieber Herr Prof. Dr. Müller,

ein herzliches Dankeschön für Ihre großartige Arbeit und Ihren unermüdlichen Einsatz,

liebe Grüße aus Berlin,

Kassia

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@Simmons:
Nein, § 78 b Abs. 3 StGB.

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Hallo, Nico Frank,

im Wiederaufnahmeverfahren werden selbstverständlich alle Tatvorwürfe neu verhandelt, aber nur die Tatvorwürfe. Die "Machenschaften der Justiz", etwa Rechtsbeugung durch einen Richter, gehören schon rein formal nicht in dieses Verfahren, in welchem Herr Mollath der Angeklagte ist, und nicht sein damaliger Richter oder sonstwer.

Dennoch wird das Wiederaufnahmeverfahren einiges zutage fördern. Allein bei der Verhandlung der Reifenstechervorwürfe wird reichlich Gelegenheit bestehen, etwaige Beweismanipulationen aufzudecken.

Außerdem bereitet Herr Strate ein Klageerzwingungsverfahren vor, um eine Ermittlung gegen einen Gutachter und einen Richter (nicht Brixner) wegen Freiheitsberaubung durchzusetzen, wegen Mollaths mehrwöchiger Zwangseinweisung zum Zwecke der Begutachtung 2004.

Klageerzwingungsverfahren sind selten erfolgreich, aber das muss ja nichts heißen, für Wiederaufnahmeanträge gilt das ja auch.

 

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http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gustl-mollath-olg-nuernberg-ordnet...

 

Der Spiegel, in schlechter Tradition, hat mal wieder ein Urteil nicht verstanden. Fürchterlich.

 

Deutlicher als es das OLG in der Pressemitteilung getan hat, kann man es doch kaum ausdrücken:

 

<blockquote>Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO "unecht".</blockquote>

 

Das "i.V." ist schlicht egal.

 

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Der SPIEGEL (diesmal Conny Neumann) hat es immer noch nicht verstanden. Aber wie könnte er auch, wenn er die Fakten verdreht:

 

"Die Ärztin hatte jedoch, das stellte sich später heraus, die Ehefrau nie untersucht. Das Attest hatte vielmehr der Sohn der Ärztin geschrieben, der ebenfalls in der Praxis tätig war.

Seine Mutter aber unterzeichnete das Dokument. Und setzte, zu dem Schluss kam nun das OLG, mit winzig kleiner Schrift den Vertretungshinweis "i.V." davor. So klein allerdings, dass die Buchstaben mit dem bloßen Auge nicht zu lesen waren. Für das Landgericht Nürnberg-Fürth und für die Prozessbeteiligten sei dies nicht zu erkennen gewesen. Erst in einer Vergrößerung sei der Hinweis zu sehen. So entstand der Eindruck, es handle sich um die Meinung der Ärztin."

 

WR Kolos schrieb:

Der SPIEGEL (diesmal Conny Neumann) hat es immer noch nicht verstanden. Aber wie könnte er auch, wenn er die Fakten verdreht:

 

"Die Ärztin hatte jedoch, das stellte sich später heraus, die Ehefrau nie untersucht. Das Attest hatte vielmehr der Sohn der Ärztin geschrieben, der ebenfalls in der Praxis tätig war.

Seine Mutter aber unterzeichnete das Dokument. Und setzte, zu dem Schluss kam nun das OLG, mit winzig kleiner Schrift den Vertretungshinweis "i.V." davor. So klein allerdings, dass die Buchstaben mit dem bloßen Auge nicht zu lesen waren. Für das Landgericht Nürnberg-Fürth und für die Prozessbeteiligten sei dies nicht zu erkennen gewesen. Erst in einer Vergrößerung sei der Hinweis zu sehen. So entstand der Eindruck, es handle sich um die Meinung der Ärztin."

 

 

Inzwischen (vor 15 Minuten) hat der Spiegel seinen Bericht korrigiert:

 

"Das Attest hatte vielmehr der Sohn der Ärztin geschrieben, der ebenfalls in der Praxis tätig war.

Er unterzeichnete das Dokument. Und setzte, zu dem Schluss kam nun das OLG, mit winzig kleiner Schrift den Vertretungshinweis "i.V." davor."

 

Herr Prof. Müller, Frau Wolff, das OLG Nürnberg ist Ihrer Auslegung gefolgt, hat den Freispruch von Mollath für unwirksam erklärt und Mollath wird erneut angeklagt. Was nun, wenn er wieder nach § 20 StGB und § 63 StGB in das BKH Bayreuth kommt? Auf Ihre Auslegung bin ich gespannt. Herzlichen Glüclwunsch!

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Wow! Ich hätte mal vor'm kommentieren die Nachrichten lesen sollen! Klasse. Endlich Freiheit für Gustl Mollath!

@Hans Berger: Was sagen Sie nun? Nach Ihrer Rechtsauffassung war dies doch gar nicht möglich! wie kann das sein?
:P

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Ein wirklich wichtiger guter Tag für Gustl Mollath, für den sich alle zivilen Unterstützer und die Verteidigung freuen! Was für ein endlos langer Kampf war das, und wird das noch! Der Blog-Hausherr dieser Artikel hier, Herr Prof. Müller, hat n.a. von Anfang seiner Kenntnisnahme an wacker mitgekämpft. Grossen Respekt!

Ich wünschte mir, dass Sie, Herr Müller, den LG-Regensburg Entscheid gegen die WA-Anträge, die zusammenfassenden Punkte, die Sie oben dargelegt haben, noch zum Schluss weiter ausführen würden. Besonders auch Ihre Stimme hatte zweifellos einiges Gewicht, und noch ist der Fall nicht neu entschieden.

Man könnte endlos viel mehr sagen, jedenfalls, das Rechtsstaatlichkeit in Bayern nun wiederhergestellt sei, das zerbrochene Vertrauen wiedergewonnen sei, davon ist niemand, der diesen Fall und was darüber hinaus reicht näher Betrachtet hat, jetzt einfach so überzeugt.

Die Täter laufen frei herum, und das ist nicht Gustl Mollath.

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