Unfall in Tiefgarage: Auch hier gilt StVO

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.08.2013
Rechtsgebiete: BeckAG MünchenTiefgarageVerkehrsrecht|5979 Aufrufe

Ich will nur eben auf eine aktuelle Meldung aus dem Beck-Fachnews hinweisen (becklink 1027871).

"Auch in Tiefgaragen müssen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachtet werden, selbst wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Dies hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 13.02.2013 entschieden und die Klage eines Porschefahrers abgewiesen, der beim Rückwärtsausparken mit einem in die Tiefgarage einfahrenden Fahrzeug kollidiert war. Der Porschefahrer hätte sich von einer anderen Person einweisen lassen müssen, weil sein eigenes Sichtfeld eingeschränkt gewesen sei, so das AG (Az.: 343 C 26971/12).
Kollision beim Rückwärtsausparken in Tiefgarage

In einer Tiefgarage kollidierte ein ausparkender Porsche mit einem in die Garage einfahrenden Renault. Die Einfahrt ist nach rechts und links durch eine Mauer von den jeweils danebenliegenden Parkbuchten abgetrennt. Als der Porschefahrer rückwärts aus seiner Parkbucht fuhr, kollidierte er mit dem gerade von der Einfahrt kommend rechts in die Tiefgarage abbiegenden Renault. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 1.770 Euro, den der Fahrer des Porsche ersetzt haben wollte. Der Fahrer des Renaults weigerte sich zu zahlen.

Das AG hat die Klage des Porschefahrers abgewiesen. Der Unfall habe sich ereignet, während der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einem Stellplatz der Tiefgarage auf die Fahrbahn zwischen den Stellplätzen herausgefahren sei. Laut AG hätte er sich dabei entsprechend der StVO so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Zwar sei der Unfall hier in einer Tiefgarage passiert, in der auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich Bezug genommen werde. Nach allgemeiner Meinung gelte an solchen Plätzen allerdings auch eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Es sei nicht angemessen, dort die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen. Im Allgemeinen würden auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der StVO beachtet werden. Deshalb würden auch in Tiefgaragen die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtspuren befinden, Vorfahrt genießen, so das AG.
Beide Verkehrsteilnehmer fuhren mit geringen Geschwindigkeiten

Die Beweisaufnahme habe ergeben, so das Gericht weiter, dass der Unfall für beide Verkehrsteilnehmer mehr oder weniger unvermeidbar gewesen sei. Durch die Mauer zwischen den Parkbuchten und der Einfahrtstraße sei beiden Fahrzeugführer die Sicht soweit eingeschränkt gewesen, dass sie nicht mehr reagieren konnten, als sie gegenseitig ins Blickfeld gerieten. Ferner hatte das Sachverständigengutachten laut Gericht ergeben, dass der Beklagte im Moment der Kollision Schrittgeschwindigkeit oder sogar langsamer gefahren war und dass der Kläger mit drei bis sechs km/h rückwärts aus der Parklücke fuhr, also mit normaler Anfahrgeschwindigkeit.
Kläger hätte sich einweisen lassen müssen

Bei dieser Sachlage kann dem Renault-Fahrer nach Ansicht des AG nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er sich zu wenig vorsichtig in die Tiefgarage hineingetastet hätte. Es wäre zu viel verlangt, von allen Benutzern der Einfahrt zu verlangen, dass sie unten angekommen, an der Sichtlinie stehen bleiben. Die Einfahrenden könnten vielmehr darauf vertrauen, dass der ruhende Verkehr in den Parkbuchten besonders auf die Fahrzeuge auf der eigentlichen Fahrbahn der Tiefgarage achte. Hingegen könne man von dem Kläger erwarten, dass er wegen der ihm bekannten gefährlichen Situation Maßnahmen ergreife, um solche Unfälle zu vermeiden. Er hätte sich einweisen lassen können und müssen oder aber rückwärts einparken und vorwärts ausfahren müssen. Im letzteren Fall wäre das Fahrzeug des Beklagten eher in sein Sichtfeld geraten, so das AG. Es kam daher zu dem Ergebnis, dass der Verursachungsbeitrag des Klägers hier so deutlich überwog, so dass eine Mithaftung des Renault-Fahrers nicht mehr in Betracht kam."

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