Eigener Hausstand bei Oma

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.08.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht6|9981 Aufrufe

Der volljährige Gymnasiast lebt bei seiner Oma, wo er freie Kost und Logis erhält.

Wie berechnet sich sein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern?

Nach der Summe der beiden Nettoeinkommen?

Nein, sagt das OLG Hamm (Beschluss vom 28.05.2013 - II-2 WF 98/13)

Die Lebenssituation des Jungen entspricht derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebt und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen zu leisten hat.

Eine Unterhaltspflicht der - ohnehin leistungsunfähigen - Großmutter bestehe nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch sie und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers hat.

Auszugehen ist daher von einem Bedarf von 670,- €

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6 Kommentare

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"Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch sie und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers hat" -> Wenn die Großeltern aber gerade wollen, dass die freie Kost und Logis dem einen Elternteil (ihrem Kind) zugutekommt und das im Verfahren auch entsprechend vorgetragen wird, dann wäre das ja wohl doch bedarfsmindernd anzurechnen?

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GH schrieb:

"Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch sie und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers hat" -> Wenn die Großeltern aber gerade wollen, dass die freie Kost und Logis dem einen Elternteil (ihrem Kind) zugutekommt und das im Verfahren auch entsprechend vorgetragen wird, dann wäre das ja wohl doch bedarfsmindernd anzurechnen?

 

So wie die Frage formuliert ist, würde der Bedarf sinken.

In dem Fall würde das beiden Pflichtigen zugute kommen.

 

Wenn der Berechtigte nach dem Verfahren auf das Eintreiben des quotalen Unterhalts bei einem Elternteil verzichten will, steht ihm das natürlich frei.

Das war hier aber nicht gefragt und darauf haben die Großeltern bei diesem Verfahren auch keinen Einfluss.

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Wenn es bedarfsmindernd wäre, würde das beiden Eltern zugute kommen.

 

Die Großeltern können nicht bestimmen, welcher Elternteil welchen Bedarf zu decken hat, ebensowenig wie das Kind.

 

Wenn es einen ungedeckten Bedarf gibt, ist er von beiden Elternteilen entsprechend der jeweiligen Quote zu tragen.

 

Wenn die Großeltern ihrem Kind etwas gutes tun wollen, müssten sie ihm das direkt geben und nicht über den Umweg des Enkels.

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Dem volljährigen Kind steht es frei, ob und gegen welchen Elternteil es seinen quotalen Anspruch geltend macht. Es kann das leibliche Kind von Oma auch "verschonen".

Ziffer 8 der Leitlinien des OLG Hamm: "Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht
als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn die Berücksichtigung entspricht dem Willen des  
zuwendenden Dritten.
"

Wenn der Dritte - hier also die Großmutter bzw. der Mann - es so will, müssten die Leistungen dem Enkel jedenfalls nach den Leitlinien als Einkommen angerechnet werden.

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Wie sieht es denn aus bei einem 17-jährigem Kind, wenn dieses wie vor Kost und Logis frei bei den Großeltern lebt ?

Wird dieses auch als ein "eigener Hausstand" unterhaltstechnisch mit EUR 670,00 deklariert ?

 

 

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