Gustl Mollath frei! Zur Entscheidung des OLG Nürnberg und zu einigen offenen Fragen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.08.2013

I. Zur Entscheidung:

Der Senat des OLG Nürnberg hat sich in seiner Entscheidungsbegründung allein auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt, den der „unechten Urkunde“. Der Senat hat dabei zunächst festgestellt, dass erstens der (nachträglich) vom LG Regensburg als ausschlaggebend angesehene „i. V.“-Vermerk zuvor und ohne Lupe nicht erkennbar gewesen sei und zweitens die vom LG Regensburg länglich ausgeführten Überlegungen zur Zulässigkeit einer Stellvertretung für ärztliche Atteste nicht gelten. Das ärztliche Attest ist ein personengebundenes Zeugnis, für das die Stellvertretungsregeln der Rechtsgeschäftslehre schlicht nicht passen. Ich hatte das – wie viele Juristen, mit denen ich sprach – genauso vertreten, und habe deshalb seit dem LG-Beschluss an der Vernunft bayerischer Richter gezweifelt. Dieser Zweifel ist nun glücklicherweise beseitigt.

Etwas heikel ist es, dass das OLG Nürnberg die erneute Hauptverhandlung an eine andere Kammer des LG Regensburg verwiesen hat. Mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richter sollte man sehr vorsichtig sein und nicht leichtfertig Analogien bemühen – hier zu § 210 Abs.3 S.1 StPO. Das nach Liste des OLG (§ 140a GVG) örtlich zuständige LG Regensburg bleibt zuständig, aber nicht die dort nach Geschäftsverteilung für Wiederaufnahmen zuständige 7. Kammer, sondern wohl die 6. Kammer. Sicherlich wird es aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft dagegen eine Beschwerde geben. Mit der Verweisung an eine andere Kammer hat das OLG vielmehr einer absehbaren Ablehnung der 7. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit faktisch vorgegriffen. Denn diese Besorgnis der Befangenheit wäre nach Lektüre des 113-seitigen Beschlusses nicht nur gegenüber dem bereits abgelehnten Berichterstatter, sondern auch gegenüber den anderen Richtern der 7. Kammer wohl begründet gewesen.

II. Offene Fragen:

1. Warum hat das OLG Nürnberg nichts zu den anderen WA-Gründen, insbes. zur Rechtsbeugung, gesagt?

Es bedurfte nur eines einzigen zulässigen und begründeten WA-Grundes. Deshalb war es überflüssig, auch die anderen zu erörtern, als das OLG Nürnberg einen solchen Grund gefunden hatte. Das war hier der auch gesetzlich an erster Stelle stehende Grund der „unechten Urkunde“.

2. Wann wird die neue Hauptverhandlung stattfinden?

Da mit der Freilassung Herrn Mollaths das besondere Eilbedürfnis fortgefallen ist, kann sich das LG Regensburg nun etwas Zeit lassen. Sicherlich wird die Sache im normalen Geschäftsgang einsortiert – und da werden einige Verfahren vor dem jetzt eingehenden auf der Warteliste stehen. Ich rechne eigentlich nicht damit, dass eine neue Hauptverhandlung noch in diesem Jahr stattfindet.

3. Kann Herr Mollath nunmehr wegen der Taten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden?

Nein. Im wiederaufgenommenen Verfahren kann nach § 373 Abs.2 StPO keine Rechtsfolge verhängt werden, die nach Art und Höhe für den Verurteilten im Vergleich zur früheren nachteilig wäre. Herr Mollath kann deshalb nicht statt freigesprochen nunmehr zu Geld-oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Würde also festgestellt, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten oder einzelne davon tatsächlich begangen hat, käme trotzdem keine Bestrafung in Betracht. Interessant wäre es, den Tenor einer solchen Entscheidung zu formulieren. Nach allem, was bekannt ist, ist aber die schon 2006 dünne Beweislage eher noch dünner geworden, so dass ich mir momentan nicht vorstellen kann, dass die Tatbegehungen in einer neuen Hauptverhandlung (diesmal mit Verteidigung!) überhaupt bewiesen werden können.

4. Kann Herr Mollath erneut in der Psychiatrie untergebracht werden?

Theoretisch möglich wäre es, dass die Hauptverhandlung dasselbe Ergebnis hätte wie beim ersten Mal. Allerdings erscheint es mir erstens noch unwahrscheinlicher, dass eine erneute Hauptverhandlung erweisen kann, dass Herr Mollath vor 12 Jahren eine Tat begangen hat (s.o.) und dabei im Zustand einer der in § 20 StGB genannten Störungen handelte. Letzteres war schon 2006 mit gut 4 Jahren Abstand zur Tat nicht beweisbar und wurde von Gutachter und Gericht einfach begründungslos unterstellt. Hinzu kommt zweitens, dass eine weitere Unterbringung nach den Maßstäben des BVerfG unverhältnismäßig wäre und zudem eine noch aktuelle Gefährlichkeit Herrn Mollaths voraussetzt. Ich bin mir daher sehr sicher, dass Herr Mollath wegen der (angeblichen) Taten von 2001 ff. nicht erneut eingesperrt wird.

5. Werden in einer neuen Hauptverhandlung mögliche Steuerstraftaten seiner Ex-Frau und deren Kollegen behandelt? Werden dort Richter und andere Justizvertreter für Fehler und Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen?

Nein. Die neue Hauptverhandlung wird sich allein mit den (alten) Tatvorwürfen gegen Herrn Mollath befassen. Straftaten anderer Personen müssen in anderen Verfahren aufgeklärt werden. Nur soweit die Glaubwürdigkeit von Zeugen betroffen ist, wird sich das Gericht evtl. mit deren Verhalten befassen.

6. Was soll dann eine neue Hauptverhandlung?

Ich hatte schon früher die Option erwähnt, dass auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird. Dies lässt das Gesetz zu (§ 371 Abs.2 StPO). Allerdings hat das OLG Nürnberg ausdrücklich die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Ich denke auch, dass die Justiz nicht in den Verdacht geraten will, sich um eine neue Verhandlung „herumzudrücken“. Eine neue Hauptverhandlung ist auch im Interesse Herrn Mollaths, denn so könnte er immerhin ansatzweise zu einer Art Rehabilitation kommen, die er sich so sehr wünscht. Auch als Grundlage für Schadenersatzansprüche und Entschädigungen ist eine solche Hauptverhandlung sinnvoll.

UPDATE: Eine weitere offene Frage

7. Kann der Sachbeschädigungsvorwurf noch Gegenstand der neuen Hauptverhandlung sein?

Im Wolff-Blog wurde die Frage aufgeworfen, ob die neue Hauptverhandlung überhaupt noch die Sachbeschädigungen betreffen kann.

Hintergrund: Zu den Sachbeschädigungsvorwürfen hat das LG Nürnberg-Fürth damals lt. Akten keinen Eröffnungsbeschluss gefasst, sondern den Beschluss, ein Sicherungsverfahren einzuleiten. Dazu fehlte es aber am erforderlichen staatsanwaltlichen Antrag. Nach Auffassung der Verteidigung ergab sich daraus ein Wiederaufnahmegrund (siehe hier, S. 95 ff.). Nach Meinung der Staatsanwaltschaft war dies ein bloßer unerheblicher Bezeichnungsirrtum. Zur Erinnerung meine damalige Darstellung noch einmal:

(H.E.M. am 26.03.2013): "Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267)."

Konsequenz aus meiner damaligen Auffassung: Für eine neue Verhandlung fehlt es nun am Eröffnungsbeschluss. Meine Lösung dieser Problematik (allerdings nach nur kurzer Überlegungszeit, deshalb fehleranfällig): Zwar ist das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis, das nicht mehr in der Revision geheilt werden kann (siehe hier), aber es ist möglich in der – neuen - ersten Instanz, diesen Beschluss nachzuholen. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, denn mit dem Beschluss des OLG Nürnberg wurde die Verjährung unterbrochen, zuvor hat sie seit der Rechtskraft des Nürnberger Urteils von 2006 geruht, so jedenfalls die Kommentarliteratur:

Schmidt, KK-StPO, Rz. 19 zu § 370: "Die Verfolgungsverjährung ist auf das Erkenntnisverfahren beschränkt und endet daher mit Rechtskraft des erkennenden Urteils. Kommt es infolge Wiederaufnahme zur Fortsetzung des Verfahrens, so wird der Lauf der Verfolgungsverjährung mit dem Zeitpunkt eröffnet, in dem die Beseitigung der Rechtskraft wirksam wird. ... In der Zeit der Rechtskraft des Urteils hat die Verfolgungsverjährung geruht."

Anders freilich wäre das Ganze, wenn man wie die StA Regensburg eine bloß irrtümliche Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses annimmt (s.o.); dann braucht auch keine Eröffnung nachgeholt zu werden.

Ich bitte um Diskussion!

Auch weitere Fragen können in der Kommentarrubrik diskutiert werden.

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282 Kommentare

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Gast schrieb:

Anklagepunkte als wahre Anknüpfungs"tatsachen"?

Henning Ernst Müller schrieb:

Ob man von einer Gesetzeslücke sprechen kann, erscheint mir fraglich. Da das Gutachten in das Urteil einfließt, kann dessen Rechtskraft ja nicht Voraussetzung für die Erstattung des Gutachtens sein. Jedenfalls muss der Gutachter aber offenlegen, von welchen für das Gutachten erheblichen Tatsachen er ausgeht, so dass das Gericht dies ggf. in seiner Entscheidung berücksichtigen kann.

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

erst mal danke.

Die entscheidende Gretchenfrage ist hier für mich:

a) Darf, soll oder muss der Gutachter die Anklagepunkte (hier Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung) als wahr unterstellen, wenn doch noch die Unschuldsvermutung gilt und zudem der Angeklagte bestreitet?

b) Oder müsste er nicht die Anklagepunkte als nur eine Hypothese behandeln und auch die Alternativhypothese, er war es nicht?

Gehört das nicht zum in Deutschland nie befriedigend gelösten Interlokut-Problem?

Anmerkung: Es ist natürlich mit einem Angeklagten sehr schwer ins Gespräch zu kommen, wenn von vorneherein klar ist, dass der Gutachter die Meinung der Staatsanwaltschaft teilt.

 

 

Und noch schwerer ist es für einen Gutachter, mit einem Mann ins Gespräch über Sachbeschädigungen zu kommen, wenn der Mann gar nicht mehr in der Klinik ist, diese Sachbeschädigungen erst auf Wunsch des Gutachters Monate später nachgeliefert werden und zum Zeitpunkt des (daraus resultierenden) Gutachtens gar nicht angeklagt sind.

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Herr Professor Müller:

Zu den offenen Fragen. Es wurde vielfach in den anderen Blog-Threads die schwache Verteidigerleistung im Verfahren vor dem Landgericht und bei der Revision kritisiert. Jetzt habe ich im Bericht des Untersuchungsausschusses (ist online ebenso wie der Minderheitenbericht auf der Seite des Landtags) auf Seite 45/46 Folgendes gelesen:

"Zeuge Mollath hat selbst am 13.08.2006 sowie durch

seinen Pflichtverteidiger RA Dolmány am 09.08.2006 und

nochmals durch seinen Wahlverteidiger RA Kupke am

11.08.2006 (mit ausführlicher Begründung vom 06.10.2006)

jeweils Revision eingelegt."

War die Revision auch des Wahlverteidigers wirklich so schlecht (Verfahrensrügen? Sachrüge?), dass keiner der Fehler im Urteil  - falsche Taten abgeurteilt, Eröffnungsbeschluss fehlt, dünne Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage-  erfolgreich gerügt wurde?

5

an Bille und Gast:

Ein Tip zur Technik und den Voraussetzungen der éhemaligen Fangschaltung  :

nach  "MCID" auf wikipedia suchen

 

5

@ #8

Sie sagen es, Herr Prof. Müller.

Ihre Beiträge sind hochachtenswert. Auch rechtsstaatlich, sowieso, da kann man von Ihnen lernen.

Sie haben keinen geringen Anteil daran, dass Gustl Mollath nun raus ist aus dem Wahnsinn eines sich selbst bestätigenden Systems aus forensichpsychiatrischer Gutachterei und regional parteigebundenen Richtern. Klar folgen daraus perfide Anfeindungen.

Ich jedenfalls finde: Sie, Herr Prof. Müller, haben ein weitaus höheres Amt verdient.

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Sixt spannt Gustl Mollath ungefragt für Reklame ein: Der Autovermieter schaltete eine Zeitungsanzeige mit dem Porträt des 56-Jährigen, wenige Tage nach dessen Entlassung aus der Psychiatrie. Mollaths Anwalt erwägt nun rechtliche Schritte.

 

Strate prüfe nun eine Klage gegen Sixt. Vor allem die Verwendung des Begriffs "verrückt" halte er im Zusammenhang mit seinem Mandanten für höchst problematisch, sagte er der Nachrichtenagentur dpa.

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/autovermieter-sixt-wirbt-mit-gustl-mollath-a-916127.html

 

 

 

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Ich hatte schon oft mit Fällen zu tun, die in die Öffentlichkeit geraten sind. Manchmal hatte ich den Eindruck, der Fall im Fernsehen und der Fall in meinen akten hatten nichts miteinander zu tun. Der Journalist hatte eine bestimmte Geschichte, die er erzählen will - und da kommt oftmals was anderes bei raus als "Wirklichkeit"  für die Öffentlichkeit, als das was in Wirklichkeit passiert ist.

 

Also habe ich eine gehörige Portion Skepsis, ob Herr Mollath wirlich "Justizopfer" ist.

 

Und was soll dieses Draufschlagen auf die Justizministerin? Einerseits wirft man der Justiz in Bayern vor, aufgrund Klüngel und politischer Einflußnahme Entscheidungen zu treffen (schlecht/böse, wenn jemand  aus der CSU profitiert)  und andererseits soll jetzt die Justizministern am besten persönlich eine Order an das Strafgericht verfassen. Leute - kommt doch mal runter. Das ist doch schizophren!

 

Vor ein paar Monaten hieß es noch, "wie können ein paar Richter einfach so Sicherungsverwahrte entlassen"; "lebenslang wegsperren, aber alle". Die Empörung war groß.

 

Und nun? "Wie es Euch gefällt"

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nlS schrieb:

Ich hatte schon oft mit Fällen zu tun, die in die Öffentlichkeit geraten sind. Manchmal hatte ich den Eindruck, der Fall im Fernsehen und der Fall in meinen akten hatten nichts miteinander zu tun. Der Journalist hatte eine bestimmte Geschichte, die er erzählen will - und da kommt oftmals was anderes bei raus als "Wirklichkeit"  für die Öffentlichkeit, als das was in Wirklichkeit passiert ist.

 

Also habe ich eine gehörige Portion Skepsis, ob Herr Mollath wirlich "Justizopfer" ist.

 

Und was soll dieses Draufschlagen auf die Justizministerin? Einerseits wirft man der Justiz in Bayern vor, aufgrund Klüngel und politischer Einflußnahme Entscheidungen zu treffen (schlecht/böse, wenn jemand  aus der CSU profitiert)  und andererseits soll jetzt die Justizministern am besten persönlich eine Order an das Strafgericht verfassen. Leute - kommt doch mal runter. Das ist doch schizophren!

 

Vor ein paar Monaten hieß es noch, "wie können ein paar Richter einfach so Sicherungsverwahrte entlassen"; "lebenslang wegsperren, aber alle". Die Empörung war groß.

 

Und nun? "Wie es Euch gefällt"

 

Sie können hier schon davon ausgedehen, dass sich alle ein wenig mehr als nur über das Fernsehen informiert haben....und keiner hat von Merk verlangt, persönlich in die Gerichtsenscheidung einzugreifen.

 

Man wirft ihr hier vor, blind gegenüber einem Willkür- Urteil gewesen zu sein, blind dieses Urteil verteidigt zu haben, obwohl sie es besser wußte.

 

Hier regt man sich über Rechtbeugung auf, und das ist nicht schizophren.

 

 

 

 

 

 

.

 

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@nLS

 

Vor ein paar Monaten hieß es noch, "wie können ein paar Richter einfach so Sicherungsverwahrte entlassen"; "lebenslang wegsperren, aber alle". Die Empörung war groß.

 

Und nun? "Wie es Euch gefällt"

 

Die Diskussion, dass nun alle Sicherheitsverwahrte unschuldig sein sollen, finde ich schizophren.

Richter sollen Recht sprechen, da genügen bereits die bestehenden Gesetze. Hat sich jemand etwas zu Schulden kommen lassen, so erwartet jeder, ausser dem Täter, dass er bestraft wird.

Dass es beim Verfahren v. G.M. nicht um Rechtsprechung ging ist in der Zwischzeit deutlich  geworden und das Wiederaufnahmeverfahren wird es offenlegen.

 

 

 

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"Der Prozessbetrug durch Frau Maske zu Lasten Gustl Mollaths, ebenso die spätestens 2007 geschehene Unterschlagung der Gustl Mollath gehörenden Vermögenswerte, werden bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zum Thema gemacht werden. Diese Staatsanwaltschaft hatte Gustl Mollath im Frühjahr 2003 wegen des Diebstahls eines an seine damalige Ehefrau adressierten Briefes mit einer Anklage überzogen. Man wird sehen, welche Maßstäbe im Umgang mit Frau Maske gelten."

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung%20der%20Verteidigung-2013-08-12.pdf

 

 

5

Nachdem ich heute den Beschluss des OLG Nürnberg gelesen habe, stellen sich mir doch noch Fragen zu der Begründung der Wiederaufnahme bzgl. der Sachbeschädigung und der Freiheitsberaubung mit Körperverletzung. Das ändert für mich dennoch nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses.

Die Begründung zur Unechtheit der Urkunde ist hervorragend. Aber was hatte das Attest mit der Sachbeschädigung und mit der Freiheitsberaubung zu tun?

WR Kolos schrieb:

Nachdem ich heute den Beschluss des OLG Nürnberg gelesen habe, stellen sich mir doch noch Fragen zu der Begründung der Wiederaufnahme bzgl. der Sachbeschädigung und der Freiheitsberaubung mit Körperverletzung. Das ändert für mich dennoch nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses.

Die Begründung zur Unechtheit der Urkunde ist hervorragend. Aber was hatte das Attest mit der Sachbeschädigung und mit der Freiheitsberaubung zu tun?

 

Es hat nur mit den zulässigen Wiederaufnahmegründen zu tun...und da man da das unechte Attest gefunden hat, mußte man weitere WA- Gründe nicht mehr prüfen.

 

Einer reicht.

4

Bille schrieb:

WR Kolos schrieb:

Nachdem ich heute den Beschluss des OLG Nürnberg gelesen habe, stellen sich mir doch noch Fragen zu der Begründung der Wiederaufnahme bzgl. der Sachbeschädigung und der Freiheitsberaubung mit Körperverletzung. Das ändert für mich dennoch nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses.

Die Begründung zur Unechtheit der Urkunde ist hervorragend. Aber was hatte das Attest mit der Sachbeschädigung und mit der Freiheitsberaubung zu tun?

 

Es hat nur mit den zulässigen Wiederaufnahmegründen zu tun...und da man da das unechte Attest gefunden hat, mußte man weitere WA- Gründe nicht mehr prüfen.

 

Einer reicht.

 

Ja, absolut richtig, aber doch nur was die gefährliche Körperverletzung angeht.

Nicht ohne Grund muss der Wiederaufnahmeantrag zu § 359 Nr.1 den Vortrag enthalten in welcher Weise die Urkunde verwertet wurde und sie die Urteilsfindung beeinflusst habe. Nicht ohne Grund hat das OLG dazu auch Ausführungen gemacht. Sie beschränken sich aber nur auf die Entscheidung über die gefährliche Körperverletzung.

@W.Sobottka @Bille

Vielleicht lässt sich die Beschränkung auf die Unechtheit der Urkunde in der Begründung des OLG damit erklären, dass es eben nicht darum geht, die Entscheidung über die gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung und Freiheitsberaubung mit Körperverletzung wieder aufzunehmen, sondern die Entscheidung über die Maßregel. Denn es handelt sich um Anträge zu Gunsten des Untergebrachten.

Nur dann verstehe ich nicht, warum die Tatvorwürfe explizit im Entscheidungstenor genannt (hervorgehoben) sind.

WR Kolos schrieb:

@W.Sobottka @Bille

Vielleicht lässt sich die Beschränkung auf die Unechtheit der Urkunde in der Begründung des OLG damit erklären, dass es eben nicht darum geht, die Entscheidung über die gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung und Freiheitsberaubung mit Körperverletzung wieder aufzunehmen, sondern die Entscheidung über die Maßregel. Denn es handelt sich um Anträge zu Gunsten des Untergebrachten.

Nur dann verstehe ich nicht, warum die Tatvorwürfe explizit im Entscheidungstenor genannt (hervorgehoben) sind.

 

Nein.

Für ein Wiederaufnahmeverfahren reicht dem Gesetz nach ein zulässiger Grund.

Eine unechte Urkunde ist ein so wichtiger Grund, dass man keine anderen Gründe zur WA mehr braucht. (Es heißt ja nicht unechtes Attest, d.h. man bezieht sich auf NICHT auf einen einzelnen Tatvorwurf, sondern auf ein unrechtmäßiges Verfahren).

Das OLG hat geschrieben, dass es aufgrund der Eilbedürftigkeit (Freiheitsrecht) auf weitere Prüfungen verzichtet hat, weil das nichts geändert,  nur einen Zeitverlust gebracht hätte

 

 

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Bille schrieb:

WR Kolos schrieb:

@W.Sobottka @Bille

Vielleicht lässt sich die Beschränkung auf die Unechtheit der Urkunde in der Begründung des OLG damit erklären, dass es eben nicht darum geht, die Entscheidung über die gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung und Freiheitsberaubung mit Körperverletzung wieder aufzunehmen, sondern die Entscheidung über die Maßregel. Denn es handelt sich um Anträge zu Gunsten des Untergebrachten.

Nur dann verstehe ich nicht, warum die Tatvorwürfe explizit im Entscheidungstenor genannt (hervorgehoben) sind.

 

Nein.

Für ein Wiederaufnahmeverfahren reicht dem Gesetz nach ein zulässiger Grund.

Eine unechte Urkunde ist ein so wichtiger Grund, dass man keine anderen Gründe zur WA mehr braucht. (Es heißt ja nicht unechtes Attest, d.h. man bezieht sich auf NICHT auf einen einzelnen Tatvorwurf, sondern auf ein unrechtmäßiges Verfahren).

Das OLG hat geschrieben, dass es aufgrund der Eilbedürftigkeit (Freiheitsrecht) auf weitere Prüfungen verzichtet hat, weil das nichts geändert,  nur einen Zeitverlust gebracht hätte

 

 

 

Das OLG hat nichts Derartiges geschrieben. Das ist in etwa der Inhalt meines zweiten Kommentars zu diesem Beschluss. Davon steht aber nichts im Beschluss. Das wäre auch merkwürdig. Lesen Sie den Beschluss!

 

Wird der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung verurteilt, aufgrund einer unechten Urkunde, die sich aber nur auf die Verurteilung wegen gef. KV ausgewirkt haben kann, dann kann dies nur die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen soweit ihm in der Anklage die gef. KV zur Last gelegt wurde, nicht wegen der anderen Delikte. Selbstverständlich reicht hierfür nur ein Wiederaufnahmegrund. Eine Unterscheidung der Gründe zwischen wichtig und unwichtig existiert nicht. Neue Tatsachen sind nicht weniger wichtig als eine unechte Urkunde. Dass es sich dabei um einen absoluten Wiederaufnahmegrund handelt, das hat damit nichts zu tun.

 

Gilt etwa für die Wiederaufnahme des "Unterbringungsverfahrens" etwas anderes?

 

Ja! Das folgt jedenfalls aus der OLG-Entscheidung. Darauf wollte ich hinweisen. Denn das ist weder selbstverständlich trivial noch offensichtlich. Dafür sprechen aber einige gute Gründe.

 

Noch einmal. Die Entscheidung des OLG Nürnberg lautet wie folgt:

 

Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Untergebrachten ..., soweit ihm in der Anklage vom 23. Mai 2003 Straftaten der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und in der weiteren Anklage vom 6. September 2005 Sachbeschädigung in neuen Fällen zur Last gelegt wurden, und die Erneuerung der Hauptverhandlung werden angeordnet.

 

 

 

 

 

Rechtsfehler bei Unterbringung und im Maßregelvollzug besonders hinsichtlich forensisch-psychiatrischer Gutachten. Beiträge, Vorschläge und Anregungen zur Diskussion der Reform um die §§ 63 ff StGB mit einer kritischen Analyse  der letzten Stellungnahme des BZK Bayreuth vom 4.3.13 zu Gustl F. Mollath.

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/RechtsF.htm

Begriffliches: Manche - auch grundlegende oder absolute - Fehler bei forensisch-psychiatrischen Gutachten sind nur möglich, weil es  Recht und Gesetz ermöglichen. Rechtsfehler heißt hier Lücke (es fehlt eine Regelung), unklar, unscharf, unzweckmäßig, im Widerspruch zur Idee (z.B. externer Gutachterbegriff), regelrecht falsch oder unsinnig, sonstig Fehlerhaftes.

Zusammenfassung der besprochenen Rechtsfehler: fehlende Neutralität und Unbefangenheit der verschiedenen Gutachter oder alljährlichen Stellungnehmer, extrem im Fall Mollath etwa bei Dr. Klaus Leipziger, der in Personalunion sowohl das Unterbringungsgutachten als auch viele alljährliche Stellungnahmen verfasste und zugleich der Chef-Verwahrer - bei von Anfang bis zur Entlassung vorliegender negativer Arbeitsbeziehung und Totalablehnung - war. Danach wird die unzulängliche Definition  der externen Sachverständigen kritisiert, sodann die fehlende Anbindung an elementare methodische Standards kritisiert, auf eine einfache, dem gesunden Menschenverstand leicht zugängliche allgemeine Beweisstruktur hingewiesen, sowie die rechtliche    Unverbindlichkeit der vorliegenden Mindestanforderungen aufs Korn genommen. Im Anschluss wird die schwer erträgliche Rechtslücke einer fehlenden Regelung bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft an der psychopathologischen Untersuchung  kritisch dargestellt. Es folgt die Kritik, dass das weitere Vorgehen bei nicht-beantwortbarer Beweisfrage nicht klar geregelt ist. Zwingend erforderlich ist ebenfalls ein klares Gebot, die Interessenbeziehungen der GutachterInnen offen zu legen. Nicht minder wichtig ist ein unabhängiges Kontrollsystem für forensische GutachterInnen und den Maßregelvollzug. Als unerträglicher Kunstfehler erscheint auch, dass keine Vorprüfung besonders im Hinblick auf die zwingend gebotene Vertrauensbeziehung vorgesehen ist. Sehr wichtig ist auch eine gründliche, schriftliche Aufklärung und Risikoinformation wie eine audio- oder videodokumentierte Exploration. Eine UnterbringungsgutachterIn hat extreme Macht und deshalb ist auch besondere Kontrolle geboten. Deshalb ist in solchen Fällen die Vereidigung der Sachverständigen gefordert. Völlig unklar sind auch die sog. Anknüpfungstatsachen, insbesondere wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Bis dorthin sollte die Unschuldsvermutung gelten. Wie ist dann aber mit Tatanschuldigungen zu verfahren? Unerträglich falsch ist jedenfalls, der ProbandIn Taten zu unterstellen, die rechtskräftig noch gar nicht festgestellt sind. Hier ist hypothesengeleitetes Vorgehen ohne Alternative. Dabei muss auch dem besonderen Problem Rechnung getragen werden, dass Angeklagte oder auch schon Verurteilte die Tat abstreiten, wie es bei der Mehrzahl der falsch Verurteilten (Mollath) auch zu erwarten ist. Es kann und darf ja wohl nicht sein, dass Abstreiten als ein besonderes Krankheitszeichen oder Wahn gegen den Betroffenen verwendet wird (Methode Dr. Leipziger im Falle Mollath). Dazu gehört auch, dass die Ablehnung der Krankenrolle als besonders hartnäckiges oder stabiles Symptom für eine psychische Erkrankung gewertet wird. Ganz allgemein führt das zu einem Regelungsbedarf für den Fall, dass Fehler gemacht wurden oder Fehler im Nachhinein offenbar werden. Nicht nur aus dem Fall Mollath ergibt sich, das in einigen Strafvollstreckungskammern extreme fachliche Defizite vorliegen, die zu krassen Fehlbeschlüssen führen. Das verlangt dringend eine Kompetenzregelung insbesondere für StrafvollstreckungsrichterInnen. Völlig unerträglich ist, dass Gerichte offensichtlich die Möglichkeit haben, so  lange Gutachten zu beauftragen, bis ein genehmes dabei ist. Der Fall Mollath hat abermals gezeigt, dass die Ahndung der Justiz-, insbesondere der Richterkriminalität vollkommen unzulänglich geregelt ist. Dazu gehören vor allem auch die viel zu kurzen Verjährungsfristen z.B. bei der Rechtsbeugung. Ein weiteres schwieriges, aber vielfach unbekanntes Kapitel grundlegender Rechtsfehler betrifft das Gebiet der unbestimmten Rechtsbegriffe und ihrer Entsprechungen in Wissenschaft und Leben. In der Praxis gehört hier vor allem verboten, dass RichterInnen aus ihrer Verantwortung flüchten, wenn Sachverständige nach ihrer Meinung zu Rechtsbegriffen gefragt werden, z.B. ob Schuldunfähigkeit "nicht ausschließbar" sei.

 

Zusammenfassung der Analyse der letzten Stellungnahme Dr. Leipzigers vom 4.3.13

Hier liegt der oben beschriebene Dreifach-Fehler vor:

  1. 1) Dr. Leipziger, in dessen Klinik sich der untergebrachte Mollath befindet, erstellt den alljährlichen Bericht nach §   67e StGB, der nicht unbefangen, neutral und nicht unabhängig sein kann.
  2. 2) Dr. Leipziger, der das Unterbringungsgutachten am 25.7.2005 erstellt hatte, erstellt zugleich vielfach den  alljährlichen Bericht nach § 67e StGB, wobei ihm naturgemäß - wie anderen in ähnlicher Konstellation auch - die entsprechende Distanz, Neutralität und Unbefangenheit fehlt.
  3. 3) Dr. Leipziger und das "Behandlungs"-, besser Verwahrungspersonal wird von Mollath von Anfang an nachhaltig und konsequent  abgelehnt. Zwischen beiden, Mollath und Klinik, besteht eine negative Beziehung, der sich die Stellungnehmenden nicht entziehen können. Unter solchen Umständen kann eine faire und unbefangene Stellungnahme nicht erwartet werden, was man auch den Stellungnahmen selbst und ihren Ergebnissen ohne Mühe entnehmen kann.
  4. 4) Dr. Leipziger setzt seine grundlegenden logischen Fehler von Anfang an, 2005, bis zum 4.3.2013, seiner letzten Stellungnahme, ununterbrochen fort: Analysiert man das angewandte logische Modell, ergibt sich folgendes: Es gehören zu Mollaths Persönlichkeit die Merkmale M1, M2, M3, ...   Mi, ... Mn. Nun habe sich Mi nicht geändert (Mollath verweigert sich). Also haben sich auch alle anderen Merkmale Mj (fehlende  Krankheitseinsicht, Abstreiten der Taten, Wahn, Gefährlichkeit, Wahrscheinlichkeit künftig erheblicher Straftaten, ...) ungleich Mi  nicht geändert.  Formalisiert sieht man sofort, dass dieser Analogieschluss mehr Ähnlichkeit mit einem Wahngebilde denn mit Logik hat. Die tatsächliche Schlussfigur, die Dr. Leipziger verwendet, lautet: Solange Mollath nicht willfährig mitmacht, wie erwünscht, kann keine Veränderung bescheinigt werden. Und diese Schlussfigur erklärt sich am besten durch den Dreifach-Fehler. Beugehaft? Lebenslang? Hatten sie das vor? Was Dr. Leipziger bestenfalls sagen könnte: Er könne gar nichts sagen, weil Mollath sich der Exploration verweigere, aber dann kann er natürlich auch keine  inhaltlichen Festschreibungen über 7 Jahre "erschließen".
  5. 5) Grundwiderspruch: Während Dr. Leipziger keine Skrupel und Probleme hatte, ohne persönliche Untersuchung und  Exploration - obwohl er sie für notwendig erklärte -  das entscheidende Unterbringungsgutachten zu fertigen,  macht er in den Stellungnahmen immer geltend, dass er nichts sagen könne, weil sich Mollath nicht explorieren lasse. Das hat er beim Unterbringungsgutachten ja auch nicht.
  6. 6) Angemerkt sei noch, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht diese extremen Denk- und Methodenfehler kritiklos hinnehmen. Dies zeigt auch, dass die Strafvollstreckungskammer Bayreuth offensichtlich massive Kompetenzprobleme hat.

 

5

Sascha Pommrenke hat wieder eine übergreifend gute Analyse geschrieben, nicht nur zum Thema Mollath, sondern auch darüber hinaus zum Thema Journalismus und PR...

http://www.humana-conditio.de/?p=341

Find ich gut!

So, morgen bei "Beckmann" später in der ARD ist mal Gustl Mollath selbst und seine Verteidigung zu sehen; übrigens einer der letzten Polittalks mit Beckmann, wie gemunkelt wird, er mag nicht mehr... dabei waren es immer die besseren!...

Schaunmermal.

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Gast schrieb:

http://www.daserste.de/unterhaltung/talk/beckmann/index.html

Ard 22:45 Mollath im Ersten

RA Strate nutzt optimal die Medien.

 

Ich bin da skeptisch. Strate selbst ist ein Mann der Öffentlichkeit, aber Mollath? Das Interview im Stern schien mir jedenfalls nicht richtig rund - für Mollath - gelaufen zu sein. Ich bin gespannt, wie es bei Beckmann "ich bin die Betroffenheit in Person" läuft.

Mollath hat einiges Aggressionspotenzial in sich. Und die Anmerkungen, mit denen er die Frage der Stern-Interviewer, ob er an eine Therapie denke, beantwortet hat, sprechen eine deutliche Sprache.

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Gastkommentator schrieb:

 

 

Ich bin da skeptisch. Strate selbst ist ein Mann der Öffentlichkeit, aber Mollath? Das Interview im Stern schien mir jedenfalls nicht richtig rund - für Mollath - gelaufen zu sein. Ich bin gespannt, wie es bei Beckmann "ich bin die Betroffenheit in Person" läuft.

Mollath hat einiges Aggressionspotenzial in sich. Und die Anmerkungen, mit denen er die Frage der Stern-Interviewer, ob er an eine Therapie denke, beantwortet hat, sprechen eine deutliche Sprache.

Nach über 7 Jahren Zwangsunterbringung hätte ich bei einer solchen Frage losgebrüllt, hätte um mich geschlagen.

Mollath dieses Interview freiwillig und ohne Honorar gemacht, hat auch der Veröffentlichung zugestimmt, läßt auch diese o.g. Passagen zu, es musste nichts geschönt werden ...

 

Zeigt eher Charakter als "Agressionspotential"

 

 

 

 

 

 

 

 

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Gastkommentator schrieb:

 

Ich bin da skeptisch. Strate selbst ist ein Mann der Öffentlichkeit, aber Mollath? Das Interview im Stern schien mir jedenfalls nicht richtig rund - für Mollath - gelaufen zu sein. Ich bin gespannt, wie es bei Beckmann "ich bin die Betroffenheit in Person" läuft.

 

Mollath hat einiges Aggressionspotenzial in sich. Und die Anmerkungen, mit denen er die Frage der Stern-Interviewer, ob er an eine Therapie denke, beantwortet hat, sprechen eine deutliche Sprache.

 

Ich habe auch gestutzt, als ich diesen Absatz gelesen habe.

Wenn man seine Vergangenheit kennt, dann verstehe ich seine Abneigung gegen alles, was mit Psychologie und Psychotherapie zu tun hat.

Er muss einfach erst mal Vertrauen fassen, dass nicht jeder, der ihn begleitend betreut, automatisch einer ist, der ihn wieder in die forensische Psychiatrie stecken will.

Vielleicht hilft ihm Frau Dr. Hanna Ziegert heute abend dabei, einen Umdenkungsprozess einzuleiten. Ich hoffe sehr, dass sie schon vorher Gelegenheit hat, mit ihm ganz zwanglos zu sprechen. Fernab von den Kameras und bei einem guten Abendessen.

Er braucht Hilfe, um das Trauma zu überwinden. Aber erst dann, wenn er selber erkennt, dass er Hilfe braucht. Ihm jetzt wieder etwas aufdrängen zu wollen, das er verabscheut, würde genau das Gegenteil bewirken.

 

Robert Stegmnann

 

 

 

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Ferndiagnose Trauma?

Quote:

Er braucht Hilfe, um das Trauma zu überwinden. Aber erst dann, wenn er selber erkennt, dass er Hilfe braucht. Ihm jetzt wieder etwas aufdrängen zu wollen, das er verabscheut, würde genau das Gegenteil bewirken.

Robert Stegmnann

Auch gut gemeinte Ferndiagnosen sind eben solche und möglicherweise gar nicht hilfreich. Sollte man Gustl F. Mollath nicht erst einmal etwas Zeit geben, sich in die neue Situation einzufinden?

 

@Bille,

ich seh das ganz anders.

Mollath hat viel durchgemacht, ist querulatorisch, steht vor dem Nichts und verbeißt sich darin, der Weltöffentlichkeit von seinem angeblichen Unrecht zu erzählen.

Ich bin mir absolut sicher, dass sich die meisten Unterstützer mittelfristig von ihm zurückziehen werden, weil mit ihm einfach nicht zurechtzukommen ist. Und ich halte es für mehr als fraglich, ob ihm die  erhoffte vollständige Rehabilitation gelingt. Wie denn? In der neuen Verhandlung geht es um die Frage der Körperverletzung und der Reifenstechereien. Er wird nach kurzer Verhandlung freigesprochen (bzw. insoweit das Ersturteil bestätigt) werden, ohne Unterbringung. PM wird nicht aussagen und der angebliche Schwarzgeldskandal (auf dessen Veröffentlichung ich jetzt noch warte) spielt doch überhaupt keine Rolle.

 

Und die Zustände in der Forensik? Was hat er denn gesagt? Er selbst hat keine Medikamente genommen und ob Mitpatienten sich anders entschieden haben, geht ihn ja wohl kaum etwas an. Dass Neuroleptika sehr schwere Nebenwirkungen haben, bestreitet ja ernsthaft niemand.  Und etwas bahnbrechend Neues ist die Erkenntnis nicht.

Mollath bräuchte meiner Meinung nach ernsthaft therapeutische Begleitung - von einem Therapeuten seines Vertrauens.  Ansonsten wird er in kurzer Zeit ein verarmter verbitterter Kämpfer gegen vermeintliches staatliches Unrecht, so wie viele andere.

 

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Gastkommentator schrieb:

@Bille,

ich seh das ganz anders.

(..)

Mollath bräuchte meiner Meinung nach ernsthaft therapeutische Begleitung - von einem Therapeuten seines Vertrauens.  Ansonsten wird er in kurzer Zeit ein verarmter verbitterter Kämpfer gegen vermeintliches staatliches Unrecht, so wie viele andere.

 

 

Dann machen sie mal die Augen auf und sehen sich Mollath mal an:

Gustl Mollath bei der Tagung der GAG in Giessen am 24.August
Über die undemokratischen Strukturen in der Justiz und im Gutachterwesen. Eine Podiumsdiskussion über “Richter und ihre Denker”.
http://tv-orange.de/2013/08/gustl-mollath-bei-der-tagung-der-gag-in-gies...

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Walter Keim schrieb:

Gastkommentator schrieb:

@Bille,

ich seh das ganz anders.

(..)

Mollath bräuchte meiner Meinung nach ernsthaft therapeutische Begleitung - von einem Therapeuten seines Vertrauens.  Ansonsten wird er in kurzer Zeit ein verarmter verbitterter Kämpfer gegen vermeintliches staatliches Unrecht, so wie viele andere.

 

 

Dann machen sie mal die Augen auf und sehen sich Mollath mal an:

Gustl Mollath bei der Tagung der GAG in Giessen am 24.August
Über die undemokratischen Strukturen in der Justiz und im Gutachterwesen. Eine Podiumsdiskussion über “Richter und ihre Denker”.
http://tv-orange.de/2013/08/gustl-mollath-bei-der-tagung-der-gag-in-gies...

 

Verbittert ist er nicht stimmt. Ansonsten - hier hat mal jemand vorgeschlagen, dass Mollath in die Politik soll. Ich stimme zu. Er redet viel und sagt nichts.

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Gastkommentator schrieb:

Walter Keim schrieb:

 

Dann machen sie mal die Augen auf und sehen sich Mollath mal an:

Gustl Mollath bei der Tagung der GAG in Giessen am 24.August
Über die undemokratischen Strukturen in der Justiz und im Gutachterwesen. Eine Podiumsdiskussion über “Richter und ihre Denker”.
http://tv-orange.de/2013/08/gustl-mollath-bei-der-tagung-der-gag-in-gies...

 

Verbittert ist er nicht stimmt. Ansonsten - hier hat mal jemand vorgeschlagen, dass Mollath in die Politik soll. Ich stimme zu. Er redet viel und sagt nichts.

 

Ok, vielleicht im Tonfall

 

Aber so was erarte ich nicht von einem politiker, was den Inhalt betrifft:

"Er sei das Opfer eines »teuflischen Plans« seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau sowie einer Willkür, die »eigentlich der dunkelsten Zeit der Geschichte« zuzurechnen sei, sagte er. "

http://www.giessener-allgemeine.de/Home/Stadt/Uebersicht/Artikel,-Gustl-...

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Walter Keim schrieb:

 

Ok, vielleicht im Tonfall

 

 

Aber so was erarte ich nicht von einem politiker, was den Inhalt betrifft:

"Er sei das Opfer eines »teuflischen Plans« seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau sowie einer Willkür, die »eigentlich der dunkelsten Zeit der Geschichte« zuzurechnen sei, sagte er. "

http://www.giessener-allgemeine.de/Home/Stadt/Uebersicht/Artikel,-Gustl-...

 

Seine Aussage, im BKH Bayreuth wären Kinder - unter den Augen der Ärzte - misshandelt und missbraucht worden, ist sicherlich am interessantesten. Er soll mal Ross und Reiter nennen, ansonsten halte ich das für Verleumdung.

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Gastkommentator schrieb:

Walter Keim schrieb:

 

Ok, vielleicht im Tonfall

 

 

Aber so was erarte ich nicht von einem politiker, was den Inhalt betrifft:

"Er sei das Opfer eines »teuflischen Plans« seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau sowie einer Willkür, die »eigentlich der dunkelsten Zeit der Geschichte« zuzurechnen sei, sagte er. "

http://www.giessener-allgemeine.de/Home/Stadt/Uebersicht/Artikel,-Gustl-...

 

Seine Aussage, im BKH Bayreuth wären Kinder - unter den Augen der Ärzte - misshandelt und missbraucht worden, ist sicherlich am interessantesten. Er soll mal Ross und Reiter nennen, ansonsten halte ich das für Verleumdung.

So gedulden Sie sich doch. Das kommt schon noch.

Herr Mollath wird anwaltlich sehr gut beraten, da gehen wir am besten davon aus, daß öffentliche Äußerungen abgestimmt erfolgen. 

Ich halte es durchaus für nicht unwahrscheinlich, daß in Bayreuth, und nicht nur dort, auch und sogar Kinder misshandelt und missbraucht werden.

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@Gastkommentator
"Mollath hat viel durchgemacht, ist querulatorisch, steht vor dem Nichts und verbeißt sich darin, der Weltöffentlichkeit von seinem angeblichen Unrecht zu erzählen."
Das sagt man so dahin. Woher wollen Sie denn wissen ob er querulatorisch ist? Er steht vor dem Nichts? Ausgemacht ist das ja nicht. Was ist daran falsch über das Geschehene zu berichten?
Die politischen Konsequenzen, die jetzt im Raum stehen, u.a. auch die Forderungen, die Prof. Müller erhoben hat,
http://www.taz.de/!121574/
werden sicherlich sein Trauma lindern. Wenn man weiß, dass man nicht umsonst gelitten hat und seine Peiniger ihr Fett abkriegen. Das gilt hoffentlich auch für involvierte Juristen, etwa Richter, die Belastungsmaterial gegen ihn bei der Polizei bestellt hatten. Dass die Leute, die sich publizistisch gegen die Wiedererlangung seiner Freiheit stellten (Lakotta, NK) gerade in den Medien abgefrühstückt werden dürfte seine Laune auch nicht verschlechtern. Kann das schon professionelle Hilfe überflüssig machen?

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gegentlich schrieb:
@Gastkommentator

(...)

Dass die Leute, die sich publizistisch gegen die Wiedererlangung seiner Freiheit stellten (Lakotta, NK) gerade in den Medien abgefrühstückt werden dürfte seine Laune auch nicht verschlechtern. Kann das schon professionelle Hilfe überflüssig machen?

Hoffentlich.

Nachdem Lakotta Frau Maske mit Fotographien von Mollaths vermissten Eigentum im Spiegel zu Wort kommen liess habe ich folgenden Laserbiref geschrieben:

"Nun ist der unseriöse Lakotta-Journalismus zum Mikrofonstativ von Lügengeschichten verkommen und macht sich selber lächerlich.
Leser können sich nämlich über Tatsachen informieren, die Öffentlichkeit aufklären und den Spiegel abbestellen."

Da er wohl nicht veröffentlich wird habe ich ihn auf meiner Homepage selber publiziert: http://home.broadpark.no/~wkeim/files/Spiegel_Leserbrief.html

5

Wie soll das denn ausehen ?

"Mollath kann sich nur aus seinen Fesseln befreien, indem er mit anderen erfolgreich gegen das  System kämpft und es letztlich besiegt, das ihn und andere im Unrecht schlug und schlägt".

 

Etwas "finanziellen Ausleich " ist das Maximale was er neben der Freiheit vermutlich bekommt.

Dass sich selber Richter oder Politiker oder Ärzte oder die Bank anzeigen wegen Fehlern oder Lügen , wird er nicht erleben.

 

Mich würde interessieren wer die hohen Anwaltskosten und Gerichtskosten trägt ?

Zumal ja noch 4 Verfahren neben dem Wiederaufnahmeverfahren noch offen sind.

Das wird Mollath auch noch beschäftigen, wenn er sich wieder eine neue Existenz aufbauen will.

 

Selbst wenn seine Ex eine kleine Geldstrafe bekommen sollte, was hätte er davon.

 

 

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Gast schrieb:

Mich würde interessieren wer die hohen Anwaltskosten und Gerichtskosten trägt ?

Zumal ja noch 4 Verfahren neben dem Wiederaufnahmeverfahren noch offen sind.

Das wird Mollath auch noch beschäftigen, wenn er sich wieder eine neue Existenz aufbauen will.

 

Sein Verteidiger Gerhard Strate habe zwar auf sein Honorar verzichtet, räumt Mollath ein. Aber er habe dennoch den Anspruch, irgendwann für den großen Einsatz von Strate in seinem Fall aufzukommen.

http://www.t-online.de/regionales/id_65127982/mollath-will-ferraris-repa...

3

Sehr gute Sendung zur Causa Mollath just bei Beckmann!
Klasse!

Warum will Beckmann, Gerüchten zufolge, nicht weitermachen?

5

Am besten die schonungslos offene Aussage der Psychiaterin dass sie sich selbst nicht psaychiatrisch begutachten lassen würd!e

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Ich würde mich weder psychiatrisch begutachten, noch anwaltlich beraten (außer von Dr. Strate...), und erst recht nicht richterlich beurteilen lassen.

Allein der Gedanke daran macht mir schon Angst!

5

Nun ist Herr Mollath nach fast 8 Jahren nachgewiesener unrechtsmässiger Zwangsunterbringung in der forensichen Psychiatrie: dabei kein rechtliches Gehör; baldige Wegsperrung in den Höchstsicherheits-Forensikapperat Deutschlands Straubing für drei Jahre, Hand- und Fussfesseln inclusive... und vieles mehr, wie er sagt: halbfrei.

Dem Wiederaufnahmeverfahren, seiner völligen Rehabilitierung, sieht er zuversichtlich entgegen. Unendliche Arbeit...

Gute Aufklärungsarbeit von Gustl Mollath!!, und seinem unbeirrbaren Unterstützerkreis!... klar sind auch genauso viele Frauen dabei!

gustl-for-help.de

5

Mollath hatte sich gut im Griff, keine Frage.

Aber er hatte auch Gegenüber, die es wohlwollend mit ihm meinten.

 

Was mir gefehlt hatte, war die Antwort der Psychiaterin, was zu tun sei, wenn sich ein Proband n icht untersuchen lassen will. Sie meinte nur, das sei ihr nie passiert. Aber das war keine Antwort. Wenn ein Beschuldigter sich nicht untersuchen lassen will, wird nun mal nach Aktenlage ein Gutachten erstellt. Anders geht es ja nicht.

Mir ist noch aufgefallen, dass Mollath oft auf die gestellten Fragen nicht antwortete, sondern abschweifte.

4

Falls im WA Verfahren G.M. schuldig wäre, so wird kaum ein Gutachter den damaligen Geisteszustand von 2001 feststellen können.

Das war schon beim ersten Gutachten nach über 5 Jahren Irrsinn.

 

5

@Gastkommentator
Ich muss Ihnen zustimmen. So ein richtiger Härtetest war das nicht mit diesen Leuten.

"Wenn ein Beschuldigter sich nicht untersuchen lassen will, wird nun mal nach Aktenlage ein Gutachten erstellt. Anders geht es ja nicht."

Nun ja. Dann aber wäre wichtig, dass, anders als im Fall Mollath, man schon prinzipiell 2, vielleicht sogar 3, Gutachten braucht und dass, => sehr wesentlich, auf keinen Fall der Richter seinen Kumpel X damit beauftragen kann. Auch die Auswahl der weiteren Gutachter muss so sein, dass solche widerlichen Cliqueneffekte wie hier im Fall Mollath auszuschließen sind: Kröber begutachtet falsch um seinen Kollegen Leipziger zu unterstützen und und und. Es darf nicht so weit kommen dass man am Ende eine Figur wie Lakotta braucht um die öffentliche Meinung zu glätten.

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Was tun bei Verweigerung der Mitwirkung? Gesetzeslücke mit der Reform des § 63 schließen

gelegentlich schrieb:

 "Wenn ein Beschuldigter sich nicht untersuchen lassen will, wird nun mal nach Aktenlage ein Gutachten erstellt. Anders geht es ja nicht." Nun ja. Dann aber wäre wichtig, dass, anders als im Fall Mollath, man schon prinzipiell 2, vielleicht sogar 3, Gutachten braucht und dass, => sehr wesentlich, auf keinen Fall der Richter seinen Kumpel X damit beauftragen kann. Auch die Auswahl der weiteren Gutachter muss so sein, dass solche widerlichen Cliqueneffekte wie hier im Fall Mollath auszuschließen sind: Kröber begutachtet falsch um seinen Kollegen Leipziger zu unterstützen und und und. Es darf nicht so weit kommen dass man am Ende eine Figur wie Lakotta braucht um die öffentliche Meinung zu glätten.

Nein, auch 30 Gutachter oder ein Delphiverfahren nutzten hier nichts. Das Gesetz sagt klipp und klar im § 20 StGB "...bei Begehung der Tat ...". Die Erforschung des Erlebens bei Begehung der Tat ist durch keine Beobachtung, noch dazu im Nachhinein, erforschbar. Auch nicht durch eine noch so dicke Akte. Es ist eine fatale Gesetzeslücke, die von den Richtern und psychiatrischen Meinungsachtern missbraucht wird. Gesetz und Recht soll - und das sage ich jetzt ganz bewusst ruppig - gefälligst selbst Verantwortung übernehmen. D.h. die Gesetzeslücke muss klar gesclossen werden (vermutlich bedarf es eines dritten Weges wie auch beim Interlokut). Gutachten nach Aktenlage sind in aller Regel Verbrechen gegen den gesunden Menschenverstand (wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen - und erst recht nicht gutachten!), Verbrechen gegen die Wissenschaft und Verstöße  gegen die Mindestanforderungen und Berufsethik.

Hierzu (hauptsächlich zum Missbrauch des § 81 StPO):

Rechtsfehler keine klare Regelung bei Verweigerung der Mitwirkung an der Untersuchung
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20keine%20kl...

RSponsel schrieb:

Was tun bei Verweigerung der Mitwirkung? Gesetzeslücke mit der Reform des § 63 schließen

gelegentlich schrieb:

 "Wenn ein Beschuldigter sich nicht untersuchen lassen will, wird nun mal nach Aktenlage ein Gutachten erstellt. Anders geht es ja nicht." Nun ja. Dann aber wäre wichtig, dass, anders als im Fall Mollath, man schon prinzipiell 2, vielleicht sogar 3, Gutachten braucht und dass, => sehr wesentlich, auf keinen Fall der Richter seinen Kumpel X damit beauftragen kann. Auch die Auswahl der weiteren Gutachter muss so sein, dass solche widerlichen Cliqueneffekte wie hier im Fall Mollath auszuschließen sind: Kröber begutachtet falsch um seinen Kollegen Leipziger zu unterstützen und und und. Es darf nicht so weit kommen dass man am Ende eine Figur wie Lakotta braucht um die öffentliche Meinung zu glätten.

Nein, auch 30 Gutachter oder ein Delphiverfahren nutzten hier nichts. Das Gesetz sagt klipp und klar im § 20 StGB "...bei Begehung der Tat ...". Die Erforschung des Erlebens bei Begehung der Tat ist durch keine Beobachtung, noch dazu im Nachhinein, erforschbar. Auch nicht durch eine noch so dicke Akte. Es ist eine fatale Gesetzeslücke, die von den Richtern und psychiatrischen Meinungsachtern missbraucht wird. Gesetz und Recht soll - und das sage ich jetzt ganz bewusst ruppig - gefälligst selbst Verantwortung übernehmen. D.h. die Gesetzeslücke muss klar gesclossen werden (vermutlich bedarf es eines dritten Weges wie auch beim Interlokut). Gutachten nach Aktenlage sind in aller Regel Verbrechen gegen den gesunden Menschenverstand (wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen - und erst recht nicht gutachten!), Verbrechen gegen die Wissenschaft und Verstöße  gegen die Mindestanforderungen und Berufsethik.

Hierzu (hauptsächlich zum Missbrauch des § 81 StPO):

Rechtsfehler keine klare Regelung bei Verweigerung der Mitwirkung an der Untersuchung
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20keine%20kl...

Sehr geehrter Dr. Sponsel,

haben Sie scoin einmal daran gedacht sich mit RA Dr. Strate in Verbindung zu setzen und ihm die unglaublich fehlerhaften Zustände schildern und auch der Therapeutenkammer und der Bundesärztekammer alles schildern.

 

 

 

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