Wieder mal die Konkurrenzen und ein Beispiel für unterschiedliche Strafmaßvorstellungen beim BGH

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 18.08.2013

Wie ich schon in meinen Blog-Beitrag vom 20.10.2012 berichtet habe, ist die konkurrenzrechtliche Beurteilung bei Betäubungsmitteldelikten sehr fehleranfällig. Dies belegt erneut der vorliegende Beschluss des BGH vom 25.6.2013, 1 StR 284/13 = BeckRS 2013, 12152, in dem das Landgericht das Nebeneinander der verschiedenen Tatbestände nicht richtig eingeordnet hat. Hier ging es um einen „Klassiker“, nämlich beim Einschmuggeln von großen Betäubungsmittelmengen um das Verhältnis zwischen unerlaubter Einfuhr (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Konkret schmuggelte der Angeklagte in 4 Fällen zwischen 150 und 350 Gramm Heroin (Wirkstoffgehalt mindestens 20%) sowie 200 bis 250 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt mindestens 26%) nach Deutschland. Dort verkaufte er einen großen Teil gewinnbringend weiter, einen kleinen Rest konsumierte er selbst. Sowohl die Verkaufs- als auch die Eigenverbrauchsmenge lagen über dem Grenzwert der nicht geringen Menge.

Das Landgericht sah hierin eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bzgl. des verkauften Anteils) sowie in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bzgl. des selbstkonsumierten Teils).

Das ist hinsichtlich des zum Eigenkonsum bestimmten Teils nicht korrekt, denn der Besitz (zum Eigenkonsum)  tritt hier nach ständiger Rechtsprechung hinter der Einfuhr zurück (s. dazu Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, § 30 Rn. 210 m.w.N.). Der 1. Strafsenat des BGH änderte daher den Schuldspruch entsprechend ab.

Von einer Aufhebung des Strafausspruchs sah er ab, da er ausschließen konnte, „dass das Landgericht in Kenntnis der zutreffenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung jeweils noch mildere Strafe verhängt hätte“ (Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren).

Während der 1. Strafsenat die vom Landgericht Heidelberg verhängte Strafe im vorliegenden Fall für milde hält,  hielt der 5. Strafsenat die Verurteilung eines Drogenkuriers, der 22 kg Marihuana guter Qualität nach Deutschland einschmuggelte, durch das Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung für vertretbar (s. dazu meinen Blog-Beitrag vom 27.07.2013). Auch wenn ich mir bewusst bin, dass einzelne Urteile grundsätzlich nicht nach der bloßen Menge der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel zu vergleichen sind, da die Anzahl der Taten, die Schwere der Tatbeiträge und die Strafzumessungsgesichtspunkte in jedem Fall anders aussehen, lässt sich m.E. aus den beiden Entscheidungen doch Folgendes schließen: Jedenfalls die Landgerichte Berlin und Heidelberg sowie die jeweils zuständigen Strafsenate des BGH beurteilen die Strafhöhe in Betäubungsmittelsachen deutlich unterschiedlich.

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3 Kommentare

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"Ein Beispiel für unterschiedliche Strafmaßvorstellungen beim BGH" könnte das nur sein, wenn der BGH befugt wäre, seine eigenen Vorstellungen über eine angemessene Strafhöhe an die Stelle derjenigen der Tatgerichte zusetzen. Ist das Ihrer Meinung nach so?

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@Jens:

Ich weiß schon, dass Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist aber dann möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. z.B. BGH NJW 2011, 2819).

In diesem Rahmen hat der Revisionsgericht also sehr wohl die Möglichkeit, eigene Strafmaßvorstellungen einzubringen.

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