Keine Entschädigung bei Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.08.2013

Der Kläger verlangt eine immaterielle Entschädigung, weil er bei internen Stellenausschreibungen des beklagten Landes keine Berücksichtigung gefunden hat. Der Kläger war zunächst ohne Sachgrund vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 befristet beschäftigt. Diese Beschäftigung wurde sodann einvernehmlich bis zum 30. September 2009 verlängert. Er ist mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Mitte 2009 schrieb das Land eine ab dem 01.08.2009 zu besetzende Stelle einer Assistentin/eines Assistenten im Dezernat S im Landesamt für S aus. Die Ausschreibung richtete sich ausschließlich an Beschäftigte der Landesverwaltung Brandenburgs, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befanden. Der mit der ausgeschriebenen Tätigkeit befasste Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 20.06.2009 auf diese Stelle und wies dabei auf seine Schwerbehinderung hin. Ein Bewerbungsgespräch mit ihm fand am 16.07.2009 statt. Schließlich entschied sich das beklagte Land für eine Bewerberin, die ebenfalls schwerbehindert ist. Landesweit schrieb das beklagte Land weiter im Intranet fünf Stellen aus, wobei sich die Ausschreibung wiederum ausschließlich an Beschäftigte der Landesverwaltung richtete, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen. Auf diese Stellen bewarb sich der Kläger nicht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es unzulässig sei, wenn sich eine verwaltungsinterne Stellenausschreibung ausschließlich an Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Landesverwaltung richte, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden. Er verlangt - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000 Euro.

Das BAG hat die Klage abgewiesen: Ein auf § 15 Abs. 2 AGG gestützter Anspruch (Benachteiligung wegen einer Behinderung) scheiterte bereits daran, dass er vom Kläger nicht fristgerecht geltend gemacht worden war. Das Verbot der Benachteiligung von befristet Beschäftigten (§ 4 Abs. 2 TzBfG) sieht als Rechtsfolge seiner Verletzung keinen immateriellen Schadensersatz, sondern lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung vor:

Ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind, kann schon deswegen offen bleiben, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 TzBfG als Rechtsfolge nicht die Zahlung einer immateriellen Entschädigung oder eines Schmerzensgeldes wegen Diskriminierung vorgesehen hat. Als Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Anspruch auf die Beseitigung einer Ungleichbehandlung gerichtet. Der Arbeitnehmer, der in einem nur befristeten Arbeitsverhältnis steht, kann grundsätzlich das gleiche Entgelt oder andere geldwerte Leistungen beanspruchen wie vergleichbare Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Im Zweifel findet eine „Anpassung nach oben" statt (vgl. BAG 12.10.2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 28, BAGE 136, 36 = AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 72; Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 69). Ein solcher Ausgleich materieller Nachteile umfasst keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, also einen Anspruch auf Schmerzensgeld- oder Entschädigungszahlung.

BAG, Urt. vom 21.02.2013 - 8 AZR 68/12, BeckRS 2013, 70897

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Wenn der Kläger sogar zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, spricht wenig dafür, dass er tatsächlich benachteiligt wurde. Zumindest ist er wohl nicht wegen seiner befristeten Beschäftigung komplett aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden.

Und wenn die Stelle dann an eine andere Schwerbehinderte geht, hätte eine AGG-Klage wohl nicht einmal Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn sie nicht verfristet gewesen wäre.

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