Amtliches Grün

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.09.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|2384 Aufrufe

Die in Anlage 3 zu § 2 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) abgedruckten amtlichen Vordrucke weisen auf der Titelseite jeweils eine grüne Umrandung auf.

Gleichwohl erdreistete sich ein Anwalt einen Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im schlichten schwarz-weiß einzureichen.

Der dienstbeflissene Rechtspfleger lehnte den Antrag als unzulässig ab.

Erfreulicherweise war das LG Dortmund nicht so engherzig und hob ihn auf..

Die farbliche Gestaltung, so wie sie im Bundesgesetzblatt abgedruckt sei (BGBl I 2012, 1821, 1822 ff.), sei nicht Bestandteil der gemäß § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dies ergebe sich nicht aus der Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und weder Sinn und Zweck des Gesetzes noch Erwägungen der Praktikabilität erforderten dies.

Parallelen zur zwingend einzuhaltenden farblichen Gestaltung von Verkehrszeichen oder der Energieeffizienzplakette könnten nicht gezogen werden. Denn die bindende farbige Gestaltung von Verkehrszeichen ergebe sich nicht unmittelbar aus der Straßenverkehrsordnung bzw. deren Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Vielmehr sei hierzu eine gesonderte und ausdrückliche Anordnung in der Verwaltungsvorschrift zur StVO ergangen (zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen III. Nr. 6 VwV-StVO). Was die Energieeffizienzplakette anginge, so ergebe sich die verbindliche farbliche Gestaltung aus den Erläuterungen in der Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (BGBl I 2011, 1753, 1756 ff.).

LG Dortmund v. 24.04.13 - 9 T 118/13

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