Betriebskostenabrechnung bei Umsatzsteuer

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.09.2013

Hochsaison – für Betriebskostenabrechnung. Insbesondere die Gewerberaumvermieter kommen in Gang – oftmals aber erst wegen der Abrechnungen für die Jahre 2010 oder 2011. Ist ja auch schwer, alle Kosten richtig unterzubringen.

Bei aller Mühe vergessen die Meisten aber wesentliche formelle Kriterien. Denn wurde zur Umsatzsteuer optiert, muss die Abrechnung die Vorgaben des § 14 UStG erfüllen. Denn ohne Zweifel handelt es sich bei der Betriebskostenabrechnung um eine Rechnung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. dazu insbesondere § 31 UStDV). Damit muss die Abrechnung als Mindestangabe die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des Vermieters (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG) und eine Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG) ausweisen. Wenn ein Verwalter handelt, ist auch die Person des Vermieters kenntlich zu machen.

Werden die Angaben unterlassen, ist die Abrechnung zwar weder formell noch materiell im Sinne der zivilrechtlichen Anforderungen falsch. Indessen kann der Mieter zumindest den Ausgleich der Umsatzsteuer verweigern, da er wegen der fehlenden Angaben keine Vorsteuer geltend machen kann.

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3 Kommentare

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Wenn sich Anwälte im Steuerrecht versuchen....

 

Lesen Sie nochmal den § 14 (4) UStG genau, da steht nichts von einer Pflichtangabe der USt-ID. Viele Unternehmer (i.S.d.UStG) haben auch gar keine, da sie keine Geschäfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet tätigen.

 

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Hans Olo schrieb:

Wenn sich Anwälte im Steuerrecht versuchen....

 

Lesen Sie nochmal den § 14 (4) UStG genau, da steht nichts von einer Pflichtangabe der USt-ID. Viele Unternehmer (i.S.d.UStG) haben auch gar keine, da sie keine Geschäfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet tätigen.

 

 

Es ist entweder die USt-ID-Nr. oder die Steuernummer anzugeben. Fehlt beides ist kein Vorsteuerabzug zulässig, also ist nur netto zu zahlen bis eine ordnunggemäße Rechnung vorliegt.

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