OLG Frankfurt - TK-Anbieter darf IP-Adressen anlasslos 7 Tage speichern

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 13.09.2013

Mit Urteil vom 28.08.2013 hat das OLG Frankfurt (Az.: 13 U 105/07) entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, für sieben Tage die IP-Adresse des Klägers anlasslos zu speichern.

Die Beklagte hatte ihr Vorgehen, die IP-Adressen ihrer Kunden für sieben Tage zu speichern damit begründet, dass diese Speicherung zur Abrechnung erforderlich sei. Dieser Begründung war der Bundesgerichtshof (BGH) nicht gefolgt, da die Beklagte nicht darlegen und beweisen konnte, dass eine Speicherung der Daten zu Abrechnungszwecken bei Flatratekunden erforderlich sei. Allerdings gab der BGH in dem Verfahren den Hinweis, dass eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG in Betracht kommen könne, sofern dies zur Fehlererkennung und Störungsbeseitigung an der TK-Anlage erforderlich sei

Daraufhin passte die Beklagte ihren Vortrag – nach der erfolgten Zurückverweisung – dahingehend an, dass die Speicherung aus Gründen der Fehlererkennung und -beseitigung erfolgt sei.

Auf Grund der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gelangten die Richter zu der Überzeugung, dass die Speicherpraxis der Beklagten durch § 100 Abs. 1 TKG gedeckt sei. Nach dem derzeitigen Stand der Technik gäbe es keine andere Möglichkeit, Störungen der TK-Anlagen zu erkennen, einzugrenzen und gegebenenfalls zu beseitigen.

Das Gericht führte aus, dass der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt habe, dass bei der Beklagten pro Monat mehr als 500.000 Fehlermeldungen (Abuse-Meldungen) eingehen, von denen ca. 162.000 im Zusammenhang mit SPAM stehen würden. Typischer Nebeneffekt sei insbesondere, dass diese – in der Regel von Botnetzen ausgelösten Vorfälle – auch zu Kaperungen von Accounts, sowie Diebstahl von Informationen und anderen Missbräuchen führen würden.

Nach Auffassung der Richter hatte der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass ohne ein geeignetes Abuse-Handling, den Angreifern erlaubt werde, ihre Angriffe ungestört fortzusetzen, weitere SPAMS zu versenden und weitere Hackingangriffe auf die Kundeninfrastruktur der Beklagten durchzuführen. Auch könne es – ohne entsprechende Gegenmaßnahmen – nicht nur zu den aufgeführten Missbräuchen, sondern auch zu erheblichen Be- und Überlastungen des Systems der Beklagten kommen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen