Bundesrat beschießt Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.09.2013

Die Problematik des missbräuchlichen Einsatzes von Werkverträgen lässt auch die Politik nicht ruhen. Eine Gesetzesinitiative geht nun vom SPD-dominierten Bundesrat aus. Die Mehrheit der Länder will stärker gegen den Missbrauch von Werkverträgen und die Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen vorgehen. In ihrem am 20.9.2013 beschlossenen Gesetzentwurf (BR-Dr. 687/13) schlagen die Länder daher entsprechende Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes vor. So wollen sie zum Beispiel die bereits bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über den beabsichtigten Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten unterrichten zu müssen, gesetzlich klarstellen. Zudem sollen die Rechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit Werkverträgen grundsätzlich erweitert werden. Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den neuen Bundestag weiterleitet. Es ist durchaus denkbar, dass dieser Gesetzentwurf die weitere rechtspolitische Diskussion beeinflussen wird.

Einige besonders bemerkenswerte Punkte des Gesetzentwurfs nachfolgend im Wortlaut:

Einfügung eines neuen § 99a in das BetrVG:

„Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

(1) Die in § 99 Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten des Arbeitgebers gelten entsprechend bei Personen, die zu ihm nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gleichwohl aber länger als einen Monat auf dem Gelände seines Betriebes tätig sein sollen oder sind.

(2) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zum Einsatz der in Absatz 1 genannten Personen jedoch nur in den Fällen des § 99 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 6 verweigern.

(3) § 99 Absatz 1 Satz 3, Absätze 3 und 4 sowie §§ 100 und 101 sind entsprechend anzuwenden.

§ 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst. Danach sollen Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam sein, wenn: 

„1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn
a) der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat oder
b) bei vorhandener Erlaubnis die Überlassung des Leiharbeitnehmers nicht
eindeutig als Arbeitnehmerüberlassung kenntlich macht und als solche
bezeichnet oder
c) die Arbeitnehmerüberlassung nicht vorübergehend erfolgt,“.

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