Erste Entscheidung zur Beschneidung nach Einführung des § 1631 d BGB

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 01.10.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht3|11061 Aufrufe

Die aus Kenia stammende Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für ihren sechsjährigen Sohn. Sie beabsichtigt, ihn beschneiden zulassen. Hiervon erfuhr der vater, der in einem einstweiligen Anordnungsverfahren das FamG anrief.

Dieses entzog der Kindesmutter vorläufig die Gesundheitsfürsorge für den Sohn und übetrug sie auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Das Jugendamt als Ergänzungspfleger widersprach daraufhin dem von der Kindesmutter beabsichtigten Eingriff bis auf Weiteres ausdrücklich.

Das AG hielt seinen Anordnungsbeschluss aufrecht, soweit der Kindesmutter das Recht zur Beschneidung des Kindes entzogen worden und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden ist; i.Ü. übertrug es das Recht der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hatte vor dem OLG keinen Erfolg.


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3 Kommentare

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"Es ist davon auszugehen, dass der Streit um die Beschneidung nur ein Mosaikstein im Machtkampf der Eltern um ihre Kinder ist".

Erfreulich zu wissen, dass es auch wirklich komptetente und lebenserfahrene Richter gibt....

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