BGH humoresk: Wie geht eigentlich ein "Vier-Augen-Prinzip" bei 10 Augen?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.10.2013
Rechtsgebiete: BGHVier-Augen-PrinzipStrafrechtVerkehrsrecht|3745 Aufrufe

Echt blöde Frage der Verteidigerin, die der BGH doch ganz niedlich beantwortet hat:


Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu der von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem "Vier-Augen-Prinzip" arbeitet, bestand - unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG) überhaupt zukommen sollte - kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen
gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sich jeweils selbst in richterlicher Unabhängigkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht berührt.

BGH, Beschluss vom 11.7.2013 - 3 StR 149/13

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