ArbG Bonn: Altersgrenze für freie Mitarbeiter

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.10.2013

Der Kläger verlangt eine Entschädigung in Höhe von mindestens 25.000 Euro, weil er sich wegen seines Alters diskriminiert fühlt. Über 30 Jahre lang war er als freier Mitarbeiter für die beklagte Rundfunkanstalt tätig, die zum Senderverbund der ARD gehört. Ende 2012 hatte die Anstalt ihm mitgeteilt, dass sie ihn wegen des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters in Zukunft nicht mehr beschäftigen werde. Er sieht darin einen Verstoß gegen die §§ 7 und 1 AGG und verlangt eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.

Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen: Nach seiner Überzeugung sind Altersgrenzen in Arbeits- und in Tarifverträgen zulässig, wenn sie mit der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmen. Sie stellen dann eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG dar. Der Beschäftigte sei durch die gesetzlichen Rentenansprüche ausreichend materiell abgesichert. Dies ist für Arbeitnehmer in der Rechtsprechung von EuGH und BAG anerkannt. Für freie Mitarbeiter könne jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn sie - wie der Kläger - regelmäßig beschäftigt worden seien. Ob das Arbeitsgericht den tatsächlichen rentenrechtlichen Status des Klägers (Künstlersozialversicherung?, vgl. § 1 Nr. 1 KSVG) überprüft hat, ist der Pressemitteilung nicht zu entnehmen.

Infolge der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) beschäftigen die Rundfunkanstalten programmgestaltende Mitarbeiter häufig auf freie Mitarbeiter. Ihr Beschäftigungsverhältnis ist aber durch Tarifvertrag (vgl. § 12a TVG) geregelt. Für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Auftraggebern sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

(ArbG Bonn, Urt. vom 02.10.2013 - 3 Ca 685/13).

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