Trennung von Eheleuten = Untervermietung?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 25.10.2013

Trennen sich Eheleute, hat dies oft mietrechtliche Auswirkungen. Nehmen wir den Fall, dass der Ehemann Mieter ist und auszieht, um sich zu trennen. Zurück bleibt seine Ehefrau. Deren Status innerhalb des Mietvertrages vollzog sich bis dahin außerhalb der §§ 540, 553 BGB, weil sie als Ehefrau nicht als Dritter i.S.d. Vorschriften galt. Hat sich das durch den Auszug des Ehemannes/Mieter geändert?

Grundsätzlich nein: zieht der Ehegatte, der allein Mietvertragspartei ist, anlässlich der Trennung der Ehegatten aus der Wohnung aus und überlässt dem anderen Ehegatten, der nicht Mietvertragspartei ist, die Wohnung (zunächst) allein, ist der zurückbleibende Ehegatte solange nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, wie es sich nach wie vor um eine Ehewohnung handelt (BGH v. 12.6.2013 – XII ZR 143/11). Denn die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben bzw. der in der Wohnung verbliebene Ehegatte auch Mietvertragspartei ist. Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung deshalb nicht schon durch den Auszug des (mietenden) Ehegatten auch wenn dies von vornherein für einen längeren Zeitraum geplant ist. Erst wenn der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, diese endgültig aufgibt, verliert sie ihren Charakter als Ehewohnung. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet ist (was bis zur Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 1361b, 1568a BGB die Regel sein wird) oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liegt. Letzteres wird frühestens angenommen werden können, wenn der ausgezogene Ehegatte kein Eigentum oder Besitz z.B. an den Möbel in der Wohnung reklamiert.

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