Führerschein mit 17 - auch wenn Papa dagegen ist

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.10.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|3994 Aufrufe

Das AG Hannover hat entschieden, dass ein 17-Jähriger auch gegen den Willen des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters die Führerscheinprüfung ablegen darf, da dies dem Kindeswohl entspricht.

Die Kindeseltern sind geschieden, die elterliche Sorge steht ihnen gemeinsam zu. Der Sohn wollte nun den Führerschein mit 17 machen, der Vater lehnte ab, weil der Sohn ihm vor etwa ein bis zwei Jahren eine SMS mit beleidigendem Inhalt geschrieben habe. Der Sohn macht geltend, dass es ihm jetzt zeitlich leichter falle, den Führerschein zu machen, da er im nächsten Jahr die Abiturprüfung ablegen werde und hierbei nicht noch zusätzlich durch seine Führerscheinprüfung belastet werden wolle.

Das AG Hannover hat der Mutter des 17-Jährigen die Entscheidung für die Zustimmung zur Anmeldung zum begleiteten Fahren übertragen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts entspricht das Ablegen der Führerscheinprüfung dem Kindeswohl. Durch das begleitete Fahren könnten junge Menschen unter Anleitung üben, weswegen die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurückgegangen sind. Für das Kindeswohl sei es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins begleitet fahren darf.

Soweit der Vater seine Weigerung mit einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor etwa ein bis zwei Jahren begründete, urteilte das Amtsgericht, dass dies zum einen sachfremde Erwägungen seien, zum anderen die aus der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und zweckverfehlt wären. Der Sohn hatte eingeräumt, die Mail geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich der junge Mann in den letzten ein bis zwei Jahren sicher weiter entwickelt, so dass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden kann.

AG Hannover v. 14.10.2013 - 609 F 2941/13 (Pressemitteilung des Gerichts)

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