OLG München: Bestand der Ehe und harmonische Beziehung als Motivirrtum i.S.d. § 2078 BGB

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 02.11.2013

Das OLG München hat bestätigt, dass im Grundsatz eine Anfechtung einer letztwilligen Verfügung  wegen eines Motivirrtums dergestalt möglich ist, dass der Erblasser sich über den Bestand der Ehe und eine harmonische Ehe bei Erbvertragserrichtung irrte (Beschluss vom 8.8.2013 – 31 Wx 45/13 – BeckRS 2013, 16102). So kann ein Erblasser sich auch über Vorstellungen und Erwartungen geirrt haben, die „er zwar nicht in sein Bewußtsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat.“

Im konkreten Fall lehnten die Münchener Richter indes diesen potenziellen Motivirrtum ab (§ 2078 Abs. 2 BGB). Der Entscheidung läßt sich insoweit ein Sachverhalt entnehmen, dass der Erblasser mit seiner Ehefrau anscheinend einen Erbvertrag abgeschlossen hat, mit dem er seine bei Erbvertragserrichtung fünfjährige Tochter hauptsächlich begünstigt hat. Seine Ehefrau hat er wohl auch begünstigt, aber schon Regelungen für den Wegfall dieser Begünstigung für den Fall des Scheiterns der Ehe aufgenommen. Eine Anfechtung sei nun nicht möglich, da er bei Erbvertragsabschluss schon das Scheitern der Ehe „mitbedacht“ hätte. Zudem konnte der 31. Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Begünstigung der Tochter an „irgendwelchen Erwartungen an deren künftiges Verhalten geknüpft“ wurde. Ausschlaggebendes Motiv des Erbvertrages war vielmehr der Erhalt seines Vermögens in der Blutsverwandtschaft.

Die Entscheidungsgründe lassen sich zudem überzeugende Argumente entnehmen, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1565 BGB der Erbvertrag nicht wegen § 2077 BGB unwirksam ist.

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