Vorlage der Vergütungsvereinbarung erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.11.2013

Das OLG Stuttgart hat sich im Beschluss vom 13.09.2013 – 8 W 271/13  - mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Partei selbst oder der Rechtsanwalt für die Partei die Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts einlegen können. Nach dem OLG Stuttgart können weder die Partei selbst noch der Rechtsanwalt für die Partei eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts einlegen, allerdings wird hiervon eine Ausnahme zugelassen, wenn die Partei mit ihrem Anwalt eine bestimmte Höhe der Vergütung oder die Berechnung der Gebühren nach einem bestimmten höheren Streitwert vereinbart hat. Nach dem OLG Stuttgart muss aber dieser Ausnahmefall durch die Vorlage der Vergütungsvereinbarung nachgewiesen werden. Ansonsten könne das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses jederzeit dadurch manipuliert werden, dass freiwillig Honorarzahlungen über den sich aus der angefochtenen Streitwertfestsetzung ergebenden gesetzlichen Gebühren vorgenommen würden, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber gerade nicht zu fordern berechtigt wäre, weil es hierzu einer Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3 a I RVG bedarf.

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