Keine Aufteilung des Streitwerts in Patentnichtigkeitsverfahren auf mehrere Kläger

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.11.2013

Welcher Streitwert zugrunde zu legen ist, wenn ein Streitpatent von mehreren Klägern im selben Umfang angegriffen wird, hat den BGH im Beschluss vom 27.08.2013 – X ZR 83/10 beschäftigt. Nach dem BGH handelt es sich bei der Patentnichtigkeitsklage um eine Popularklage, die bei in Kraft stehendem Patent von jedermann ohne das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses erhoben werden kann. Wird das Streitpatent von mehreren Klägern in demselben Umfang angegriffen, ist nach dem BGH daher eine Aufteilung des Streitwerts auf die einzelnen Klagen und eine gesonderte Wertfestsetzung für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des einzelnen Klägers kein Raum. Zwar könne in derartigen Verfahren eine ungleiche Kostenbelastung der Parteien gegeben sein, wenn dem beklagten Patentinhaber eine Mehrzahl von Klägern gegenüberstehe, von denen jeder aus dem Streitwert, der sich nach dem gemeinen Wert des Patents bestimme, die Anwaltsgebühren für seinen Prozessbevollmächtigten berechnen könne. Die ungleiche Kostenbelastung sei eine Folge der Ausgestaltung der Patentnichtigkeitsklage als Popularklage und der allgemeinen Grundsätze, nach denen der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren zu bestimmen ist. Für jede Klage habe das angegriffene Patent den gleichen Wert. Dieser Wert werde für den einzelnen Kläger nicht dadurch reduziert, dass noch weitere Kläger vorhanden seien.

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