Neues vom Esel Joshi

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.12.2013

Im Frühjahr hatte ich hier im BeckBlog von einem ungewöhnlichen Fall aus Schleswig-Holstein berichtet:

Die beklagten Eheleute haben vor über 20 Jahren 8 Mio. DM (rund 4,1 Mio. Euro) im Lotto gewonnen. Darüber berichtete (und berichtet noch heute) die Presse. Die Ehefrau schreibt jetzt Kinderbücher, in denen der Esel Joshi die Hauptrolle spielt. Die Vermarktung der Bücher ist nur von mäßigem Erfolg. Nachdem der Kläger Kontakt zu den Eheleuten aufgenommen hatte, schlossen sie im September 2011 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger als „Vertriebsmanager“ zum 15.09.2011 ohne Probezeit für zunächst zwei Jahre fest eingestellt. Als Monatsgehalt wurden 20.000 Euro vereinbart, der Kläger sollte 13 Monatsgehälter und eine Gewinnbeteiligung am Projekt "Joshi" erhalten. Der Vertrag sollte sich um zwei Jahre verlängern, sofern er nicht zuvor mit einer halbjährigen Frist gekündigt wird. Der Vertrag war vor Dienstantritt unkündbar. Im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Arbeitsvertrages – gleich aus welchen Gründen – stand dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 250.000 Euro zu. Einen Tag später unterbreitete der Ehemann dem Kläger einen geringfügig modifizierten Arbeitsvertrag, der nur zwischen dem Kläger und ihm zustande kommen sollte. Nachdem der Kläger diesen zweiten Vertrag nicht unterzeichnen wollte, fochten die Eheleute den Arbeitsvertrag vom 11.09.2011 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündigten vorsorglich fristlos und fristgerecht.

Erstinstanzlich hat das ArbG Neumünster der Bestandsschutzklage in einem Teilurteil vollumfänglich stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis sei weder durch die Anfechtung noch durch die Kündigung wirksam beendet worden (ArbG Neumünster, Urt. vom 23.01.2013 - 3 Ca 1359b/12, in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein leider nicht verfügbar). Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LAG Schleswig-Holstein Erfolg:

Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass die beklagten Eheleute den Arbeitsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten haben. Der Kläger habe u.a. vorgetäuscht, den Chefeinkäufer vom Mediamarkt und Saturn persönlich zu kennen und beste Beziehungen zum Ravensburger Kinderbuchverlag zu unterhalten. Anders lasse sich das Zustandekommen des Arbeitsvertrags nicht erklären.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

(LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 19.11.2013 - 1 Sa 50/13)

Mit Material der Pressemitteilung des LAG

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