BGH zur Tippfehlerdomain wetteronlin.de

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 22.01.2014

Der BGH hält die Benutzung der Domain wetteronlin.de für wettbewerbswidrig (Pressemitteilung: hier).

Wer die Domain aufrief, wurde auf eine Internetseite mit Werbung für Krankenversicherer weitergeleitet. Für die Weiterleitung kassierte die beklagte Domaininhaberin Provisionen.

Für den BGH ist das ein klarer Fall einer Tippfehlerdomain. Deren Einsatz zielt darauf ab, Kunden abzufangen, die eigentlich auf der Suche nach dem Wetterdienst der Klägerin (abrfubar unter wetteronline.de) sind. Darin - so BGH - liegt eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG).

Der BGH macht aber Einschränkungen:

Zum einen verneint er Ansprüche des Wetterdienstes aus Namensrecht (§ 12 BGB), weil es sich - nachvollziehbar - bei wetteronline um einen Gattungsbegriff handele, der den Geschäftsgegenstand der Klägerin beschreibe, aber keine Namensfunktion habe.

Zum anderen verneint er - interessant - einen Löschungsanspruch auf die Domain. Ein Anspruch auf Löschung / Freigabe einer Domain wurde in der Vergangenheit bei Verletzungen des Namensrechts aber auch bei wettbewerbswidrig genutzten Domain von Gerichten angenommen. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, mit dem Löschungsanspruch sparsam umzugehen und diesen nur dann anzusetzen, wenn jede denkbare Nutzung der Domain einschließlich der bloßen Registrierung Rechte des Klägers verletzt (siehe auch OLG München bayerischespielbank.de).

Der BGH stellt klar, dass eine rechtlich zulässige Nutzung der Domain denkbar ist und lässt auch schon erkennen wie. Nämlich, wenn der Domaininhaber auf der unter der Domain abrufbaren Internetseite deutlich macht, dass sich der Besucher nicht auf der Seite des Wetterdienstes befindet.

Die Zurückhaltung mit dem Löschungsanspruch ist bei Gattungsdomains - auch wenn diese im Einzelfall wettbewerbswidrig (zB irreführend) eingesetzt werden - nachvollziehbar. Bei den Tippfehlerdomains halte ich diese Sichtweise für problematisch, jedenfalls wenn nicht erkennbar ist, welchen anderen Zweck gerade die bewusst falsche Schreibweise der Domain haben soll, als einen Mitbewerber zu behindern.

Urteilsgründe stehen noch aus.

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