Entscheidung über die Kosten eines nur im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers auch bei Vergleich im Hauptsacheverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.02.2014

Nachdem der BGH im Beschluss vom 05.12.2013 – VII ZB 15/12 - entschieden hatte, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraussetzt, hat er diese Rechtsprechung im Beschluss vom 19.12.2013 - VII ZB 11/12 - auch für den Fall fortgeführt, dass die Parteien den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren durch Prozessvergleich beenden. Auch dann gilt die im Hauptsacheverfahren getroffene Kostenregelung zwischen den Parteien ebenfalls für die Kosten des nur im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers, und zwar auch dann, wenn dieser in der Kostenregelung des Vergleichs weder erwähnt noch kostenmäßig berücksichtigt wurde.

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Sehr geehrter Herr Kollege,

in der Praxis wird nach dem Abschluss des Beweissicherungsverfahrens zunehmend ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Antragsteller und Antragsgegner vereinbart, ohne darin die Interventionskosten zu berücksichtigen. Da es zu keinem Hauptsacheverfahren kommt und Anträgen der Streithelfer gem. § 495 a ZPO nicht zugestimmt wird, bleibt der NI auf seinen Kosten  sitzen. Das OLG Frankfurt a.M. hat diese untragbare Situation lapidar mit der Feststellung gerechtfertigt, dass es schließlich die Entscheidung des NI sei, dem Streit beizutreten ( OLG Frankfurt a.M. 04.07.2003, Az: 14 W 52/03). Faktisch bleibt dem NI i.d.R aber keine Wahl, wenn man sich die Folgen der Nichtbeteiligung im Beweisverfahren vor Augen führt. Welcher Handwerker kann sicher sein, welche Feststellung ein Gutachter zu Ursachen von str. Baumängeln trifft.

Aus anwaltlicher Obliegenheit heraus wird man wohl - zumindest im Baurecht - kaum davon abraten können, der Streitverkündung nicht beizutreten. Leider muss man aufgrund der Rechtsprechungspraxis unserer höchsten Gerichte dem Mandanten aufzeigen, dass er auf seinen Kosten sitzen bleiben dürfte.

 

Mit freundlichen koll. Grüßen

 

Peter Siegfried Golüke

Rechtsanwalt

 

 

 

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